Kodex § 23 Abs. 1, S. 1; HWG § 7 Abs. 1, S. 1 – Gewinnspiel zur Bewerbung eines neues Produktes
AZ.: 2004.11-47 (1. Instanz)
Leitsatz
Es verstößt gegen das Heilmittelwerbegesetz, wenn ein Nichtmitglied zur Produktvermarktung eines neuen Medikaments Ärzten in einem Werbeflyer ein „Traumhaftes Wellness-Wochende“durch Teilnahme an einem Preisausschreiben verspricht, wobei die zu beantwortenden Fragen keine fachliche oder wissenschaftliche Leistung verlangen, da sie sich aus dem Werbeflyer selbst ergeben.
Sachverhalt
Das Nichtmitglied hatte mit Werbeflyern zur Bewerbung eines neuen Produktes ein Gewinnspiel veranstaltet, bei welchem die angeschriebenen Ärzte ein „Traumhaftes Wellness-Wochenende“ in einem Wellness-Hotel gewinnen konnten, wenn sie zwei Fragen nach dem Anwendungsgebiet des beworbenen Medikaments beantworteten. Die Fragen waren durch Ankreuzen von Kästchen zu beantworten, deren Inhalt bereits im Flyer zuvor wortwörtlich identisch beschrieben waren.
Wesentliche Entscheidungsgründe
Die Beantwortung der gestellten Fragen nach den Anwendungsgebieten des neu beworbenen Medikaments ergaben sich für den Arzt bereits aus dem Werbeflyer, sodass durch den Arzt zur Beantwortung der Frage weder eine fachliche noch eine wissenschaftliche Leistung gefordert war und somit die Berechtigung zur Teilnahme am Preisausschreiben im Sinne des Kodex und des Heilmittel-
werbegesetzes von vornherein entfallen war. Auch ein Zeitaufwand war deshalb nicht erforderlich, sodass der Preis nicht in einem angemessenen Verhältnis zu den Leistungen des Arztes stand.
Ergebnis
Das Unternehmen hat die geforderte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung unterzeichnet, das Verfahren ist damit abgeschlossen.
Berlin, im Mai 2005