Satzung § 2 – Zuständigkeit im Wettbewerbsrecht
AZ.: 2004.12-48 (1. Instanz)
Leitsatz
Der FS Arzneimittelindustrie e.V. wird keine Verfahren gegen beanstandete Unternehmen (Mitglieder und Nichtmitglieder) durchführen, wenn als Beanstandungsgrund einzig Wettbewerbsverstöße zwischen Pharmaunternehmen geltend gemacht werden und das Verhalten zu Ärzten nicht in Frage steht.
Sachverhalt
Ein Nichtmitglied wurde beanstandet, dass es Arzneimittel an Apotheken abgibt mit Naturalrabatten nach dem Verhältnis 2 + 1 oder 3 + 2.
Wesentliche Entscheidungsgründe
Es konnte offen bleiben, ob das beanstandete Verhalten des Nichtmitgliedes gegen das UWG verstoßen hat.
Der Sinn und Zweck der Tätigkeit des FS Arzneimittelindustrie e.V. liegt schwerpunktmäßig auf der ethischen Zusammenarbeit zwischen Ärzten, Pharmaindustrie und Patienten. Um diese Aufgaben effektiv und zielgerichtet durchführen zu können, ist es wichtig, den Tätigkeitsumfang auf diese Kernaufgaben zu beschränken. Dem beanstandenden Unternehmen bleibt es unbenommen, seine Ansprüche auf Einhaltung der Wettbewerbsregeln im Wege des Zivilrechts und auf Basis der geltenden Gesetze durchzusetzen.
Ergebnis
Das Verfahren wurde eingestellt.
Berlin, im Januar 2005