HWG § 7 Abs. 1 – Tagungsort und Rahmenprogramm
AZ.: 2004.7-12 (1. Instanz)
Leitsätze
1. Lädt ein Pharmaunternehmen Ärzte zu einer 2-tägigen wissenschaftlichen Fortbildungsveranstaltung bezogen auf ein bestimmtes Produkt ein und ist die Einladung verbunden mit der kostenfreien Übernachtung und Verpflegung in einem renommierten Golf- und Sporthotel an der Ostsee nebst einem attraktiven Freizeitprogramm wie z.B. Dancing-Party, „Zu-Fuß-Ralley“, Ostseeausflug/Küstenfahrt, so liegt ein Verstoß gegen § 7 Abs. 1 HWG vor.
2. Ein Wettbewerbsverstoß liegt immer dann vor, wenn eine 2-tägige Fortbildungsveranstaltung angeboten wird, wobei der Zeitanteil der Fortbildungsveranstaltung lediglich 1,5 Stunden gegenüber dem Zeitanteil der Freizeitveranstaltungen von mindestens 13 Stunden beträgt.
Sachverhalt
Von einem Mitgliedsunternehmen wurde beanstandet, dass ein Pharmaunternehmen (Nichtmitglied) zur Bewerbung seines Produktes eine Einladung zur zweitägigen Fortbildung zum Thema Depressionen mit Aktivprogramm in einem renommierten Golf- und Sporthotel am Timmendorfer Strand ausgesprochen hat. Die Veranstaltung hatte bereits stattgefunden, bevor die Beanstandung dem FSA bekannt gemacht wurde. Die Teilnehmerzahl der Ärzte war begrenzt und es fanden neben zwei Fachvorträgen eine „Zu Fuß-Rallye“ sowie ein Abendessen im Hotel mit Musik, Siegerehrung und Dancing-Party sowie ein Ostseeausflug/Küstenfahrt entlang der Lübecker Bucht statt. Weitere Mahlzeiten wurden mittags, abends und zum Frühstück gereicht. Eine Kostenbeteiligung seitens der Ärzte wurde nicht gefordert
Wesentliche Entscheidungsgründe
Der FS Arzneimittelindustrie hat das Verhalten beanstandet und Unterlassungs- und Verpflichtungs-
erklärung verlangt und mit Vertragsstrafe bewehrt für jeden Fall der Zuwiderhandlung, da ein Verstoß gegen § 7 HWG (Heilmittelwerbegesetz) vorliegt. Während der diversen Veranstaltungen wurden Produkte beworben, weshalb das HWG Anwendung findet. Es handelt sich zudem um Zuwendungen von nicht geringem Umfang, die die Entscheidungs- und Therapiefreiheit der Ärzte zu beeinflussen vermögen.
Beanstandet wurde insbesondere die Herausstellung des überwiegenden Freizeitangebotes schon in der Einladung, der unverhältnismäßig geringe Zeitanteil der Fortbildung im Vergleich zu dem Angebot an Freizeitunterhaltung, die Auswahl des Golf- und Sporthotels am Timmendorfer Strand, das als ein exklusives und mit hohem Freizeitwert ausgestattetes Hotel bekannt ist sowie das mehrteilige Freizeitprogramm, das, insbesondere im Hinblick auf den Ostseeausflug, ebenfalls eine nicht unerhebliche Zuwendung darstellte.
Es wurde zudem ein Verstoß gegen § 33 Abs. 2 und 4 der MBO-Ä (Musterberufsordnung der Ärzte) in Verbindung mit § 1 UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) festgestellt, da es sich um eine Veranstaltung zu Marketingzwecken handelte, die für das Nichtmitglied geeignet war, sich wettbewerbswidrig einen Vorsprung vor gesetzestreuen Mitbewerbern zu verschaffen.
Ergebnis
Die vom FS Arzneimittelindustrie e.V. geforderte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung wurde in allen Teilen voll inhaltlich akzeptiert. Der FSA wird das künftige Verhalten beobachten.
Berlin, im August 2004