§ 3 des Kodex Zurechnung von Kodexverstößen des Vertriebspartners
AZ.: 2004.8-16 (1. Instanz)
Leitsatz
Eine Duldungs- oder Anscheinsvollmacht unter Vertriebspartnern liegt nur dann vor, wenn eine Verletzung von Sorgfaltspflichten durch einen Vertriebspartner für eine gewisse Dauer und mit einer gewissen Häufigkeit gegeben ist.
Sachverhalt
Sachverhalt
Von einem Mitgliedsunternehmen wurde beanstandet, dass zwei vertraglich verbundene Vertriebspartner (Mitgliedsfirmen) im Anschluss an eine Fortbildungsveranstaltung zu einem Golfcup sowie zum „Schnuppergolfen„ eingeladen hatten. Die Einladung und Durchführung der gesamten Veranstaltung wurde durch einen der Vertriebspartner organisiert und in alleiniger Verantwortung durchgeführt. Auf der Einladung und den korrespondierenden weiteren Unterlagen waren die Firmenlogos beider Vertriebspartner wiederholt vertreten.
Der federführend agierende Vertriebspartner war durch den FS Arzneimittelindustrie separat abgemahnt und zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung verpflichtet worden (s. auch Berichterstattung zum Az.: 2004.8-17).
Wesentliche Entscheidungsgründe
Fraglich war, unter welchen Umständen sich ein Kooperationspartner die Handlungsweise seines Partners zurechnen lassen muss.
Nachweislich bestand eine Vertriebspartnerschaft für bestimmte Produkte zwischen den beiden Mitgliedsunternehmen. Die Kooperation ist durch einen Kooperationsvertrag unterlegt, der die gegenseitigen Anforderungen bei der Nutzung und Verwendung des Firmennamens/Firmenlogos des jeweils anderen Vertriebspartners definiert. Nach glaubhafter Aussage des federführenden Vertriebspartners war es zu der Einladung aufgrund individuellen Fehlverhaltens eines Mitarbeiters und unter Missachtung des Kooperationsabkommens gekommen. Insofern konnten die Kodexverstöße dem beanstandeten Unternehmen auch unter dem Aspekt der Duldungs- oder Anscheinsvollmacht nicht zugerechnet werden, da in jedem Fall eine Verletzung von Sorgfaltspflichten einer der Beteiligten für eine gewisse Dauer und mit einer gewissen Häufigkeiterfolgen müssen, soweit es um den Gebrauch des eigenen Logos durch den Partner geht. Dies wurde bisher nicht bekannt und war nicht nachweisbar.
Ergebnis
Ergebnis
Das Verfahren wurde eingestellt.
Berlin, im November 2004