FS Arzneimittelindustrie e.V.

Dr. Uwe Broch – Geschäftsführer
Daniela von Arnim – Assistentin

Grolmanstr. 44-45
10623 Berlin

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Tel.: 030 88728-1700
Fax: 030 88728-1705

 

VerfO allgemein – Strafbewehrte Unterlassungserklärung auch erforderlich, wenn Verstoß von vornherein zugegeben wird

AZ.: 2004.8-17 (1. Instanz)

Leitsatz

Lädt ein Mitgliedsunternehmen im Anschluss an eine Fortbildungsveranstaltung in einem Golfclub als Rahmenprogramm zu einem Golfturnier und zum „Schnuppergolfen“ ein, so liegt ein Verstoß gegen § 20 Abs. 1 und Abs. 3 des Kodex vor.

Sachverhalt

Von einem Mitgliedsunternehmen wurde beanstandet, dass ein Pharmaunternehmen (Mitglied) anlässlich einer Fortbildungsveranstaltung in einem Golfclub als Rahmenprogramm zu einem Golfturnier und zum „Schnuppergolfen“ eingeladen hatte.

Aufgrund der gemäß § 20 Absatz 1 „FS Arzneimittelindustrie“-Verfahrensordnung eingeleiteten Anhörung zur Sachverhaltsaufklärung bei dem beanstandeten Unternehmen teilte dieses mit, dass es sich bei der Einladung um individuelles Fehlverhalten eines Mitarbeiters gehandelt hat und eine persönliche Sanktionierung erfolgt ist. Die Veranstaltung wurde abgesagt und zugleich versichert, dass auch künftig Veranstaltungen dieser Art nicht durchgeführt werden. Eine Strafbewehrung wurde mit der Erklärung des Mitglieds nicht abgegeben.

Wesentliche Entscheidungsgründe

Das Mitgliedsunternehmen hat den Kodexverstoß eingeräumt. Trotz des Eingeständnisses und der Erklärung des Mitgliedsunternehmens, es werde die beanstandete Handlung zukünftig unterlassen, hat der Spruchkörper 1. Instanz die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung folgenden Inhalts gefordert:

„…es im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken zu unterlassen, zu Veranstaltungen, wie mit der seinerzeit erfolgten Einladung, einzuladen oder entsprechende Veranstaltungen durchzuführen“.

Im Hinblick auf die Tatsache, dass das Unternehmen die Beanstandungen einräumte und glaubhaft darstellen konnte, dass entsprechende Gegenmaßnahmen im Unternehmen eingeleitet wurden, um Wiederholungsfälle zu vermeiden, war die Strafbewehrung am unteren Ende des Strafrahmens der 1. Instanz angesiedelt.

Ergebnis

Die strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung wurde seitens des Mitglieds abgegeben. Die Veranstaltung wurde nicht durchgeführt. Das Verfahren ist damit abgeschlossen.

Berlin, im Oktober 2004