§ 20 Abs. 3 Satz 2 und § 20 Abs. 7 – Auswahl des Tagungsortes an attraktivem Ort; Einladung von Begleitpersonen
AZ.: 2005.3-58 (1. Instanz)
Leitsätze
- Die Auswahl des Tagungsortes an einem attraktiven Ort (Skigebiet) verstößt immer dann gegen den Kodex, wenn bereits in der Einladung deutlich auf Freizeitaktivitäten hingewiesen wird und auch die Agenda zeitlich so aufgebaut ist, dass reichlich Zeit für die Wahrnehmung solcher Aktivitäten verbleibt.
- Ein Kodexverstoß bei der Einladung von „Begleitpersonen“ liegt auch dann vor, wenn unter dieser Bezeichnung nur Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der eingeladenen Ärzte angesprochen werden sollten.
Sachverhalt
Ein Mitgliedsunternehmen hatte zu einem Frühjahrssymposium nahe einem attraktiven Skigebiet eingeladen und das wissenschaftliche Programm von Samstag zwischen 16:00 Uhr – Sonntag 14:15 Uhr durchgeführt. Mit dem Einladungsschreiben wurde auf eine „Zusatzinfo“ verwiesen, die nur auf Anforderung der Teilnehmer ausgehändigt wurde und die Wissenswertes zu Freizeitaktivitäten, zu Kosten bei Doppelzimmerbelegung sowie Hinweise zur Unterbringung von Kindern beinhaltete. Die Kosten für Begleitpersonen wurden vollumfänglich weiterbelastet und bezahlt.
Wesentliche Entscheidungsgründe
Der FS Arzneimittelindustrie hat einen Verstoß gegen § 20 Abs. 3 Satz 2 des Kodex festgestellt. Sowohl die Einladung als auch die „Zusatz-Info“ wiesen deutlich auf den hohen Freizeitwert des Veranstaltungsortes hin. Zudem ließ der Zeitplan für die Fortbildung ausreichend Raum zur Ausnutzung dieser Möglichkeiten, denn das Mitgliedsunternehmen konnte nicht belegen, dass die Fortbildungsveranstaltung auch an einem Tag in der Zeit zwischen 10:00 – 17:00 Uhr hätte durchgeführt werden können. Gerade in der Hervorhebung der Freizeitaktivitäten ist eine Beeinflussung der Teilnehmer in Ihrem Therapie- und Verordnungsverhalten nicht auszuschließen.
Der Spruchkörper 1. Instanz hat auch einen Verstoß gegen § 20 Abs. 7 des Kodex festgestellt.
Das Mitgliedsunternehmen hat in einer „Zusatz-Info“die Mitorganisation bei der Unterbringung von Begleitpersonen im Tagungshotel angeboten. Der Einlassung des Mitgliedsunternehmens, die Einladung habe sich nur auf Mitarbeiter der eingeladenen Praxisärzte bezogen, konnte nicht gefolgt werden. Zum einen ergaben sich aus der Einladung selbst keine Anhaltspunkte für diese Behauptung, zum anderen lag die „Verlockung“ für die Ärzte allein in der durch die Einladung und „Zusatz-Info“ gesetzte Möglichkeit, Begleitpersonen mitnehmen zu können.
Ergebnis
Das Unternehmen hat eine geforderte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung unterzeichnet und sich im Wiederholungsfall zur Zahlung eines Ordnungsgeldes sowohl bezüglich der Auswahl des Tagungsortes als auch der Einladung von Begleitpersonen verpflichtet. Das Verfahren ist damit abgeschlossen.
Berlin, im Juni 2005