§ 20 Abs. 2 Satz 2, § 20 Abs. 3 Satz des Kodex Angemessene Bewirtung und vertretbarer Rahmen bei berufsbezogenen wissenschaftlichen internen Fortbildungsveranstaltungen
AZ.: 2005.4-63 (1. Instanz)
Leitsatz
Die Herstellung von für Diabetiker geeigneten Snacks durch einen überregional anerkannten Sternekochs anlässlich eines Diabetiker-Präventions-Kongresses verstößt nicht gegen den Kodex, sofern eine fachlich wissenschaftliche Fortbildung damit verbunden ist.
Sachverhalt
Ein Mitglied hatte anlässlich eines „Diabetes-Präventions-Kongresses“ für Ärztinnen und Ärzte ein Live-Cooking mit einem überregional anerkannten und TV-bekannten, sternedekorierten Koch durchgeführt. Der Kongress fand vom 04. – 07.05.2005 statt. Die Kochsessionen wurden am 05.05.2005 in drei ½-stündigen Sessionen um 10:00, 12:15 und 16:00 Uhr am Stand des Mitglieds durchgeführt. Es wurden Diabetiker-Snacks hergestellt, die einen Herstellungswert von durchschnittlich 3,00 EUR hatten. Die während der Sessionen hergestellten Snacks wurden auch am Folgetag noch für Interessenten abgegeben, allerdings nicht mehr in Anwesenheit des Sternekochs und seines Teams.
Wesentliche Entscheidungsgründe
Die Veranstaltung ist nicht der „Erlebnisgastronomie“ zuzuordnen, da im vorliegenden Fall nicht mit den speziellen, kulinarisch außergewöhnlichen und hochpreisigen Kochleistungen des sternedekorierten Kochs geworben wurde, sondern sich die Veranstaltung in die Themenstellung des Kongresses der Diabetes-Prävention einfügte. Nach Auffassung des Spruchkörpers war auch eine Fortbildung mit fachlich wissenschaftlichem Hintergrund gegeben, die dem Kernkompetenzbereich des Mitgliedsunternehmens im Rahmen der Herstellung von Diabetesmitteln zuzurechnen war. Es kommt nach Auffassung des Spruchkörpers im Bereich der Diabetesbehandlung nicht allein auf die Anwendung und Verschreibung von Medikamenten an, vielmehr liegt ein wesentlicher Schwerpunkt des Behandlungserfolges durch Arzneimittel bereits im Präventionsbereich.
Die Kosten für die Herstellung der Diabetiker-Snacks lagen im vertretbaren Rahmen. Die Anwesenheit des Sternekochs beschränkte sich auf ca. 1,5 Stunden und war somit im Hinblick auf die 3-tägige Dauer des Kongresses von untergeordneter Bedeutung.
Der Spruchkörper hat auch keine „Anlockwirkung“ für die Teilnehmer in der Durchführung durch den auch durch viele Fernsehsendungen bekannten Sternekoch gesehen. In der Einladung wurde lediglich mit dem Hinweis auf die Zusammenarbeit mit dem „renommierten Sternekoch“ und weiter unten mit dem Hinweis „Erleben Sie … live, wie … die köstlichen Appetizer … zubereitet“ geworben. Nach Auffassung des Spruchkörpers ist der Hinweis auf den Sternekoch auch nicht übermäßig herausgehoben, so dass teilnehmende Ärzte nicht zu Gunsten des veranstaltenden Unternehmens beeinflusst werden konnten.
Ergebnis
Das Verfahren wurde eingestellt.
Berlin, im Juli 2005