§ 7 HWG Abgabe von firmeneigenen und Fremdprodukten zu reduzierten Preisen (Rabatte)
AZ.: 2005.6-73 (1. Instanz)
Leitsatz
Wenn ein Nichtmitglied Ärzten die Möglichkeit eröffnet, in einem „Internet-Shop“ firmeneigene und Fremdprodukte zu reduzierten Preisen (Rabatte) zu erwerben, liegt kein Verstoß gegen § 7 HWG vor, sofern eine produktbezogene Absatzwerbung mit diesen Angeboten nicht einhergeht.
Sachverhalt
Von einem Nichtmitglied wird Ärzten in Form eines „ Internet-Shops“ die Möglichkeit geboten, zu deutlich vergünstigten Preisen firmeneigene und firmenfremde Artikel zu erwerben. Um den Internetshop nutzen zu können, ist lediglich die Registrierung des Arztes erforderlich. Die Bestellung aus dem Internetshop ist an einen Arzneimittelbezug nicht gebunden. Die Rabatte betragen bis zu 42 % der unverbindlichen Preisempfehlungen der Hersteller.
Wesentliche Entscheidungsgründe
Die Gewährung von Bar- oder Naturalrabatten durch pharmazeutische Unternehmen lässt § 7 Abs. 1 Nr. 2 HWG grundsätzlich zu, sofern sie nicht Endverbrauchern zugute kommen.
Zwar handelt es sich bei den Zuwendungen an Ärzte um eine geldwerte Vergünstigung, die aber weder abstrakt noch akzessorisch mit der Werbung für Heilmittel gewährt wird (zu den allgemeinen Anforderungen vergleiche Doeppner § 7 Rdnr. 23). Diese geldwerten Vergünstigungen können auch in Form von Rabatten gewährt werden, deren Rechtmäßigkeit richtet sich nach dem UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb).
Auch bei teilweise hohen Rabatten ist eine unzulässige Rabattgewährung nicht grundsätzlich anzunehmen, da nach Auffassung der Rechtsprechung die Grenze der Unlauterkeit erst erreicht ist, wenn der Preisnachlass aus Sicht des Kunden den Wert der zu bestellenden Ware erreicht, und für ihn somit der Eindruck entsteht, keinen oder nur einen symbolischen Kaufpreis zahlen zu müssen.
Ergebnis
Es liegt kein Wettbewerbsverstoß vor, das Verfahren wurde eingestellt.
Berlin, im Juli 2005