§ 23 Abs. 1 des Kodex
AZ.: 2006.12-154 (1. Instanz)
Leitsatz
Für die Feststellung eines Kodexverstoßes und die Verpflichtung zur Abgabe einer Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung spielt es keine Rolle, dass ein Gewinnspiel, das während eines Kongresses durchgeführt wurde, nach Abschluss des Kongresses abgesagt wurde und der ermittelte Gewinner weder benachrichtigt wurde noch den avisierten Sonderpreis erhalten hat. Allein die Tatsache der Werbung mit einem Gewinnspiel stellt einen Kodexverstoß im Sinne des § 23 Abs. 1 dar.
Sachverhalt
Anlässlich des DGPPN-Kongresses in Berlin vom 22. – 25.11.2006 wurde am Stand eines Mitgliedsunternehmens zur Bewerbung eines verschreibungspflichtigen Arzneimittels ein Gewinnspiel für Ärzte durchgeführt, bei dem die teilnehmenden Ärzte die Anzahl der in einem ausgestellten Behälter befindlichen Nudeln schätzen sollten. Hierzu wurde ein Sonderpreis für denjenigen ausgelobt, der mit seiner Antwort der tatsächlichen Anzahl der Nudeln am nächsten gekommen ist.
Das Gewinnspiel wurde nach Beendigung des Kongresses gestoppt. Derjenige Teilnehmer, der mit seiner Schätzung der tatsächlichen Anzahl der Nudeln am nächsten lag, wurde nach Angaben des Mitgliedsunternehmens über seinen Gewinn nicht benachrichtigt.
Wesentliche Entscheidungsgründe
Das Mitgliedsunternehmen hat durch die Auslobung eines Sonderpreises anlässlich des Nudelschätzspiels gegen § 23 Abs. 1 des Kodex verstoßen.
Danach ist die Werbung mit Gewinnspielen, bei denen der Gewinn allein vom Zufall abhängt, gegenüber Angehörigen der Fachkreise unzulässig.
Bei Gewinnspielen handelt es sich im Gegensatz zu Preisausschreiben gemäß § 23 Abs. 2 um solche Auslobungen, denen keine fachlich wissenschaftliche Leistung der teilnehmenden Angehörigen der Fachkreise zugrunde liegt. Eine fachlich wissenschaftliche Leistung der teilnehmenden Ärzte war vorliegend nicht gefordert. Die Teilnehmer mussten lediglich die Menge der im einsichtbaren Behälter befindlichen Nudeln schätzen. Derjenige Teilnehmer, der der tatsächlichen Anzahl der Nudeln mit seiner Schätzung am nächsten kam, sollte einen Sonderpreis erhalten. Diese Form des Gewinnspiels ist nach dem Kodex grundsätzlich unzulässig, sodass es auch keine Rolle spielt, welchen Marktwert der Sonderpreis hatte.
Für die Feststellung des Kodexverstoßes spielt es keine Rolle, dass das Gewinnspiel nach Abschluss des Kongresses abgesagt wurde und der ermittelte Gewinner weder benachrichtigt wurde, noch den avisierten Sonderpreis erhalten hat. Allein die Tatsache, dass das Mitgliedsunternehmen die Werbung mit einem Gewinnspiel durchgeführt hat, stellt einen Kodexverstoß i. S. d. § 23 Abs. 1 dar.
Ergebnis
Nachdem das beanstandete Unternehmen eine strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abgegeben hat, ist das Verfahren abgeschlossen.
Berlin, im April 2007