FS Arzneimittelindustrie e.V.

Dr. Uwe Broch – Geschäftsführer
Daniela von Arnim – Assistentin

Grolmanstr. 44-45
10623 Berlin

d.arnim@fsa-pharma.de
Tel.: 030 88728-1700
Fax: 030 88728-1705

 

§ 20 Abs. 2 und 3 des Kodex – Anzahl der Übernachtungen bei eintägiger Fortbildungsveranstaltung

AZ.: 2006.2-112 (1. Instanz)

Leitsatz

Es ist kodexkonform, wenn Ärzten, die aus dem ganzen Bundesgebiet zu einer Fortbildungsveranstaltung eingeladen sind, zwei Übernachtungen bezahlt werden, wenn die Fortbildungsveranstaltung 9,5 Stunden umfasst und für angemessene Pausen und Mahlzeiten 2,5 Stunden (Kaffeepausen, Lunch, Abendessen) hinzukommen. Wenn dieser Zeitraum überschritten ist, ist sowohl die Übernachtung am Vorabend der Fortbildung, wie auch die Übernachtung nach Abschluss der Veranstaltung im Rahmen des Kodex notwendig und angemessen im Sinne der Vorschrift.

Sachverhalt

Ein Mitgliedsunternehmen hatte zu einer eintägigen Fortbildungsveranstaltung Ärzte und Ärztinnen nach Bremen eingeladen. Die Anreise war für Freitagabend geplant, es wurde ein Abendessen gereicht. Die Fortbildungsveranstaltung begann am Samstag um 9:00 Uhr und endete um 18:15 Uhr. In diesem Zeitraum waren zwei Kaffeepausen und ein Lunch im Umfang von rund zweieinhalb beinhaltet. Die Veranstaltung schloss mit einem Abendessen. Teilnehmern, die nicht bis 22:00 Uhr ihren Heimatort erreichen konnten wurde eine zweite Übernachtung durch das Mitgliedsunternehmen bezahlt. Die Abreise erfolgte dann am Sonntagmorgen.

Wesentliche Entscheidungsgründe

Der Kodex verlangt, dass Übernachtungskosten nur dann übernommen werden dürfen, wenn sienotwendig und angemessen sind. Während die Prüfung der Angemessenheit eine Frage des Preises pro Übernachtung und der Auswahl des Hotels betrifft, befasst sich die Frage derNotwendigkeit der Übernahme von Übernachtungskosten schwerpunktmäßig mit der Dauer der Veranstaltung und der zumutbaren Grenzen für Teilnehmer, noch am Veranstaltungstag an- oder abzureisen. Unter Berücksichtigung einer anspruchvollen fachlich-wissenschaftlichen Fortbildung über einen Zeitraum von über sieben Stunden, die nur durch kurze Kaffee- und Lunchpausen unterbrochen ist und im Hinblick auf die erwartbare Konzentrationsfähigkeit der Teilnehmer nach Abschluss der Veranstaltung, ist es Teilnehmern nach einem Abschlussabendessen zumutbar, noch rund zwei Stunden Heimweg anzutreten oder zur Veranstaltung morgens anzureisen, wenn dadurch der Gesamttagesablauf, wie hier 13 Stunden und maximal 14 Stunden nicht überschritten wird (siehe auch Berichterstattung zum Az.: 2006.3-117).

Ergebnis

Das Unternehmen hat den Ärzten selektiv eine weitere Übernachtung am Ende der Fortbildungsveranstaltung bezahlt, sofern die Heimreise nicht innerhalb des gesamten Tageszeitraumes von 13 Stunden vorgenommen werden konnte. Das Verfahren wurde daher eingestellt.

Berlin, im Juni 2006