FS Arzneimittelindustrie e.V.

Dr. Uwe Broch – Geschäftsführer
Daniela von Arnim – Assistentin

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§ 17 des Kodex – Gewährung eines Entgelts für die Verordnung von Arzneimitteln

AZ.: 2006.6-127 (Abmahnverfahren)

Leitsätze

Die Bezahlung einer Aufwandsentschädigung von 6,00 EUR pro Kunde für die Befragung eines Kunden zur Akzeptanz eines Medikaments im Zusammenhang mit einer Apothekenbefragung, bei der die Teilnahme an der Studie gleichzeitig die Bestellung von Arzneimitteln im Gegenwert von 200,00 EUR voraussetzt, ist nicht kodexkonform.

Sachverhalt

Ein Nichtmitglied hatte eine große Apothekenbefragung zur Akzeptanz eines ihrer Medikamente bei Apotheken durchgeführt. Dabei erhielt der Apotheker für die Befragung seiner Kunden zur Akzeptanz dieser Präparate eine Aufwandsentschädigung pro Patient in Höhe von 6,00 EUR. Der Apotheker konnte an der Akzeptanzstudie nur bei Bestellung von den infrage stehenden Medikamenten mit einem Mindestauftragswert von 200,00 EUR teilnehmen. Eine Studie umfasste 10 Kunden, die Medikamente von ihrem Apotheker erhalten hatten. Max. konnten 5 Studien für jede Bestellung mit einem Mindestwert von 200,00 EUR angefordert werden, sodass für die Beratung von 10 Kunden in einer Studie der Apotheker 60,00 EUR erhalten konnte. Bei 5 Studien und einem Mindestauftragswert von 200,00 EUR konnte der Apotheker mithin eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 300,00 EUR erhalten.

Wesentliche Entscheidungsgründe

Nach § 17 des Kodex ist es unzulässig, Angehörigen der Fachkreise für die Verordnung und die Anwendung eines Arzneimittels oder die Empfehlung eines Arzneimittels gegenüber dem Patienten ein Entgelt oder einen sonstigen geldwerten Vorteil anzubieten. Die große Apothekenbefragung richtete sich an Apotheker, die gemäß § 2 des Kodex „Angehörige der Fachkreise“ sind.
Durch die Zahlung einer Aufwandsentschädigung von 6,00 EUR wird der Apotheker angehalten, die zuvor bei dem Nichtmitglied bestellte Ware vorrangig seinen Kunden zu empfehlen, diese sodann zu befragen, um so die Aufwandsentschädigung in Höhe von 6,00 EUR zu erhalten. Diese Empfehlung eines Arzneimittels verstößt gegen § 17 des Kodex.
Ziel der Apothekenbefragung war nicht in erster Linie die Akzeptanz der Präparate beim Kunden zu erfragen, sondern den Absatz der Produkte zu fördern. Würde die Befragung zur Akzeptanz im Vordergrund stehen, so wäre es nicht erforderlich, die Zahlung einer Aufwandsentschädigung an die Bestellung von Handelsware mit einem Mindestkaufwert von 200,00 EUR zu koppeln.

Ergebnis

Das Nichtmitglied hat die Anwendung des § 17 des Kodex gegen sich akzeptiert und eine strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abgegeben. Das Verfahren ist damit abgeschlossen.

Berlin, im August 2006