FS Arzneimittelindustrie e.V.

Dr. Uwe Broch – Geschäftsführer
Daniela von Arnim – Assistentin

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§ 23 des Kodex; § 20 Abs. 4 des Kodex i.V.m. § 4 des Kodex

AZ.: 2006.8-134 (1. Instanz)

Leitsatz

Die Auslobung einer Kongressreise im Rahmen eines Preisausschreibens verstößt auch dann nicht gegen § 23 Abs. 2 des Kodex, wenn der Wert dieser Reise außer Verhältnis zur wissenschaftlichen bzw. fachlichen Leistung der teilnehmenden Ärzte steht, vorausgesetzt die ausgelobte Kongressreise hat sowohl einen Bezug zum Tätigkeitsgebiet des Mitgliedsunternehmens als auch zum Fachgebiet des Veranstaltungsteilnehmers (§ 20 Abs. 4 des Kodex).

Sachverhalt

Ein Mitgliedsunternehmen hatte Angehörigen der Fachkreise ein fachlich, wissenschaftliches Online-Fortbildungstool angeboten und als Gegenleistung für die Teilnahme an dem Fortbildungstool eine Kongressreise zum Fachkongress des DGPPN-Kongresses in Berlin ausgelobt.

Das interaktive Online-Fortbildungstool bestand aus einem Lernteil, in dem man an verschiedenen Stellen Aktionen vornehmen musste. Nach diversen Aktionen wurde jeweils das richtige Ergebnis angezeigt, bevor man im Tool weiter arbeiten konnte. Für den kompletten Durchlauf des Moduls benötigte man ca. 30 Minuten, wobei der Zeitfaktor insbesondere dadurch bestimmt wurde, dass der Lernteil sprachlich vorgetragen wurde. Des Weiteren war es erforderlich, dass der Teilnehmer durch Anklicken die nächste Seite des Moduls aufblättert, um das ganze Tool zu durchlaufen.

Wesentliche Entscheidungsgründe

Ein Kodexverstoß gegen § 23 Abs. 2 des Kodex liegt nicht vor.

Erbringt der Arzt im Rahmen eines Preisausschreibens eine wissenschaftliche oder fachliche Leistung i.S.v. § 23 Abs. 2, so kommt es auf die Frage, ob die als Preis in Aussicht gestellte Teilnahme an einem Fachkongress in einem angemessenen Verhältnis zur Leistung des Teilnehmers steht, dann nicht an, wenn sich die Auslobung an die Vorgaben des § 20 Abs. 4 hält, d.h. sofern ein Bezug der Fortbildungsveranstaltung sowohl zum Tätigkeitsgebiet des Mitgliedsunternehmens als auch zum Fachgebiet des Veranstaltungsteilnehmers vorliegt. Vorliegend wurde durch das Mitgliedsunternehmen nachgewiesen, dass es sich bei der ausgelobten Kongressreise um eine berufsbezogene Fortbildungsveranstaltung gehandelt hat, bei der der Zusammenhang zwischen dem Tätigkeitsgebiet des Mitgliedsunternehmens und dem Fachgebiet des Veranstaltungsteilnehmers gegeben war. § 20 Abs. 4 verbietet nicht die Einladung von Ärzten i.V.m. der Durchführung einer Fortbildungsmaßnahme auf der Grundlage eines Preisausschreibens.

Gemäß § 20 Abs. 4 des Kodex darf sich die Einladung zu externen Fortbildungsveranstaltungen auf angemessene Reisekosten, notwendige Übernachtungskosten sowie die durch den Dritten erhobenen Teilnahmegebühren erstrecken. Die ausgelobte Übernahme der Übernachtungs- und Reisekosten sowie der Kongressgebühren stehen vorliegend im Einklang mit § 20 Abs. 4 des Kodex.

Es liegt auch kein Verstoß gegen § 4 des Kodex vor. § 4 des Kodex enthält allgemeine Auslegungsgrundsätze, sofern ein Kodexverstoß grundsätzlich bejaht werden kann. Allein der Hinweis auf § 4 rechtfertigt keinen Kodexverstoß. Da die Übernahme von angemessenen Reisekosten, notwendigen Übernachtungskosten sowie Teilnahmegebühren bei externen Fortbildungsveranstaltungen, die die Voraussetzungen des § 20 Abs. 4 des Kodex erfüllen, weder auf der Grundlage einer Einladung noch eines Preisausschreibens einen Kodexverstoß darstellen, kann auf die Auslegungsregelung des § 4 nicht zurückgegriffen werden.

Ergebnis

Das Verfahren wurde eingestellt. Die Einstellungsentscheidung nach § 20 Abs. 2 der „FS Arzneimittelindustrie“-Verfahrensordnung wurde nicht im Wege des Einspruchs (§ 25 Abs. 2 Satz 2) angefochten.

Berlin, im Dezember 2006