FS Arzneimittelindustrie e.V.

Dr. Uwe Broch – Geschäftsführer
Daniela von Arnim – Assistentin

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§ 20 Abs. 2 und 3 des Kodex – Bewirtung bei Fortbildungsveranstaltungen

AZ.: 2006.9-137 (1. Instanz)

Leitsatz

Gegen § 20 Abs. 2 und 3 des Kodex wird verstoßen, wenn Ärztinnen und Ärzte im Rahmen einer Fortbildungsveranstaltung zu einem Mittagessen eingeladen werden, ohne dass zwischen Frühstück und Mittagessen eine Fortbildungsveranstaltung stattfindet.
Es entspricht nicht dem Kodex, wenn bereits die schriftliche Einladung zur Fortbildungsveranstaltung Tagungsabläufe erkennen lässt, die ein Mittagessen ohne vorangegangene Fortbildungsveranstaltung nach dem Frühstück enthalten.

Sachverhalt

Ein Nichtmitglied hatte im Juli 2006 Ärztinnen und Ärzte zu einer Fortbildungsveranstaltung mit Betriebsbesichtigung an den Ort eingeladen, an dem auch die Produktionsstätte des Unternehmens liegt. Im Anschluss an die geplante Betriebsbesichtigung fand ein gemeinsames Abendessen statt. Ausweislich der Einladung war für Sonntag nach dem Frühstück und Auschecken die Abfahrt in einen nahe gelegenen Ort zu einem gemeinsamen Mittagessen vorgesehen, ohne dass es vor oder nach dem Mittagessen noch zu weiteren Fortbildungsveranstaltungen kam.

Wesentliche Entscheidungsgründe

Ein Kodexverstoß hinsichtlich der am Sonntag durchgeführten Bewirtung lag vor, da zwischen dem Frühstück am Morgen und dem Mittagessen keine Fortbildungsveranstaltung mehr durchgeführt wurde. Das Landgericht stellte in dem vom FSA angestrengten Verfahren ferner dabei darauf ab, dass auch schriftliche Einladungen keine Tagungsabläufe vorsehen dürfen, bei denen den Ärzten und Ärztinnen ein Mittagessen ohne vorangegangene Fortbildungsveranstaltung angeboten wird.

Das Nichtmitglied hatte sich nach Erörterung der Sach- und Rechtslage verpflichtet, es zu unterlassen, deutsche Ärzte und / oder Ärztinnen im Rahmen von Fortbildungsveranstaltungen zu einem Mittagessen einzuladen, wenn am Vormittag (nach dem Frühstück) keine Fortbildungsveranstaltungen mehr stattfinden und es ferner zu unterlassen, schriftliche Erklärungen zu versenden, die solche Tagungsabläufe (Mittagessen ohne vorangegangene Fortbildungsveranstaltung nach dem Frühstück) enthalten.

Ergebnis

Das Zivilverfahren wurde im Wege eines Vergleichs abgeschlossen. Das Verfahren ist beendet.

Berlin, im Juli 2007