§ 21 Abs. 1 und 2 des Kodex – Geschenkkartons an Angehörige der Fachkreise und „besondere Anlässe“
AZ.: 2007.11-209 (1. Instanz)
Leitsatz
Die Abgabe von Geschenkkartons im Wert von 10,00 EUR an Angehörige der Fachkreise anlässlich der Neuausrichtung der Produktlinie eines Pharmaunternehmens stellt keine geringwertige Werbegabe i.S.v. § 21 Abs. 1 des Kodex dar.
Ein „besondere Anlass“ i.S.v. § 21 Abs. 2 des Kodex kann nur auf Seiten der Fachangehörigen und nicht auf der Seite des Pharmaunternehmens vorliegen.
Sachverhalt
Ein Pharmaunternehmen, das sich dem „FS Arzneimittelindustrie“-Kodex unterworfen hat, hatte im Herbst 2007 seine Produktpalette am Markt neu positioniert. Die Neupositionierung war verbunden mit einem Wechsel des Unternehmenslogos, der Geschäftsausstattung sowie der künftigen Fokussierung auf eine spezielle Patientengruppe. Im Zuge dieser Neuausrichtung wurden die Angehörigen der Fachkreise, die in diesem Fachgebiet tätig sind, mit einer Mailingaktion über die für sie wichtigen Änderungen im Auftritt des Pharmaunternehmens informiert. Im Zuge dieser Aktion wurden den Adressaten kostenlos Geschenkkartons übermittelt, die aus 1 Sektflasche sowie verschiedenen Filzuntersetzern bestanden.
Wesentliche Entscheidungsgründe
Es liegt ein Verstoß gegen § 21 Abs. 1 des „FS Arzneimittelindustrie“-Kodex vor, da die Geringwertigkeitsgrenze, die nach ständiger Spruchpraxis des FSA bei einem Verkehrswert von EUR 5,00 brutto anzusetzen ist, überschritten wurde und sich der Gesamtwert der Abgabe auf mindestens EUR 10,00 beläuft.
Die Zuwendung der Geschenkkartons war auch nicht unter den Voraussetzungen des § 21 Abs. 2 des Kodex zulässig. Danach dürfen im Rahmen einer nicht produktbezogenen Werbung Geschenke nur zu besonderen Anlässen (z.B. Praxiseröffnung, Jubiläum) gewährt werden, wenn sie sich in einem sozial adäquaten Rahmen halten und zur Verwendung in der beruflichen Praxis bestimmt sind. Allerdings ist Voraussetzung hierfür, dass die Zuwendung zu einem der genannten besonderen Anlässe auf Seiten der Angehörigen der Fachkreise gegeben ist und erfolgte. Die Zuwendung eines Pharmaunternehmens im Rahmen einer Mailingaktion zur Neupositionierung der Produktpalette erfüllt die Voraussetzungen des § 21 Abs. 2 des Kodex nicht.
Ergebnis
Das Unternehmen hat eine strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abgegeben. Das Verfahren ist damit abgeschlossen.
Berlin, im Februar 2008