FS Arzneimittelindustrie e.V.

Dr. Uwe Broch – Geschäftsführer
Daniela von Arnim – Assistentin

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10623 Berlin

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§ 14 Abs. 2 des Kodex

AZ.: 2007.6-182 (1. Instanz)

Leitsatz

Es liegt ein Verstoß gegen § 14 des „FS Arzneimittelindustrie“- Kodex vor, wenn Briefe mit einem Rote-Hand-Symbol versehen werden und unter der Überschrift „Finger weg: Wichtige Information zur Substitutionsfähigkeit von … Arzneimitteln“, an die Fachkreise versandt werden und den Hinweis enthalten, dass bestimmte Firmenpräparate nicht substituiert werden dürfen.

Sachverhalt

Ein Nichtmitglied hatte einen undatierten Rote-Hand-Brief verschickt, der unter der Überschrift „Finger weg: Wichtige Information zur Substitutionsfähigkeit von … Arzneimitteln“ Fachkreise darauf aufmerksam machen sollte, dass bestimmte vom Nichtmitglied vertriebene Arzneimittel nicht substituiert werden dürfen.

Wesentliche Entscheidungsgründe

Das Rote-Hand-Symbol darf gemäß § 14 Abs. 1 des „FS Arzneimittelindustrie“-Kodex nur für Mitteilungen von neu erkannten, erheblichen arzneimittelbedingten Gefahren oder für andere Risikoinformationen, die den Arzt und/oder Apotheker bei Handlungsbedarf unmittelbar erreichen sollen, um eine Gefährdung des Patienten nach Möglichkeit auszuschließen, verwandt werden.

Gemäß § 14 Abs. 2 des „FS Arzneimittelindustrie“-Kodex darf ein Rote-Hand-Brief weder als Ganzes noch in Teilen den Charakter von Werbesendungen haben oder werbliche Aussagen enthalten. Andere wissenschaftliche Informationen, Anzeigen oder Werbeaussendungen dürfen weder mit dem Symbol der „Roten-Hand“ noch als „Wichtige Mitteilung“ gekennzeichnet werden.

Ein Kodexverstoß war zu bejahen, da der versandte Rote-Hand-Brief keinen Hinweis auf neu erkannte, erhebliche arzneimittelbedingte Gefahren oder andere Risikoinformationen enthielt, die eine Gefährdung des Patienten ausschließen sollten. Der Hinweis, dass bestimmte Arzneimittel nicht austauschbar sind und nicht substituiert werden dürfen, stellt eine werbliche Aussage dar, die nicht mit dem Symbol der „Roten-Hand“ gekennzeichnet werden darf.

Ergebnis

Das beanstandete Unternehmen hat eine entsprechende strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abgegeben. Damit war das Verfahren abgeschlossen.

Berlin, im Juli 2007