FS Arzneimittelindustrie e.V.

Dr. Uwe Broch – Geschäftsführer
Daniela von Arnim – Assistentin

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Berichterstattung § 20 Abs. 2, 3 des FSA-Kodex – Einladung zu berufsbezogenen wissenschaftlichen Fortbildungsveranstaltungen

AZ.: 2008.4-234 (1. Instanz)

Leitsätze

Die Durchführung einer halbtägigen Fortbildungsveranstaltung in einem zentral in einer deutschen Großstadt gelegenen Fünf-Sterne-Hotel (hier: Hotel Le ROYAL Méridien in Hamburg) ohne Übernahme von Übernachtungskosten bzw. der Organisation der Unterbringung verstößt nicht gegen § 20 Abs. 3 des Kodex.

Sachverhalt

Ein Mitgliedsunternehmen hat 35 Ärzte und Ärztinnen aus den Bundesländern Niedersachsen, Hamburg, Schleswig-Holstein und Bremen zu einer eintägigen Fortbildungsveranstaltung in das Hotel Le ROYAL Méridien Hamburg geladen. Die Fortbildungsveranstaltung fand am Samstag, den 19.04.2008 in der Zeit von 09:30 Uhr bis 13:40 Uhr statt. Das Mitgliedsunternehmen hat im Zusammenhang mit der Fortbildungsveranstaltung weder Übernachtungskosten für die eingeladenen Ärzte und Ärztinnen übernommen noch Übernachtungsmöglichkeiten organisiert.

Wesentliche Entscheidungsgründe

Die Durchführung einer halbtägigen Fortbildungsveranstaltung in einem Fünf-Sterne-Hotel (hier: Le ROYAL Méridien in Hamburg) verstößt nicht gegen den FSA-Kodex, sofern das einladende Pharmaunternehmen keine Übernachtungskosten übernimmt oder die Übernachtung der eingeladenen Ärzte und Ärztinnen organisiert.

Allein die Tatsache, dass eine Fortbildungsveranstaltung in den Tagungsräumen eines Fünf-Sterne-Hotels durchgeführt wird, stellt keinen Verstoß gegen § 20 Abs. 3 S. 2 des FSA-Kodex dar. Danach hat die Auswahl des Tagungsortes und der Tagungsstätte für interne Fortbildungsveranstaltungen sowie die Einladung von Angehörigen der Fachkreise hierzu allein nach sachlichen Gesichtspunkten zu erfolgen.

Bei der Durchführung einer halbtägigen Fortbildungsveranstaltung ohne Übernachtung in einem Fünf-Sterne-Hotel steht nicht die „Luxusausstattung“ (wie Ausstattung der Zimmer und Qualität der Restaurants, Wellnessbereich etc.) im Vordergrund, sondern die Ausstattung der Tagungsräumlichkeiten. Die Ausstattung der Konferenzräume eines Fünf-Sterne-Hotels unterscheidet sich regelmäßig nur unwesentlich von der Ausstattung der Konferenzräume eines Vier-Sterne-Hotels. Bei der Auswahl der Tagungsstätte bei halb-/eintägigen Fortbildungsveranstaltungen ohne Übernachtung steht regelmäßig die zentrale Lage und die verkehrsgünstige Erreichbarkeit des Tagungsortes und der Tagungsstätte im Vordergrund.

Anhaltspunkte dafür, dass der Tagungsort bzw. die Tagungsstätte nicht nach sachlichen Gesichtspunkten ausgewählt worden ist, waren nicht ersichtlich.

Ergebnis

Das Verfahren wurde nach Anhörung des beanstandenden Unternehmens eingestellt.

Berlin, im Juli 2008