§ 21 Abs. 2 des Kodex – EUR 10,00 für jeden Angehörigen der Fachkreise, der für eine Online Akademie geworben wird
AZ.: 2008.5-238 (1. Instanz)
Leitsatz
Die Gewährung eines Betrages in Höhe von EUR 10,00 für jedes für eine „onlineAkademie“ eines Mitgliedsunternehmens geworbene Mitglied stellt ein Geschenk im Sinne des § 21 Abs. 2 des Kodex dar, bei dem die Geringwertigkeitsgrenzen des § 7 HWG überschritten sind.
Sachverhalt
Ein Mitgliedsunternehmen hatte auf seiner Internetseite Mitglieder für die „onlineAkademie“ geworben. Geworben wurde gegenüber Mitgliedern der medizinischen Fachkreise mit folgendem Slogan:
Kollegen werben – Empfehlen Sie uns weiter, Sie erhalten 10 € für jedes neue Mitglied!“
Für jedes neu geworbene Mitglied wurde dem werbenden Kollegen die Zahlung eines Betrages in Höhe von EUR 10,00 in Aussicht gestellt.
Wesentliche Entscheidungsgründe
Im Rahmen einer nicht produktbezogenen Werbung dürfen Geschenke nur zu besonderen Anlässen (z.B. Praxis-Eröffnung, Jubiläen) gewährt werden, wenn sie sich in einem sozialadäquaten Rahmen halten und zur Verwendung in der beruflichen Praxis bestimmt sind.
Bei der Gewährung eines Betrages i.H.v. EUR 10,00 für jedes für die „onlineAkademie“ geworbene Mitglied handelt es sich um ein Geldgeschenk, mit dem zum einen die auch für § 21 Abs. 2 des Kodex zu beachtende Geringwertigkeitsgrenze des § 7 HWG (FS II 3/06/2006.6-130) von EUR 5,00 überschritten wird. Zum anderen liegt ein „besonderer Anlass“ i.S.v. § 21 Abs. 2 des Kodex nicht vor.
Ergebnis
Das Unternehmen hat eine Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abgegeben, die Kollegenwerbung von der „onlineAkademie“ umgehend zu entfernen und es künftig zu unterlassen, Kollegenwerbung für die „onlineAkademie“ in irgendeiner Form zu vergüten. Die Unterlassungserklärung ist für den Wiederholungsfall mit einem Ordnungsgeld in Höhe von EUR 10.000,00 strafbewehrt. Das Verfahren ist damit abgeschlossen.
Berlin, im Juli 2008