FS Arzneimittelindustrie e.V.

Dr. Uwe Broch – Geschäftsführer
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§ 1 Abs. 1 FSA-Kodex Fachkreise, § 1 Abs. 3 FSA-Verfahrensordnung – Keine Zuständigkeit des FSA bei Inlandsaktivitäten ausländischer Schwesterunternehmen / organisatorischer Beitrag des FSA-Mitgliedsunternehmens

AZ.: 2010.3-287 (1. Instanz)

Leitsatz

Führt ein im Ausland ansässiges Schwesterunternehmen eines FSA-Mitglieds im Inland eine von ihm organisierte und finanzierte Fortbildungsveranstaltung für Ärzte aus verschiedenen Ländern durch, fällt diese Aktivität nicht in den Zuständigkeitsbereich des FSA. Dies gilt auch dann, wenn das FSA-Mitglied die technische Durchführung der Buchungen für Anreise und Hotelunterkunft der Veranstaltungsteilnehmer übernimmt.

Sachverhalt

Das in England ansässige konzernverbundene Schwesterunternehmen eines FSA-Mitgliedsunternehmens lud Ärzte aus unterschiedlichen Ländern zu einer Fortbildungsveranstaltung in einer deutschen Großstadt ein. Die Veranstaltung wurde durch das ausländische Unternehmen finanziert, organisiert und durchgeführt. Einladung, Programm und Anmeldeformulare für die Veranstaltung waren für die deutschen Teilnehmer in deutscher Sprache abgefasst. Das FSA-Mitgliedsunternehmen übernahm die Buchungen für die Anreise und Übernachtung der Veranstaltungsteilnehmer. Ansonsten war das Mitgliedsunternehmen im Rahmen der Fortbildungsveranstaltung nicht tätig.

Der Beanstandende bat um Überprüfung, ob die Veranstaltung mit dem FSA-Kodex Fachkreise vereinbar sei.

Wesentliche Entscheidungsgründe

Nach § 1 Abs. 1 FSA-Kodex Fachkreise i.V.m. § 1 Abs. 3 der FSA-Verfahrensordnung ergab sich keine Zuständigkeit des Spruchkörpers 1. Instanz für die Überprüfung der Aktivität des ausländischen Unternehmens.

Das Schwesterunternehmen des FSA-Mitglieds mit Sitz in England hat sich weder dem FSA-Kodex und der FSA-Verfahrensordnung unterworfen, noch wird es durch das FSA-Mitgliedsunternehmen beherrscht, sodass seine Handlungen dem FSA-Mitglied nicht zugeordnet werden können (vgl. § 1 Abs. 3 FSA-Verfahrensordnung). Nach der dem Spruchkörper vorliegenden Dokumentation fiel die gesamte Durchführung und Finanzierung der Fortbildungsveranstaltung in die Verantwortung des ausländischen Unternehmens. Einladungsschreiben und Programm trugen dessen Absender.

Eine Zuständigkeit des Spruchkörpers 1. Instanz wird auch nicht bereits dadurch begründet, dass das FSA-Mitgliedsunternehmen die Buchungen für die Anreise und Übernachtung der Teilnehmer übernahm. Die Aktivität des Mitgliedsunternehmens ist insoweit nicht anders zu beurteilen als die eines Dienstleisters, der solche Aufträge als Reisebüro für den verantwortlichen Kongressveranstalter übernimmt.

Der Sachverhalt bot im Übrigen keine Anhaltspunkte dafür, dass die berufsbezogene Fortbildungsveranstaltung hinsichtlich des Programms, des Veranstaltungsortes sowie des Umfangs der Kostenübernahme für Reisen und Übernachtungen der Teilnehmer gegen § 20 FSA-Kodex Fachkreise verstieß. Insoweit bestand kein Anlass zur Prüfung, ob dem FSA-Mitglied wegen seines organisatorischen Beitrags Kodexverstöße eines Dritten zuzurechnen waren (vgl. hierzu FS I 2004.10-32 und 2004.10-39).Ergebnis

Das Beanstandungsverfahren wurde eingestellt.

Berlin, im August 2010