FS Arzneimittelindustrie e.V.

Dr. Uwe Broch – Geschäftsführer
Daniela von Arnim – Assistentin

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§ 21. Abs. 1, Leitlinie 4.4 FSA Kodex Fachkreise

AZ.: 2016.9-505

Leitsätze

Klebezettel, die zur Kennzeichnung von Patientenakten und/oder als Notizzettel verwendet werden können, zählen zum allgemeinen Praxisbedarf und können gem. Leitlinie 4.4 den Angehörigen der Fachkreise nicht kostenlos überlassen werden.

Sachverhalt

Gegenstand des Verfahrens ist die dem FSA vorgelegte Beanstandung, das Mitgliedsunternehmen AstraZeneca GmbH gebe Tischaufsteller an niedergelassene Ärzte ab, die werblich bedruckte Klebenotizzettel enthielten. In der Beanstandung wurde ausgeführt, es handele sich dabei um unzulässige Werbegeschenke, die weder als Informations- oder Schulungsmaterial noch als medizinische Gebrauchs- und Demonstrationsgegenstände betrachtet werden könnten.

Die Anhörung ergab folgenden weiteren Sachverhalt:

Das Mitgliedsunternehmen führte aus, der betreffende Aufsteller enthalte keine Klebenotizzettel, sondern Klebe-Marker, die eine unkomplizierte Kennzeichnung von Akten jener Patienten ermöglichen sollte, bei denen ein bestimmtes Präparat des Unternehmens zum Einsatz kommen könnte. Es handele sich daher um einen Gebrauchsgegenstand mit direktem Bezug auf die ärztliche Praxis, dessen Abgabe gem. § 15a FSA-Kodex zulässig sei.

Der Aufsteller war in einer Auflage von 30.000 Stück produziert und zum Zeitpunkt der Abmahnung in einem Umfang von 17.000 Exemplaren an den Außendienst abgegeben worden; er hatte einen Stückpreis von weniger als 0,60 EUR. Handelsübliche Haftnotizen seien, so das Unternehmen, bereits zu einem Stückpreis von 0,21 EUR erhältlich. Ein Muster des Aufstellers wurde der Schiedsstelle vorgelegt.

Das vorgelegte Muster des Haftzettels hatte die Maße 33 x 50 mm, es war im oberen Bereich mit dem farbigen Produktlogo des Präparats (27 x 27 mm) und in der Fußzeile erneut mit dem Produktlogo und den Marken des Präparats (jeweils ca. 3 mm hoch) bedruckt. Der unbedruckte Raum zwischen dem Logo oben und der Fußzeile betrug ca. 19 x 33 mm. Die Bedruckung ließ sich mit Kugelschreiber oder Filzstift überschreiben, so dass bei Bedarf nicht nur der o.g. Zwischenraum für Notizen ausgenutzt werden konnte.

Wesentliche Entscheidungsgründe

Die Abgabe des genannten Aufstellers verstieß nach Auffassung der Schiedsstelle gegen § 21 Abs. 1, 3 FSA-Kodex Fachkreise i.V.m. der Leitlinie 4.4.

Ob es sich bei den Haftzetteln um Notizzettel oder Marker zur Kennzeichnung von Patientenakten handelte, konnte aus Sicht der Schiedsstelle offen bleiben. Grundsätzlich sind derartige Haftzettel für beide Zwecke verwendbar, wobei die Bedruckung der Zettel eine Verwendung für Notizen deutlich einschränkt. In beiden Fällen handelt es sich aber um Zwecke, die in den allgemeinen Praxisbedarf, hier: in die Büro- und Schreibtischorganisation der Arztpraxis fallen, für die Geschenke wiederum nicht überlassen werden können. Eine Privilegierung gem. § 15 a Abs. 1 Nr. 1 FSA-Kodex scheidet aus, da die Zettel nicht als Informations- oder Schulungsmaterialien angesehen werden können, die den Fachkreisangehörigen ein besseres Verständnis der Applikation des Arzneimittels verschaffen; sie dienen lediglich – wie ausgeführt – zur Erleichterung der Praxisorganisation des Arztes.

Haftzettel haben einen geringen, aber durchaus relevanten Eigenwert. Ihr Angebot und ihre Abgabe sind gem. § 21 Abs. 1 FSA-Kodex Fachkreise in der seit dem 1. Juli 2014 geltenden Fassung unzulässig. Die Beanstandung war somit begründet.

Auf die Abmahnungen der Schiedsstelle gab das Unternehmen eine Unterlassungserklärung ab und zahlte eine Geldbuße in Höhe von 10.000 EUR an eine gemeinnützige Organisation.

Berlin, im Oktober 2016