§ 20 Abs. 5 FSA-Kodex Fachkreise Angemessenheit der finanziellen Unterstützung von externen Fortbildungsveranstaltungen
Az.: 2019.1-578
Die Beanstandung einer durch ein FSA-Mitgliedsunternehmen mit 18.500 Euro unterstützten Fortbildungsveranstaltung wurde von der Schiedsstelle als unbegründet abgewiesen.
Die Vorwürfe einer verdeckten Eigenveranstaltung und inhaltlicher Einflussnahme erwiesen sich nach Überprüfung des Sachverhalts als nicht zutreffend. Vielmehr hat die Schiedsstelle nach Prüfung des Sachverhalts die Bedeutung des Indikationsgebiets für das Unternehmen u.a. Faktoren anerkannt, die den Umfang des Sponsorings rechtfertigen können. Zudem konnte glaubhaft dargelegt werden, dass Organisation, Inhalt und Struktur der Veranstaltung allein beim Veranstalter lagen.
Leitsätze
1. Bei der Prüfung der Angemessenheit eines Sponsorings ist in der Regel eine fallspezifische und individuell auf das Unternehmen bezogene Prüfung vorzunehmen.
2. Dabei sind die vom Unternehmen vertriebenen Präparate, deren Lebenszyklus und Umsatzpotential, die Zahl der Teilnehmer und die Gesprächsmöglichkeiten des Unternehmens mit ihnen, der Umfang der sonstigen Werbemöglichkeiten und ähnliche Faktoren mit zu berücksichtigen.
3. Bei ein und derselben Veranstaltung können für eine identische (oder vergleichbare) Gegenleistung für verschiedene Sponsoren unterschiedlich hohe Sponsoringsummen angemessen sein.
Sachverhalt
Gegenstand des Verfahrens ist die Beanstandung, ein Mitgliedsunternehmen habe zugesagt hat, eine externe Fortbildungsveranstaltungsserie für Fachärzte mit jeweils 18.500 EUR (pro Veranstaltung) zu unterstützen. Der Beanstandende führte dazu aus, die Veranstaltung sei eigentlich eine Eigenveranstaltung des Unternehmens, die voll vom Unternehmen finanziert würde. Die Unterstützung sei für eine Veranstaltung von drei Stunden unangemessen, die Summe für eine Abendveranstaltung nicht marktüblich; eine inhaltliche Einflussnahme sei sehr wahrscheinlich.
Das Unternehmen bestätigte, dass es die Veranstaltungen in der genannten Höhe zu unterstützen zugesagt habe. Pro Veranstaltung sei jeweils mit 40-50 Teilnehmern gerechnet worden, ausschließlich Kardiologen. Diese Beschränkung sei in Anbetracht der geplanten Workshops und vorgesehenen praktischen Übungen zwingend. Tagesordnung und Auswahl der Referenten sei allein Sache des Veranstalters gewesen. Auch das Konzept der Veranstaltungsserie sei allein vom betreffenden Berufsverband entwickelt worden und in früheren Jahren von anderen Unternehmen unterstützt worden; schon deshalb könne nicht von einer „verdeckten Firmenveranstaltung“ gesprochen werden. Die Inhalte der hier gehaltenen Referate seien allein von den jeweiligen Referenten bestimmt worden.
Nach der Berechnung des Unternehmens betrug die Dauer der Veranstaltung ca. 4,5 und nicht 3 Stunden.
Die Höhe des Sponsorings war aus Sicht des Unternehmens angemessen. Dies rechtfertige sich insbesondere mit der Dauer der Veranstaltungen, ihrem Renommée, den Gesamtkosten, der Zahl der Teilnehmer, ihrer Bedeutung für die Indikationsgebiete des Unternehmens und die dem Unternehmen eingeräumten Exklusivität als Sponsor.
Im Gegenzug wurden dem Unternehmen u.a. das Aufstellen eines Informationsstands von 12 m2, die Auslage von Informationsmaterial, 500 Blankoeinladungen für 10 geplante Veranstaltungen und vielfältige Benennungen als Sponsor zugesagt.
Die vom Unternehmen zugesagte Unterstützung soll die Gesamtkosten des Veranstalters nicht gedeckt haben; insofern wurde auf die der Schiedsstelle vorgelegte Kalkulation des Veranstalters und das Sponsoring eines weiteren Unternehmens verwiesen, das keine Arzneimittel, sondern in erster Linie medizin-technische Geräte anbietet.
Die Schiedsstelle hat zur Frage der Höhe der finanziellen Unterstützung einer derartigen Veranstaltung Vergleichszahlen bei Branchenkennern eingeholt.
Wesentliche Entscheidungsgründe
Gem. § 20 Abs. 5 FSA-Kodex Fachkreise ist die finanzielle Unterstützung von externen Fortbildungsveranstaltungen gegenüber den Veranstaltern in einem angemessenen Umfang zulässig. Gem. Leitlinie 14.3 ist eine solche finanzielle Unterstützung dann nicht angemessen, wenn hierdurch Unterhaltungsprogramme unterstützt werden (§ 20 Abs. 5 Satz 2 des Kodex). Eine solche Unterstützung von Unterhaltungsprogrammen lässt sich dem Vortrag nicht entnehmen.
Leitlinie 11.7 führt aus, dass die Angemessenheit der finanziellen Unterstützung von externen Fortbildungsveranstaltungen gegenüber den Veranstaltern im Wege des Sponsorings an dem Sponsor eingeräumten Werbeumfang (Marketing- und Werbeeffekt) zu messen ist. Die Höhe der Unterstützung ist bei einer Veranstaltungsdauer von 4,5 Stunden und mit einem Betrag von 18.500 EUR aus Sicht der Schiedsstelle auf den ersten Blick beachtlich.
Die Umfrage der Schiedsstelle ergab allerdings, dass sich die Angemessenheit nicht pauschal und unternehmensübergreifend bestimmen lässt, sondern dass jeweils individuell das Unternehmen, die dort vertriebenen Präparate, deren Lebenszyklus und Umsatzpotential, die Zahl der Teilnehmer und die Gesprächsmöglichkeiten mit ihnen, der Umfang der Werbemöglichkeiten und ähnliche Faktoren mit berücksichtigt werden müssen. Bei ein und derselben Veranstaltung könne daher, so eine der eingeholten Stellungnahmen, eine identische (oder vergleichbare) Gegenleistung für verschiedene Sponsoren durchaus unterschiedlich hohe Sponsoringsummen rechtfertigen. Dies wird durch die der Schiedsstelle genannte Spannbreite von Beträgen (bei gleichen Rahmenbedingungen) nachhaltig belegt: sie reicht von Beträgen, die etwa bei einem Sechstel der hier vereinbarten Summe liegen, bis zu Leistungen, die diese Summe noch merklich übersteigen.
Diese Betrachtung erscheint der Schiedsstelle letztlich schlüssig und nachvollziehbar. In Anbetracht des Fehlens eines weiteren, substantiierten Vortrags des Beanstandenden zur Höhe des Sponsorings und der bekannten Bedeutung des Indikationsgebiets für das Unternehmen sah die Schiedsstelle daher keine Grundlage, den hier vereinbarten Umfang der Unterstützung zu beanstanden.
Soweit mit der Beanstandung weiter geltend gemacht wurde, es handele sich eigentlich um eine Eigenveranstaltung des Unternehmens, die voll vom Sponsor finanziert würde, sieht die Schiedsstelle ebenfalls keine Belege für eine solche Annahme: Die Veranstaltung wurde vom Unternehmen nur zu einem (- allerdings überwiegenden -) Teil finanziert; Organisation, Inhalt und Struktur der Veranstaltung lagen jedoch allein beim Veranstalter. Dies spricht gegen eine „verdeckte Eigenveranstaltung“. Entgegenstehende substantiierte Hinweise lassen sich der Beanstandung nicht entnehmen. Auch konkrete Hinweise auf „eine inhaltliche Einflussnahme“ ließen sich dem Sachverhalt nicht entnehmen.
Ergebnis
Die Beanstandung war somit unbegründet. Das Verfahren wurde eingestellt.
Berlin, im Juni 2019