FS Arzneimittelindustrie e.V.

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§§ 20 Abs. 4, 20 Abs. 5 Satz 3 FSA-Kodex Fachkreise – Finanzielle Unterstützung von externen Fortbildungsveranstaltungen, Hinwirkungspflicht zur Offenlegung der Unterstützung

AZ.: Az.: 2008.10-245 (1. Instanz)

Leitsätze

1. Verwendet der Veranstalter einer externen Fortbildungsveranstaltung einen vom Unternehmen ohne Zweckbestimmung zur generellen Unterstützung der Veranstaltung geleisteten finanziellen Beitrag auch zur Finanzierung eines abschließenden Dinners für die Veranstaltungsteilnehmer, liegt darin kein Verstoß des Unternehmens gegen § 20 Abs. 4 des FSA-Kodex Fachkreise, wenn das Unternehmen weder die Gesamtheit der potentiellen Teilnehmer noch einzelne teilnehmende Angehörige der Fachkreise zu einem solchen Dinner eingeladen hat.

2. Die Hinwirkungspflicht nach § 20 Abs. 5 Satz 3 FSA-Kodex Fachkreise gebietet nicht, dass ein Unternehmen den Veranstalter einer externen Fortbildungsveranstaltung im Jahre 2008 erneut schriftlich auf die Offenlegung der finanziellen Unterstützung hinweist, wenn der als erfahren und zuverlässig ausgewiesene Veranstalter diesen Hinweis bei der vergleichbaren Veranstaltung im Vorjahr aufgenommen hatte.

Sachverhalt

Ein Mitgliedsunternehmen hatte einen von Dritten veranstalteten ärztlichen Fachkongress, der nach längerer Tradition jährlich stattfindet, wie im Vorjahr auch im Jahr 2008 mit einem finanziellen Beitrag unterstützt. In der u.a. im Internet veröffentlichten Veranstaltungsankündigung und –einladung wurde das Unternehmen nicht unter den Unterstützern aufgeführt. Im veröffentlichten Kongressprogramm tauchte ein abschließendes „Festliches Dinner“ auf, das auf „Einladung der Firma (XY)“, des hier beanstandeten Unternehmens, erfolge. Das Unternehmen hat in Übereinstimmung mit den Aussagen des Kongressveranstalters glaubhaft dargelegt, das es weder die Gesamtheit der potentiellen Teilnehmer noch einzelne Ärzte zu einem „Dinner“ zum Abschluss der Fortbildungsveranstaltung eingeladen habe. Die finanzielle Unterstützung des Unternehmens sei lediglich teilweise für die Finanzierung des abschließenden Imbiss für die Teilnehmer eingesetzt worden. Mit dem „Einladungshinweis“ zum Dinner habe man den finanziellen Beitrag des Unternehmens würdigen wollen.

Zur Zeit der Beanstandung und deren Überprüfung stand die Durchführung der Veranstaltung noch bevor. Unternehmen und Veranstalter sagten zu, den in der Einladung unterlassenen Hinweis auf die „generelle“ finanzielle Unterstützung des Unternehmens zu Beginn der Durchführung der Veranstaltung aufzunehmen.

Wesentliche Entscheidungsgründe

Da die Sachverhaltsfeststellung nicht ergab, dass das Unternehmen Angehörige der an der externen Fortbildungsveranstaltung teilnehmenden Fachkreise unter Hinweis auf die Übernahme von Bewirtungskosten eingeladen hatte, lag kein Verstoß gegen § 20 Abs. 4 des FSA-Kodex Fachkreise vor. Dass der Kongressveranstalter den vom Unternehmen geleisteten finanziellen Unterstützungsbetrag teilweise zur Finanzierung des abschließenden Abendessens verwandte, begründet unabhängig vom möglichen Wissen des Unternehmens über diesen Sachverhalt keinen Verstoß gegen § 20 Abs. 5 Satz 2 FSA-Kodex Fachkreise. Dieser verbietet im Rahmen der angemessenen Unterstützung von externen Fortbildungsveranstaltungen nur die Finanzierung oder Organisierung von Unterhaltungsprogrammen. Eine analoge Anwendung des Verbots nach § 20 Abs. 5 Satz 2 auf „Bewirtungen“ ist insoweit nicht geboten, da diese bei externen Fortbildungsveranstaltungen nach der Sonderregelung des § 20 Abs. 4 Satz 1 unter den dortigen Voraussetzungen ausgeschlossen sind.

Ein Mitgliedsunternehmen muss alle ihm gebotenen und zumutbaren Maßnahmen ergreifen, um seiner Hinwirkungspflicht nach § 20 Abs. 5 Satz 3 auf Offenlegung der finanziellen Unterstützung zu genügen, was i.d.R. nicht durch einen mündlichen Hinweis, sondern nur durch vertragliche Vereinbarung oder entsprechenden gesonderten schriftlichen Hinweis zu erfolgen hat (vgl. FS II 4/05/2005.1-53; Entscheidung zum damals geltenden im Wortlaut identischen § 6 Abs. 5 Satz 3 des FSA-Kodex). Im Hinblick auf die Offenlegung der Unterstützung lag unstreitig weder eine entsprechende schriftliche Vereinbarung noch ein schriftlicher Hinweis des Unternehmens an den Veranstalter vor. Bei der Vorjahresveranstaltung des Kongresses, der nach längerer Tradition für die teilnehmenden Fachärzte jährlich stattfindet, war die Offenlegung der finanziellen Unterstützung des Unternehmens jedoch vereinbarungsgemäß erfolgt. Auch andere Unternehmen waren in 2008 wie im Vorjahr als Unterstützer in der Veranstaltungsankündigung aufgeführt. Unter diesen Umständen und angesichts der Tatsache, dass es sich hier um einen erfahrenen Kongressveranstalter handelte, konnte das Unternehmen, das eine finanzielle Unterstützung „wie im Vorjahr“ zugesagt hatte, darauf vertrauen, dass dieser Veranstalter die Unterstützung auch im Jahre 2008 in der Kongressankündigung offenlegen würde. Eine erhöhte Anforderung an die Hinwirkungspflicht mit dem Gebot eines schriftlichen Hinweises zur Offenlegung mag dann gelten, wenn das Unternehmen beim Kongress im Folgejahr eine finanzielle Unterstützung leisten sollte, weil der Eindruck der Zuverlässigkeit durch das Versehen in 2008 beeinträchtig wurde.

Ergebnis

Es konnte kein Kodexverstoß festgestellt werden. Das Verfahren wurde eingestellt.

Berlin, im Januar 2009