FS Arzneimittelindustrie e.V.

Dr. Uwe Broch – Geschäftsführer
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§ 20 Abs. 2 Satz 1 des Kodex – Durchführung von gemeinsamen Fortbildungsveranstaltungen für Ärzte und Praxispersonal; Dauer der Fortbildung und Anzahl von Übernachtungen

AZ.: FS II 7/07/2007.3-176 (2. Instanz)

Leitsätze

1. Es ist zulässig für Ärzte und für Arzthelferinnen (Praxispersonal) eine gemeinsame Fortbildungsveranstaltung durchzuführen, die für ein Praxisteam als sinnvoll erscheint. Die Ver­anstaltung muss aber für jede Gruppe den Voraussetzungen des § 20 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 FSA-Kodex genügen.

2. Zwei Übernachtungen im Sinne von § 20 Abs. 2 Satz 1 FSA-Kodex sind im Rahmen einer an drei Tagen stattfindenden gemeinsamen Fortbildungsveranstaltung für Ärzte und Arzthelferinnen auch dann notwendig, wenn die Veranstaltung am Abend des 1. Tages begann, am zweiten Tag für die Arzthelferinnen bereits um 15:00 Uhr endete und um 16:15 Uhr noch ein gemeinsamer Informations- und Gedankenaustausch für etwa eine Stunde und am dritten Tag eine gemeinsame Fortbildung von 2 ¼ Stunden stattgefunden hat.

Sachverhalt

Ein Mitgliedsunternehmen lud 28 niedergelassene Ärzte und 47 Arzthelferinnen zu einem „Inter­disziplinären Workshop für Ärzte und Arzthelferinnen“ vom 4. bis 6. Mai 2007 ein.

Das Programm begann am Freitag, den 4. Mai 2007 um 19:00 Uhr mit der Begrüßung und der Vorstellung des Fortbildungskonzepts. Am 5. Mai 2007 fand die Veranstaltung getrennt nach Ärzten und Arzthelferinnen statt, und zwar jeweils ab 9:00 Uhr, und endete für die Ärzte um 16 Uhr 15, für die Arzthelferinnen um 15:00 Uhr. Diese befassten sich mit den Themen „Lungenfunktionstest“ und „EKG und RR“. Danach fand unter dem Motto „Meet the Expert“ ein Informations- und Gedankenaustausch zwischen den beiden letzten Referenten und den Teilnehmern beider Gruppen statt. Am Sonntag, den 6. Mai 2007 wandte sich der Workshop an beide Gruppen gemeinsam mit dem Thema „Asthma und Sport“, und zwar von 9:00 Uhr bis 11 Uhr 15. We gen der weiteren Einzelheiten wird auf das Programm und auf die einzelnen Vorträge Bezug genommen. Die Veran­staltung erhielt 12 Fortbildungspunkte.

Ein Mitglied beanstandete, dass der Workshop gegen § 20 FSA-Kodex verstoßen habe. Es handele sich eher um einen freizeitorientierten Betriebsausflug als um eine Fortbildungsveranstaltung. Der FSA-Kodex schließe zwar eine gemeinsame Ausbildung von Ärzten und Arzthelferinnen nicht aus, da aber viele Lebenspartner in der Praxis mit arbeiteten, werde durch die beanstandete Veranstaltung das Verbot der Einladung von Begleitpersonen faktisch umgangen; zudem habe die kumulierte Fortbildung von ganzen Arztpraxen einen besonderen Wert mit hohem Anreiz. Das Programm für die Arzt Helferinnen lasse nur einen sehr allgemein gehaltenen Indikationsbezug zu den Krankheitsbildern erkennen. Außerdem sei bei der gebotenen Straffung des Programms eine zweite Übernachtung nicht erforderlich gewesen.

Das beanstandete Unternehmen machte demgegenüber geltend: Keine der eingeladenen Arzthelferinnen sei als Begleitperson einzustufen. Der Workshop erfasse deren Fach- und Tätigkeitsbereich. Die Themen stünden in unmittelbaren Zusammenhang mit den Indikationsgebie­ten des Unternehmens. Eine zeitliche Straffung werde dem didaktischen Konzept der Veranstaltung nicht gerecht.

Der FSA klärte den Sachverhalt auf und vernahm insbesondere zwei Zeugen. Der FSA teilte dem beanstandenden Unternehmen daraufhin mit, dass die Überprüfung keinen Verstoß gegen § 20 FSA-Kodex er geben habe. Das Schreiben endete mit einer Rechtsmittelbelehrung.

Das beanstandende Unternehmen legte fristgerecht Einspruch ein, beschränkt auf die Einladung der Arzthelferinnen, und macht geltend: Eine zweite Übernachtung sei nicht erforderlich gewesen. Der Zeitrahmen für deren Fortbildung stehe in einem Missverhältnis zur Zahl der Übernachtungen. Eine zweite Übernachtung sei eher dem Umstand geschuldet, dass eine gemeinsame Veranstaltung von Ärzten mit ihren Arzthelferinnen habe stattfinden sollen, als dem Zeitbedarf für deren Fortbildung. Die praktischen Fort Bildungsmodule hätten sich zeitlich anders strukturieren lassen. Außerdem sei die Fort Bildungskompetenz der pharmazeutischen Industrie für praktische Übungen von Arzt Helferinnen fraglich. Mehr tägige Fortbildungsveranstaltungen für Arzthelferinnen er schienen kaum vertretbar. Zu berücksichtigen sei auch, dass dem Praxisinhaber nicht nur der Wert der eige­nen Fortbildung zugewendet werde, sondern kumulativ auch der Wert der Fortbildung der Arzthelferinnen. Angesichts der Missbrauchsgefahr sei ein strenger Maßstab anzulegen.

Das beanstandete Unternehmen trägt ergänzend vor: Die Arzthelferinnen hätten am Samstag keine ausreichende Zeit zur Rückreise gehabt. Der Programmteil am Sonntag hätte nicht noch am Samstag unter gebracht werden können.

Wesentliche Entscheidungsgründe

Der Spruchkörper 2. Instanz hat folgende Entscheidung getroffen:

1) Der Einspruch gegen die Entscheidung des Spruchkörpers 1. Instanz vom 26. November 2007 wird verworfen. Die Entscheidung wird bestätigt.

2) Die Geschäftsstelle des FS Arzneimittelindustrie e.V. legt gemäß §§ 31, 33 VerfO die Verfahrenskosten fest, die von dem beanstandenden Unternehmen zu tragen sind.

Der Spruchkörper 2. Instanz hat diese Entscheidung wie folgt begründet:

Es liegt bereits eine – einspruchsfähige – Entscheidung des Spruchkörpers 1. Instanz vor, nicht nur die – nicht an fechtbare – Ankündigung einer noch zu erlassenden Entscheidung. Am Schluss des Schreibens vom 26. November 2007 heißt es zwar: „Aus diesem Grunde beabsichtigen wir, das von Ihnen eingeleitete Beanstandungsverfahren einzustellen“, was auf eine erst noch zu ergehende Entscheidung hinweist. Trotz dieser Formulierung handelt es sich je doch um eine Entscheidung. Das folgt aus der im Schreiben folgenden Rechtsmittelbelehrung, die eine Entscheidung voraussetzt, und die dem gemäß mit den Worten „Diese Einstellungsentscheidung …“ eingeleitet wird. Die 1. In stanz hat sich auf Rückfrage in diesem Sinne geäußert.

Der Einspruch ist zulässig (§ 25 Abs. 2 Satz 1 VerfO): Die Beanstandung hat nicht zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung oder zur Verurteilung des betroffenen Mitglieds geführt. Der Spruchkörper 1. Instanz hat den Sachverhalt aufgeklärt, ins be sondere Zeugen vernommen und dann das Verfahren als unbegründet eingestellt (nicht etwa als „offensichtlich unbegründet“ im Sinne von §§ 20 Abs. 2 Satz 1, 25 Abs. 2 Satz 1 VerfO). Der Einspruch ist innerhalb der Zweiwochenfrist des § 25 Abs. 1 und 2 VerfO ein gelegt und zugleich, was gemäß § 25 Abs. 4 Satz 1 VerfO geboten ist, be gründet worden.

I.

Gegenstand des Einspruchsverfahrens ist nur, ob die beanstandete Fortbildungsveranstaltung gegen § 20 Abs. 2 Satz 1 FSA-Kodex verstieß, soweit sie die Arzthelferinnen be traf und soweit es bei diesen um die zwei Übernachtungen geht.

1) Das beanstandende Unternehmen hat mit ihrem Einspruch lediglich geltend gemacht, dass eine zweite Übernachtung für die Arzthelferinnen nicht notwendig gewesen sei. Da her hat der Spruchkörper 2. Instanz nicht zu prüfen, ob die Fortbildungsveranstaltung im Hinblick auf die Arzthelferinnen die Voraussetzungen des § 20 Abs. 1 FSA-Kodex erfüllte, ferner nicht, ob insoweit gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 FSA-Kodex der berufsbezogene wissenschaftliche Charakter der internen Fortbildungsveranstaltung eindeutig im Vor der Grundstand.

a) Nach § 25 Abs. 7 Satz 2 VerfO unterliegt die angefochtene Entscheidung nur insoweit einer Nachprüfung, als sie angefochten worden ist (vgl. dazu Dieners, Zusammenarbeit der Pharmaindustrie mit Ärzten, 2. Aufl., Seite 427, Rdn. 275). Die Frage, ob die vorstehend angesprochenen Voraussetzungen gegeben sind, fällt in den Rahmen eines an deren „Streitgegenstandes“, der nicht in die 2. Instanz gelangt ist; er betrifft zu einem wesentlichen Teil einen anderen Sachverhalt als denjenigen, der für die Frage der Notwendigkeit von zwei Übernachtungen maßgebend ist. Dem steht nicht entgegen, dass § 24 Abs. 2 Satz 4 VerfO die Möglichkeit einer Verböserung vor sieht. Da nach kann der Spruchkörper 2. In stanz im Rahmen seines Strafrahmens auch schwerere Sanktionen verhängen oder die Namens Veröffentlichung anordnen. Das be trifft aber nur die Folgen eines festgestellten Verstoßes, dagegen nicht auch andere „Streitgegenstände“, bei denen zu einem wesentlichen Teil andere Sachverhalte zu prüfen sind.

b) Der Einspruchsbegründung lässt sich nicht entnehmen, dass es der Einsprechenden bei der Frage eines Verstoßes um mehr als die Notwendigkeit von zwei Übernachtungen geht. Sie stellt zwar die Fortbildungskompetenz der pharmazeutischen Industrie für praktische Übungen von Praxishelferinnen in Frage, leitet daraus aber nur her, dass das jedenfalls nur in engen Grenzen bejaht werden könne und mehr tägige Fortbildungsveranstaltungen für Arzthelferinnen daher kaum vertretbar erschienen.

2) Ergänzend weist der Spruchkörper 2. Instanz darauf hin, dass die Voraussetzungen des § 20 Abs. 1 FSA-Kodex erfüllt sind und auch gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 FSA-Kodex der berufsbezogene Charakter der internen Fortbildungsveranstaltung eindeutig im Vordergrund stand.

a) Keine Bedenken bestehen dagegen, dass das betroffene Mitglied für Ärzte und für Arzthelferinnen eine gemeinsame Fortbildungsveranstaltung durchgeführt hat, die für ein Praxisteam als sinnvoll erscheint. Die Veranstaltung muss aber für jede Gruppe den Voraussetzungen des § 20 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 FSA-Kodex genügen.

b) Die Fortbildungsveranstaltung für die Arzthelferinnen befasste sich, wie gemäß § 20 Abs. 1 FSA-Kodex geboten, unmittelbar mit dem Pharmabereich des betroffenen Mitglieds, wie bereits der Spruchkörper 1. Instanz zutreffend ausgeführt hat.

Die Fortbildung in den Bereichen „Lungenfunktionstest“ und „EKG und RR“ ist unmittelbar im Hinblick auf Arzneimittel des betroffenen Mitglieds erfolgt. Ein solcher Bezug liegt auch dann vor, wenn die Fortbildung Geräte betrifft, mit denen die Patienten zu Beginn und während einer ärztlichen Behandlung dahin untersucht wer den, ob und in welchem Umfange sie (noch) be stimmte Medikamente einnehmen müssen. Auch für den Be reich „Asthma und Sport“ liegt ein unmittelbarer Bezug zum Pharmabereich des betroffenen Mitglieds vor.

Dem steht nicht entgegen, dass mit den Vorträgen praktische Übungen zu einer sinn vollen Fortbildungseinheit verbunden worden sind. Das ist Kodexkonform. Anhaltspunkte für einen Missbrauch sind nicht erkennbar.

c) Schließlich ergibt sich aus dem Vorbringen und den vorgelegten Unterlagen, dass ins gesamt betrachtet der wissenschaftliche Charakter der Vorträge gegenüber den praktischen Übungen im Vordergrund stand.

II.

Der Einspruch ist nicht begründet. Der Spruchkörper 1. Instanz hat zu Recht das Verfahren hinsichtlich der Arzthelferinnen als unbegründet eingestellt.

Nach § 20 Abs. 2 Satz 1 FSA-Kodex dürfen nur notwendige Übernachtungskosten übernommen werden. Das trifft auf die Kosten für beide Übernachtungen der Arzthelferinnen zu.

Das Programm konnte – hinsichtlich der Arzthelferinnen – nicht derart gestrafft werden, dass eine zweite Übernachtung entbehrlich geworden wäre, und zwar weder die Übernachtung von Freitag auf Samstag, noch die von Samstag auf Sonntag.

Die Fortbildungsveranstaltung hat für die Arzthelferinnen in einem zeitlich vertretbaren Rahmen stattgefunden. Daran hat sich die Beantwortung der Frage auszurichten, ob bei de Übernachtungen notwendig waren.

Am Samstag, den 5. Mai 2007 begann die Veranstaltung für die Arzthelferinnen um 9:00 Uhr und dauerte, unterbrochen von einer einstündigen Mittagspause, bis 15:00 Uhr. Nach der Beendigung der Veranstaltung für die Ärzte um 16 Uhr 15 schloss sich für beide Gruppen unter dem Motto „Meet the Expert“ ein Informations- und Gedankenaustausch von etwa 1 Stunde mit den letzten Referenten an. Die Fortbildung am Sonntag, die 2 ¼ Stunden ein schließlich einer Kaffeepause von ¼ Stunde dauerte, hätte nicht in der Weise noch am Vortage untergebracht werden können, dass eine Rückreise am selben Abend zumutbar gewesen wäre.

Aber auch die erste Übernachtung war nicht entbehrlich. Eine Verschiebung des Beginns der Veranstaltung war nicht in einer Weise möglich, dass eine Anreise am selben Tage (Samstag) zumutbar gewesen wäre. Die Veranstaltung endete für die Arzthelferinnen am Samstag bereits um 15:00 Uhr, während sie für die Ärzte bis 16 Uhr 15 dauerte, woran sich ein gemeinsamer Informations- und Gedankenaustausch von etwa 1 Stunde anschloss. Danach kam höchstens eine Verschiebung für die Arzthelferinnen um die Differenz von 1 Std. 15 in Betracht, d.h. auf spätestens 10 Uhr 15. Zu beachten ist je doch, dass bei einer Anreise am selben Tage die Einführung, die am Vorabend stattfand, noch vor dem eigentlichen Beginn der Fortbildung hätte stattfinden müssen. Dann ergäbe sich ein Beginn von 9 Uhr 30. Der Unterschied zum tatsächlichen Beginn um 9:00 Uhr ist so gering, dass eine unterschiedliche Betrachtung nicht gerecht fertigt wäre. Auch dann wäre eine Anreise am Samstag unzumutbar gewesen.

Der Einspruch des beanstandenden Unternehmens ist demnach unbegründet. Er ist daher zu verwerfen, die Entscheidung 1. Instanz zu bestätigen.

Ergebnis

Die Entscheidung des Spruchkörpers 2. Instanz ist im Sinne der FSA-Verfahrensordnung unanfechtbar. Ein Rechtsbehelf ist insoweit nicht möglich.

Berlin, im Februar 2008