§ 20 Abs. 5 Satz 4 FSA-Kodex Fachkreise in Verbindung mit Abs. 3 Satz 2 – Anreizwirkung einer Tagungsstätte auf der Insel Sylt; zur Bestimmtheit eines Unterlassungsgebots
AZ.: II. Instanz: FS II 2/19/ 2018.12-573/4
Der FSA-Spruchkörper 2. Instanz hat eine Beanstandung gegen das Sponsoring einer von zwei Mitgliedsunternehmen unterstützten Veranstaltung in Westerland/Sylt als unbegründet abgewiesen.
Die Veranstaltung war von einer lokalen Klinik in ihren Räumen durchgeführt worden. Der Spruchkörper hatte im vorliegenden Fall keine Bedenken gegen die Wahl der Veranstaltungsstätte. Der touristische Charakter, der der Insel Sylt beigemessen werden könnte, hat nach der aktuellen Fassung des Kodex keinen Einfluss auf die Bewertung der Stätte einer derartigen externen Fortbildungsveranstaltung. Durch diese Entscheidung hebt der Spruchkörper 2. Instanz eine Entscheidung des Spruchkörpers 1. Instanz zugunsten von Veranstaltern und Mitgliedsunternehmen auf.
Leitsätze
1. Nach § 20 Abs. 5 Satz 4 FSA-Kodex Fachkreise (- (im folgenden Kodex -) in Verbindung mit Abs. 3 Satz 2 Kodex ist bei externen Fortbildungsveranstaltungen allein auf die Tagungsstätte, dagegen nicht auch auf den Tagungsort abzustellen. Das Merkmal „Tagungsort“ kann nicht im Wege der Auslegung, entgegen der Entstehungsgeschichte in das Merkmal („extravagante“) „Tagungsstätte“ hinein interpretiert werden. Der Erlebnischarakter eines touristisch interessanten Tagungsortes kann in der Regel nicht auf die Tagungsstätte übertragen werden.
2. Die „Tagungsstätte“ wird nicht allein dadurch „extravagant“, dass der „Tagungsort“ möglicherweise als extravagant anzusehen ist.
3. Die bildliche Darstellung und die Betonung des Inselcharakters des Tagungsortes im Einladungs-Flyer, verbunden mit dem Umstand eines möglicherweise nicht genügend straffen Tagungs-Programms, reichen nicht aus, um das Kriterium „allein aus sachlichen Gesichtspunkten“ (§ 20 Abs. 3 Satz 2 Kodex) für die Auswahl der Tagungsstätte zu verneinen.
4. Haben Teilnehmer einer externen Fortbildungsveranstaltung nach deren Abschluss die Möglichkeit, den Aufenthalt zu verlängern oder eventuelle Freizeitangebote am Tagungsort auf eigene Kosten und aufgrund eigener Organisation zu nutzen, so ist darin kein zusätzlicher und unsachlicher Anreiz zu sehen, an der Fortbildungs-Veranstaltung teilzunehmen. Was die Teilnehmer nach Beendigung der Veranstaltung unternehmen, ist allein ihre Angelegenheit.
Sachverhalt
Anfang 2019 fand in Westerland/Sylt der „[…] Insel-Workshop [Indikationsgebiet]“ in einer Klinik der Veranstalterin statt. Auf den Anmeldungs-Flyer wurden ein Strandkorb sowie der Inselstrand mit Leuchtturm gezeigt. Die zuständige Ärztekammer hatte die Veranstaltung zertifiziert.
Die Teilnehmer (ca. 50) mussten auf eigene Kosten anreisen. Die Teilnehmergebühr war eine Pauschale und beinhaltete die Unterkunft für eine Nacht in der Klinik (in Patientenzimmern), die Verpflegungskosten und die Tagungsgebühr. Sie betrug je nach Zimmerkategorie 50 € bis 95 €. Die Unterkunft für eine weitere Nacht kostete 60 € bis 110 €. Für Teilnehmer mit externer Unterkunft belief sich die Tagungsgebühr auf 20 €.
Zu den Sponsoren gehörten zwei Mitgliedsfirmen (im Folgenden: die Unternehmen). Sie hatten mit der Veranstalterin den Sponsoring-Verträge geschlossen. Ein Unternehmen verpflichtete sich, einen Pauschalbetrag von 1.000 € zu zahlen für die Zurverfügungstellung eines Standes und die Nennung im Programm. Das zweite Unternehmen trug vor, seine Unterstützung habe darin bestanden, dass es die Honorare von je 1.000 € und die Auslagen von zwei Referenten übernahm und unmittelbar an diese auszahlte.
Das Programm begann an einem Freitag um 18 Uhr mit der Begrüßung der Teilnehmer. Ab 18 Uhr 30 gab es ein gemeinsames Abendessen. Am nächsten Tag wurde die Veranstaltung ab 9 Uhr mit mehreren Fachbeiträgen fortgesetzt, unterbrochen von einer Kaffeepause (30 Min.). Die Tagung endete ab 13 Uhr mit einem gemeinsamen Mittagessen.
Dem FSA ging dazu eine anonyme Beanstandung des Sponsorings zu, mit der unter anderem beanstandet wurde, dass der Veranstaltungsort angesichts seines, in der Einladung bildlich herausgestellten Freizeitwertes nicht angemessen sei.
Die Unternehmen trugen vor:
Die Auswahl des Tagungsortes und der Tagungsstätte sei ausschließlich aus sachlichen Gründen geschehen. Gemäß Programm liege eine rein berufsbezogene, medizinische Fortbildungsveranstaltung vor, die in einem Tagungsraum der Klinik stattfinde.
Der Spruchkörper 1. Instanz mahnte die Unternehmen wegen der bildlichen Gestaltung der Einladung und wegen fehlender Straffheit des Programms erfolglos ab. Die Tagungsstätte sei als „extravagant“ in Sinne der Leitlinie 13.2 zu bewerten.
Die Unternehmen trugen weiter vor: Die Tagungsstätte sei nicht als extravagant einzustufen; sie sei nicht für ihren Unterhaltungswert bekannt. Eine Vermengung von „Tagungsstätte“ und „Tagungsort“ gehe über den FSA-Kodex hinaus.
Der Spruchkörper 1. Instanz hat daraufhin einen Verstoß gegen § 20 Abs. 5 i.V.m. Abs. 3 Satz 2 ff. Kodex festgestellt und die Unternehmen verpflichtet, es künftig zu unterlassen, externe Fortbildungsveranstaltungen gegenüber Veranstaltern finanziell zu unterstützen, wenn die Auswahl der Tagungsstätte nicht allein nach sachlichen Gesichtspunkten erfolgt ist, so wie es beim „[…] Insel-Workshop [Indikationsgebiet]“ in Westerland/Sylt am […] der Fall gewesen ist.
Die Begründung des Spruchkörpers 1. Instanz stellte darauf ab, dass sich die Tagungsstätte an einem Ort befinde, dessen allgemein bekannter Freizeitcharakter, auch im Winter, die Gefahr begründe, dass sie bei Berücksichtigung der Gesamtumstände einen unzulässigen Anreiz vermittele. Die Präsentation im Einladungs-Flyer rücke die Insel in den Vordergrund und verschaffe der Tagungsstätte einen Anreiz, der geeignet sei, die angesprochenen Adressaten unsachlich zu beeinflussen, und sei als „extravagant“ zu bewerten. Ihr Freizeitwert werde durch den nicht straffen Programmablauf betont.
Gegen die Entscheidung haben die Unternehmen Einspruch eingelegt und ihr Vorbringen 1. Instanz vertieft:
Die Auswahl der Tagungsstätte beruhe allein auf sachlichen Gründen.
Bei der Bewertung der Veranstaltungsstätte sei wesentlich, dass es sich um eine Veranstaltung der Klinik handele, in den eigenen Räumlichkeiten einer medizinischen Einrichtung, die besonders geeignet sei, dem Charakter der ärztlichen Fortbildung Rechnung zu tragen. Die attraktive Meereslage sei als Imagefaktor der Veranstalterin im Rahmen der rehabilitativen Möglichkeiten in das Fortbildungskonzept eingebettet worden und stelle keinen sachfremden, touristischen Anreizfaktor dar.
Maßgeblicher Umstand sei auch, dass die Teilnehmer die Kosten der Anfahrt, der Unterbringung und der Bewirtung selbst zu bestreiten hätten und damit einen etwaigen Anreizfaktor selbst finanziert hätten.
Nach § 20 Abs. 5 Satz 4 Kodex bleibe die Auswahl des Tagungsortes außer Betracht. Die Verweisung auf Absatz 3 beziehe sich nur auf die Tagungsstätte und die Bewirtung. Wie die Entstehungsgesichte der Vorschrift ergebe, sei der Passus „(Auswahl) des Tagungsortes“ bewusst gestrichen worden. Das bestätigten die Beschluss-Vorlage des Vorstands für die Mitgliederversammlung am 17. Oktober 2017, das Schreiben des FSA vom 24. Oktober 2017 sowie das Vorwort zur „Neuauflage 2018“ des Kodex. Eine Regelungslücke gebe es demnach nicht. Eine etwa beabsichtigte Neuregelung sei unbeachtlich. Der gestrichene Aspekt „Veranstaltungsort“ dürfe nicht auf einem Umwege unter dem Aspekt „Veranstaltungsstätte“ in die Bewertung einfließen.
Das Merkmal „extravagant“ beziehe sich nicht auf den Tagungsort, sondern allein auf die Tagungsstätte.
Falls aber der Tagungsort Sylt einen generell-abstrakten Freizeitcharakter entfalte, der rechtlich beim Sponsoring von externen Veranstaltungen zu beachten sei, würde hier bei Betrachtung der Gesamtumstände für die Auswahl der Tagungsstätte der Erlebnischarakter nicht derart überwiegen, dass der Eindruck entstehen müsse, die Tagungsstätte sei deswegen ausgewählt worden. Sylt als Badeort sei im Winter nicht besonders attraktiv.
Auf eine straffe Programmgestaltung komme es bei externen Veranstaltungen nicht an. Art, Inhalt und Präsentation der Veranstaltung würden allein vom ärztlichen Veranstalter bestimmt (§ 20 Abs. 6 Kodex). Die Aufteilung auf zwei Tage erkläre sich aus verkehrstechnischen Notwendigkeiten. Gegen die Möglichkeit, um eine Nacht zu verlängern, bestünden keine Bedenken, weil der Teilnehmer sie selbst bezahlen müsse. Auf die Herkunft der Teilnehmer der zertifizierten Veranstaltung komme es nicht an; es obliege allein dem Veranstalter, wen er einlade.
Wesentliche Entscheidungsgründe
Gegenstand der Verfahrens 2. Instanz ist gemäß dem Verbot 1. Instanz aus § 20 Abs. 5 Satz 4 in Verbindung mit Abs. 3 Satz 2 Kodex, ob das Unternehmen die Tagungsstätte allein nach sachlichen Gesichtspunkten ausgewählt hat, dagegen nicht auch die weiteren anonym erhobenen Beanstandungen (§ 25 Abs. 7 Satz 2 FSA-VerfO). Insoweit hat der Spruchkörper 1. Instanz keinen Verstoß festgestellt.
Der Einspruch des Unternehmens ist begründet. Nach Auffassung des Spruchkörpers 2. Instanz hat das Unternehmen nicht gegen § 20 Abs. 5 Satz 4 in Verbindung mit Abs. 3 Satz 2 Kodex verstoßen.
1) Das Verbot 1. Instanz ist allerdings hinreichend bestimmt.
Das Verbot übernimmt zwar den Wortlaut des Kodex, bezieht sich dann aber auf die konkrete Verletzungsform. Demgemäß erfasst das Verbot die konkrete Verletzungsform, ferner auch solche Handlungen, die ihr im Kern gleich sind. Zur Auslegung eines derartigen Verbots wären maßgebend die Gründe der Entscheidung heranzuziehen.
Wesentlich für das Verbot 1. Instanz war die Präsentation der Veranstaltung im Einladungs-Flyer, verbunden mit angenommener fehlender Straffung des Programms. Daraus folgt, dass bei einer erneuten Veranstaltung kein Verstoß gegen dieses Verbot vorläge, wenn ein solcher Flyer nicht mehr benutzt wird, und auch kein Flyer, der dem verwendeten Flyer im Kern gleich ist, oder wenn eine andere, deutlich engere Zeitplanung vorliegt.
2) Das Verfahren betrifft, was hervorzuheben ist, keine interne, sondern eine externe Fortbildungsveranstaltung. Nach § 20 Abs. 5 Satz 4 in Verbindung mit Abs. 3 Satz 2 Kodex hat die Auswahl der Tagungsstätte sowie die Einladung hierzu allein nach sachlichen Gesichtspunkten zu erfolgen. Nach Abs. 3 Satz 4 sollen die Unternehmen Tagungsstätten vermeiden, die für ihren Unterhaltungswert bekannt sind oder als extravagant gelten.
3) Im vorliegenden Fall ist die Auswahl der Tagungsstätte allein nach sachlichen Gesichtspunkten erfolgt.
Wie der Spruchkörper 1. Instanz zu Recht angenommen hat, ist die Tagungsstätte, die Asklepios Klinik in Westerland/Sylt, die die Veranstalterin ist, für sich betrachtet nicht zu beanstanden. In der Tat ist die Klinik insbesondere nicht für einen Unterhaltungswert bekannt und gilt nicht als extravagant (§ 20 Abs. 3 Satz 4 Kodex).
Die 1. Instanz hat vielmehr auf einen in der Einladung herausgestellten Freizeitwert des Tagungsortes (Westerland/Sylt), verbunden mit einem nicht-straffen Programm abgestellt. Der Anreiz, der von diesem Veranstaltungsort ausgehe, wirke sich bei der Bewertung der Tagungsstätte aus. Dem vermag der Spruchkörper 2, Instanz nicht zu folgen.
a) Nach § 20 Abs. 5 Satz 4 in Verbindung mit Abs. 3 Satz 2 Kodex ist bei externen Fortbildungsveranstaltungen allein auf die Tagungsstätte, dagegen nicht auch auf den Tagungsort abzustellen. Während es bei internen Fortbildungsveranstaltungen nach Abs. 3 Satz 2 auf beide Merkmale ankommt, erscheint bei der Bezugnahme in Abs. 5 auf Abs. 3 das Merkmal „Tagungsort“ nicht. Wie sich aus der Entstehungsgeschichte dieser ab 1. Januar 2018 geltenden Fassung ergibt, ist dieses Merkmal bewusst bei der Bezugnahme gestrichen worden.
Das bestätigt das Informations-Schreiben des FSA vom 24. Oktober 2017, in dem es heißt, die Tatsache, dass die Veranstaltung unter Umständen an einem touristisch interessanten Ort stattfindet, (wäre) damit bei der grundsätzlichen Bewertung des Sponsorings nicht von Bedeutung. Demgemäß heißt es im Vorwort zur Neufassung des Kodex 2018: „Ab sofort gelten für das Sponsoring bei externen Veranstaltungen hinsichtlich Veranstaltungsstätte und Bewirtung dieselben Regelungen wie bei internen, eigenen Fortbildungsveranstaltungen der Mitgliedsunternehmen.“.
Was insoweit in einer erst zukünftigen Leitlinie erläutert wird, ist derzeit unerheblich. Abgesehen davon kann eine Leitlinie den Kodex nicht ändern.
Unter den genannten Umständen geht es grundsätzlich nicht an, im Wege der Auslegung das gestrichene Merkmal „Tagungsort“ entgegen der Entstehungsgeschichte in das Merkmal („extravagante“) „Tagungsstätte“ wieder hineinzuinterpretieren. Die „Tagungsstätte“ wird nicht allein dadurch „extravagant“, dass der „Tagungsort“ möglicherweise als extravagant anzusehen ist.
Im Schreiben des FSA vom 24. Oktober 2017 ist im vorliegenden Zusammenhang zwar (nur) von „grundsätzlich“ die Rede, worauf sich der Spruchrichter 1. Instanz berufen hat. Es mag Ausnahmen geben, bei denen der „Tagungsort“ die „Tagungsstätte“ in einem solchem Ausmaß entscheidend (mit)prägt, dass die Annahme als gerechtfertigt erscheinen könnte, die Auswahl der „Tagungsstätte“ sei nicht allein aus sachlichen Gründen erfolgt, wie etwa möglicherweise ein angrenzender Freizeitpark (vgl. die beabsichtigte Ergänzung der Leitlinie unter 11.7).
Das setzt aber ganz besondere Umstände des Einzelfalles voraus. Bei der gebotenen engen Auslegung darf es nicht zu einer Umkehrung des Regel-/Ausnahme-Verhältnisses kommen mit der Folge, dass der Erlebnischarakter eines touristisch interessanten Tagungsort praktisch stets, abgesehen von regionalen Veranstaltungen, auf die Tagungsstätte übertragen wird.
Im vorliegenden Falle liegt eine solche Ausnahme nicht vor. Eine allgemeine Festlegung für zukünftige, anders gelagerte Fälle durch den Spruchkörper 2. Instanz ist nicht möglich, weil es stets auf die Umstände des Einzelfalles ankommt.
b) Entgegen der Ansicht des Spruchkörpers 1. Instanz lässt sich unter Berücksichtigung aller Umstände des vorliegenden Falles nicht die Feststellung begründen, die Auswahl der Tagungsstätte sei nicht allein aus sachlichen Gründen erfolgt.
Nach Auffassung des Spruchkörpers 2. Instanz genügt es dafür nicht, dass der Einladungs-Flyer mit der bildlichen Darstellung und der Betonung des Inselcharakters des Tagungsortes auf den Freizeitwert von Sylt hinweist, verbunden mit dem Umstand eines möglicherweise nicht genügend straffen Tagungs-Programms.
Sylt hat zwar, auch im Winter, einen erheblichen Freizeitwert. Dieser begründet hier jedoch, und zwar unabhängig von der Jahreszeit, keinen wesentlichen Anreiz für die Ärztinnen und Ärzte deswegen, also aus fachfremden Gründen an der Fachtagung teilzunehmen. Das ergibt sich aus der Würdigung der gesamten Umstände.
Veranstalterin ist eine Klinik mit Sitz in Westerland. Die Tagung fand, was nahelag und sachgerecht war, in ihren eigenen Räumen statt, demgemäß in einer eher nüchternen Umgebung. Die Teilnehmer übernachteten in Patientenzimmern, mussten ihre An- und Abreise selbst bezahlen und eine Tagungspauschale entrichten, die die Unterkunft, die Verpflegung und die Tagungsgebühr umfasste. Wer unter diesen Umständen an der Tagung teilnahm, tat das nicht wegen des Freizeitwertes von Sylt, sondern allein aus fachlichen Gründen. Dieser prägte daher nicht die Tagungsstätte (mit).
Etwas anderes ergibt sich nicht aus der Gestaltung des Programms. Dieses erlaubte den Teilnehmern bis zur Beendigung der Veranstaltung keine Freizeitmöglichkeiten. Die vorgenommene Zeiteinteilung ergibt sich ohne weiteres aus den Besonderheiten der An- und Abreise.
Weitere Merkmale, die gegen eine sachliche Auswahl der Tagungsstätte sprechen, sind nicht vorhanden. Ein solches Merkmal ist nicht etwa darin zu sehen, dass die Teilnehmer um eine Nacht verlängern konnten. und zwar auf eigene Kosten, ebenso wie auch die gesamte Fortbildungs-Veranstaltung bezahlt werden musste. Auch der Spruchrichter 1. Instanz hat darauf nicht (zusätzlich) abgestellt.
Die Fortbildungs-Veranstaltung, die das Unternehmen – in einem verhältnismäßig geringen Umfange – gesponsert hat, endete bereits am Mittag. Die Verlängerungsnacht gehörte nicht mehr dazu. Was die Teilnehmer nach Beendigung der Veranstaltung unternommen haben, war allein ihre Angelegenheit. Die Möglichkeit der Verlängerung führte auch nicht etwa zu einem zusätzlichen und unsachlichen Anreiz, überhaupt an der Fortbildungs-Veranstaltung teilzunehmen. Die Teilnehmer konnten lediglich auf eigene Kosten die einfache Möglichkeit der Verlängerung in derselben Unterkunft nutzen.
Ergebnis
Ein Verstoß gegen § 20 Abs. 5 Satz 4 in Verbindung mit Abs. 3 Satz 2 Kodex liegt nicht vor. Die Entscheidung des Spruchrichters 1. Instanz vom 27.03.2019 war daher aufzuheben, das Beanstandungsverfahren einzustellen.
Berlin, im Juni 2019