FS Arzneimittelindustrie e.V.

Dr. Uwe Broch – Geschäftsführer
Daniela von Arnim – Assistentin

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10623 Berlin

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Tel.: 030 88728-1700
Fax: 030 88728-1705

 

§ 18 Abs. 1 und 2 des Kodex – Eindeutige Bestimmung von Leistung und Gegenleistung in Beraterverträgen; Erfordernis einer wissenschaftlichen oder fachlichen Tätigkeit der Fachkreisangehörigen

AZ.: 2006.9-140 (1. Instanz)

Leitsatz

Schriftliche Beraterverträge mit Angehörigen der Fachkreise zur „Marktbeobachtung inkl. Sammeln von Werbematerialien“ verstoßen gegen § 18 Abs. 1 und 2 des Kodex, wenn es sich weder um eine wissenschaftliche oder fachliche Tätigkeit für das Pharmaunternehmen handelt, noch Leistung und Gegenleistung eindeutig definiert werden.

Sachverhalt

Ein Mitgliedsunternehmen hatte ca. 2.000 Beraterverträge mit niedergelassenen Ärzten abgeschlossen, die „Marktbeobachtung inkl. Sammeln von Werbematerialien zu verschiedenen Medikationen“ beinhalteten, wobei die Leistungserbringung in der Zusammenstellung von Unterlagen und einem nachfolgenden Bewertungsgespräch zwischen dem leistungserbringenden Arzt und dem jeweiligen Außendienstmitarbeiter bestanden hat. Die Vergütung der Leistung erfolgte nach den Grundsätzen der GOÄ.

Wesentliche Entscheidungsgründe

Gemäß § 18 Abs. 1 dürfen Leistungen von Ärzten für Unternehmen nur auf Grundlage eines schriftlichen Vertrages erbracht werden, aus dem sich Leistung und Gegenleistung eindeutigergeben. Gemäß § 18 Abs. 2 muss es sich bei der durch die Fachangehörigen zu erbringenden vertraglichen Leistung um wissenschaftliche oder fachliche Tätigkeiten für das Unternehmen handeln. Gemäß § 18 Abs. 3 darf die Vergütung nur in Geld bestehen und muss zu der erbrachten Leistung in einem angemessenen Verhältnis stehen.

Aus den exemplarisch vorgelegten vier Beraterverträgen waren Leistung und Gegenleistung nicht eindeutig erkennbar. Soweit in den Beraterverträgen als Beratungstätigkeit lediglich „Marktbeobachtung inkl. Sammeln von Werbematerialien“ formuliert wird, stellt dies keine eindeutige Beschreibung der Beratungsleistung dar. Auf welche Art und Weise die Marktbeobachtung und mit welcher Zielsetzung sie erfolgen sollte, wurde nicht geregelt.

Das ausschließliche Sammeln von Werbematerialien bzw. die Marktbeobachtung sind die ureigensten Aufgaben von Marketingabteilungen der Pharmaunternehmen. Das Sammeln von Werbematerialien erfordert keine fachliche Kompetenz des niedergelassenen Arztes. Auch stehen die Marktbeobachtung und das Sammeln von Werbematerialien in keinem Zusammenhang mit der medizinischen Betreuung von Patienten.

Für den Spruchkörper 1. Instanz war nicht ersichtlich, welche wissenschaftlichen oder fachlichen Erkenntnisse das Mitgliedsunternehmen aus der „Beratungsleistung“ der ca. 2.000 niedergelassenen Ärzte im Zusammenhang mit der nicht näher definierten Marktbeobachtung inkl. dem Sammeln von Werbematerialien gewinnen konnte.

Wenn aber die niedergelassenen Ärzte keine wissenschaftliche bzw. fachliche Tätigkeit erbracht haben, durfte ihre Leistung nicht vergütet werden. Zu prüfen war daher nicht, ob die Vergütung gem. § 18 Abs. 3 in einem angemessenen Verhältnis zu der erbrachten Beratungsleistung stand.

Ergebnis

Nachdem das beanstandete Unternehmen eine strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abgegeben hat, ist das Verfahren abgeschlossen.

Berlin, im Januar 2007


§ 23 des Kodex; § 20 Abs. 4 des Kodex i.V.m. § 4 des Kodex

AZ.: 2006.8-134 (1. Instanz)

Leitsatz

Die Auslobung einer Kongressreise im Rahmen eines Preisausschreibens verstößt auch dann nicht gegen § 23 Abs. 2 des Kodex, wenn der Wert dieser Reise außer Verhältnis zur wissenschaftlichen bzw. fachlichen Leistung der teilnehmenden Ärzte steht, vorausgesetzt die ausgelobte Kongressreise hat sowohl einen Bezug zum Tätigkeitsgebiet des Mitgliedsunternehmens als auch zum Fachgebiet des Veranstaltungsteilnehmers (§ 20 Abs. 4 des Kodex).

Sachverhalt

Ein Mitgliedsunternehmen hatte Angehörigen der Fachkreise ein fachlich, wissenschaftliches Online-Fortbildungstool angeboten und als Gegenleistung für die Teilnahme an dem Fortbildungstool eine Kongressreise zum Fachkongress des DGPPN-Kongresses in Berlin ausgelobt.

Das interaktive Online-Fortbildungstool bestand aus einem Lernteil, in dem man an verschiedenen Stellen Aktionen vornehmen musste. Nach diversen Aktionen wurde jeweils das richtige Ergebnis angezeigt, bevor man im Tool weiter arbeiten konnte. Für den kompletten Durchlauf des Moduls benötigte man ca. 30 Minuten, wobei der Zeitfaktor insbesondere dadurch bestimmt wurde, dass der Lernteil sprachlich vorgetragen wurde. Des Weiteren war es erforderlich, dass der Teilnehmer durch Anklicken die nächste Seite des Moduls aufblättert, um das ganze Tool zu durchlaufen.

Wesentliche Entscheidungsgründe

Ein Kodexverstoß gegen § 23 Abs. 2 des Kodex liegt nicht vor.

Erbringt der Arzt im Rahmen eines Preisausschreibens eine wissenschaftliche oder fachliche Leistung i.S.v. § 23 Abs. 2, so kommt es auf die Frage, ob die als Preis in Aussicht gestellte Teilnahme an einem Fachkongress in einem angemessenen Verhältnis zur Leistung des Teilnehmers steht, dann nicht an, wenn sich die Auslobung an die Vorgaben des § 20 Abs. 4 hält, d.h. sofern ein Bezug der Fortbildungsveranstaltung sowohl zum Tätigkeitsgebiet des Mitgliedsunternehmens als auch zum Fachgebiet des Veranstaltungsteilnehmers vorliegt. Vorliegend wurde durch das Mitgliedsunternehmen nachgewiesen, dass es sich bei der ausgelobten Kongressreise um eine berufsbezogene Fortbildungsveranstaltung gehandelt hat, bei der der Zusammenhang zwischen dem Tätigkeitsgebiet des Mitgliedsunternehmens und dem Fachgebiet des Veranstaltungsteilnehmers gegeben war. § 20 Abs. 4 verbietet nicht die Einladung von Ärzten i.V.m. der Durchführung einer Fortbildungsmaßnahme auf der Grundlage eines Preisausschreibens.

Gemäß § 20 Abs. 4 des Kodex darf sich die Einladung zu externen Fortbildungsveranstaltungen auf angemessene Reisekosten, notwendige Übernachtungskosten sowie die durch den Dritten erhobenen Teilnahmegebühren erstrecken. Die ausgelobte Übernahme der Übernachtungs- und Reisekosten sowie der Kongressgebühren stehen vorliegend im Einklang mit § 20 Abs. 4 des Kodex.

Es liegt auch kein Verstoß gegen § 4 des Kodex vor. § 4 des Kodex enthält allgemeine Auslegungsgrundsätze, sofern ein Kodexverstoß grundsätzlich bejaht werden kann. Allein der Hinweis auf § 4 rechtfertigt keinen Kodexverstoß. Da die Übernahme von angemessenen Reisekosten, notwendigen Übernachtungskosten sowie Teilnahmegebühren bei externen Fortbildungsveranstaltungen, die die Voraussetzungen des § 20 Abs. 4 des Kodex erfüllen, weder auf der Grundlage einer Einladung noch eines Preisausschreibens einen Kodexverstoß darstellen, kann auf die Auslegungsregelung des § 4 nicht zurückgegriffen werden.

Ergebnis

Das Verfahren wurde eingestellt. Die Einstellungsentscheidung nach § 20 Abs. 2 der „FS Arzneimittelindustrie“-Verfahrensordnung wurde nicht im Wege des Einspruchs (§ 25 Abs. 2 Satz 2) angefochten.

Berlin, im Dezember 2006


§ 15 des Kodex i.V.m. §§ 4 und 20 Abs. 1 der „FS Arzneimittelindustrie“–Verfahrensordnung, § 27 des Kodex (früher § 25)

AZ.: 2005.10-97 (1. Instanz)

Leitsatz

Ein Beanstandungsverfahren ist einzustellen, wenn der Beanstandende nicht bereit ist, Zeugen – hier einen Arzt – namentlich zu benennen, um die eigene Geschäftsbeziehung zu dem Arzt nicht zu gefährden oder der Arzt auf Anonymität gegenüber der Schiedsstelle besteht und das beanstandete Pharmaunternehmen darüber hinaus belegt, dass die im Außendienst tätigen Mitarbeiter vollständig und fortlaufend über die kodexrelevanten Inhalte informiert worden sind.

Sachverhalt

Ein Mitgliedsunternehmen hatte beanstandet, dass durch den Außendienst eines Mitglieds Musterabgaben erfolgen, die nicht den Vorschriften des Kodex und des AMG entsprechen. Lediglich mit Nennung der Chargen-Nr. wurde der Spruchkörper gebeten, der Beanstandung nachzugehen und eine Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung beizuziehen. Das beanstandete Unternehmen konnte lückenlos die Vergabe der nach den Vorschriften konfigurierten Mustercharge belegen und anhand vorgelegter SOPs und weiterer Verfahrensvorschriften eine nachvollziehbare Kette von der Herstellung bis zum Endabnehmer dokumentieren. Das Mitgliedsunternehmen hatte seine Beanstandung damit begründet, dass bei einem Arzt größere „Gebinde“ zu 25-er Packungen vorgefunden worden seien.

Wesentliche Entscheidungsgründe

Das Verfahren war einzustellen, da das beanstandende Unternehmen nicht in der Lage oder Willens war, den involvierten Arzt zu benennen, der als Einziger die konkreten Fakten bei Erhalt der Muster hätte bestätigen können. Die eigene Sachverhaltsaufklärung des Spruchkörpers konnte weder eindeutig Klarheit darüber erbringen, ob die Musterabgabe wirklich durch den Außendienst oder auf andere Weise an den Arzt gelangte, noch konnte die Verpackungseinheit verifiziert werden, da das beanstandete Unternehmen belegen konnte, dass Gebinde in der angegebenen Größenordnung weder hergestellt noch in irgendeiner Form später gebündelt abgegeben werden. Das Verfahren war einzustellen, da das beanstandende Unternehmen auch wegen der eigenen Kundenbeziehung zum Arzt dessen Namen nicht nennen wollte, da dieser anonym bleiben wollte.

Bereits in seiner Entscheidung 2004.8-16 hatte der Spruchkörper 1. Instanz entschieden, dass Kodexverletzungen eines Vertriebspartners dem anderen nur dann zuzurechnen sind, wenn die Verletzung der Sorgfaltspflichten durch einen Vertriebspartner von gewisser Dauer und mit gewisser Häufigkeit gegeben ist. Das Mitgliedsunternehmen kann für Kodexverstöße seiner Außendienstmitarbeiter dann nicht belangt werden, wenn der Beanstandende nicht bereit ist, den Arzt als Zeugen für den Kodexverstoß zu benennen und das beanstandete Unternehmen nachweist, dass die eigenen Außendienstmitarbeiter fortlaufend und vollständig über den Inhalt des Kodex informiert und geschult wurden.

Ergebnis

Nachdem das beanstandende Unternehmen weitere Details und insbesondere die Namensnennung des Arztes nicht vorgenommen hat, wurde das Verfahren eingestellt.

Berlin, im November 2006


§ 7 des Kodex – Irreführende Formulierungen

AZ.: 2006.10-144 (1. Instanz)

Leitsatz

Die Werbung für ein verschreibungspflichtiges Arzneimittel auf einer allgemein zugänglichen Domäne mit den Aussagen:

    • „Beauty-Effekt: … trägt zu einer schönen Haut bei“
    • „Feel-Good-Faktor: … lindert unangenehme Beschwerden vor und während der Periode“
    • „Figur-Bonus: unter … bleibt das Gewicht stabil“.

stellen eine irreführende Werbung im Sinne von § 7 Abs. 2 Ziff. 1 des Kodex des FS Arzneimittelindustrie e.V. dar.

Sachverhalt

Ein Mitgliedsunternehmen hatte auf seiner allgemein zugänglichen Domäne Details zu seinem verschreibungspflichtigen Verhütungsmittel beschrieben. U.a. wurden ein

  • „Beauty-Effekt: … trägt zu einer schönen Haut bei“
  • „Feel-Good-Faktor: … lindert unangenehme Beschwerden vor und während der Periode“
  • „Figur-Bonus: unter … bleibt das Gewicht stabil“.

mit dem Medikament in Verbindung gebracht. Ein wissenschaftlicher Nachweis für die aufgestellten Behauptungen konnte nicht vorgelegt werden.

Wesentliche Entscheidungsgründe

Durch die genannten Formulierungen entsteht für Patientinnen und potentielle Verwenderinnen der Eindruck, dass das Verhütungsmittel nicht nur seine ursprünglich vorgesehene Funktion, nämlich die Verhütung einer Schwangerschaft erfüllt, sondern auch für weitere positive Effekte wie „schöne Haut“, „deutliche Reduzierung unangenehmer Beschwerden vor und während der Periode“ und als „Gewichtsreduktion“ geeignet ist. Für diese Behauptungen hat das Mitgliedsunternehmen keine wissenschaftlichen Belege vorgelegt. Es handelt sich bei diesen Aussagen lediglich um allgemeine Plazets, die bei den potentiellen Nutzern den Eindruck erwecken sollen, sie könnten bei der Einnahme des Verhütungspräparats mit weiteren positiven Nebeneffekten rechnen. Insoweit liegt eine Irreführung gem. § 7 Abs. 2 Ziff. 1 des Kodex vor.

Ergebnis

Das Unternehmen hat eine strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung gegenüber dem FS Arzneimittelindustrie abgegeben. Das Verfahren ist damit abgeschlossen.

Berlin, im Dezember 2006


§ 15 des Kodex i.V.m. §§ 4 und 20 Abs. 1 der „FS Arzneimittelindustrie“–Verfahrensordnung, § 27 des Kodex (früher § 25)

AZ.: 2005.10-97 (1. Instanz)

Leitsatz

Ein Beanstandungsverfahren ist einzustellen, wenn der Beanstandende nicht bereit ist, Zeugen – hier einen Arzt – namentlich zu benennen, um die eigene Geschäftsbeziehung zu dem Arzt nicht zu gefährden oder der Arzt auf Anonymität gegenüber der Schiedsstelle besteht und das beanstandete Pharmaunternehmen darüber hinaus belegt, dass die im Außendienst tätigen Mitarbeiter vollständig und fortlaufend über die kodexrelevanten Inhalte informiert worden sind.

Sachverhalt

Ein Mitgliedsunternehmen hatte beanstandet, dass durch den Außendienst eines Mitglieds Musterabgaben erfolgen, die nicht den Vorschriften des Kodex und des AMG entsprechen. Lediglich mit Nennung der Chargen-Nr. wurde der Spruchkörper gebeten, der Beanstandung nachzugehen und eine Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung beizuziehen. Das beanstandete Unternehmen konnte lückenlos die Vergabe der nach den Vorschriften konfigurierten Mustercharge belegen und anhand vorgelegter SOPs und weiterer Verfahrensvorschriften eine nachvollziehbare Kette von der Herstellung bis zum Endabnehmer dokumentieren. Das Mitgliedsunternehmen hatte seine Beanstandung damit begründet, dass bei einem Arzt größere „Gebinde“ zu 25-er Packungen vorgefunden worden seien.

Wesentliche Entscheidungsgründe

Das Verfahren war einzustellen, da das beanstandende Unternehmen nicht in der Lage oder Willens war, den involvierten Arzt zu benennen, der als Einziger die konkreten Fakten bei Erhalt der Muster hätte bestätigen können. Die eigene Sachverhaltsaufklärung des Spruchkörpers konnte weder eindeutig Klarheit darüber erbringen, ob die Musterabgabe wirklich durch den Außendienst oder auf andere Weise an den Arzt gelangte, noch konnte die Verpackungseinheit verifiziert werden, da das beanstandete Unternehmen belegen konnte, dass Gebinde in der angegebenen Größenordnung weder hergestellt noch in irgendeiner Form später gebündelt abgegeben werden. Das Verfahren war einzustellen, da das beanstandende Unternehmen auch wegen der eigenen Kundenbeziehung zum Arzt dessen Namen nicht nennen wollte, da dieser anonym bleiben wollte.

Bereits in seiner Entscheidung 2004.8-16 hatte der Spruchkörper 1. Instanz entschieden, dass Kodexverletzungen eines Vertriebspartners dem anderen nur dann zuzurechnen sind, wenn die Verletzung der Sorgfaltspflichten durch einen Vertriebspartner von gewisser Dauer und mit gewisser Häufigkeit gegeben ist. Das Mitgliedsunternehmen kann für Kodexverstöße seiner Außendienstmitarbeiter dann nicht belangt werden, wenn der Beanstandende nicht bereit ist, den Arzt als Zeugen für den Kodexverstoß zu benennen und das beanstandete Unternehmen nachweist, dass die eigenen Außendienstmitarbeiter fortlaufend und vollständig über den Inhalt des Kodex informiert und geschult wurden.

Ergebnis

Nachdem das beanstandende Unternehmen weitere Details und insbesondere die Namensnennung des Arztes nicht vorgenommen hat, wurde das Verfahren eingestellt.

Berlin, im November 2006


§ 21 Abs. 2 des Kodex, § 3 UWG – Dampferfahrt ohne Kostenbeteiligung der eingeladenen Ärzte

AZ.: 2006.10-142 (1. Instanz)

Leitsatz

Die Einladung zu einer ganztägigen Dampferfahrt ohne Kostenbeteiligung der eingeladenen Ärzte verstößt gegen § 21 Abs. 2 des Kodex des FS Arzneimittelindustrie e.V. und ist somit unlauter.

Sachverhalt

Ein Nichtmitglied hatte unter dem Motto „Pharmaunternehmen macht Dampf!“ zu einer ganztägigen Dampferfahrt – „Die Elbe nuf und widder nunder“ – eingeladen, an welcher auch Angehörige der Ärzte teilnehmen konnten. Für Begleitpersonen wurde ein Betrag von EUR 75,00 pro Begleitperson verlangt, für teilnehmende Kinder pro Kind ein Betrag von EUR 20,00. Für die Teilnahme der Ärzte selbst wurde keine Kostenbeteiligung verlangt.

Wesentliche Entscheidungsgründe

Die Einladung zu einer ganztätigen Dampferfahrt ohne Kostenbeteiligung der eingeladenen Ärzte verstößt gegen § 21 Abs. 2 des Kodex des FS Arzneimittelindustrie e.V. und ist somit unlauter.

§ 21 Abs. 2 regelt, dass im Rahmen einer nicht produktbezogenen Werbung Geschenke nur zu besonderen Anlässen (z. B. Praxis-Eröffnung, Jubiläen) gewährt werden dürfen, wenn sie sich in einem sozial adäquaten Rahmen halten und zur Verwendung in der beruflichen Praxis bestimmt sind.

Die den Ärzten gewährte unentgeltliche Teilnahme an der ganztägigen Dampferfahrt auf der Elbe am 14.10.2006 erfüllt ausweislich der Einladung die genannten Kriterien nicht. So ist bereits ein besonderer Anlass nicht ersichtlich, der die Zuwendung der unentgeltlichen Dampferfahrt rechtfertigt.

Ergebnis

Das Nichtmitglied hat eine strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abgegeben, das beanstandete Verhalten zukünftig zu unterlassen. Das Verfahren ist damit abgeschlossen.

Berlin, im Dezember 2006


§ 20 Abs. 1 Kodex

AZ.: FS II 2/06/2005.12-106 (2. Instanz)

Leitsätze

1. Eine interne Fortbildungsveranstaltung, die sich in Form eines Workshops nicht allein auf den pharmakologischen Bereich eines Mitgliedsunternehmens beschränkt, sondern auch mit präventiven und begleitenden, nichtmedikamentösen, insbesondere sportlichen Maßnahmen bei der Erkrankung des Herz-Kreislaufsystems befasst, verstößt nicht gegen den Kodex.

2. Werden im Rahmen einer internen Fortbildungsveranstaltung auch praktische Übungen angeboten, die eine aktive Beteiligung der Teilnehmer erfordern, so fällt die Auswertung der individuellen Leistungstests als integrierender Bestandteil der fachlichen Ärztefortbildung in den erlauben Rahmen des § 20 Abs. 1 FSA-Kodex.

3. Die Überlassung von Texten der gehaltenen Vorträge als Tagungsunterlagen fällt in den erlaubten Rahmen einer gem. § 20 Abs. 1 FSA-Kodex zulässigen Fortbildungsveranstaltung. Dies gilt auch für die schriftliche Überlassung der individuellen Leistungstests der Teilnehmer des Workshops.

Sachverhalt

Ein Mitgliedsunternehmen vertreibt im Herz-Kreislauf-Bereich, neben anderen Arzneimitteln, einen innovativen Beta-Blocker und führte einen ganztägigen Herz-Kreislauf-Workshop – „Sport als Therapie“ – durch. Gegenstand dieses Workshops waren aktuelle medizinisch-wissenschaftliche Fragen im Zusammenhang mit der Diagnose und Behandlung von Herz-Kreislauf-Erkrankungen unter besonderer Berücksichtigung von Möglichkeiten medikamentöser Therapie sowie nichtmedikamentöser Präventions- und Therapiealternativen und Begleitmaßnahmen. Für die Veranstaltung bezahlte das Unternehmen insgesamt EUR 1.500,00, davon für die Raummiete EUR 380,00.

Zu dem Workshop hatte das Unternehmen ca. 50 niedergelassene Ärzte aus der Region Meitingen eingeladen. Die Veranstaltung war von der Bayerischen Landesärztekammer mit 12 Punkten zertifiziert worden.

Die Veranstaltung dauerte von 8:00 Uhr bis 17:15 Uhr, unterbrochen von einem einstündigen Mittagessen. Zwei Referenten hielten Vorträge zur medikamentösen Behandlung. Weitere Vorträge befassten sich mit sportmedizinischen Fragen. Daneben gab es einen auf insgesamt 30 Minuten angelegten Ausdauertest auf einem Fahrrad; davon entfielen ca. 8 bis 10 Minuten auf die Testmessung – Pulsfrequenz, Herzfrequenz, Fettstoffwechsel –. Die Daten der teilnehmenden Ärzte wurden erfasst und ausgedruckt. Die Ergebnisse dieser Tests wurden diskutiert und dem jeweiligen Teilnehmer ausgehändigt; er durfte sie behalten. Er bekam einen Ergo-Fit Fitness-Level nebst individueller Zusammenfassung des Testergebnisses, einen Trainingsplan zur Verbesserung des Fettstoffwechsels und eine Übersicht über die Herzfrequenz-Messung. – Außerdem gab es als praktische Übung Nordic Walking.

Wesentliche Entscheidungsgründe

Die 1. Instanz bejahte einen Verstoß gegen § 7 Abs. 1 „FS Arzneimittelindustrie“-Kodex a.F (neu: 21 Abs. 1). Sie mahnte das Unternehmen ab. Da dieses einen Verstoß verneinte, setzte der FSA das Verfahren fort.

Der Spruchkörper 1. Instanz hat folgende Entscheidung getroffen:

1) Es wird festgestellt, dass das Unternehmen mit der unentgeltlichen Aushändigung von mehrseitigen Ergebnissen persönlicher Leistungschecks an die am Herz-Kreislauf-Workshop teilnehmenden Ärzte, der am 10.12.2005 stattfand, gegen den „FS Arzneimittelindustrie“-Kodex verstoßen hat. Der Beanstandung war daher stattzugeben.

2) Das Unternehmen wird verpflichtet, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken im Zusammenhang mit der Durchführung von Herz-Kreislauf-Workshops Ärztinnen und Ärzte kostenlos mehrseitige Ergebnisse eines mehrseitigen Leistungschecks, der unter fachkundiger Anleitung erfolgte und einen Marktwert von EUR 39,00 hat, zukommen zu lassen, wie anlässlich des Herz-Kreislauf-Workshops am Samstag, den 10.12.2005 in Meitingen geschehen.

3) Strafbewehrung …

4) Verfahrenskostenregelung …

Gegen die Entscheidung hat das Unternehmen fristgerecht Einspruch eingelegt. Es führt dazu im Wesentlichen aus:

Die Fortbildungsveranstaltung sei nach § 6 Abs. 1 FSA-Kodex a.F. (neu 20 Abs. 1) zulässig gewesen. Als integraler Bestandteil habe dazu auch der Ausdruck des Ausdauertests gehört, obwohl individuelle Daten der teilnehmenden Ärzte erfasst worden seien. Diese Ausdrucke seien als Seminarunterlagen anzusehen und als sinnvoller Bestandteil der Veranstaltung mit erlaubt gewesen. Das gelte auch für die Überlassung und Mitnahme dieses Materials.

Demgemäss seien die Voraussetzungen des § 7 FSA-Kodex a.F. (neu 21 Abs. 1) nicht gegeben. Bei den Ausdrucken als Bestandteilen einer erlaubten Fortbildungsmaßnahme handele es sich nicht um eine Zuwendung im Sinne des 7 HWG, auf den § 7 Abs. 1 (neu 21) FSA-Kodex verweise. Außerdem scheide diese Bestimmung mangels Produktwerbung aus. Jedenfalls greife § 7 Abs. 2 HWG ein; ein vertretbarer Rahmen werde nicht überschritten. Auch § 7 Abs. 2 (neu 21 Abs. 2) FSA-Kodex sei nicht gegeben, denn die Seminarunterlagen seien keine „Geschenke“ im Sinne dieser Vorschrift.

Begründung der 2. Instanz:

Der Einspruch ist begründet. Die Entscheidung des Spruchkörpers 1. Instanz ist daher aufzuheben und das Beanstandungsverfahren einzustellen.

Nach Auffassung des Spruchkörpers 2. Instanz hat das Unternehmen nicht gegen den „FS Arzneimittelindustrie“-Kodex (FSA-Kodex) a.F. verstoßen, insbesondere nicht gegen § 7 Abs. 1 oder 2 (neu 21 Abs. 1 o. 2).

1) Da der beanstandete Workshop am 10. Dezember 2005 stattfand, ist nach der damals geltenden Fassung des FSA-Kodex zu entscheiden, ob das Unternehmen gegen den FSA-Kodex verstoßen hat. Wird allerdings ein Verstoß bejaht, so ist, soweit es um die Unterlassungs-Verpflichtung geht, zusätzlich zu prüfen, ob das zu unterlassende Verhalten gegen den FSA-Kodex in seiner Neufassung verstößt; denn insoweit geht es um das zukünftige Verhalten des Unternehmens, dessen Rechtmäßigkeit nach dem neu gefassten Kodex zu beurteilen ist. Darauf kommt es jedoch nicht mehr an, weil der Workshop nicht gegen den FSA-Kodex a.F. verstieß. Abgesehen davon, ist die Rechtslage nach dem neu gefassten Kodex (§§ 20 Abs. 1, 21) ebenso zu beurteilen wie nach dem bisherigen Kodex.

2) Der Workshop erfüllt die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 FSA-Kodex a.F (neu 20 Abs. 1). Das hat zu Recht auch der Spruchkörper 1. Instanz angenommen.

Nach § 6 Abs. 1 (neu 20 Abs. 1) FSA-Kodex dürfen Mitgliedsunternehmen Ärzte zu eigenen berufsbezogenen Fortbildungsveranstaltungen einladen, die sich insbesondere mit ihren Forschungsgebieten, Arzneimitteln und deren Indikationen befassen.

a) Um eine solche interne Fortbildungsveranstaltung des Unternehmens geht es hier. Dem steht nicht entgegen, dass sich der Workshop nicht auf den pharmakologischen Bereich des Unternehmens beschränkte, nämlich auf die medikamentöse Behand-lung von Herz-Kreislauf-Erkrankungen, sondern auch mit präventiven und begleitenden nichtmedikamentösen, insbesondere sportlichen Maßnahmen bei der Erkrankung des Herz-Kreislauf-Systems befasste. Beides steht in einem engen fachlichen Bezug zueinander und bildet in seiner Verknüpfung eine sinnvolle Fortbildungseinheit.

b) Auch die praktischen Übungen, wie sie hier stattgefunden haben – die aktive Beteiligung der Teilnehmer auf einem Fahrrad (und das Nordic Walking) – sowie die Auswertung der individuellen Leistungstests fallen als integrierende Bestandteile der fachlichen Ärztefortbildung in den erlaubten Rahmen des § 6 Abs. 1 FSA-Kodex a.F (neu 20 Abs. 1). Das gilt auf jeden Fall für folgende Elemente:

  • die praktischen Übungen als solche
  • die aktive Beteiligung der teilnehmenden Ärzte
  • die Erfassung der Ergebnisse
  • der Ausdruck der Ergebnisse
  • die Übergabe der Ausdrucke an die Teilnehmer
  • die Diskussion der Ergebnisse.

Dazu hat das Unternehmen überzeugende sportmedizinische Stellungnahmen von Wissenschaftlern vorgelegt. Davon ist auch der Spruchkörper 1. Instanz ausgegangen.

Durch die durchgeführten praktischen Übungen haben die teilnehmenden Ärzte die Auswirkungen sportlicher Betätigung auf das Herz-Kreislauf-System an sich selbst erfahren und deren Ergebnisse diskutiert. Solche Eigenerfahrungen sind bei der Therapie, insbesondere der Verschreibung von Herz-Kreislauf-Arzneimitteln sinnvoll, weil die Ärzte aus eigener Erfahrung besser beurteilen können, ob und inwieweit begleitende und unterstützende sportliche Aktivitäten in Betracht kommen. Sie erhalten die Möglichkeit, den Patienten die nichtmedikamentöse Behandlung aus eigner Erfahrung zu empfehlen. So lernen sie am eigenen Leib die Möglichkeiten und Grenzen der Test- und Trainingsmethoden kennen und bekommen ein Gefühl für die Belastung der Patienten bei solchen Methoden. Der Lerneffekt durch persönliche Erfahrung ist größer und nachhaltiger als bei der bloßen Vermittlung theoretischer Kenntnisse.

Unter den genannten Umständen ist die Auswahl der Tagungsstätte – Sportstudio – allein nach sachlichen Gesichtspunkten erfolgt (§ 6 Abs. 3 Satz 2, 3 FSA-Kodex a.F. (neu 20 Abs. 3 Satz 2, 3)), der Veranstaltungsort daher nicht zu beanstanden.

3) Der Spruchkörper 1. Instanz hat einen Verstoß allein darin gesehen, dass die teilnehmenden Ärzte ihre eigenen, ausgedruckten Ergebnisse nach Beendigung der Veranstaltung behalten durften, und insoweit einen Verstoß gegen § 7 Abs. 1(neu 21 Abs. 1), jedenfalls gegen § 7 Abs. 2 FSA-Kodex a.F. (neu 21 Abs. 2) angenommen. Dem vermag der Spruchkörper 2. Instanz nicht zuzustimmen.

a) § 7 Abs. 1 FSA-Kodex a.F. (neu 21 Abs. 1) setzt wegen der Bezugnahme auf § 7 HWG – ebenso wie nunmehr ausdrücklich § 21 Abs. 1 FSA-Kodex n.F. – wohl voraus, dass es um produktbezogene Werbung geht. Daran fehlt es im vorliegenden Falle.

Der Spruchkörper 1. Instanz hat eine produktbezogene Werbung bejaht, weil das Unternehmen zunächst vorgetragen hatte, im Zentrum der Darstellung und Erörterung der medikamentösen Therapierung von Herz-Kreislauf-Erkrankungen habe ihr Beta-Blocker gestanden. Inzwischen hat sie aber unter Beweisantritt dargelegt, dass das nicht zutreffe. Der Spruchkörper 1. Instanz hat das –zu Unrecht ohne Beweisaufnahme– als Schutzbehauptung angesehen. Der Spruchkörper 2. Instanz nimmt an, dass das korrigierte, einleuchtende Vorbringen des Unternehmens zutrifft.

b) Selbst wenn der Workshop von dem Unternehmen als produktbezogene Werbung anzusehen wäre, sind die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 FSA-Kodex a.F. (neu 21 Abs. 1) nicht gegeben.

Die genannte Vorschrift nimmt auf § 7 HWG Bezug. Maßgebend ist hier nicht Abs. 1, sondern Abs. 2 dieser Bestimmung. Danach gilt Abs. 1 nicht für Zuwendungen im Rahmen ausschließlich berufsbezogener wissenschaftlicher Veranstaltungen wie hier, wenn diese einen vertretbaren Rahmen nicht überschreiten.

aa) Bei den mitgenommenen Unterlagen handelt es sich schon nicht um „Zuwendungen“ – oder „sonstige Werbegaben“ – im Sinne des § 7 HWG.

Die Überlassung allein von Texten der gehaltenen Vorträge als Tagungsunterlage, die der Teilnehmer einer Veranstaltung bekommt und dann mitnimmt, fällt – anders als etwa die Überlassung eines Buches des Referenten – in den erlaubten Rahmen einer gemäß § 6 Abs. 1 (neu 20 Abs. 1) FSA-Kodex zulässigen Fortbildungsveranstaltung als deren integrierter Bestandteil. Das entspricht einer verbreiteten Übung. Solche Unterlagen ersetzen das sonst etwa erforderliche Mitschreiben und erleichtern gegebenenfalls das Verständnis von Tabellen und bildlichen Darstellungen. Sie dienen der fachlichen Diskussion und dem späteren Nachlesen. Bei entgeltlichen Fortbildungsveranstaltungen werden solche Unterlagen vom Tagungsentgelt erfasst, einerlei, ob sie unter das Gesamtentgelt für die Tagung fallen oder gesondert abgerechnet werden. Wird für die Tagung kein Entgelt verlangt, wie hier nach § 6 Abs. 1 FSA-Kodex a.F. (neu 20 Abs. 1), ändert das nichts daran, dass es sich bei den Unterlagen – ebenso wie etwa bei einem Schreibblock für Notizen – um einen Bestandteil der erlaubten Fortbildungsveranstaltung und daher, worauf es im Rahmen des § 7 FSA-Kodex a.F. (neu 21) ankommt, nicht um eine zusätzliche Leistung handelt.

Ebenso verhält es sich bei den schriftlichen Unterlagen, die den Teilnehmern des Workshops mit ihren individuellen Ergebnissen von dem Unternehmen ausgehändigt worden sind. Ihre Erstellung und Auswertung fällt, wie bereits zu 2) dargelegt, in den erlaubten Rahmen der Veranstaltung. Das gilt gemäß den vorstehenden Ausführungen auch für die Überlassung der Ausdrucke zur Mitnahme. Sie sind als erarbeitete Tagungsunterlagen anzusehen.

bb) Jedenfalls überschreiten die ausgehändigten Unterlagen nicht „einen vertretbaren Rahmen“ im Sinne des § 7 Abs. 2 HWG.

Maßgebend sind nicht die 39,00 EUR, die der Spruchkörper 1. Instanz zugrunde gelegt hat. Das ist das Entgelt für einen vollständigen Ergo-Test, nämlich dessen Durchführung und Auswertung, während es hier nur noch um die Mitnahme der ohnehin erstellten schriftlichen Ergebnisse geht. Hinzu kommt, dass der während des Workshops durchgeführte Ergo-Test nicht vollständig war. Unerheblich ist, dass der Test nicht zum Teil, sondern nur vollständig angeboten wird. Daraus folgt nicht, dass der Teiltest aus der Sicht der teilnehmenden Ärzte denselben Wert hat wie der vollständige Test.

Der Wert der Mitnahme beträgt allenfalls einige wenige Euro. Daher handelt es sich sogar um eine „geringwertige Kleinigkeit“ im Sinne von 7 Abs. 1 HWG. Jedenfalls hält sich der Wert in „einem vertretbaren Rahmen“ im Sinne von § 7 Abs. 2 HWG.

4) Die Überlassung der Unterlagen zur Mitnahme verstieß auch nicht gegen § 7 Abs. 2 FSA-Kodex a.F. (neu 21 Abs. 2)

Wie unter 3 b) ausgeführt, ist die Überlassung zur Mitnahme als Bestandteil der erlaubten Fortbildungsveranstaltung anzusehen. Jedenfalls handelt es sich nicht um ein nach § 7 Abs. 2 (neu 21 Abs. 2) FSA-Kodex verbotenes Geschenk. Die Vorschrift ist im Lichte von § 7 Abs. 2 HWG auszulegen. Was danach im Rahmen einer Fortbildungsveranstaltung für eine produktbezogene Werbung erlaubt ist, kann nicht als Geschenk verboten sein, wenn sich die erlaubte Fortbildungsveranstaltung wie hier als Imagewerbung darstellt. Gründe für eine unterschiedliche Behandlung sind nicht erkennbar.

Ergebnis

Die Entscheidung des Spruchkörpers 2. Instanz ist im Sinne der „FS Arzneimittelindustrie“-Verfahrensordnung unanfechtbar. Ein Rechtsbehelf ist insoweit nicht möglich.
Berlin, im Oktober 2006


§ 20 Abs. 1 des Kodex; Fortbildungsveranstaltungen mit allgemeinen Inhalten; Ausnahme von der Verpflichtung zur Kostenbeteiligung durch Ärzte

AZ.: 2006.3-119 (1. Instanz)

Leitsatz

Eine Fortbildungsveranstaltung i. S. v. § 20 Abs. 1 des „FS Arzneimittelindustrie-Kodex liegt dann nicht vor, wenn die Veranstaltung zwar für Ärzte berufsbezogen ist, sich aber nicht unmittelbar mit Arzneimitteln befasst, sondern originär Fragen der ärztlichen Praxisorganisation betrifft (Az.: FS II 1/06/2005.9-90). Eine berufsbezogene Fortbildungsveranstaltung, die sich mit Arzneimitteln befasst, kann im Einzelfall aber dann vorliegen, wenn sich die Veranstaltung mit der Erstattungsfähigkeit von Medikamenten befasst, die zuvor in Veranstaltungen einer Kassenärztlichen Vereinigung von der Erstattungsfähigkeit ausgenommen worden sind und dadurch ein Mitgliedsunternehmen unmittelbar in seinen Wirtschaftlichkeitsüberlegungen betroffen ist.

Sachverhalt

Ein Mitgliedsunternehmen hatte Ärztinnen und Ärzte zu einer dreistündigen Abendinformationsveranstaltung zum Thema „Wirtschaftliche Verordnungsweisen in der ärztlichen Praxis – Prüfverfahren, Richtgrößen und Regresse nach neuem Recht“ eingeladen. Es handelte sich um eine Einzelveranstaltung, deren konkreter Anlass eine vorausgehende Informationsveranstaltung einer kassenärztlichen Vereinigung war, die zu Arzneimittelvereinbarungen für das Jahr 2006 Stellung bezog und eine Me-too-Liste präsentierte, auf der nach Einschätzung der KVn substituierbare Arzneimittel mit nur beschränktem Zusatznutzen enthalten waren. Auf dieser Liste, die eine Verschreibung durch Ärzte ausschloss, standen auch Produkte des Mitgliedsunternehmens.

Wesentliche Entscheidungsgründe

Fortbildungsveranstaltungen zu den wirtschaftlichen Auswirkungen der zu erwartenden gesetzlichen Neuregelungen durch das AVWG sind keine zulässigen Fortbildungsveranstaltungen i. S. v. § 20 Abs. 1 des Kodex. Auch vorliegend standen in den Referaten Wirtschaftlichkeitsfragen im Vordergrund, die insbesondere die Bonus-Malus-Regelung für 2006 sowie die Auswirkungen der Me-too-Liste und weitere rechtliche Aspekte, z. B. zu Fragen des Regresses, betrafen. Damit ist der juristisch-betriebswirtschaftliche und zunächst nicht unmittelbar der pharmakologische Bereich betroffen. Originäre ärztliche Fragen, die die Abrechnungspraxis betreffen, stellen eine unentgeltliche Zuwendung arzneimittelfremder Fortbildungsleistung dar. Dem Arzt werden auf diese Weise Informationen vermittelt, für die er, würde er sie sich am freien Markt beschaffen müssen, Aufwendungen hätte. Leistungen mit einem arzneimittelfremden Charakter dürfen aber nur gegen ein angemessenes Entgelt angeboten werden (Dieners S. 208, Rd.Nr. 78)

Im konkreten Einzelfall ist eine Ausnahme von dem in § 20 Abs. 1 des Kodex geforderten Bezug zu Arzneimitteln dann gegeben, wenn in einer Me-too-Liste der KV auf die vom Mitgliedsunternehmen vertriebenen Präparate verwiesen wird. Zwar erfolgte keine Produktinformation, etwa über die Wirkungsweise der Medikamente, jedoch musste dem Unternehmen in diesem konkreten Einzelfall die Möglichkeit eingeräumt werden, auf die Fortbildungsveranstaltung der Kassenärztlichen Vereinigung, sowie vorausgegangene Schreiben der KV mit Hinweis auf die Me-too-Liste, eine eigene Fortbildungsveranstaltung entgegen zu setzen. Im vorliegenden Fall wurde bereits in der Einladung darauf hingewiesen, dass die Fortbildungsveranstaltung durch das Vorgehen der Kassenärztlichen Vereinigung ausgelöst war, die in verschiedenen Präsentationen über die Auswirkung der Verschreibung auf der Me-too-Liste stehender Präparate informierte. In diesem konkreten Einzelfall waren gravierende wirtschaftliche Interessen des Unternehmens betroffen, und es musste ihm daher die Möglichkeit gegeben werden, Ärzte über Wirtschaftlichkeitsfragen und einschneidende gesetzliche Veränderungen bezogen auf konkrete Produkte zu informieren. Dies war hier insbesondere auch deswegen gegeben, weil die Anwendung der Me-too-Liste zwischenzeitlich durch diverse einstweilige Verfügungen von Zivilgerichten untersagt worden war.

Diese Entscheidung setzt sich nicht in Widerspruch zu der grundlegenden Entscheidung der 2. Instanz FS II 1/06/2005.9-90, denn nach dieser grundlegenden Entscheidung können Themen allgemeinen Inhalts ohne Kosten-pflicht für den eingeladenen Arzt durchgeführt werden, wenn die gesamte Fortbildungs-veranstaltung wenigstens die Voraussetzungen des § 20 Abs. 1 des „FS Arzneimittelindustrie“-Kodex erfüllt, indem sie sich in pharmakologischer Hinsicht mit einem konkreten Arzneimittel des veranstaltenden Pharmaunternehmens befasst und sich der Anteil, der sich nicht mit pharmako-logischen Fragen beschäftigt, einen nur unterge-ordneten Teil einnimmt.

An dieser Entscheidung hält der Spruchkörper 1. Instanz weiterhin fest. Sie unterscheidet sich jedoch insoweit vom vorliegenden Sachverhalt, als nach dem Ergebnis der mündlichen Verhand-lung für den Spruchkörper 1. Instanz feststeht, dass in der regional begrenzten Veranstaltung, als Reaktion auf die Handlungsweise der KV, konkrete kostenerstattungsrechtliche Fragen im Zusammenhang mit den auf der Me-too-Liste enthaltenen Präparaten des Unternehmens im Mittelpunkt der Veranstaltung standen und insoweit ein konkreter Arzneimittelbezug i.S.v. § 20 Abs. 1 des Kodex zu bejahen war.

Es ging gerade nicht – wie in dem der 2. Instanz zur Entscheidung anstehenden Sachverhalt – um aus-schließlich allgemeine wirtschaftliche Fragen bei der Verordnung innovativer Medikamente, sondern um die Darlegung der Rechtsposition des Unternehmens zu Fragen der von der KV herausgegebenen Me-too-Liste, die zwei vom Unternehmen vertriebene Produkte enthält. Entscheidend für die Gesamtbeur-teilung durch den Spruchkörper 1. Instanz nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung war ferner, dass es sich um eine regional begrenzte „Gegenveranstaltung“ zu den Veranstaltungen der KV gehandelt hat.

Ergebnis

Das Verfahren wurde eingestellt. Gegen diese Entscheidung hat das beanstandende Unternehmen gemäß § 20 Abs. 2 im Wege des Einspruchs § 25 Abs. 2 Satz 2 der „FS Arzenimittelindustrie“-Verfahrensordnung keinen Einspruch eingelegt. Das Verfahren ist damit abgeschlossen.

Berlin, im Juli 2006


§ 2 Absatz 1 Satz 2 der „FS Arzneimittelindustrie“- Verfahrensordnung; § 7 des Kodex

AZ.: 2006.7-132

Leitsatz

Kann gemäß § 2 Absatz 1 der „FS Arzneimittelindustrie“-Verfahrensordnung ein Wettbewerbsverstoß eines Mitgliedsunternehmens gegen Vorschriften des dritten Abschnitts des FSA Kodex durch ein anderes Mitgliedsunternehmen nicht gerügt werden, so kann auch unter Berücksichtigung des Gleichbehandlungsgrundsatzes von Mitgliedern und Nichtmitgliedern ein durch ein Mitgliedsunternehmen gerügter Wettbewerbsverstoß eines Nichtmitglieds nicht verfolgt werden.

Sachverhalt

Ein Mitgliedsunternehmen hatte ein Nichtmitglied beanstandet, das in einer Werbekampagne irreführende Darstellungen zur Anwendung von zugelassenen Immunisierungswirkstoffen gemacht hat. Es wurde ein Verstoß gegen § 7 des dritten Abschnitts des FSA-Kodex gerügt.

Wesentliche Entscheidungsgründe

Gemäß § 2 Absatz 1 der Satzung ist es der Zweck des Vereins als Einrichtung der Selbstkontrolle der Lauterkeit bei der Zusammenarbeit der pharmazeutischen Industrie mit Angehörigen der Fachkreise und medizinischen Einrichtungen zu dienen. Zu diesem Zweck hat der Verein Verhaltensregeln im Kodex festgelegt. Gemäß § 2 Abs.1 Satz 4 der Satzung hat der Verein „hierbei insbesondere“ beanstandetes Verhalten von Unternehmen der pharmazeutischen Industrie auf seine Vereinbarkeit mit den von den Vereinen festgelegten Verhaltensregeln (Kodex) sowie den bestehenden gesetzlichen Bestimmungen zu überprüfen und gegen Verstöße vorzugehen. Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 der Verfahrensordnung ist das Beanstandungsrecht von Unternehmen auf Verstöße gegen Regelung des vierten Abschnitts des Kodex unter Berücksichtigung der hierfür geltenden Grundsätze beschränkt. Ein Beanstandungsrecht von Unternehmen bei Wettbewerbsverstößen gegen Regelungen des dritten Abschnitts des Kodex besteht nicht. Es läge eine Ungleichbehandlung vor, wenn Wettbewerbsverstöße unter Mitgliedsunternehmen vom Verein nicht geahndet werden können, hingegen Wettbewerbsverstöße gegen Nichtmitglieder, die von einem Mitglied angezeigt werden, vom Verein verfolgt werden müssten. Aus dem Satzungszweck ergibt sich jedenfalls nicht, dass der Verein verpflichtet ist, Wettbewerbsverstöße ohne gleichzeitige Verletzung des Kodex zu verfolgen.

Ergebnis

Das Beanstandungsverfahren wurde eingestellt.

Berlin, im Oktober 2006


§ 17 des Kodex – Gewährung eines Entgelts für die Verordnung von Arzneimitteln

AZ.: 2006.6-127 (Abmahnverfahren)

Leitsätze

Die Bezahlung einer Aufwandsentschädigung von 6,00 EUR pro Kunde für die Befragung eines Kunden zur Akzeptanz eines Medikaments im Zusammenhang mit einer Apothekenbefragung, bei der die Teilnahme an der Studie gleichzeitig die Bestellung von Arzneimitteln im Gegenwert von 200,00 EUR voraussetzt, ist nicht kodexkonform.

Sachverhalt

Ein Nichtmitglied hatte eine große Apothekenbefragung zur Akzeptanz eines ihrer Medikamente bei Apotheken durchgeführt. Dabei erhielt der Apotheker für die Befragung seiner Kunden zur Akzeptanz dieser Präparate eine Aufwandsentschädigung pro Patient in Höhe von 6,00 EUR. Der Apotheker konnte an der Akzeptanzstudie nur bei Bestellung von den infrage stehenden Medikamenten mit einem Mindestauftragswert von 200,00 EUR teilnehmen. Eine Studie umfasste 10 Kunden, die Medikamente von ihrem Apotheker erhalten hatten. Max. konnten 5 Studien für jede Bestellung mit einem Mindestwert von 200,00 EUR angefordert werden, sodass für die Beratung von 10 Kunden in einer Studie der Apotheker 60,00 EUR erhalten konnte. Bei 5 Studien und einem Mindestauftragswert von 200,00 EUR konnte der Apotheker mithin eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 300,00 EUR erhalten.

Wesentliche Entscheidungsgründe

Nach § 17 des Kodex ist es unzulässig, Angehörigen der Fachkreise für die Verordnung und die Anwendung eines Arzneimittels oder die Empfehlung eines Arzneimittels gegenüber dem Patienten ein Entgelt oder einen sonstigen geldwerten Vorteil anzubieten. Die große Apothekenbefragung richtete sich an Apotheker, die gemäß § 2 des Kodex „Angehörige der Fachkreise“ sind.
Durch die Zahlung einer Aufwandsentschädigung von 6,00 EUR wird der Apotheker angehalten, die zuvor bei dem Nichtmitglied bestellte Ware vorrangig seinen Kunden zu empfehlen, diese sodann zu befragen, um so die Aufwandsentschädigung in Höhe von 6,00 EUR zu erhalten. Diese Empfehlung eines Arzneimittels verstößt gegen § 17 des Kodex.
Ziel der Apothekenbefragung war nicht in erster Linie die Akzeptanz der Präparate beim Kunden zu erfragen, sondern den Absatz der Produkte zu fördern. Würde die Befragung zur Akzeptanz im Vordergrund stehen, so wäre es nicht erforderlich, die Zahlung einer Aufwandsentschädigung an die Bestellung von Handelsware mit einem Mindestkaufwert von 200,00 EUR zu koppeln.

Ergebnis

Das Nichtmitglied hat die Anwendung des § 17 des Kodex gegen sich akzeptiert und eine strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abgegeben. Das Verfahren ist damit abgeschlossen.

Berlin, im August 2006