FS Arzneimittelindustrie e.V.

Dr. Uwe Broch – Geschäftsführer
Daniela von Arnim – Assistentin

Grolmanstr. 44-45
10623 Berlin

d.arnim@fsa-pharma.de
Tel.: 030 88728-1700
Fax: 030 88728-1705

 

§ 20 Abs. 3 Satz 2, 20 Abs. 2 Satz 1 und 20 Abs. 7 des Kodex – Auswahl des Tagungsortes (regionale Erreichbarkeit); Notwendige Anzahl von Übernachtungen; Zwischenzeitlich gefestigte Rechtsprechung zur Einladung von Begleitpersonen

AZ.: 2006.6-128 (1. Instanz)

Leitsatz

  1. Timmendorf, am Timmendorfer Strand gelegen, ist kein nach regionalen Gesichtspunkten ausgewählter verkehrsgünstiger Tagungsort, sofern die Teilnehmer aus dem gesamten Nordteil der Republik zwischen Holland und der ehemaligen ostdeutschen Grenze sowie vom Ruhrgebiet bis an die Nord-/Ostseeküste eingeladen werden.
  2. Die Übernahme von zwei Übernachtungen anlässlich einer eintägigen Fortbildungsveranstaltung ist dann nicht kodexkonform, wenn die Zeitdauer des Fortbildungsteils ohne Kaffeepausen und Lunch 5,45 Stunden beträgt und der Zeitanteil für gewährte Verpflegung und Pausen sowie zwischen Ende der Fortbildung und dem Abendessen rund 4,5 Stunden ausmacht.
  3. Kennt ein Mitgliedsunternehmen die zwischenzeitlich gefestigte Rechtsprechung zur Einladung und Übernahme von Kosten für Begleitpersonen nicht, so führt dies zu einer Verschärfung des Sanktionierungsrahmens im Wiederholungsfall.

Sachverhalt

Ein Mitgliedsunternehmen hatte vom 09. – 11.06.2006 zu einer Fortbildungsveranstaltung an den Timmendorfer Strand Ärzte eingeladen, die aus der gesamten Verkaufsregion Nord anreisten, die sich in Nord-Süd-Richtung vom Ruhrgebiet bis zur Nord-/Ostseeküste sowie in West-Ost-Richtung von der niederländischen Grenze bis zur ehemaligen ostdeutschen Grenze erstreckt. Die Teilnehmer reisten am 09.06.2006 an, die Fortbildungsveranstaltung fand am 10.06.2006 zwischen 09:00 und 16:15 Uhr statt, der Tag schloss mit einem Abendessen. Am nächsten Morgen war nach dem Frühstück kein weiteres Fortbildungsprogramm vorgesehen. Den Ärzten wurden zwei Übernachtungen bezahlt.

Neben dem Einladungsschreiben zur Fortbildungsveranstaltung wurde den Teilnehmern ein Formular für eine „Verbindliche Anmeldung“ beigefügt, in der folgender Vermerk aufgenommen war:„Begleitpersonen(en): Zuzahlung! Erwachsene EUR 150,00, je Kind ab 12 Jahren EUR 50,00“.

Wesentliche Entscheidungsgründe

a) Durch die Auswahl des Tagungsortes und den zeitlichen Ablauf der Veranstaltung darf nicht der Eindruck erweckt werden, dass nicht alleine der Fortbildungscharakter der Veranstaltung maßgebend ist, sondern auch der Freizeitwert des Tagungsortes von Bedeutung ist. Hierbei kommt es insbesondere darauf an, ob das Programm derart straff ist, dass kaum oder nur wenig Freizeit verbleibt, ferner ob der Freizeitwert des Ortes so groß ist, dass die Teilnehmer geneigt sind, dessen Freizeitmöglichkeiten wahrzunehmen und dafür die Teilnahme an der Tagung zu vernachlässigen. Schon allein aus Erreichbarkeitsgründen ist Timmendorf kein für den eingeladenen Teilnehmerkreis zentral gelegener Veranstaltungsort, zumal dieser auch mit öffentlichen Verkehrsmitteln nicht besonders gut zu erreichen ist. Die Auswahl des Tagungsortes erfolgte hier anhand des Freizeit- und Unterhaltungswertes, denn Timmendorf ist ein über die Region hinaus bekannter und attraktiver Freizeit- und Urlaubsort, der sich durch seine regionale Lage für diese Fortbildung nicht angeboten hat. Der attraktive Freizeitwert des Ortes und seiner Umgebung wird dadurch besonders hervorgehoben, dass Begleitpersonen und Kinder ebenfalls teilnehmen konnten. So haben neben 50 teilnehmenden Ärzten 24 Erwachsene und sogar 38 Kinder die Mitnahmemöglichkeit als Begleitpersonen genutzt. Der Freizeitwert des Tagungsortes stand somit eindeutig im Vordergrund. Die Teilnehmer und Begleitpersonen hatten ausreichend Zeit, die Freizeitmöglichkeiten des Tagungsortes zu nutzen, denn die Veranstaltung ging von 09.00 Uhr – 16.15 Uhr und es folgte erst später am Abend ein gemeinsames Abendessen, sodass hier den Freizeitmöglichkeiten, insbesondere in Form allgemein anerkannter gesundheitsfördernder Spaziergänge an der Ostsee, aber auch durch Bademöglichkeiten sowie Strandkorberholung, reichlich Zeit eingeräumt war.

b) Teilnehmern dürfen notwendige Übernachtungskosten nur dann erstattet werden, wenn der berufsbezogene, wissenschaftliche Charakter der internen Fortbildungsveranstaltung eindeutig im Vordergrund steht. Die Übernahme von zwei Übernachtungen bei einem Fortbildungsanteil, der ohne Kaffeepausen und Lunch lediglich 5,45 Stunden umfasst, ist nicht kodexkonform, wenn sich zudem der Zeitanteil für gewährte Verpflegung und die Pause zwischen dem Ende der Fortbildung und dem Abendessen auf rund 4,5 Stunden belaufen. Bei straffer Organisation hätte die Veranstaltung an einem Tag durchgeführt werden können, und eine 2. Übernachtung wäre nicht notwendig gewesen, denn ein Großteil der Teilnehmer hätte ihren Heimatort bis zu einer Entfernung von rund 300 km durchaus noch am Fortbildungstag erreichen können, ohne die zumutbare Gesamtdauer des Tagesprogramms aus Fortbildung und Reisezeit zwischen 12 und 14 Stunden zu überschreiten (s. Berichterstattung Az.: 2006.3-117).

c) Wenn ein Mitgliedsunternehmen die Mitorganisation einer Mitunterbringung im Hotel anbietet, liegt hierin ein Verstoß gegen die ständige Rechtsprechung der Spruchkörper des FS Arzneimittelindustrie, die regelmäßig seit November 2004 veröffentlicht wird. Diesen Entscheidungen unterwerfen sich die Mitgliedsunternehmen und haben sich im Wege der Selbstverpflichtung auferlegt, die Rechtsprechungsinhalte in ihren Unternehmen umzusetzen. Unternehmen, die nicht erkennen lassen, dass sie die Spruchpraxis kennen und umsetzen, werden zur Ausräumung der bestehenden Wiederholungsgefahr gemäß § 20 der „FS Arzneimittelindustrie“-Verfahrensordnung mit einem erhöhten Ordnungsgeld sanktioniert, da die Unkenntnis der Rechtsprechung eine eindringliche Mahnung an die Beachtung der Kodexvorschriften und entsprechende Spruchrichterpraxis erforderlich macht.

Ergebnis

Das Unternehmen hat eine geforderte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung unterzeichnet und sich im Wiederholungsfall zur Zahlung diverser Ordnungsgelder in Höhe von insgesamt EUR 50.000 verpflichtet. Das Verfahren ist damit abgeschlossen.

Berlin, im Juli 2006


§ 18 Abs. 3 des Kodex – Vergütung nur in Geld und Ausnahme bei der Durchführung von Forschungsvorhaben; „Beistellung“ von Geräten
AZ.: 2006.1-109 (1. Instanz)

AZ.: 2006.1-109 (1. Instanz)

Leitsatz

Die vertragliche Überlassung eines Messgerätes an eine Ärztin/ Arzt durch ein Mitgliedsunternehmen verstößt gegen den „FS Arzneimittelindustrie“-Kodex, wenn die Gegenleistung nicht in Geld erfolgt und die Überlassung nicht der Durchführung eines Forschungsvorhabens (sog. „Beistellung“) dient.

Sachverhalt

Ein Mitgliedsunternehmen hatte im Rahmen einer vertraglichen Vereinbarung mit einer Augenärztin vereinbart, dass durch den Außendienst des Mitgliedsunternehmens ein Augenmessgerät für einen fest vorgegebenen Zeitraum zur Verfügung gestellt wird und durch einen Mitarbeiter des Unternehmens Messungen an Patienten, die die Ärztin ausgewählt hat, durchgeführt werden. Im Gegenzug schuldete die Ärztin den sorgsamen und pfleglichen Umgang mit dem Gerät und die Überlassung der anonymisierten Daten aus den Messungen. Eine eigenständige Nutzungsmöglichkeit des Gerätes durch die Ärztin bestand nicht.
Die Ärztin konnte von den an der Messung beteiligten Patienten eine übliche Gebühr verlangen, die nach der zugrunde liegenden Gebührenordnung 39,00 EUR betrug. Die Geltendmachung dieses Betrages war nicht Vertragsbestandteil der Vereinbarung zwischen den Beteiligten.

Wesentliche Entscheidungsgründe

Gemäß § 18 Abs. 3 des Kodex hat die Vergütung für die Zusammenarbeit mit Ärzten nur in Geld zu erfolgen und muss zu der erbrachten Leistung in einem angemessenen Verhältnis stehen. Dabei müssen Leistung und Gegenleistung eindeutig in einer zugrunde liegenden Vereinbarung geregelt sein. Selbst wenn die fachliche Leistung des Arztes/der Ärztin vorliegend im Ausfüllen eines Datenbogens bestand und damit keinen hohen fachlichen Kenntnisstand vorausgesetzt hat, reicht es für das Tatbestandsmerkmal der vertraglichen Zusammenarbeit aus, dass die vereinbarten Tätigkeiten sachlich nachvollziehbar und im Interesse der Vertragspartner erforderlich waren. Dem Transparenzgedanken folgend (Dieners Kap. 9, Rdnr. 47) soll die Vergütung aufgrund vertraglicher Vereinbarungen nur in Geld erfolgen. Dies ist hier nicht geschehen, denn während die Ärztin durch das Ausfüllen der Datenbögen ihre Verpflichtung aus dem Vertrag erfüllt hat, stellte das Mitgliedsunternehmen im Gegenzug die Arbeitsleistung eines Mitarbeiters, der die Messungen an den Patienten durchgeführt hat, sowie die leihweise Überlassung des Messgerätes zur Verfügung. Die Vergütung erfolgte also nicht als Geldleistung, sondern in Form einer Sachleistung durch die leihweise Gestellung des Gerätes und den Arbeitseinsatz eines Mitarbeiters des Mitgliedsunternehmens.

Eine Ausnahme vom Grundsatz, dass Vergütungen nur in Geld erfolgen dürfen, wird in der Literatur in der Form der „Beistellung“ von Geräten gesehen, die für die Durchführung einer Forschungskooperation notwendig sind, um bestimmte Forschungsvorhaben von ärztlicher Seite durchführen zu können. Dafür können bestimmte Diagnosegeräte überlassen werden, um eine einheitliche Diagnostik und damit eine Vergleichbarkeit der erhobenen medizinischen Daten sicherzustellen (Dieners Kap. 9, Rdnr. 48, S. 194). Bei der vorübergehenden Überlassung solcher Diagnosegeräte handelt es sich nicht um einen Vergütungsbestandteil.Eine solche kodexkonforme Beistellung ist vorliegend aber nicht gegeben. Die Durchbrechung des Grundsatzes, dass die Vergütung nur in Geld zu erfolgen hat, basiert auf der Idee, dass ohne diese Form der finanziell nicht zu bewertenden Beistellung Forschungsprojekte zur Weiterentwicklung von Medikamenten oder Verfahrensweisen gar nicht darstellbar wären, da oftmals die Zurverfügungstellung von Geräten Voraussetzung für eine solche Kooperation ist.

Es bedarf aber klarer Abgrenzungskriterien (Dieners Kap. 9, Rdnr. 48), die zulässige „Beistellung“ von unzulässigen Vergütungen durch Überlassung von Gegenständen zu unterscheiden. Als Abgrenzungskriterium kommen u. a. deutliche Hinweise in der Vereinbarung in Frage, welche sich auf ein Forschungsvorhaben beziehen. Hierbei kommt es nicht darauf an, welcher Vertragspartner den hauptsächlichen Nutzen aus der Vereinbarung zieht. In der hier zugrunde liegenden Vereinbarung findet sich jedoch kein Hinweis auf den Forschungscharakter der Zusammenarbeit. Zwar können die Handlungsweisen der Beteiligten möglicherweise auf eine Forschungskooperation hindeuten, dies allein reicht aber nicht aus, sofern der Vertrag keine Hinweise enthält, die auch die Absicht der Zusammenarbeit im Rahmen eines Forschungsvorhabens erkennen lassen.

Der Spruchkörper hatte vorliegend nicht zu entscheiden, welche Kriterien einer Forschungskooperation zugrunde liegen müssen, um eine „Beistellung“ zu bejahen, die nicht Vergütungsbestandteil zwischen Unternehmen und Arzt war.

Die erbrachte Leistung muss in einem angemessenen Verhältnis zur Gegenleistung der Ärztin stehen. Dies war im vorliegenden Fall nicht zu bejahen, denn die Unangemessenheit der Vergütung ergab sich hier insbesondere aus der Tatsache, dass durch den persönlichen Einsatz des Mitarbeiters des Mitgliedsunternehmens der Ärztin die Möglichkeit eröffnet wurde, eine private Abrechnung durchzuführen und EUR 39,00 zu vereinnahmen. Für die Feststellung der Unangemessenheit ist es unerheblich, ob das Unternehmen die Ärztin darauf hingewiesen hat, die ihr möglicherweise zustehenden gesetzlichen Gebühren auch abzurechnen oder nicht. Allein ausschlaggebend ist die Tatsache, dass die Möglichkeit zur Berechnung bestanden hat und somit für die Ärztin eine zusätzliche Einnahmequelle gegeben war.

Ergebnis

Ergebnis

Das Unternehmen wurde durch erstinstanzliches Urteil zur strafbewehrten Unterlassung verpflichtet. Die Entscheidung ist unanfechtbar. Das Verfahren ist damit abgeschlossen.

Berlin, im August 2006


§ 20 Abs. 3 Satz 2 des Kodex – Auswahl des Tagungsortes

AZ.: 2006.3-118 (1. Instanz)

Leitsatz

Die Auswahl eines Tagungsortes ist dann nicht allein nach sachlichen Gesichtspunkten erfolgt, wenn Ärzte und Ärztinnen zu einer Fortbildungsveranstaltung in eine europäische Großstadt eingeladen werden und der Fortbildungsanteil des Tagesprogramms lediglich 4,5 Stunden beträgt und ein gleicher Zeitanteil zur freien Verfügung für die Teilnehmer vorgesehen ist.

Sachverhalt

Ein Mitgliedsunternehmen hatte anlässlich eines internationalen Kongresses nach Barcelona eingeladen. Die Fortbildung begann um 09:00 Uhr morgens bis 15:30 Uhr, wovon 1 Stunde und 45 Minuten für Lunch und Kaffeepausen vorgesehen waren. Die anschließende Zeit bis zum Dinner um 20:00 Uhr stand den Teilnehmern zur freien Verfügung. Von Seiten des Mitgliedsunternehmens wurden keine Aktivitäten während der Freizeit angeboten.

Wesentliche Entscheidungsgründe

Ob die Auswahl des Tagungsortes allein nach sachlichen Gesichtspunkten erfolgte, ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu beantworten. Durch die Auswahl des Tagungsortes und den zeitlichen Ablauf der Veranstaltung darf nicht der Eindruck erweckt werden, dass nicht allein der Fortbildungscharakter der Veranstaltung maßgebend, sondern auch der Freizeitwert des Tagungsortes von Bedeutung ist. Entscheidend ist, ob das Programm derart straff organisiert ist, dass kaum oder nur wenig Freizeit verbleibt. Ferner ist zu berücksichtigen, ob der Freizeitwert des Ortes so bedeutend ist, dass die Teilnehmer geneigt sind, dessen Freizeitmöglichkeiten wahrzunehmen und dafür die Teilnahme an der Tagung zu vernachlässigen.

Vorliegend war der Kodexverstoß darin zu sehen, dass die Veranstaltung die Möglichkeit bot, zwischen 15:30 Uhr und 20:00 Uhr die Sehenswürdigkeiten der Stadt zu erkunden. Eine straffe Agenda im Sinne der Entscheidung des Spruchkörpers 2. Instanz (s. Berichterstattung FS II 7/05/2005.9-89) lag damit nicht vor, denn bei einem Verhältnis von 4,45 Stunden Fortbildung zu in etwa demselben Anteil gewährter Freizeitgestaltung kann von einer straffen Programmorganisation nicht mehr gesprochen werden. Die für Lunch und Kaffeepausen vorgesehenen Zeitanteile sind bei der Prüfung der Frage, ob eine Fortbildungsveranstaltung straff organisiert ist, nicht zu berücksichtigen.

Die Teilnehmer konnten bereits aus der Einladung ersehen, dass sie die Möglichkeit hatten, den Tagungsort während der Fortbildungsveranstaltung durch Eigeninitiative kennen zu lernen. Dies stellt auch dann einen Kodexverstoß dar, wenn die Einladung nicht explizit auf die Freizeitmöglichkeiten des Tagungsortes hinweist oder diese besonders herausstellt, die Agenda jedoch eigene Aktivitäten der Ärzte und Ärztinnen – auch ohne mitwirkende Organisation des Veranstalters – zulässt.

Ergebnis

Das Unternehmen hat die geforderte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung unterzeichnet und sich für den Wiederholungsfall zur Zahlung eines Ordnungsgeldes verpflichtet. Das Verfahren ist damit abgeschlossen.

Berlin, im Juli 2006


§ 22 Satz 1 des Kodex – Bewirtung von Ärzten anlässlich eines Kongresses

AZ.: 2006.1-108 (1. Instanz)

Leitsatz

Bewirtungen anlässlich eines Kongresses durch ein Mitgliedsunternehmen sind zulässig, wenn es sich um ein Arbeitsessen handelt. Die Übernahme sämtlicher Bewirtungskosten von Ärztinnen und Ärzten während einer mehrtägigen Kongressteilnahme verstößt gegen den Kodex, sofern nicht bei bei jeder einzelnen Mahlzeit die Kriterien für ein Arbeitsessen erfüllt und nachgewiesen sind.

Sachverhalt

Ein Mitgliedsunternehmen hatte rund 200 deutsche Ärztinnen und Ärzte zu einem Kongress ins Ausland eingeladen. Die Veranstaltung umfasste vier Tage, an allen Tagen hatte das Mitgliedsunternehmen alle Mahlzeiten (Frühstück, ggf. Mittagessen, Abendessen) übernommen. Die teilnehmenden Ärzte mussten sich an den Kosten nicht beteiligen.

Wesentliche Entscheidungsgründe

Eine Bewirtung im Rahmen von Kongressen ist als Arbeitsessen und in einem angemessenen sozial adäquaten Umfang zulässig. Die restriktive Interpretation des § 8 des Kodex geht davon aus, dass im Rahmen von externen Fortbildungsveranstaltungen nur solche Bewirtungen zulässig sein sollen, die die Voraussetzungen eines Arbeitsessens erfüllen. Sinn und Zweck der Vorschrift ist es, bei der Einladung von Ärztinnen und Ärzten zu Veranstaltungen Dritter die Einflussnahme des einladenden Pharmaunternehmens auf ein Minimum zu begrenzen und die Einflussnahme des Unternehmens auf die Ärzte auf wenige konkrete Anlässe zu beschränken, da hier Veranstalter und Durchführender der gesamten Veranstaltung ein unbeteiligter Dritter ist.

Die Übernahme sämtlicher Verpflegungskosten eines Teilnehmers einer externen Fortbildungsveranstaltung ist somit ausgeschlossen, da die Übernahme als unlautere Beeinflussung verstanden werden könnte (Dieners: „Zusammenarbeit der Pharmaindustrie mit Ärzten“ 2004, § 4 Rd.Nr. 118). Dabei sind die Kosten für die Übernahme eines Arbeitsessens nur dann als gerechtfertigt anzusehen, wenn, unabhängig von einer direkten produkt- und leistungsbezogenen Absatzwerbung für Arzneimittel, bestimmte Fachfragen oder etwa der Stand des Ausgangs von Projekten erörtert werden, in denen der Arzt für das pharmazeutische Unternehmen tätig ist oder tätig werden soll. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht gegeben. Zwar kann auch ein Frühstück grundsätzlich die Voraussetzungen eines Arbeitsessens erfüllen, jedoch liegt ein Arbeitsessen dann nicht vor, wenn sich an eine Einladung zu einem Abendessen, das als Arbeitsessen qualifiziert ist, bereits wieder ein Arbeitsfrühstück am nächsten Morgen anschließt. Sowohl aus der Agenda als auch aus dem Vortrag des Unternehmens war nicht zu erkennen, dass sich zwischen Abendessen und Frühstück neue fachlich, wissenschaftliche Sachverhalte ergeben hätten, die ein weiteres Arbeitsessen zur Behandlung der Fachfragen bereits am nächsten Morgen erforderlich gemacht hätten. In dieser Konstellation kann es dahinstehen, ob an der einen oder der anderen der jeweiligen Mahlzeiten Fachfragen erörtert wurden, denn entscheidend ist allein, dass bei externen Fortbildungsveranstaltungen nicht sämtliche Verpflegungskosten der Teilnehmer zur Vermeidung einer unlauteren Beeinflussung übernommen werden dürfen.

Ergebnis

Das Unternehmen hat eine geforderte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung unterzeichnet und sich im Wiederholungsfall zur Zahlung eines Ordnungsgeldes in Höhe von 10.000,00 EUR verpflichtet. Das Verfahren ist damit abgeschlossen.

Berlin, im Juni 2006


§ 7 des Kodex; § 7 HWG i.V.m. § 47 AMG; Neuregelung ab 16.3.2006

AZ.: 2005.10-98 (1. Instanz)

Leitsatz

Die Abgabe einer originalverblisterten 10-er Packung eines Arzneimittels als Muster durch den Außendienst an einen niedergelassenen Arzt stellt einen Verstoß nach § 7 des Kodex dar.

Sachverhalt

Ein Außendienstmitarbeiter eines Mitgliedsunternehmens hatte bei einem niedergelassenen Arzt eine originalverblisterte 10-er Packung eines Medikaments mit je 30 Tabletten abgegeben.

Wesentliche Entscheidungsgründe

Der FS Arzneimittelindustrie ist nach der bis zum 16.03.2006 gültigen alten Fassung des „FS Arzneimittelindustrie“-Kodex auch für Beanstandungen zu Musterabgaben gemäß § 7 Abs. 1 des Kodex i.V.m. § 7 Abs. 1 HWG und § 47 Abs. 3 und 4 AMG zuständig. Es liegt ein Kodexverstoß vor, wenn mehr als die vorgegebene gesetzliche Abgabemenge von 2 Musterpackungen der kleinsten auf dem Markt befindlichen Packungsgröße des Arzneimittels abgegeben wird, wie hier mit 10er-Packungen geschehen.

Im Anwendungsbereich des ab 16.03.2006 geltenden Kodex richten sich Beanstandungen bezüglich der Abgabe von Arzneimittelmustern ausschließlich nach § 15 des Kodex, wobei gemäß § 2 der Verfahrensordnung künftige Verstöße nicht mehr durch Unternehmen der Pharmaindustrie vorgetragen werden können.

Ergebnis

Das Unternehmen hat eine geforderte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung unterzeichnet und sich für den Wiederholungsfall zur Zahlung eines Ordnungsgeldes verpflichtet. Das Verfahren ist damit abgeschlossen.

Berlin, im Juni 2006


§ 21 des Kodex – Abgabe von Fachbüchern bei Kongressen

AZ.: 2006.4-121 (1. Instanz)

Leitsatz

Die Abgabe eines medizinischen Fachbuches an Ärztinnen und Ärzte anlässlich eines Kongresses im Wert von 39,95 EUR verstößt gegen den „FS Arzneimittelindustrie“-Kodex. Auch der Hinweis, das Fachbuch befasse sich zumindest in Teilen mit den in der Fortbildungsveranstaltung behandelten Themen, führt zu keinem anderen Ergebnis.

Sachverhalt

Ein Mitgliedsunternehmen hatte anlässlich einer Fortbildungsveranstaltung durch die Universität Erlangen an interessierte Ärztinnen und Ärzte Bücher eines Fachbuchverlages kostenlos abgegeben. Von dem 118 Seiten starken Buch bezogen sich 11 Seiten auf konkrete Themen des Kongresses.

Wesentliche Entscheidungsgründe

Die kostenlose Abgabe eines Fachuches, stellt eine Werbegabe im Sinne von § 21 Abs. 1 des Kodex dar. Werbegaben dürfen nur in den Grenzen des § 7 HWG abgegeben werden. § 7 HWG legt fest, dass Zuwendungen nur von geringem Wert sein dürfen. Diese Geringwertigkeitsgrenze ist hier nicht eingehalten (s. auch Berichterstattung Az.: 2005-5-64).

Der Marktwert des abgegebenen Buches betrug 39,95 EUR und überstieg damit die Geringwertigkeitsgrenze, die nach der bisherigen Rechtsprechung der Spruchkörper auf 5,00 EUR festgelegt ist. Damit war ein Kodexverstoß festzustellen.

Das Unternehmen konnte mit dem Einwand nicht gehört werden, dass es sich bei dem Fachbuch um ein die Fortbildung begleitendes Skript handelte, denn zum einen waren die Autoren des herausgegebenen Fachbuches nicht identisch mit den Referenten der Fortbildungsveranstaltung, zum anderen befassten sich lediglich 11 Seiten des insgesamt 118 Seiten umfassenden Buches mit den Themen der Fortbildung.

Fortbildungsbegleitende Unterlagen, die kostenlos bei Fortbildungsveranstaltungen abgegeben werden können, liegen nur dann vor, wenn sie sich inhaltlich ausschließlich und eng an die Fortbildungsinhalte anlehnen. Das Unternehmen hat jedoch durch die kostenlose Abgabe des Fachbuches den Ärzten die Möglichkeit gegeben, Anschaffungskosten für das am Markt für EUR 39,95 erhältliche Fachbuch zu ersparen, um sich umfassend zu angesprochenen Themen zu informieren.

Ergebnis

Das Unternehmen hat die geforderte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung unterzeichnet und sich für den Wiederholungsfall zur Zahlung eines Ordnungsgeldes verpflichtet. Das Verfahren ist damit abgeschlossen.

Berlin, im Juli 2006


§ 20 Abs. 3 Satz 2, 20 Abs. 2 Satz 1 und 20 Abs. 7 des Kodex – Auswahl des Tagungsortes (regionale Erreichbarkeit); Notwendige Anzahl von Übernachtungen; Zwischenzeitlich gefestigte Rechtsprechung zur Einladung von Begleitpersonen

Az.: 2006.2-128 (1. Instanz)

Leitsätze

a) Timmendorf, am Timmendorfer Strand gelegen, ist kein nach regionalen Gesichtspunkten ausgewählter verkehrsgünstiger Tagungsort, sofern die Teilnehmer aus dem gesamten Nordteil der Republik zwischen Holland und der ehemaligen ostdeutschen Grenze sowie vom Ruhrgebiet bis an die Nord-/Ostseeküste eingeladen werden.

b) Die Übernahme von zwei Übernachtungen anlässlich einer eintägigen Fortbildungsveranstaltung ist dann nicht kodexkonform, wenn die Zeitdauer des Fortbildungsteils ohne Kaffeepausen und Lunch 5,45 Stunden beträgt und der Zeitanteil für gewährte Verpflegung und Pausen sowie zwischen Ende der Fortbildung und dem Abendessen rund 4,5 Stunden ausmacht.

c) Die Rückreise ist nach Ende der Fortbildungsveranstaltung bis zu einer Entfernung von rund 300 km dann noch zumutbar, wenn dabei die zumutbare Gesamtdauer des Tagesprogramms aus Fortbildung und Reisezeit zwischen 12 und 14 Stunden nicht überschritten wird.

d) Kennt ein Mitgliedsunternehmen die zwischenzeitlich gefestigte Rechtsprechung zur Einladung und Übernahme von Kosten für Begleitpersonen nicht, so führt dies zu einer Verschärfung des Sanktionierungsrahmens im Wiederholungsfall.

Sachverhalt

a) Durch die Auswahl des Tagungsortes und den zeitlichen Ablauf der Veranstaltung darf nicht der Eindruck erweckt werden, dass nicht allein der Fortbildungscharakter der Veranstaltung maßgebend ist, sondern auch der Freizeitwert des Tagungsortes von Bedeutung ist. Hierbei kommt es insbesondere darauf an, ob das Programm derart straff ist, dass kaum oder nur wenig Freizeit verbleibt, ferner ob der Freizeitwert des Ortes so groß ist, dass die Teilnehmer geneigt sind, dessen Freizeitmöglichkeiten wahrzunehmen und dafür die Teilnahme an der Tagung zu vernachlässigen.

Schon allein aus Erreichbarkeitsgründen ist Timmendorf kein für den eingeladenen Teilnehmerkreis zentral gelegener Veranstaltungsort, zumal dieser auch mit öffentlichen Verkehrsmitteln nicht besonders gut zu erreichen ist. Die Auswahl des Tagungsortes erfolgte hier anhand des Freizeit- und Unterhaltungswertes, denn Timmendorf ist ein über die Region hinaus bekannter und attraktiver Freizeit- und Urlaubsort, der sich durch seine regionale Lage für diese Fortbildung nicht angeboten hat. Der attraktive Freizeitwert des Ortes und seiner Umgebung wird dadurch besonders hervorgehoben, dass Begleitpersonen und Kinder ebenfalls teilnehmen konnten. So haben neben 50 teilnehmenden Ärzten 24 Erwachsene und sogar 38 Kinder die Mitnahmemöglichkeit als Begleitpersonen genutzt. Der Freizeitwert des Tagungsortes stand somit eindeutig im Vordergrund. Die Teilnehmer und Begleitpersonen hatten ausreichend Zeit, die Freizeitmöglichkeiten des Tagungsortes zu nutzen, denn die Veranstaltung ging von 09.00 Uhr – 16.15 Uhr und es folgte erst später am Abend ein gemeinsames Abendessen, sodass hier den Freizeitmöglichkeiten, insbesondere in Form allgemein anerkannter gesundheitsfördernder Spaziergänge an der Ostsee, aber auch durch Bademöglichkeiten sowie Strandkorberholung, reichlich Zeit eingeräumt war.

b) Teilnehmern dürfen notwendige Übernachtungskosten nur dann erstattet werden, wenn der berufsbezogene, wissenschaftliche Charakter der internen Fortbildungsveranstaltung eindeutig im Vordergrund steht. Die Übernahme von zwei Übernachtungen bei einem Fortbildungsanteil, der ohne Kaffeepausen und Lunch lediglich 5,45 Stunden umfasst, ist nicht kodexkonform, wenn sich zudem der Zeitanteil für gewährte Verpflegung und die Pause zwischen dem Ende der Fortbildung und dem Abendessen auf rund 4,5 Stunden belaufen. Bei straffer Organisation hätte die Veranstaltung an einem Tag durchgeführt werden können, und eine 2. Übernachtung wäre nicht notwendig gewesen, denn ein Großteil der Teilnehmer hätte ihren Heimatort bis zu einer Entfernung von rund 300 km durchaus noch am Fortbildungstag erreichen können, ohne die zumutbare Gesamtdauer des Tagesprogramms aus Fortbildung und Reisezeit zwischen 12 und 14 Stunden zu überschreiten (s. Berichterstattung Az.: 2006.3-117). Eine 2. Übernachtung wäre dann nur selektiv für einzelne Teilnehmer noch erforderlich gewesen.

c) Wenn ein Mitgliedsunternehmen die Mitorganisation einer Mitunterbringung im Hotel anbietet, liegt hierin ein Verstoß gegen die ständige Rechtsprechung der Spruchkörper des FS Arzneimittelindustrie, die regelmäßig seit November 2004 veröffentlicht wird. Diesen Entscheidungen unterwerfen sich die Mitgliedsunternehmen und haben sich im Wege der Selbstverpflichtung auferlegt, die Rechtsprechungsinhalte in ihren Unternehmen umzusetzen. Unternehmen, die nicht erkennen lassen, dass sie die Spruchpraxis kennen und umsetzen, werden zur Ausräumung der bestehenden Wiederholungsgefahr gemäß § 20 der „FS Arzneimittelindustrie“-Verfahrensordnung mit einem erhöhten Ordnungsgeld sanktioniert, da die Unkenntnis der Rechtsprechung eine eindringliche Mahnung an die Beachtung der Kodex-Vorschriften und entsprechende Spruchrichterpraxis erforderlich macht.

Wesentliche Entscheidungsgründe

Der Kodex verlangt, dass Übernachtungskosten nur dann übernommen werden dürfen, wenn sie not-wendig und angemessen sind. Während die Prüfung der Angemessenheit eine Frage des Preises pro Übernachtung und der Auswahl des Hotels betrifft, befasst sich die Frage der Notwendigkeit der Übernahme von Übernachtungskosten schwerpunktmäßig mit der Dauer der Veranstaltung und der zumutbaren Grenzen für Teilnehmer, noch am Veranstaltungstag an- oder abzureisen.

Unter Berücksichtigung einer anspruchvollen fachlich-wissenschaftlichen Fortbildung über einen Zeit-raum von über sieben Stunden, die nur durch kurze Kaffee- und Lunchpausen unterbrochen ist und im Hinblick auf die erwartbare Konzentrationsfähigkeit der Teilnehmer nach Abschluss der Veranstaltung, ist es Teilnehmern nach einem Abschlussabendessen zumutbar, noch rund zwei Stunden Heimweg anzutreten oder zur Veranstaltung morgens anzureisen, wenn dadurch der Gesamttagesablauf, wie hier 13 Stunden und maximal 14 Stunden nicht überschritten wird (siehe auch Berichterstattung zum Az.: 2006.3-117).

Entscheidung

Das Unternehmen hat eine geforderte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung unterzeichnet und sich im Wiederholungsfall zur Zahlung diverser Ordnungsgelder in Höhe von insgesamt EUR 50.000 verpflichtet. Das Verfahren ist damit abgeschlossen.

Berlin, im Juli 2006


§ 18 des Kodex – Abgrenzungskriterien für vergütungsfähige Beratertätigkeiten von Ärzten zu Fortbildungsveranstaltungen

AZ.: 2006.2-113 (1. Instanz)

Leitsatz

Im Rahmen der Abgrenzung eines vergütungsfähigen Berater-Workshops mit Ärztinnen und Ärzten gegenüber einer internen Fortbildungsveranstaltung kommt der Durchführung und Moderation der Veranstaltung durch einen vom veranstaltenden Unternehmen unabhängigen Dritten, welcher im Rahmen seiner Tätigkeit die Ärztinnen und Ärzte nicht allgemein zu den in Frage stehenden Produkten informiert, für das Vorliegen eines vergütungsfähigen Berater-Workshops indizielle Bedeutung zu.

Sachverhalt

Ein Mitgliedsunternehmen hatte zu einem rund 3-stündigen Beratungs-Workshop eingeladen, zu dem Ärzte aus der näheren Umgebung eingeladen waren. Mit der Durchführung und Moderation der Veranstaltung war ein unabhängiges, drittes Institut beauftragt, das auf dem Gebiet der medizinisch wissenschaftlichen Kommunikation anerkannt ist. Ein allgemeiner Informationsteil, z. B. zu den infrage stehenden Produkten fand nicht statt. Ein Mitarbeiter des beanstandeten Unternehmens führte lediglich die Dokumentation des Workshops.

Wesentliche Entscheidungsgründe

Ein wesentliches Abgrenzungskriterium zur reinen Fortbildungsveranstaltung stellt insbesondere der Anteil der allgemeinen Informationen zu Produkten des durchführenden Unternehmens dar. Immer dann, wenn die Moderation und Durchführung des Workshops durch einen unabhängigen Dritten, der keinen näheren Einblick in das Unternehmen und die Produktpalette hat, durchgeführt wird, spricht das bei der Abgrenzung zur Fortbildungsveranstaltung für die Durchführung eines vergü-tungsfähigen Workshops.

Ergebnis

Das Verfahren wurde als materiell unbegründet eingestellt.

Berlin, im März 2006


Einladung von Begleitpersonen § 20 Abs. 7

AZ.: 2006.3-116 (1. Instanz)

Leitsatz

Ein Kodexverstoß liegt vor, wenn die Einladung von Begleitpersonen dadurch geschieht, dass in der Reiseanmeldung zwischen der zu buchenden Anzahl der Doppelzimmer und Einzelzimmer ausgewählt werden kann und die Einladung darüber hinaus den Hinweis enthält, weitere Teilnehmer anmelden zu können. Der Kodexverstoß wird auch nicht dadurch geheilt, dass das Mitgliedsunternehmen auf Anfrage der Ärzte mitteilte, es sei grundsätzlich nicht erlaubt, Begleitpersonen zu ärztlichen Fortbildungsveranstaltungen einzuladen und daher die Mitnahme von Begleitpersonen durch Eigenorganisation und Selbstzahlung durch die Teilnehmer erfolgen müsse.

Sachverhalt

Ein Mitgliedsunternehmen hat zu zwei internen Fortbildungsveranstaltungen ins Ausland eingeladen. Das Mitgliedsunternehmen hat sich zur Abwicklung der Fortbildungsveranstaltungen eines Vermittlungsbüros bedient. In deren Reiseanmeldungen war die Auswahl eines Doppel- oder Einzelzimmers für den anmeldenden Arzt vorgesehen. Weiterhin wurde dem eingeladenen Arzt im Anmeldeformular die Möglichkeit eingeräumt, weitere Teilnehmer anzumelden.

Wesentliche Entscheidungsgründe

Auf Grundlage der Rechtssprechung der 1. und 2. Instanz liegt immer dann ein Verstoß hinsichtlich der Einladung von Begleitpersonen vor, wenn die Reiseanmeldung die Auswahl eines Doppel- oder Einzelzimmers für den anmeldenden Arzt vorsieht und zusätzlich den Vermerk enthält, dass weitere Teilnehmer eingetragen werden können. Dieser Mangel wird auch nicht dadurch geheilt, dass das Mitgliedsunternehmen auf Anfrage der Ärzte erklärte, es sei grundsätzlich nicht erlaubt, Begleitpersonen zu ärztlichen Fortbildungsveranstaltungen einzuladen und die Mitnahme könne daher nur durch eigene Organisation und Selbstzahlung der Ärzte erfolgen.

Zwar wäre die Erklärung als solche eindeutig und würde keinen Kodexverstoß darstellen. Allerdings muss sich das Unternehmen das Verhalten des für die Reiseorganisation eingeschalteten Unternehmens gemäß § 3 des FSA Kodex zurechnen lassen. Denn aus deren, den Teilnehmern überlassenen, Unterlagen geht eindeutig hervor, dass die Mitorganisation für Begleitpersonen übernommen wurde. Dabei war es unbedeutend, dass nicht bereits mit den Einladungen des Unternehmens auf die Mitnahme von Begleitpersonen hingewiesen wurde, sondern auf Nachfrage sogar schriftlich erklärt wurde, dass die Teilnahme von Begleitpersonen mit dem Hinweis auf den Kodex nicht zulässig sei. Durch die separate Versendung der Reiseanmeldungsunterlagen an die teilnehmenden Ärzte durch das unabhängige Organisationsunternehmen wurde aber für den teilnehmenden Arzt der Anschein erweckt, dass es seitens des Unternehmens und im Hinblick auf die Veranstaltung kein Hindernis darstellt, wenn Privatpersonen mitgenommen werden.

Auch der Vortrag des Mitgliedsunternehmens, mit dem Hinweis auf die Möglichkeit der Buchung eines Doppelzimmers seien nur solche Teilnehmer angesprochen worden, die ebenfalls Teilnehmer an der Fortbildung sein könnten (Ärzteehepaar oder Vater und Sohn, jeweils Ärzte) vermag den Verstoß nicht zu heilen, denn dies hätte entsprechend der bisherigen Rechtssprechung des Spruchkörpers 1. Instanz (Az.: 2005.6-74) explizit zum Ausdruck gebracht werden müssen. Aus den den Teilnehmern zugeleiteten Unterlagen war jedoch nicht ersichtlich, dass nicht auch private, unbeteiligte Dritte an der Fortbildungsveranstaltung teilnehmen konnten. Ein Kodexverstoß war daher zu bejahen.

Ergebnis

Das Unternehmen hat eine geforderte Unterlassungsverpflichtungserklärung unterzeichnet und sich für den Wiederholungsfall zu einer Zahlung eines Ordnungsgeldes verpflichtet. Das Verfahren ist damit abgeschlossen.

Berlin, im Juni 2006


§ 20 Abs. 2 und 3 des Kodex – Anzahl der Übernachtungen bei eintägiger Fortbildungsveranstaltung

AZ.: 2006.2-112 (1. Instanz)

Leitsatz

Es ist kodexkonform, wenn Ärzten, die aus dem ganzen Bundesgebiet zu einer Fortbildungsveranstaltung eingeladen sind, zwei Übernachtungen bezahlt werden, wenn die Fortbildungsveranstaltung 9,5 Stunden umfasst und für angemessene Pausen und Mahlzeiten 2,5 Stunden (Kaffeepausen, Lunch, Abendessen) hinzukommen. Wenn dieser Zeitraum überschritten ist, ist sowohl die Übernachtung am Vorabend der Fortbildung, wie auch die Übernachtung nach Abschluss der Veranstaltung im Rahmen des Kodex notwendig und angemessen im Sinne der Vorschrift.

Sachverhalt

Ein Mitgliedsunternehmen hatte zu einer eintägigen Fortbildungsveranstaltung Ärzte und Ärztinnen nach Bremen eingeladen. Die Anreise war für Freitagabend geplant, es wurde ein Abendessen gereicht. Die Fortbildungsveranstaltung begann am Samstag um 9:00 Uhr und endete um 18:15 Uhr. In diesem Zeitraum waren zwei Kaffeepausen und ein Lunch im Umfang von rund zweieinhalb beinhaltet. Die Veranstaltung schloss mit einem Abendessen. Teilnehmern, die nicht bis 22:00 Uhr ihren Heimatort erreichen konnten wurde eine zweite Übernachtung durch das Mitgliedsunternehmen bezahlt. Die Abreise erfolgte dann am Sonntagmorgen.

Wesentliche Entscheidungsgründe

Der Kodex verlangt, dass Übernachtungskosten nur dann übernommen werden dürfen, wenn sienotwendig und angemessen sind. Während die Prüfung der Angemessenheit eine Frage des Preises pro Übernachtung und der Auswahl des Hotels betrifft, befasst sich die Frage derNotwendigkeit der Übernahme von Übernachtungskosten schwerpunktmäßig mit der Dauer der Veranstaltung und der zumutbaren Grenzen für Teilnehmer, noch am Veranstaltungstag an- oder abzureisen. Unter Berücksichtigung einer anspruchvollen fachlich-wissenschaftlichen Fortbildung über einen Zeitraum von über sieben Stunden, die nur durch kurze Kaffee- und Lunchpausen unterbrochen ist und im Hinblick auf die erwartbare Konzentrationsfähigkeit der Teilnehmer nach Abschluss der Veranstaltung, ist es Teilnehmern nach einem Abschlussabendessen zumutbar, noch rund zwei Stunden Heimweg anzutreten oder zur Veranstaltung morgens anzureisen, wenn dadurch der Gesamttagesablauf, wie hier 13 Stunden und maximal 14 Stunden nicht überschritten wird (siehe auch Berichterstattung zum Az.: 2006.3-117).

Ergebnis

Das Unternehmen hat den Ärzten selektiv eine weitere Übernachtung am Ende der Fortbildungsveranstaltung bezahlt, sofern die Heimreise nicht innerhalb des gesamten Tageszeitraumes von 13 Stunden vorgenommen werden konnte. Das Verfahren wurde daher eingestellt.

Berlin, im Juni 2006