FS Arzneimittelindustrie e.V.

Dr. Uwe Broch – Geschäftsführer
Daniela von Arnim – Assistentin

Grolmanstr. 44-45
10623 Berlin

d.arnim@fsa-pharma.de
Tel.: 030 88728-1700
Fax: 030 88728-1705

 

Auswahl des Tagungsortes § 20 Abs. 3 Satz 2

AZ.: 2006.4-120 (1. Instanz)

Leitsatz

Die Auswahl eines Tagungsortes ist dann nicht allein nach sachlichen Gesichtspunkten erfolgt, wenn Ärzte und Ärztinnen zu einer Fortbildungsveranstaltung in ein Tagungshotel eingeladen werden, das unmittelbar an einen Freizeitpark angrenzt und in der Einladung auf die Möglichkeit der Nutzung des Freizeitparks durch Begleitgäste hingewiesen wird.

Sachverhalt

Ein Mitgliedsunternehmen hatte regional ansässige Ärztinnen und Ärzte zu einer zweistündigen Fortbildungsveranstaltung in das Hotel Colosseo in Rust, zum Thema „Demenz, Gehirnstörungen im Alter“, eingeladen und einen anerkannten Referenten für den Vortrag verpflichtet. Die Einladung an die Teilnehmer enthielt folgenden Hinweis: „Direkt am Hotel Colosseo stehen Ihnen ausreichend Parkplätze zur Verfügung. Für eventuelle Begleitgäste gibt es von dort auch einen Zugang zum Europa-Park“.

Wesentliche Entscheidungsgründe

Der Ort Rust hat mit seinem Freizeitwert mit Hinblick auf den Europapark einen weit über die Grenzen hinausgehenden hohen attraktiven und touristischen Wert. Selbst wenn das an den Freizeitpark angebundene Hotel Colosseo ausreichende Schulungs- und Tagungsmöglichkeiten bietet, kann es als Tagungsort nur in Frage kommen, wenn eine straffe Agenda der Fortbildungsveranstaltung zugrunde liegt und keinerlei Hinweise auf die Nutzungsmöglichkeit der Freizeitaktivitäten des Europa-Parks erfolgen.

Das Mitgliedsunternehmen hat in seiner Einladung allerdings hervorgehoben, dass Begleitpersonen die Möglichkeit haben, direkt vom Hotel in den Europa-Park zu gelangen. Damit konnten die Ärzte bereits mit der Einladung zur Fortbildungsveranstaltung eine Abwägung vornehmen, in welchem Umfange sie das Freizeitangebot selbst nutzen wollten.

Die Tatsache, dass der Veranstaltungsteil nur 2 Stunden in Anspruch nahm, steht der Rechtssprechung der Spruchkörper nicht entgegen, sofern der Fortbildungsveranstaltung eine straffe Agenda zugrunde liegt. Denn die Dauer der Fortbildung muss sich alleine an dem zu vermittelnden fachlichen und wissenschaftlichen Inhalt orientieren. Es ist daher nicht in jedem Fall erforderlich, zur Wissensvermittlung eine Ganztagesveranstaltung durchzuführen.

Vorliegend konnte die Thematik in 2 Stunden durch einen anerkannten Professor in dem Fachgebiet abschließend behandelt werden.

Das Tagungszentrum des Hotels Colosseo scheidet aufgrund seiner unmittelbaren Nähe zum Europa-Park Rust nicht von vorneherein als Tagungsort aus. Allerdings setzt eine Fortbildungsveranstaltung mit straffer Agenda in einem Tagungszentrum des Europa-Parks immer voraus, dass die Einladung keinerlei Hinweise auf die Freizeitmöglichkeiten des Freizeitparks enthält. Der Hinweis, dass eventuelle Begleitpersonen vom Hotel aus einen direkten Zugang zum Europa-Park nutzen können, lässt die Auswahl des Tagungsortes nach sachlichen Gesichtspunkten entfallen.

Ergebnis

Das Unternehmen hat die geforderte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung unterzeichnet und sich für den Wiederholungsfall zur Zahlung eines Ordnungsgeldes verpflichtet. Das Verfahren ist damit abgeschlossen.

Berlin, im Juni 2006


§ 20 Abs. 1 des Kodex – Tagungsort für deutsche Ärzte im Ausland

AZ.: 2006.3-117 (1. Instanz)

Leitsatz

Es ist nicht kodexkonform, Ärzte ins Ausland zu einem eintägigen Symposium mit zwei Übernachtungen einzuladen, wenn der Grund für die Einladung die Besichtigung einer Niederlassung (Produktionsstätte) eines Mitgliedsunternehmens ist, und der Anteil der Betriebsbesichtigung an der gesamten Fortbildungsveranstaltung deutlich unter 50% (hier 25%) liegt.

Sachverhalt

Ein Mitgliedsunternehmen hatte deutsche Ärztinnen und Ärzte zu einem eintägigen Fortbildungsseminar nach Irland geladen, an dem 115 teilgenommen haben. Hauptgrund für die Auswahl des Tagungsortes war die Besichtigung der Mitgliedsniederlassung (Produktionsstätte). Die Veranstaltung beinhaltete zwei Übernachtungen. Abgesehen von der Betriebsbesichtigung wurde die Fortbildung durch Referenten durchgeführt, die alle aus Deutschland angereist waren. Die Veranstaltung begann um 17:30 Uhr. Die eingeladenen Ärzte reisten am selben Tag per Flugzeug in der Zeit von 11:15 Uhr bis 15:30 Uhr an.

Wesentliche Entscheidungsgründe

Ärztinnen und Ärzte dürfen zu internen berufsbezogenen Fortbildungsveranstaltungen nur eingeladen werden, sofern sich diese mit den Forschungsgebieten, Arzneimitteln und deren Indikationen des Mitgliedsunternehmens befassen (§ 20 Abs. 1 des Kodex). Wenn anlässlich einer Betriebsbesichtigung lediglich der Herstellungs- und Validierungsprozess von Medikamenten vorgestellt und erläutert wird, der Herstellungsprozess von Medikamenten für den unmittelbaren Tätigkeitsbereich der eingeladenen Gäste aber keine grundlegende Bedeutung hat, da dieses Wissen die Entscheidung zur Anwendung von Medikamenten bei Patienten nicht unterstützt, ist die Auswahl des Tagungsortes nicht allein nach sachlichen Gesichtspunkten erfolgt. Selbst wenn anlässlich der Betriebsbesichtigung für die Teilnehmer die exzellente Wirkweise und das Sicherheitsprofil der Medikamentenherstellung erläutert und deutlich wird, hat dies für die Indikation sowie für die Verordnungsentscheidung des Arztes keine grundlegende Bedeutung.

Zudem war der Zeitanteil der Betriebsbesichtigung mit rund 25% der gesamten Fortbildungsveranstaltung von absolut untergeordneter Bedeutung, d.h. auch unter diesem Aspekt ist die Auswahl des Tagungsortes nicht allein nach sachlichen Gesichtspunkten erfüllt (s. auch Entscheidung der 1. Instanz Az.: 2005. 7-80).

Nicht zu beanstanden war, dass ein Teil der eingeladenen Ärzte am Tag des Beginns der Veranstaltung bereits um 11:15 Uhr angereist sind und somit den Nachmittag zur freien Verfügung hatten, wenn die Anreisetermine allein durch die Flugpläne vorgegeben waren.

Des Weiteren stellt es keinen Kodexverstoß dar, wenn ein Mitgliedsunternehmen nach dem Ende einer wenigstens 7-stündigen Fortbildungsveranstaltung die Übernachtungskosten übernimmt. Eine Rückreise nach Veranstaltungsende wäre den Teilnehmern nur dann zumutbar, wenn der Gesamtprogrammablauf incl. Fortbildung und Reisezeit nicht mehr als 12 bis 14 Stunden am Tag beträgt.

Ergebnis

Das Unternehmen hat eine geforderte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung unterzeichnet und sich im Wiederholungsfall zur Zahlung eines Ordnungsgeldes in Höhe von EUR 15.000 verpflichtet. Das Verfahren ist damit abgeschlossen.

Berlin, im Mai 2006


§ 20 Abs. 3 Satz 2 des Kodex, Auswahl eines Bahnmuseums als Tagungsort

AZ.: 2005.11-102 (1. Instanz)

Leitsatz

Die Durchführung einer mehrstündigen internen Fortbildungsveranstaltung in einem historischen Bahnmuseum stellt dann einen Kodexverstoß (Auswahl des Tagungsortes nicht allein nach sachlichen Gesichtspunkten) dar, wenn der einseitigen Einladung ein fünfseitiger Prospekt über den historischen Bahnpark inkl. Wegbeschreibung beigefügt ist. Auf den Inhalt der Einladung kommt es dann nicht weiter an.

Sachverhalt

Ein Mitgliedsunternehmen hatte Ärztinnen und Ärzte aus der regionalen Umgebung zu einer Fortbildungsveranstaltung in einen zentral gelegenen historischen Bahnpark eingeladen. Die einseitige Einladung lud zu aktuellen Themen der Behandlung von Herzkrankheiten und Diabetes ein, für die drei Referenten vorgesehen waren. Der Beginn der Veranstaltung war um 18:00 Uhr, der Einladung war eine Teilnahmebestätigung beigefügt sowie ein fünfseitiger Prospekt des historischen Bahnparks, der auch eine Wegbeschreibung enthielt.

Wesentliche Entscheidungsgründe

Es liegt ein Verstoß gegen § 20 Abs. 3 Satz 2 des Kodex vor, wenn die Auswahl des Tagungsortes nicht allein nach sachlichen Gesichtspunkten erfolgt. Wenn auch der Tagungsort für die Ärztinnen und Ärzte aus der näheren Umgebung hinsichtlich der Erreichbarkeit günstig war, und die Räumlichkeiten im historischen Bahnpark selber geeignet waren, eine Fortbildungsveranstaltung im erfolgten Umfang durchzuführen, lag ein Kodexverstoß insoweit vor, als der Veranstaltungsort nicht allein nach sachlichen Gesichtspunkten ausgesucht wurde und nicht nur durch die Anfahrtsskizze auf die Örtlichkeit hingewiesen wurde, sondern darüber hinaus der Einladung ein fünfseitiger Prospekt beigefügt war, der in aller Ausführlichkeit die Besonderheiten des Bahnparks hervorhob. So wurde nicht nur auf die Fortbildungsveranstaltung hingewiesen, sondern die Auswahl des Tagungsortes war auch auf den Freizeitwert ausgerichtet.
Wenn die Einladung die Freizeitmöglichkeiten aufführt oder besonders herausstellt und hierdurch die Teilnehmer dazu verleitet werden können, die Freizeitmöglichkeiten wahrzunehmen und die Teilnahme an der Tagung zu vernachlässigen, liegt immer ein Kodexverstoß vor. Deshalb soll die Einladung keinen Hinweis auf die Freizeitmöglichkeiten enthalten bzw. in besonderer Weise herausstellen.
Die Handlung war geeignet, bei den Teilnehmern den Eindruck zu erwecken, dass nicht nur die Veranstaltung selbst, sondern der Freizeit- und Erholungswert des Tagungsortes im Vordergrund steht.

Ergebnis

Das Unternehmen hat eine geforderte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung unterzeichnet und sich für den Wiederholungsfall zur Zahlung eines Ordnungsgeldes verpflichtet. Das Verfahren ist damit abgeschlossen.

Berlin, im Februar 2006


§ 20 Abs. 2 und 3. des Kodex Anzahl der Übernachtungen bei eintägiger Fortbildungsveranstaltung Az.: 2006.2-112 (1. Instanz)

Az.: 2006.2-112

Leitsätze

Es ist kodexkonform, wenn Ärzten, die aus dem ganzen Bundesgebiet zu einer Fortbildungsveran-staltung eingeladen sind, dann zwei Übernachtungen bezahlt werden, wenn die Fortbildungsveranstaltung 9,5 Stunden umfasst, für angemessene Pausen und Mahlzeiten 2,5 Stunden (Kaffeepausen, Lunch, Abendessen) hinzukommen und die Rückreise der Teilnehmer vor 22.00 Uhr nicht abgeschlossen werden kann. Wenn dieser Zeitraum überschritten ist, kann sowohl die Übernachtung am Vorabend der Fortbildung wie auch die Übernachtung nach Abschluss der Veranstaltung im Rahmen des Kodex notwendig und angemessen im Sinne der Vorschrift sein.

Sachverhalt

Ein Mitgliedsunternehmen hatte zu einer eintägigen Fortbildungsveranstaltung nach Bremen eingeladen, an der 77 Ärzte und Ärztinnen teilnahmen. Die Anreise war für Freitagabend geplant, es wurde ein Abendessen gereicht. Die Fortbildungsveranstaltung begann am Samstag um 9:00 Uhr und endete um 18:15 Uhr. In diesem Zeitraum waren zwei Kaffeepausen und ein Lunch im Umfang von rund zweieinhalb beinhaltet. Die Veranstaltung schloss mit einem Abendessen, dessen Ende für 20.30 geplant war. 60 Teilnehmern, die nach dem Ende der Fortbildungsveranstaltung nicht bis 22:00 Uhr ihren Heimatort erreichen konnten, wurde eine zweite Übernachtung durch das Mitgliedsunternehmen bezahlt. Die Abreise erfolgte dann am Sonntagmorgen.

Wesentliche Entscheidungsgründe

Der Kodex verlangt, dass Übernachtungskosten nur dann übernommen werden dürfen, wenn sie not-wendig und angemessen sind. Während die Prüfung der Angemessenheit eine Frage des Preises pro Übernachtung und der Auswahl des Hotels betrifft, befasst sich die Frage der Notwendigkeit der Übernahme von Übernachtungskosten schwerpunktmäßig mit der Dauer der Veranstaltung und der zumutbaren Grenzen für Teilnehmer, noch am Veranstaltungstag an- oder abzureisen.

Unter Berücksichtigung einer anspruchvollen fachlich-wissenschaftlichen Fortbildung über einen Zeit-raum von über sieben Stunden, die nur durch kurze Kaffee- und Lunchpausen unterbrochen ist und im Hinblick auf die erwartbare Konzentrationsfähigkeit der Teilnehmer nach Abschluss der Veranstaltung, ist es Teilnehmern nach einem Abschlussabendessen zumutbar, noch rund zwei Stunden Heimweg anzutreten oder zur Veranstaltung morgens anzureisen, wenn dadurch der Gesamttagesablauf, wie hier 13 Stunden und maximal 14 Stunden nicht überschritten wird (siehe auch Berichterstattung zum Az.: 2006.3-117).

Entscheidung

Das Unternehmen hat den Ärzten selektiv nur dann eine weitere Übernachtung am Ende der Fortbildungsveranstaltung bezahlt, sofern die Heimreise nicht innerhalb des gesamten Tageszeitraumes von 13 Stunden vorgenommen werden konnte. Das Verfahren wurde daher eingestellt.

Berlin, im Juni 2006


§ 20 Abs. 1 des Kodex – Tagungsort für deutsche Ärzte im Ausland (hier Irland)

Az.: 2006.3-117 (1. Instanz)

Leitsätze

Es ist nicht kodexkonform, Ärzte ins Ausland zu einem eintägigen Symposium mit zwei Übernachtun-gen einzuladen, wenn der Grund für die Einladung ins Ausland allein die Besichtigung einer lokalen Niederlassung (Produktionsstätte) des Mitgliedsunternehmens ist und der Anteil der Betriebsbesichtigung an der gesamten Fortbildungsveranstaltung deutlich unter 50% (hier 25%) liegt.

Sachverhalt

Ein Mitgliedsunternehmen hatte deutsche Ärztinnen und Ärzte zu einem eintägigen Fortbildungssemi-nar nach Irland geladen, an dem 115 teilgenommen haben. Hauptgrund für die Auswahl des Tagungsortes war die Besichtigung der Mitgliedsniederlassung (Produktionsstätte). Die Veranstaltung beinhaltete zwei Übernachtungen. Abgesehen von der Betriebsbesichtigung wurde die Fortbildung durch Referenten durchgeführt, die alle aus Deutschland angereist waren. Die Veranstaltung begann um 17:30 Uhr. Die eingeladenen Ärzte reisten am selben Tag per Flugzeug in der Zeit von 11:15 Uhr bis 15:30 Uhr an.

Wesentliche Entscheidungsgründe

Ärztinnen und Ärzte dürfen zu internen berufsbezogenen Fortbildungsveranstaltungen nur eingeladen werden, sofern sich diese mit den Forschungsgebieten, Arzneimitteln und deren Indikationen des Mit-gliedsunternehmens befassen (§ 20 Abs. 1 des Kodex). Wenn anlässlich einer Betriebsbesichtigung lediglich der Herstellungs- und Validierungsprozess von Medikamenten vorgestellt und erläutert wird, der Herstellungsprozess von Medikamenten für den unmittelbaren Tätigkeitsbereich der eingeladenen Gäste aber keine grundlegende Bedeutung hat, da dieses Wissen die Entscheidung zur Anwendung von Medikamenten bei Patienten nicht unterstützt, ist die Auswahl des Tagungsortes nicht allein nach sachlichen Gesichtspunkten erfolgt. Selbst wenn anlässlich der Betriebsbesichtigung für die Teilneh-mer die exzellente Wirkweise und das Sicherheitsprofil der Medikamentenherstellung erläutert und deutlich wird, hat dies für die Indikation sowie für die Verordnungsentscheidung des Arztes keine grundlegende Bedeutung.

Zudem war der Zeitanteil der Betriebsbesichtigung mit rund 25% der gesamten Fortbildungsveranstal-tung von absolut untergeordneter Bedeutung, d.h. auch unter diesem Aspekt ist die Auswahl des Tagungsortes nicht allein nach sachlichen Gesichtspunkten erfüllt (s. auch Entscheidung der 1. Instanz Az.: 2005.7-80).

Nicht zu beanstanden war, dass ein Teil der eingeladenen Ärzte am Tag des Beginns der Veranstal-tung bereits um 11:15 Uhr angereist sind und somit den Nachmittag zur freien Verfügung hatten, wenn diese frühen Anreisetermine allein durch die Flugpläne vorgegeben waren.

Des Weiteren stellt es keinen Kodexverstoß dar, wenn ein Mitgliedsunternehmen nach dem Ende einer wenigstens 7-stündigen Fortbildungsveranstaltung die Übernachtungskosten übernimmt. Eine Rückreise nach Veranstaltungsende wäre den Teilnehmern nur dann zumutbar, wenn der Gesamt-programmablauf incl. Fortbildung und Reisezeit nicht mehr als 12 bis 14 Stunden am Tag beträgt. Dies war von der Schiedsstelle für den zweiten Veranstaltungstag zu verneinen.

Ergebnis

Das Unternehmen hat eine geforderte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung unterzeichnet und sich im Wiederholungsfall zur Zahlung eines Ordnungsgeldes in Höhe von EUR 15.000 verpflichtet. Das Verfahren ist damit abgeschlossen.

Berlin, im Mai 2006


§ 6 Abs. des Kodex (vergleiche nunmehr § 20) – Unterbringung, Bewirtung, Hotelauswahl, Vorträge mit allgemeinen Inhalten, Begleitpersonen

AZ.: FS II 1/06/2005.9-90

Leitsatz

1. § 20 Abs. 1 des „FS Arzneimittelindustrie“-Kodex umfasst nicht Veranstaltungen, die zwar für Ärzte berufsbezogen sind, sich aber nicht unmittelbar mit Arzneimitteln befassen, sondern originär Fragen der ärztlichen Praxisorganisation betreffen. Vielmehr muss die Fortbildungsveranstaltung einen konkreten Zusammenhang mit dem pharmakologischen Aufgaben- und Produktbereich des Unternehmens haben und aus diesem Bereich zu einer Wissensvermittlung bei den Teilnehmern führen. Erfüllt eine Fortbildungsveranstaltung die Voraussetzungen des § 20 Abs. 1 „FS Arzneimittelindustrie“-Kodex, indem sie sich in pharmakologischer Hinsicht mit einem konkreten Arzneimittel des veranstaltenden Pharmaunternehmens – auch im Zusammenhang mit Arzneimitteln anderer Hersteller – befasst, so können zugleich damit verbundene (arzneimittelbezogene) kostenerstattungsrechtliche Fragen behandelt werden. (1. Instanz)

2. Ein Verstoß gegen § 20 Abs. 7 des „FS Arzneimittelindustrie“-Kodex liegt selbst dann vor, wenn in einer Einladung / Anmeldung zu einer Fortbildungsveranstaltung (nur) auf die Möglichkeit zur Mitnahme von Begleitpersonen hingewiesen wird. (2. Instanz)

3. Unabhängig von der Höhe der angefallenen Übernachtungskosten liegt ein Verstoß gegen § 20 Abs. 2 des „FS Arzneimittelindustrie“-Kodex vor, wenn ein Mitgliedsunternehmen zu einer Fortbildungsveranstaltung einlädt, die sich nicht mit den Forschungsgebieten, Arzneimitteln und deren Indikationen des Unternehmens befasst. (1. Instanz)

4. Die Auswahl eines Fünf-Sterne-Hotels stellt dann einen Kodexverstoß dar, wenn die Auswahl des Hotels durch das Mitgliedsunternehmen allein mit der Behauptung gerechtfertigt wird, dass die Preisangebote der Drei- und Vier-Sterne-Hotels über dem des Fünf-Sterne-Hotels gelegen hätten. (1. Instanz)

5. Es liegt ein Verstoß gegen §§ 20 Abs. 2 S. 2 und 6 Abs. 3 S. 1 des „FS Arzneimittelindustrie“-Kodex vor, wenn für die Bewirtung von Ärztinnen und Ärzten bei Fortbildungsveranstaltungen Kosten für Abendessen i.H.v. 66,05 EUR und 65,57 EUR pro Person übernommen werden und der Zeitanteil für die Fortbildungsmaßnahmen (Referat) bei einer ganztägigen Fortbildungsveranstaltung lediglich ca. 2 Stunden beträgt. (1. Instanz)

6. Die Auswahl des Tagungsortes erfolgt entgegen § 20 Abs. 3 S. 2 des „FS Arzneimittelindustrie“-Kodex dann nicht allein nach sachlichen Gesichtspunkten, wenn für die von Freitag, 19:30 Uhr bis Sonntag nach dem Frühstück dauernde Veranstaltung nur ein 2-stündiges Referat am Samstagvormittag vorgesehen war und der Samstagnachmittag bis zum Beginn des Abendprogramms um 18:00 Uhr zur freien Verfügung stand. (2. Instanz)

Sachverhalt

Ein Mitgliedsunternehmen hat in Berlin in einem Fünf-Sterne-Hotel eine Fortbildungsveranstaltung mit dem alleinigen Thema „Innovative Medikamente verordnen – ohne Angst vor Regressen“ durchgeführt. Die Einladung begann am Vorabend mit einem Abendessen. Der Vortrag fand am nächsten Morgen von 10.00 Uhr bis 12.00 Uhr statt. Nach einem Mittagsimbiss stand der Nachmittag den Teilnehmern zur freien Verfügung. Am Abend wurde zu einem Unterhaltungsereignis „The Blue Man Group“ eingeladen, wofür die Ärzte den Eintritt selber bezahlen mussten. Im Anschluss wurde zu einem Abendessen geladen. Neben den Übernachtungskosten hat das Mitgliedsunternehmen die Kosten für zwei Abendessen i.H.v. 66,05 EUR und 65,87 EUR für jeden Teilnehmer übernommen. Die Veranstaltung endete am Folgemorgen nach dem Frühstück.
Der Einladung war ein Anmeldungsformular für die Ärztin/den Arzt sowie eine Anmeldungsbestätigung für eine Begleitperson beigefügt. An der Veranstaltung nahmen 24 Ärztinnen und Ärzte teil. Die teilnehmenden Begleitpersonen mussten ihre Kosten selbst tragen.

Wesentliche Entscheidungsgründe

Der FSA bejahte mehrere Verstöße gegen den „FS Arzneimittelindustrie“-Kodex. Er mahnte das Unternehmen mit Schreiben vom 31. Oktober 2005 ab.

Angemessene Übernachtungskosten dürfen nur dann übernommen werden, sofern der berufsbezogene wissenschaftliche Charakter der internen Fortbildungsveranstaltung eindeutig im Vordergrund steht. Betrifft ein Veranstaltungsteil nicht die Forschungsgebiete, Arzneimittel und deren Indikationen, so ist der wissenschaftliche Charakter einer Fortbildungsveranstaltung zu verneinen mit der Konsequenz, dass Übernachtungskosten nicht übernommen werden dürfen.

Eine Auswahl des Tagungsortes nach allein sachlichen Gesichtspunkten ist dann nicht erfolgt, wenn eine insgesamt über zwei Nächte und einen Tag fortlaufende Veranstaltung lediglich einen Fortbildungsteil von zwei Stunden enthält und darüber hinaus die Auswahl eines Fünf-Sterne-Hotels allein mit der Tatsache begründet wird, dass Drei- und Vier-Sterne-Hotels zum angefragten Zeitpunkt teurere Angebote abgegeben hätten, als das dann ausgewählte Fünf-Sterne-Haus.

Der FS Arzneimittelindustrie hat in der 1. Instanz festgestellt, dass für einen Fortbildungsanteil von lediglich zwei Stunden zwei Bewirtungen zum Abendessen und ein Mittagsimbiss nicht in angemessenem Verhältnis zur Fortbildungsveranstaltung stehen und die Kosten, wie in diesem Fall in Höhe von 66,05 und 65,87 EUR, nicht als kodexkonform angesehen werden können.

Das Unternehmen gab Verpflichtungserklärungen ab und verneinte zu zwei Punkten (Thema und Inhalt eines Vortrages / Hinweis auf Begleitpersonen) einen Verstoß.

Insoweit setzte der FSA das Verfahren in der 2. Instanz fort und stellt in seinem

Urteil am 16. Februar 2006 fest:

1) Der Einspruch gegen die Entscheidung des Spruchkörpers 1. Instanz vom 28. Dezember 2005 wird verworfen. Die Entscheidung wird bestätigt.

Gründe:

Der Spruchkörper 1. Instanz hat am 28. Dezember 2005 folgende Entscheidung getroffen:

1. Es wird festgestellt, dass das Unternehmen mit der Einladung von Ärztinnen und Ärzten zur Fortbildungsveranstaltung in Berlin gegen den „FS Arzneimittelindustrie“-Kodex verstoßen hat. Der Beanstandung war daher stattzugeben.

2. Das Unternehmen wird verpflichtet, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Wett-
bewerbszwecken

a) Ärztinnen und Ärzte anlässlich von Fortbildungsveranstaltungen zu einem Sachvortrag zum allge-
meinen Thema „Innovative Medikamente verordnen – ohne Angst vor Regressen“ einzuladen, ohne ein angemessenes Entgelt von den Teilnehmern zu fordern, wie anlässlich der Fortbildungsveranstaltung vom …bis… in Berlin geschehen;

und/oder

b) die Unterbringung und Teilnahme zum Rahmenprogramm von Begleitpersonen von Ärztinnen und Ärzten bei Fortbildungsveranstaltungen mitzuorganisieren, die Kosten für die Mitnahme von Begleitpersonen in Rechnung zu stellen und in der Anmeldung zur Fortbildungsveranstaltung auf die Möglichkeit zur Mitnahme von Begleitpersonen hinzuweisen, wie mit der Einladung zur Fortbildungsveranstaltung vom …– … in Berlin geschehen.

3. Strafbewehrung…

4. Verfahrenskostenregelung…

Gegen die Entscheidung hat das Unternehmen fristgerecht Einspruch eingelegt und diesen zugleich begründet. Das Unternehmen hat ergänzend wie folgt vorgetragen:
Es habe nicht gegen § 20 Abs. 1 „FS Arzneimittelindustrie“-Kodex verstoßen. Es handele sich nicht um eine fachfremde Fortbildungsveranstaltung. Innovativen Arzneimittelherstellern müsse erlaubt sein, darüber zu informieren, welche Maßnahmen notwendig seien, um bei einer Richtgrößenüberprüfung bestehen zu können. Der Inhalt der beanstandeten Fortbildungsveranstaltung stehe in engem Zusammenhang mit der Verordnung ihres Arzneimittels.

Ein Verstoß gegen § 20 Abs. 7 „FS Arzneimittelindustrie“-Kodex sei dann nicht gegeben, wenn lediglich auf die Möglichkeit einer Teilnahme von Begleitpersonen hingewiesen werde, ohne dass eine Kostenüber-
nahme oder eine Mitorganisation durch das Pharmaunternehmen vorliege.

Entscheidungsgründe:

Zu Recht hat der Spruchkörper 1. Instanz festgestellt, dass das Unternehmen gegen § 20 Abs. 1 und gegen § 20 Abs. 7 „FS Arzneimittelindustrie“-Kodex verstoßen hat (1), und es daher zur Unterlassung verpflichtet (2).

a) Die beanstandete Fortbildungsveranstaltung des Unternehmens erfüllte nicht die Voraussetzungen des § 20 Abs. 1 „FS Arzneimittelindustrie“-Kodex und verletzte daher den „FS Arzneimittelindustrie“-Kodex.

Nach § 20 Abs. 1 „FS Arzneimittelindustrie“-Kodex dürfen Mitgliedsunternehmen Ärzte zu eigenen (für den Arzt) berufsbezogenen Fortbildungsveranstaltungen einladen, die sich insbesondere mit ihren Forschungs-
gebieten, Arzneimitteln und deren Indikationen befassen (interne Fortbildungsveranstaltungen).

Liegen bei einer Fortbildungsveranstaltung die genannten Voraussetzungen nicht vor, so darf das Mitgliedsunternehmen sie nur gegen ein angemessenes Entgelt anbieten (vgl. dazu überzeugend Dieners, Zusammenarbeit der Pharmaindustrie mit Ärzten, Seite 208 Rdn. 78). Denn dann handelt es sich um eine Leistung, deren Unentgeltlichkeit der „FS Arzneimittelindustrie“-Kodex nach seinem Sinn und Zweck – mit engen Ausnahmen (vgl. § 21 „FS Arzneimittelindustrie“-Kodex) – verhindern will.

§ 20 Abs. 1 „FS Arzneimittelindustrie“-Kodex umfasst zunächst nicht Veranstaltungen, die zwar für die Ärzte berufsbezogen sind, die aber nicht unmittelbar etwas mit Arzneimitteln zu tun haben, sondern originär ärztliche Fragen der Praxisorganisation betreffen, wie etwa Seminare für Praxismanagement, zur Praxisorganisation oder zur ärztlichen Mitarbeiterführung (so zu Recht Dieners Seiten 208 f. Rdn. 78 und 79).

Im vorliegenden Falle besteht allerdings ein unmittelbarer Bezug zu Arzneimitteln; denn es ging in dem Vortrag allgemein um das Verhalten der Ärzte bei der Verschreibung von Arzneimitteln. Ein solcher Bezug genügt jedoch bei Veranstaltungen wie der des Unternehmens noch nicht, die sich unter juristisch-betriebswirtschaftlichen Aspekten allein mit dem allgemeinen Verschreibungsverhalten der Ärzte befassen. Vielmehr muss die Fortbildungsveranstaltung einen konkreten Zusammenhang mit dem pharmakologischen Aufgaben- und Produktbereich des veranstaltenden Pharmaunternehmens haben und aus diesem Bereich zu einer Wissensvermittlung bei den Ärzten führen. Das ergibt die Auslegung des § 20 Abs. 1 „FS Arzneimittelindustrie“-Kodex:

Die Bereiche, die § 20 Abs. 1 „FS Arzneimittelindustrie“-Kodex aufführt, sind zwar, worauf das Unter-
nehmen zutreffend hinweist, wegen ihrer Anknüpfung an den Obersatz durch das Wort „insbesondere“ nicht abschließend, sondern beispielhaft zu verstehen. Bei allen diesen ausdrücklich genannten Beispielen handelt es sich jedoch um Themen, bei denen ein konkreter Zusammenhang mit den fachlichen Aufgabenbereichen des Pharmaunternehmens besteht; durch die Fortbildungsveranstaltung sollen Kenntnisse vermittelt werden, die aus dem eigenen fachlichen, pharmakologischen Bereich kommen. Das gilt nach dem Textzusammenhang auch im Hinblick auf die Verwendung des Begriffs „Arzneimittel“. Dem steht nicht entgegen, dass der „FS Arzneimittelindustrie“-Kodex in § 20 Abs. 4 den Begriff „Tätig-
keitsgebiet“ verwendet. Durch den Gebrauch unterschiedlicher Begriffe soll nicht zum Ausdruck gebracht werden, dass in Absatz 1 ein weiterer Begriff als in Absatz 4 gemeint ist. Vielmehr ist in beiden Bestimmungen trotz der unterschiedlichen Formulierung dasselbe gemeint, nämlich der pharmakologische Bereich.

Die in § 20 Abs. 1 „FS Arzneimittelindustrie“-Kodex genannten Beispiele machen deutlich, dass es auch im allgemein formulierten Obersatz, der im Lichte der Beispiele auszulegen ist, ebenso wie in den genannten Beispielen, allein um Veranstaltungen geht, bei denen ein solcher konkreter Zusammenhang zwischen den fachlichen, pharmakologischen Aufgabenbereichen des Pharmaunternehmens und der Fortbildungsveranstaltung zu bejahen ist. Unter „eigenen berufsbezogenen Fortbildungsveranstaltungen“ sind demnach nur solche zu verstehen, die konkret mit den fachlichen Aufgabenbereichen des Pharma-
unternehmens zu tun haben. Das trifft im vorliegenden Falle nicht zu.

Das Thema der Fortbildungsveranstaltung „Innovative Medikamente verordnen – ohne Angst vor Regressen“, das sich mit der Vermeidung von Regressen, vor allem durch anderweitige Kosten-
einsparungen befasste und demgemäß einen allgemein auf die Arztpraxis bezogenen Inhalt hatte, bezieht sich allerdings wie bereits gesagt insofern auf Arzneimittel, und zwar generell und damit auch auf das innovative, hochpreisige Medikament des Unternehmens, als es um die Vermeidung von Regressen geht, wenn der Arzt ein solches Arzneimittel verschreiben will. Im Rahmen des § 20 Abs. 1 „FS Arzneimittelindustrie“-Kodex ist für den vorliegenden Falle entscheidend, dass es bei der Fortbildungsveranstaltung allein um das Verhalten der Ärzte bei ihrer Verschreibungspraxis ging, dagegen nicht zugleich um den pharmakologischen Bereich des Unternehmens. Das genügte nach § 20 Abs. 1 „FS Arzneimittelindustrie“-Kodex nicht. Vielmehr ist die vorliegende Fortbildungsveranstaltung ebenso zu behandeln wie Fortbildungsveranstaltungen, die sich mit der Organisation der Arztpraxis befassen.

Die vorstehend vorgenommene Auslegung des § 20 Abs. 1 „FS Arzneimittelindustrie“-Kodex entspricht dem Sinn und Zweck des Kodex. Danach soll es einerseits Pharmaunternehmen erlaubt sein, kostenlos über ihre Arzneimittel und deren sachgerechte Auswahl und Anwendung zu informieren (vgl. Dieners Seite 208 Rdn. 78); anderseits sollen die Ärztinnen und Ärzte nicht kostenlos werthaltige Leistungen bekommen, für die sie sonst bezahlen müssten. Nach Auffassung des Spruchkörpers 2. Instanz ist die Grenze des Erlaubten so zu ziehen wie oben dargelegt.

Aus der Einleitung des Kodex ergibt sich nichts anderes. Dort heißt es im 2. Absatz lediglich allgemein, dass es die Mitglieder des Vereins als ihre Aufgabe ansehen, durch wissenschaftliche Informationen über Arzneimittel das Wissen zu vermitteln, das für eine sachgerechte Arzneimittelauswahl erforderlich ist. Damit ist der pharmakologische Bereich gemeint, nicht ein juristisch-betriebswirtschaftlicher. Nach dem 3. Absatz gilt für die Mitglieder der Grundsatz, dass sich alle Maßnahmen bei der Vermittlung von Informationen und der Zusammenarbeit mit Ärzten in einem angemessenen Rahmen (und in den Grenzen der geltenden Gesetze) zu halten haben. Der Rahmen ist angemessen so auszufüllen, wie es der Spruch-
körper 2. Instanz getan hat. Ähnlich geht es nach § 7 Abs. 2 HWG um einen „vertretbaren Rahmen“.

Der Spruchkörper 2. Instanz verkennt nicht, dass für innovative Pharmaunternehmen, insbesondere auch für das betroffene Unternehmen, das Verschreibungsverhalten der Ärzte bei innovativen, hochpreisigen Medikamenten von ganz erheblicher Bedeutung ist. Diesem Interesse wird aber dadurch genüge getan, dass ihnen dafür andere Möglichkeiten zur Verfügung stehen. Zunächst kommen entgeltliche Fortbildungsveranstaltungen allein mit dem genannten Thema in Betracht. Ferner gibt es die Möglichkeit einer Aufklärung auf anderem Wege. Schließlich ist folgendes möglich:

Erfüllt eine Fortbildungsveranstaltung die Voraussetzungen des § 20 Abs. 1 „FS Arzneimittelindustrie“-Kodex, indem sie sich in pharmakologischer Hinsicht mit einem konkreten Arzneimittel des veranstaltenden Pharmaunternehmens – auch im Zusammenhang mit Arzneimitteln anderer Hersteller – befasst, so können zugleich damit verbundene (arzneimittelbezogene) kostenerstattungsrechtliche Fragen behandelt werden (so ausdrücklich Dieners Seite 208 Rdn. 79). Das trifft hier aber nicht zu, weil es ausschließlich um solche Fragen ging. Wie hoch im Rahmen einer nach § 20 Abs. 1 „FS Arzneimittelindustrie“-Kodex erlaubten Fortbildungsveranstaltung der kostenerstattungsrechtliche Anteil – auch in einem separaten Vortrag – sein darf, lässt sich nicht allgemein beantworten. Jedenfalls darf der Anteil, der sich mit pharmakolo-
gischen Fragen beschäftigt, nicht nur als pro forma anzusehen sein. Dieser Anteil sollte zumindest überwiegen, und zwar eher deutlich.

b) Ein weiterer Verstoß gegen den „FS Arzneimittelindustrie“-Kodex ergibt sich daraus, dass sich die Einladung der Ärzte, die das Unternehmen ausgesprochen hat, entgegen § 20 Abs. 7 „FS Arzneimittel-
industrie“-Kodex auf Begleitpersonen erstreckt hat. Wie der Spruchkörper 2. Instanz bereits in seiner Entscheidung vom 18. November 2004 ausgeführt hat, liegt ein Verstoß auch dann vor, wenn bei einer Mitorganisation die Begleitpersonen wie im vorliegenden Falle ihre Kosten selbst tragen müssen. Ob der bloße Hinweis auf Begleitpersonen gegen die Vorschrift verstößt, wird unter 2 b) angesprochen.

2) Da das Unternehmen gegen § 20 Abs. 1 und gegen § 20 Abs. 7 „FS Arzneimittelindustrie“-Kodex verstoßen hat, ist sie zur Unterlassung verpflichtet.

a) Soweit es um das Verbot zu 2 a) geht, ist das Unternehmen entgegen ihrer Auffassung nicht zu weitgehend zur Unterlassung verpflichtet worden.

Das Verbot 1. Instanz betrifft Vorträge zu dem in der Einladung genannten Thema nicht unabhängig vom Inhalt des Vortrages. Trotz seiner zunächst allgemeinen Formulierung umfasst das Verbot allein die konkrete Verletzungsform und solche Verletzungshandlungen, die mit der konkreten Verletzungsform im wesentlichen Kern übereinstimmen. Das ergibt sich aus der Anknüpfung an die konkrete Verletzungsform durch die Worte „wie … geschehen“. In derartigen Fällen können die zuvor formulierten Merkmale dazu dienen, die Charakteristika der beanstandeten Verletzungsform näher zu bestimmen. Ein solches Verständnis des Verbots entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (vgl. zuletzt: BGH WRP 2006, 84, 86 – Aktivierungskosten II; vgl. dazu auch Harte/Henning/Brüning, UWG, Vor § 12 Rdn. 87 und 107). Der Kern der Verletzungsform wird, wie sich aus den Ausführungen zu 1 a) ergibt, maßgebend durch den Inhalt des Vortrages bestimmt. Das Verbot ist demgemäß nicht anders zu verstehen, als wenn die Präsentation des Referenten, aus der sich der Inhalt seines Vortrages ergibt, dem Verbot als Anlage beigefügt worden wäre. Das war aber nicht unbedingt erforderlich. Die hiermit erfolgte Klarstellung in den Gründen genügt. Das gilt auch für den zum Kern der Verletzungsform gehörenden Umstand, dass der Vortrag alleiniger Gegenstand der Fortbildungsveranstaltung war.

b) Soweit es um das Verbot zu 2 b) geht, ist zu bedenken, dass das Unternehmen auf die Abmahnung des FSA eine Verpflichtungserklärung abgegeben hat, die den Fall ausgenommen hat, dass in der Einladung/
Anmeldung – anders als in der konkreten Verletzungsform geschehen – lediglich auf die Möglichkeit zur Mitnahme von Begleitpersonen hingewiesen wird. Entgegen der Auffassung des Unternehmens liegt auch insoweit ein Verstoß gegen § 20 Abs. 7 „FS Arzneimittelindustrie“-Kodex vor. Bereits dann, wenn in der Einladung/Anmeldung (nur) auf die genannte Möglichkeit hingewiesen wird, ist eine konkludente Erstreckung der Einladung der Ärzte auf Begleitpersonen gegeben.

In einem solchen Falle handelt es sich nicht lediglich um einen unschädlichen Hinweis auf die Selbstverständlichkeit, dass die Ärztin/der Arzt von sich aus auf eigene Kosten eine Begleitperson mitnehmen kann. Trotz der früheren Praxis, die Einladung auf Begleitpersonen zu erstrecken, ist ein solcher Hinweis – auch während einer Übergangszeit – überflüssig. Erfolgt er, bringt das Pharma-
unternehmen dadurch zum Ausdruck, dass es mit der Mitnahme von Begleitpersonen einverstanden ist. Darin liegt eine Erstreckung der Einladung der Ärzte auf Begleitpersonen, auch wenn damit keine Kostenübernahme und/oder keine Mitorganisation verbunden sind. Nach der Regelung des § 20 Abs. 7 „FS Arzneimittelindustrie“-Kodex soll jeglicher Anschein eines auch privaten Charakters der Veranstaltung vermieden werden. Ein solcher Anschein wird schon durch den bloßen Hinweis auf die Möglichkeit hervorgerufen, Begleitpersonen mitzubringen, was selbst dann gilt, wenn ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass keine Kosten für die Begleitperson übernommen werden und auch nicht wenigstens eine Mitorganisation stattfindet.

Wie es sich verhält, wenn die Ärztin/der Arzt von sich aus (ohne einen solchen Hinweis in der Einladung) mit einer Begleitperson anreist und sich wegen der Unterbringung an den Mitarbeiter des Pharmaunternehmens vor Ort wendet, ist nicht Gegenstand der Entscheidung. Eine Erstreckung der Einladung auf Begleitpersonen ist aber dann zu verneinen, wenn der Mitarbeiter die Ärztin/den Arzt lediglich darauf hinweist, sich wegen der Begleitperson an das Hotel zu wenden und mit diesem alles zu regeln.

Aus der Entscheidung des Spruchkörpers 2. Instanz vom 18. November 2004 ergibt sich kein anderes Verständnis des § 20 Abs. 7 „FS Arzneimittelindustrie“-Kodex. Die Ausführungen, auf die sich das Unternehmen bezieht, machen lediglich deutlich, dass die Mitorganisation nicht etwa auf eine eher private Motivation des Arztes hindeutet, wenn er seine Teilnahme zusagt, und dass sie der Fortbildungsveranstaltung nicht ihren berufsbezogenen Zweck nimmt.

Demnach hat sich der Spruchkörper 1. Instanz zu Recht nicht mit der vom Unternehmen abgegebenen Verpflichtungserklärung begnügt und auch hierzu das Verfahren fortgeführt.

Das Verbot zu 2 b) ist wie folgt zu verstehen. Es verbindet die drei darin aufgeführten Verhaltensweisen nicht durch ein „und/oder“, sondern nur durch ein „und“. Aus einer solchen Verknüpfung folgt zwar regelmäßig, dass die Handlungen kumulativ gemeint sind, d.h. dass ein Verstoß gegen ein so ausgesprochenes Verbot nur dann gegeben ist, wenn gemäß der konkreten Verletzungsform alle drei Verhaltensweisen zusammen vorliegen. Hier gibt es jedoch Anhaltspunkte für eine entgegenstehende Auslegung. Aus der Vorgeschichte während des Verfahrens folgt, dass das Verbot alternativ gemeint ist, d.h. dass jede der drei Handlungen auch für sich verboten worden ist. Nur so sind das Verhalten nach der Abmahnung und das Verbot 1. Instanz zu erklären:

Bei kumulativem Verständnis hätte nämlich die Verpflichtungserklärung des Unternehmens genügt, um insoweit das Verfahren zu beenden; denn sie umfasste bei einem solchen Verständnis die konkrete Verletzungsform, so dass bei deren zukünftiger – auch kerngleichen – Wiederholung das versprochene Ordnungsgeld verwirkt wäre. Für ein Verbot wäre dann kein Raum mehr gewesen. Das entspricht aber nicht dem Willen des Unternehmens; denn es wollte eine Entscheidung darüber herbeiführen, ob bereits der bloße Hinweis in der Einladung kodexwidrig ist, und sich demgemäß allein gegen ein Verbot des bloßen Hinweises wehren. Dem hat sich der Spruchkörper 1. Instanz konkludent angeschlossen und das Verfahren fortgesetzt. Daher kann nur ein alternativ gemeintes Verbot gewollt sein, das erst eine Entscheidung der Streitfrage ermöglichte. So hat es auch das Unternehmen gesehen.

Das alternativ verstandene Verbot enthält gegenüber der konkreten Verletzungsform eine – zulässige – Verallgemeinerung, weil die drei Handlungen nicht nur wie gemäß der konkreten Verletzungsform zusammen, sondern auch jeweils einzeln verboten worden sind. Eine Ergänzung des „und“ im Tenor zu einem „und/oder“ ist nicht zwingend geboten. Die hiermit erfolgte Klarstellung in den Gründen genügt.

Ergebnis

Ergebnis

Die Entscheidung des Spruchkörpers 2. Instanz ist im Sinne der „FS Arzneimittelindustrie“-Verfahrensordnung unanfechtbar. Ein Rechtsbehelf ist insoweit nicht möglich.

Berlin, im März 2006


§ 6 Abs. 3 des Kodex (vergleiche nunmehr § 20 Abs. 3) – Monte Carlo als Tagungsort

AZ.: FS II 7/05/2005.9-89 (2. Instanz)

Leitsatz

  1. Monte Carlo ist als Tagungsort jedenfalls immer dann nicht allein nach sachlichen Auswahlkriterien gewählt, wenn die Agenda der internen Fortbildung ausreichend Zeit zur Nutzung des Freizeitwertes des Ortes ermöglicht.
  2. Die spätere Rücknahme eines zulässigen Einspruches gegen die Entscheidung der 1. Instanz ist unwirksam.

Sachverhalt

Die Muttergesellschaft eines Mitgliedsunternehmens hatte insgesamt 1.000 Ärztinnen und Ärzte, von denen 240 Teilnehmer aus Deutschland kamen, die weiteren aus Australien, Belgien, Deutschland, Großbritannien, Kanada, der Schweiz, Spanien und den USA, nach Monte Carlo in ein 4 Sterne Hotel eingeladen. Der Einladung beigefügt war ein Veranstaltungsablauf, der neben den einzelnen Programmpunkten den Tagungsort „Monte Carlo“ per Luftbildaufnahme darstellte. Als deutsche Abwicklungsorganisation für die Teilnehmer war das Mitgliedsunternehmen angegeben.

Die Agenda der Veranstaltung sah für den einen Programmteil von 9.00 Uhr bis 15.30 Uhr einschließlich einer Kaffeepause vor. Die Zeit von 15.30 Uhr bis 20.00 Uhr hatten die Teilnehmer zu freien Verfügung.

Das Unternehmen hatte nach ordnungsgemäßem Einspruch gegen das Urteil der 1. Instanz die Rücknahme des Einspruches erklärt

Wesentliche Entscheidungsgründe

Der Spruchkörper 2. Instanz hat auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 16. Februar 2006 folgende Entscheidung getroffen:

1) Der Einspruch der Firma gegen die Entscheidung des Spruchkörpers 1. Instanz wird verworfen. Die Entscheidung wird mit der Maßgabe bestätigt, dass deren Tenor zu 2. wie folgt lautet:

Das Unternehmen wird verpflichtet, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken Ärztinnen und Ärzte zu Fortbildungsveranstaltungen einzuladen, soweit diese in einem Ort wie Monte Carlo/Monaco (Unterbringung in einem Hotel wie dem Le Méridien Beach Plaza Hotel) stattfinden, wie mit der Einladung nebst Veranstaltungsablauf zum Internationalen Kongress geschehen.

Gründe
II. Begründung:

Die erklärte Rücknahme des zulässigen Einspruchs ist unwirksam. Die „FS Arzneimittelindustrie“-Verfahrensordnung sieht eine solche Rücknahme nicht vor (ebenso Dieners, Zusammenarbeit der Pharmaindustrie mit Ärzten, Seite 310 Rdn. 233).

Der Einspruch ist unbegründet, die Entscheidung des Spruchkörpers 1. Instanz mit der aus dem Tenor ersichtlichen Maßgabe zu bestätigen.

1) Die Einladung zum Internationalen Kongress „ …..“ in Monte Carlo genügt nicht den Voraus-
setzungen des § 20 Abs. 3 „FS Arzneimittelindustrie“-Kodex.

Nach der genannten Bestimmung hat die Auswahl des Tagungsortes für eine interne Fortbil-
dungsveranstaltung – um eine solche geht es hier – allein nach sachlichen Gesichtspunkten zu erfolgen. Nach Satz 3 ist ein solcher Grund beispielsweise nicht der Freizeitwert des Tagungs-
ortes. Daran hat sich das Unternehmen nicht gehalten.

Ob das Unternehmen den Tagungsort allein nach sachlichen Gesichtspunkten ausgewählt hat, ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles zu beantworten. Durch die Wahl des Tagungsortes darf nicht der Eindruck erweckt werden, dass nicht allein der Fortbildungscharakter der Veranstaltung maßgebend ist, sondern auch der Freizeitwert des Tagungsortes von Bedeutung ist. Der Spruchkörper 2. Instanz hat zur Problematik in seiner Entscheidung vom 17. November 2005 ausgeführt, die eine interne Fortbildungsveranstaltung im Ostseebad Zingst betrifft:

„Daraus dass nach der Regelung im Kodex der Freizeitwert des Tagungsortes kein sachlicher Grund ist, folgt aber nicht, dass von vornherein alle Orte ausscheiden, denen ein (erheblicher) Freizeitwert zukommt. Das dürfte nämlich auf die meisten Orte in Deutschland zutreffen und gilt vor allem und in besonderem Maße für größere Städte, in denen die Abendstunden – nach Beendigung des Unterrichts – im allgemeinen von erhöhter Attraktivität sind. Der „FS Arzneimittelindustrie“-Kodex kann nicht dahin verstanden werden, dass solche Orte stets als geeignete Tagungsorte ausfallen. Dann würden nämlich kaum noch Orte für Fortbildungsveranstaltungen übrigbleiben. Nach dem Sinn und Zweck der Regelung ist eine derart enge Auslegung nicht geboten. Vielmehr kommt es auf alle Umstände des Einzelfalles an.

Bei der Abwägung der Umstände ist etwa zu berücksichtigen, wie sich der Teilnehmerkreis regional zusammensetzt und ob der Tagungsort von den Teilnehmern in vernünftiger Weise zu erreichen ist. Von Bedeutung ist auch, ob das Programm derart straff ist, dass kaum oder nur wenig Freizeit verbleibt, ferner ob der Freizeitwert des Ortes so groß ist, dass die Teilnehmer geneigt sind, dessen Freizeitmöglichkeiten wahrzunehmen und dafür die Teilnahme an der Tagung zu vernachlässigen. Gegen eine Auswahl des Tagungsortes allein nach sachlichen Gesichtspunkten spricht es etwa, wenn die Einladung die Freizeit-
möglichkeiten aufführt oder sogar besonders herausstellt oder zeitgleich an dem Ort ein besonderes, attraktives Ereignis stattfindet, das den Eingeladenen bekannt ist.

Seebäder wie Zingst haben allerdings einen überwiegend touristischen Charakter; sie sind touristisch geprägt. Daher ist zu beachten, ob die Tagung in einen Zeitraum fällt, in dem der Ort – wie in der eigentlichen Hochsaison – für Freizeitaktivitäten besonders attraktiv ist. Das traf hier jedoch nicht zu. Die Tagung fand Ende April/Anfang Mai statt, d.h. vor der Hochsaison. Zum Baden im Meer ist es zu dieser Jahreszeit im allgemeinen noch zu kalt. Zur genannten Zeit bietet ein Seebad wie Zingst tagsüber und/oder abends nicht soviel, dass die Teilnehmer dadurch von dem straffen Tagungsprogramm, das einen hohen fachlichen Wert aufwies, abgelenkt worden sind und die Tagung (auch) wegen des Freizeitwertes des Tagungsortes Zingst besucht haben. Aus der Sicht der angesprochenen Ärztinnen und Ärzte kommt hinzu, dass in Zingst bereits zur Zeit der DDR Fortbildungsveranstaltungen stattfanden und insofern unabhängig vom Freizeitwert eine fachliche Tradition entstanden ist.

Dem steht nicht entgegen, dass es auch im Frühjahr viele Besucher gibt, die in Zingst wandern oder Spaziergänge machen. Im genannten Zeitraum unterscheidet das Zingst nicht von den meisten anderen, als Tagungsort in Betracht kommenden Orten, insbesondere Großstädten. Von einem „erhöhten Freizeitwert“ des Seebades Zingst kann daher zum vorliegenden Zeitpunkt keine Rede sein. Zingst ist den angesprochenen Ärztinnen und Ärzten zwar bekannt, hat aber nicht eine derart überragende Bekanntheit und Bedeutung, dass allein der Name Zingst dem Teilnehmer außerhalb der Hochsaison das Vorliegen einer Freizeitveranstaltung suggeriert. Insgesamt wird auch nicht wenigstens bei den Teilnehmern der Eindruck erweckt, dass der Fortbildungszweck nicht allein im Vordergrund steht, sondern zumindest auch der Freizeitwert des Ortes eine maßgebende Rolle spielt.“

Unter Berücksichtigung aller Umstände des vorliegenden Falles hat das Unternehmen Monte Carlo als Tagungsort nicht allein nach sachlichen Gesichtspunkten, sondern auch wegen seines Freizeitwerts ausgewählt.

Da es sich um eine internationale Veranstaltung handelt, ist allerdings nicht zu beanstanden, dass sie nicht in Deutschland, sondern im europäischen Ausland stattfand. Es schadet auch nicht, dass die Einladung ein Luftbild von Monte Carlo enthält. Dadurch wird nicht auf die Freizeitmöglich-
keiten hingewiesen, die der Ort bietet.

Monte Carlo/Monaco genießt anders als Zingst einen herausragenden, internationalen Ruf. Die Stadt, besonders schön gelegen am Mittelmeer, gehört zu den renommiertesten Urlaubs- und Freizeitregionen Europas. Als Freizeit- und Urlaubsort ist sie vor allem für einen Kurzurlaub geeignet. Das gehobene Image und das besondere Flair von Monte Carlo/Monaco in Verbindung mit seinen Freizeitmöglichkeiten macht den Ort – und zwar nicht nur in der Hochsaison, sondern unabhängig von der Jahreszeit – für Besucher derart attraktiv, dass die Teilnehmer einer Fortbildungsveranstaltung geneigt sein können, auch oder gerade aus diesem Grunde – bei Unterbringung in einem Vier-Sterne-Hotel – daran teilzunehmen. Großstädte wie etwa Paris, London oder Berlin haben zwar mehr Freizeitmöglichkeiten. Der eigenständige, gehobene Reiz von Monte Carlo/Monaco ist aber in herausragendem Maße geeignet, den Eindruck hervorzurufen, dass der Tagungsort auch wegen seiner Freizeit-Attraktivität und trotz seiner leichten Erreichbarkeit über den Flughafen Nizza und trotz seiner guten Eignung für Kongresse nicht allein aus sachlichen Gesichtspunkten ausgewählt worden ist. Die Vermeidung eines solchen Eindrucks entspricht dem Sinn und Zweck der Kodex-Regelung.

Die Teilnehmer der Fortbildungsveranstaltung hatten genügend Zeit, neben der Tagung Monte Carlo/Monaco zu erkunden und dessen Freizeitmöglichkeiten zu nutzen. Das gilt nicht nur für die Zeiten nach den Abendessen, sondern vor allem auch für den Nachmittag des 20.09.2005: An diesem Tage endete das Programm um 15 Uhr 30, so dass bis zum gemeinsamen Abendessen um 20 Uhr noch rund 4 ½ Stunden zur freien Verfügung standen. das Unternehmen weist zwar zu Recht darauf hin, dass das Fortbildungsprogramm gestrafft war, weil es abgesehen von einer kleinen Pause ununterbrochen von 9 Uhr bis 15 Uhr 30 stattfand und mehr als etwa sechs Arbeitsstunden unzumutbar gewesen wären. Diese zeitliche Straffung war jedoch nicht zwingend geboten und hat den Teilnehmern andererseits erst in erheblichem Umfange freie Zeit verschafft.

Ein Verstoß gegen § 20 Abs. 3 Satz 2 „FS Arzneimittelindustrie“- Kodex ist demnach gegeben. Für den Feststellungsausspruch 1. Instanz ist es unerheblich, ob – im Hinblick auf die Unterbringung – noch ein weiterer Kodex-Verstoß vorliegt.

Wie der Spruchkörper 1. Instanz zutreffend ausgeführt hat, ist der Verstoß dem Unternehmen zuzurechnen. Es war für die deutschen Ärztinnen und Ärzte zuständig. Insoweit ist es als Miteinladende anzusehen.

2) Da das Unternehmen gegen § 20 Abs. 3 Satz 2 „FS Arzneimittelindustrie“-Kodex verstoßen hat, ist sie zur Unterlassung verpflichtet, allerdings mit der Maßgabe, wie sie sich zur Klarstellung aus den Ausführungen zu d) ergibt:

a) Soweit das Verbot auf die „Tagungsstätte“ Bezug nimmt, ist damit ersichtlich nicht die Stätte gemeint, in dem die Tagung stattfand – das war unstreitig das Grimaldi Zentrum – , sondern das Hotel, in dem die deutschen Teilnehmer untergebracht waren. Das ergibt sich aus dem Zusammenhang, in dem der genannte Begriff im Tenor und in den Gründen 1. Instanz gebraucht wird, worauf das Unternehmen zutreffend hingewiesen hat.

b) Der Spruchkörper 1. Instanz hat nicht etwa zwei Verbote ausgesprochen, nämlich nicht zum einen die Auswahl des Tagungsortes und zum anderen – selbständig daneben – die Auswahl der „Tagungsstätte“ verboten, sondern nur ein einziges Verbot ausgesprochen, das sich – entsprech-
end der konkreten Verletzungsform – in Kombination aus beiden Elementen (Tagungsort plus Hotel) zusammensetzt. Das ergibt sich daraus, dass beide im Tenor, der für den Umfang des Verbots maßgebend ist und zu dessen Auslegung die Gründe heranzuziehen sind, nicht durch ein „und/oder“, sondern durch ein „und“ verbunden sind. Daraus folgt, dass das ausgesprochene Verbot schon dann zu Recht erfolgt ist, wenn eines der beiden Elemente kodexwidrig ist. Da das bereits auf die Auswahl des Tagungsortes zutrifft, kommt es auch im vorliegenden Zusammen-
hang nicht darauf an, ob außerdem die Auswahl der „Tagungsstätte“ (= die Unterbringung der deutschen Teilnehmer) für sich allein gegen den „FS Arzneimittelindustrie“-Kodex verstößt, was im übrigen nicht nach § 20 Abs. 3 Satz 2 „FS Arzneimittelindustrie“-Kodex, sondern nach Satz 1 zu prüfen wäre und zu verneinen ist.

c) Das Verbot erfasst trotz seiner allgemeinen Formulierung zu Beginn nur die konkrete Ver-
letzungsform und zugleich solche Verletzungshandlungen, die mit der konkreten Verletzungsform im wesentlichen Kern übereinstimmen. Das ergibt sich aus der Anknüpfung an die konkrete Verletzungsform durch die Worte „wie … geschehen“. In derartigen Fällen können die abstrakt formulierten Merkmale dazu dienen, die Charakteristika der beanstandeten Verletzungsform näher zu bestimmen. Ein solches Verständnis des Tenors entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (vgl. zuletzt: BGH WRP 2006, 84, 86 – Aktivierungskosten II; vgl. dazu auch Harte/Henning/Brüning, UWG, Vor § 12 Rdn. 87 und 107).

d) Der Spruchkörper 2. Instanz hat das Verbot zur Klarstellung näher an die konkrete Ver-
letzungsform angepasst. Das Verbot, das der Spruchkörper 1. Instanz ausgesprochen hat, übernimmt zunächst die allgemeine Formulierung der Kodex-Bestimmung „allein nach sachlichen Gesichtspunkten“. Ebenso wie im normalen Wettbewerbsprozess gesetzeswiederholende Anträge und Verbote zu vermeiden sind, wenn der Verstoß wie hier umstritten ist, hat das entsprechend auch für abstrakte, kodexwiederholende Formulierungen im Verbot zu gelten. Die Umformu-
lierung, die der Spruchkörper 2. Instanz vorgenommen hat und die im Rahmen des Streitgegen-
standes liegt, richtet sich nach den maßgebenden Umständen der vorliegenden konkreten Verletzungsform. Dazu gehört auch der konkrete Veranstaltungsablauf, der zur Begründung des Verstoßes herangezogen worden ist. – Eine Verallgemeinerung ist hinsichtlich der Jahreszeit geboten. Die Auswahl Monte Carlos als Tagungsort ist auch dann kodexwidrig, wenn die Veranstaltung nicht wie geschehen im September, sondern in einem anderen Monat, auch im Winter, stattfindet.

Die Höhe des angedrohten Ordnungsgeldes von 25.000 EUR ist angemessen. Maßgebend ist, dass es um Fortbildungsveranstaltungen geht, die eine internationale Dimension haben und in einem besonders attraktiven Ort stattfinden.

Ergebnis

Gründe

II. Begründung:

Die erklärte Rücknahme des zulässigen Einspruchs ist unwirksam. Die „FS Arzneimittelindustrie“-Verfahrensordnung sieht eine solche Rücknahme nicht vor (ebenso Dieners, Zusammenarbeit der Pharmaindustrie mit Ärzten, Seite 310 Rdn. 233).

Der Einspruch ist unbegründet, die Entscheidung des Spruchkörpers 1. Instanz mit der aus dem Tenor ersichtlichen Maßgabe zu bestätigen.

1) Die Einladung zum Internationalen Kongress „ …..“ in Monte Carlo genügt nicht den Voraus-
setzungen des § 20 Abs. 3 „FS Arzneimittelindustrie“-Kodex.

Nach der genannten Bestimmung hat die Auswahl des Tagungsortes für eine interne Fortbil-
dungsveranstaltung – um eine solche geht es hier – allein nach sachlichen Gesichtspunkten zu erfolgen. Nach Satz 3 ist ein solcher Grund beispielsweise nicht der Freizeitwert des Tagungs-
ortes. Daran hat sich das Unternehmen nicht gehalten.

Ob das Unternehmen den Tagungsort allein nach sachlichen Gesichtspunkten ausgewählt hat, ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles zu beantworten. Durch die Wahl des Tagungsortes darf nicht der Eindruck erweckt werden, dass nicht allein der Fortbildungscharakter der Veranstaltung maßgebend ist, sondern auch der Freizeitwert des Tagungsortes von Bedeutung ist. Der Spruchkörper 2. Instanz hat zur Problematik in seiner Entscheidung vom 17. November 2005 ausgeführt, die eine interne Fortbildungsveranstaltung im Ostseebad Zingst betrifft:

„Daraus dass nach der Regelung im Kodex der Freizeitwert des Tagungsortes kein sachlicher Grund ist, folgt aber nicht, dass von vornherein alle Orte ausscheiden, denen ein (erheblicher) Freizeitwert zukommt. Das dürfte nämlich auf die meisten Orte in Deutschland zutreffen und gilt vor allem und in besonderem Maße für größere Städte, in denen die Abendstunden – nach Beendigung des Unterrichts – im allgemeinen von erhöhter Attraktivität sind. Der „FS Arzneimittelindustrie“-Kodex kann nicht dahin verstanden werden, dass solche Orte stets als geeignete Tagungsorte ausfallen. Dann würden nämlich kaum noch Orte für Fortbildungsveranstaltungen übrigbleiben. Nach dem Sinn und Zweck der Regelung ist eine derart enge Auslegung nicht geboten. Vielmehr kommt es auf alle Umstände des Einzelfalles an.

Bei der Abwägung der Umstände ist etwa zu berücksichtigen, wie sich der Teilnehmerkreis regional zusammensetzt und ob der Tagungsort von den Teilnehmern in vernünftiger Weise zu erreichen ist. Von Bedeutung ist auch, ob das Programm derart straff ist, dass kaum oder nur wenig Freizeit verbleibt, ferner ob der Freizeitwert des Ortes so groß ist, dass die Teilnehmer geneigt sind, dessen Freizeitmöglichkeiten wahrzunehmen und dafür die Teilnahme an der Tagung zu vernachlässigen. Gegen eine Auswahl des Tagungsortes allein nach sachlichen Gesichtspunkten spricht es etwa, wenn die Einladung die Freizeit-
möglichkeiten aufführt oder sogar besonders herausstellt oder zeitgleich an dem Ort ein besonderes, attraktives Ereignis stattfindet, das den Eingeladenen bekannt ist.

Seebäder wie Zingst haben allerdings einen überwiegend touristischen Charakter; sie sind touristisch geprägt. Daher ist zu beachten, ob die Tagung in einen Zeitraum fällt, in dem der Ort – wie in der eigentlichen Hochsaison – für Freizeitaktivitäten besonders attraktiv ist. Das traf hier jedoch nicht zu. Die Tagung fand Ende April/Anfang Mai statt, d.h. vor der Hochsaison. Zum Baden im Meer ist es zu dieser Jahreszeit im allgemeinen noch zu kalt. Zur genannten Zeit bietet ein Seebad wie Zingst tagsüber und/oder abends nicht soviel, dass die Teilnehmer dadurch von dem straffen Tagungsprogramm, das einen hohen fachlichen Wert aufwies, abgelenkt worden sind und die Tagung (auch) wegen des Freizeitwertes des Tagungsortes Zingst besucht haben. Aus der Sicht der angesprochenen Ärztinnen und Ärzte kommt hinzu, dass in Zingst bereits zur Zeit der DDR Fortbildungsveranstaltungen stattfanden und insofern unabhängig vom Freizeitwert eine fachliche Tradition entstanden ist.

Dem steht nicht entgegen, dass es auch im Frühjahr viele Besucher gibt, die in Zingst wandern oder Spaziergänge machen. Im genannten Zeitraum unterscheidet das Zingst nicht von den meisten anderen, als Tagungsort in Betracht kommenden Orten, insbesondere Großstädten. Von einem „erhöhten Freizeitwert“ des Seebades Zingst kann daher zum vorliegenden Zeitpunkt keine Rede sein. Zingst ist den angesprochenen Ärztinnen und Ärzten zwar bekannt, hat aber nicht eine derart überragende Bekanntheit und Bedeutung, dass allein der Name Zingst dem Teilnehmer außerhalb der Hochsaison das Vorliegen einer Freizeitveranstaltung suggeriert. Insgesamt wird auch nicht wenigstens bei den Teilnehmern der Eindruck erweckt, dass der Fortbildungszweck nicht allein im Vordergrund steht, sondern zumindest auch der Freizeitwert des Ortes eine maßgebende Rolle spielt.“

Unter Berücksichtigung aller Umstände des vorliegenden Falles hat das Unternehmen Monte Carlo als Tagungsort nicht allein nach sachlichen Gesichtspunkten, sondern auch wegen seines Freizeitwerts ausgewählt.

Da es sich um eine internationale Veranstaltung handelt, ist allerdings nicht zu beanstanden, dass sie nicht in Deutschland, sondern im europäischen Ausland stattfand. Es schadet auch nicht, dass die Einladung ein Luftbild von Monte Carlo enthält. Dadurch wird nicht auf die Freizeitmöglich-
keiten hingewiesen, die der Ort bietet.

Monte Carlo/Monaco genießt anders als Zingst einen herausragenden, internationalen Ruf. Die Stadt, besonders schön gelegen am Mittelmeer, gehört zu den renommiertesten Urlaubs- und Freizeitregionen Europas. Als Freizeit- und Urlaubsort ist sie vor allem für einen Kurzurlaub geeignet. Das gehobene Image und das besondere Flair von Monte Carlo/Monaco in Verbindung mit seinen Freizeitmöglichkeiten macht den Ort – und zwar nicht nur in der Hochsaison, sondern unabhängig von der Jahreszeit – für Besucher derart attraktiv, dass die Teilnehmer einer Fortbildungsveranstaltung geneigt sein können, auch oder gerade aus diesem Grunde – bei Unterbringung in einem Vier-Sterne-Hotel – daran teilzunehmen. Großstädte wie etwa Paris, London oder Berlin haben zwar mehr Freizeitmöglichkeiten. Der eigenständige, gehobene Reiz von Monte Carlo/Monaco ist aber in herausragendem Maße geeignet, den Eindruck hervorzurufen, dass der Tagungsort auch wegen seiner Freizeit-Attraktivität und trotz seiner leichten Erreichbarkeit über den Flughafen Nizza und trotz seiner guten Eignung für Kongresse nicht allein aus sachlichen Gesichtspunkten ausgewählt worden ist. Die Vermeidung eines solchen Eindrucks entspricht dem Sinn und Zweck der Kodex-Regelung.

Die Teilnehmer der Fortbildungsveranstaltung hatten genügend Zeit, neben der Tagung Monte Carlo/Monaco zu erkunden und dessen Freizeitmöglichkeiten zu nutzen. Das gilt nicht nur für die Zeiten nach den Abendessen, sondern vor allem auch für den Nachmittag des 20.09.2005: An diesem Tage endete das Programm um 15 Uhr 30, so dass bis zum gemeinsamen Abendessen um 20 Uhr noch rund 4 ½ Stunden zur freien Verfügung standen. das Unternehmen weist zwar zu Recht darauf hin, dass das Fortbildungsprogramm gestrafft war, weil es abgesehen von einer kleinen Pause ununterbrochen von 9 Uhr bis 15 Uhr 30 stattfand und mehr als etwa sechs Arbeitsstunden unzumutbar gewesen wären. Diese zeitliche Straffung war jedoch nicht zwingend geboten und hat den Teilnehmern andererseits erst in erheblichem Umfange freie Zeit verschafft.

Ein Verstoß gegen § 20 Abs. 3 Satz 2 „FS Arzneimittelindustrie“- Kodex ist demnach gegeben. Für den Feststellungsausspruch 1. Instanz ist es unerheblich, ob – im Hinblick auf die Unterbringung – noch ein weiterer Kodex-Verstoß vorliegt.

Wie der Spruchkörper 1. Instanz zutreffend ausgeführt hat, ist der Verstoß dem Unternehmen zuzurechnen. Es war für die deutschen Ärztinnen und Ärzte zuständig. Insoweit ist es als Miteinladende anzusehen.

2) Da das Unternehmen gegen § 20 Abs. 3 Satz 2 „FS Arzneimittelindustrie“-Kodex verstoßen hat, ist sie zur Unterlassung verpflichtet, allerdings mit der Maßgabe, wie sie sich zur Klarstellung aus den Ausführungen zu d) ergibt:

a) Soweit das Verbot auf die „Tagungsstätte“ Bezug nimmt, ist damit ersichtlich nicht die Stätte gemeint, in dem die Tagung stattfand – das war unstreitig das Grimaldi Zentrum – , sondern das Hotel, in dem die deutschen Teilnehmer untergebracht waren. Das ergibt sich aus dem Zusammenhang, in dem der genannte Begriff im Tenor und in den Gründen 1. Instanz gebraucht wird, worauf das Unternehmen zutreffend hingewiesen hat.

b) Der Spruchkörper 1. Instanz hat nicht etwa zwei Verbote ausgesprochen, nämlich nicht zum einen die Auswahl des Tagungsortes und zum anderen – selbständig daneben – die Auswahl der „Tagungsstätte“ verboten, sondern nur ein einziges Verbot ausgesprochen, das sich – entsprech-
end der konkreten Verletzungsform – in Kombination aus beiden Elementen (Tagungsort plus Hotel) zusammensetzt. Das ergibt sich daraus, dass beide im Tenor, der für den Umfang des Verbots maßgebend ist und zu dessen Auslegung die Gründe heranzuziehen sind, nicht durch ein „und/oder“, sondern durch ein „und“ verbunden sind. Daraus folgt, dass das ausgesprochene Verbot schon dann zu Recht erfolgt ist, wenn eines der beiden Elemente kodexwidrig ist. Da das bereits auf die Auswahl des Tagungsortes zutrifft, kommt es auch im vorliegenden Zusammen-
hang nicht darauf an, ob außerdem die Auswahl der „Tagungsstätte“ (= die Unterbringung der deutschen Teilnehmer) für sich allein gegen den „FS Arzneimittelindustrie“-Kodex verstößt, was im übrigen nicht nach § 20 Abs. 3 Satz 2 „FS Arzneimittelindustrie“-Kodex, sondern nach Satz 1 zu prüfen wäre und zu verneinen ist.

c) Das Verbot erfasst trotz seiner allgemeinen Formulierung zu Beginn nur die konkrete Ver-
letzungsform und zugleich solche Verletzungshandlungen, die mit der konkreten Verletzungsform im wesentlichen Kern übereinstimmen. Das ergibt sich aus der Anknüpfung an die konkrete Verletzungsform durch die Worte „wie … geschehen“. In derartigen Fällen können die abstrakt formulierten Merkmale dazu dienen, die Charakteristika der beanstandeten Verletzungsform näher zu bestimmen. Ein solches Verständnis des Tenors entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (vgl. zuletzt: BGH WRP 2006, 84, 86 – Aktivierungskosten II; vgl. dazu auch Harte/Henning/Brüning, UWG, Vor § 12 Rdn. 87 und 107).

d) Der Spruchkörper 2. Instanz hat das Verbot zur Klarstellung näher an die konkrete Ver-
letzungsform angepasst. Das Verbot, das der Spruchkörper 1. Instanz ausgesprochen hat, übernimmt zunächst die allgemeine Formulierung der Kodex-Bestimmung „allein nach sachlichen Gesichtspunkten“. Ebenso wie im normalen Wettbewerbsprozess gesetzeswiederholende Anträge und Verbote zu vermeiden sind, wenn der Verstoß wie hier umstritten ist, hat das entsprechend auch für abstrakte, kodexwiederholende Formulierungen im Verbot zu gelten. Die Umformu-
lierung, die der Spruchkörper 2. Instanz vorgenommen hat und die im Rahmen des Streitgegen-
standes liegt, richtet sich nach den maßgebenden Umständen der vorliegenden konkreten Verletzungsform. Dazu gehört auch der konkrete Veranstaltungsablauf, der zur Begründung des Verstoßes herangezogen worden ist. – Eine Verallgemeinerung ist hinsichtlich der Jahreszeit geboten. Die Auswahl Monte Carlos als Tagungsort ist auch dann kodexwidrig, wenn die Veranstaltung nicht wie geschehen im September, sondern in einem anderen Monat, auch im Winter, stattfindet.

Die Höhe des angedrohten Ordnungsgeldes von 25.000 EUR ist angemessen. Maßgebend ist, dass es um Fortbildungsveranstaltungen geht, die eine internationale Dimension haben und in einem besonders attraktiven Ort stattfinden.

Ergebnis

Die Entscheidung des Spruchkörpers 2. Instanz ist im Sinne der „FS“ Arzneimittelindustrie“-Verfahrensordnung unanfechtbar. Ein Rechtsbehelf ist insoweit nicht möglich.

Berlin, im Februar 2006


§ 23 Abs. 2 des Kodex – Angemessene Preise bei Preisausschreiben

AZ.: 2005.12-105 (1. Instanz)

Leitsätze

Wenn für die Beantwortung von 6 Fragen eines Preisausschreibens zu einem Arzneimittel eines Mitgliedsunternehmens 15 Minuten benötigt werden, steht die Auslobung einer Werberechts-Beratung durch eine Fachkanzlei im Gegenwert von 275,00 EUR für eine 1-stündige Beratung sowie die Verlosung von Original-Zeichnungen eines den Ärzten bekannten humoristischen Zeichners im Wert pro Stück in Höhe von 89,00 EUR inkl. MwSt. nicht im angemessenen Verhältnis zur erbrachten Leistung des Arztes.

§ 23 Abs. 2 geht als die speziellere Vorschrift bei der Durchführung von Preisausschreiben den Regelungen in § 21 Abs. 1 des Kodex vor.

Sachverhalt

Ein Mitgliedsunternehmen hatte anlässlich eines Kongresses im Dezember 2005 ein Preisausschreiben durchgeführt, um den aktuellen Kenntnisstand der Ärzte zu einem Arzneimittel des Unternehmens abzufragen. Als Preise für die richtige Beantwortung von 6 Fragen zu dem Medikament waren eine Werberechts-Beratung durch eine in Fragen des gewerblichen Rechtsschutzes bundesweit führende Kanzlei sowie 10 „hochwertig gerahmte Original-Zeichnungen“ eines in Ärztekreisen bekannten Malers, der die Originale handsignierte, ausgelobt. Für die Beantwortung der Fragen war ein Zeitaufwand von 15 Minuten anzusetzen.
Für die Werberechts-Beratung wurde ein Stundensatz für 1 Stunde in Höhe von 275,00 EUR angesetzt, während die handsignierten Original-Zeichnungen im Internet zu Preisen ab 89,00 EUR angeboten werden.
Das beanstandende Unternehmen führt an, dass neben einem Verstoß gegen § 23 Abs. 2 des Kodex auch ein Verstoß gegen § 21 Abs. 1 des Kodex gegeben ist.

Wesentliche Entscheidungsgründe

Auf Basis der ständigen Rechtsprechung der 1. und 2. Instanz des FS Arzneimittelindustrie und nach inzwischen gängiger Praxis, sind an die Fragen eines Preisausschreibens keine erhöhten Anforderungen zu stellen. Für einen Zeitaufwand von 15 Minuten errechnet sich unter Zugrundelegung der ständigen Rechtsprechung der 1. und 2. Instanz ein maximaler Auslobungswert in Höhe von 66,00 EUR, da die Fragen keine erhöhten Anforderungen an die Teilnehmer stellten (Berechnungsformel: Ziff. 80 GOÄ = 17,49 EUR : 20 Min. x 15 Min. x Faktor 5). Die in Aussicht gestellten Preise standen daher nicht in einem angemessenen Verhältnis zu den durch die Teilnehmer zu erbringenden wissenschaftlichen oder fachlichen Leistungen. Ein Kodexverstoß war daher zu bejahen.
§ 23 Abs. 2 des Kodex stellt eine speziellere Vorschrift zu den Regeln des § 21 Abs. 1 dar. § 23 Abs. 2 befasst sich abschließend mit Preisausschreiben, während § 21Abs. 1 des Kodex Geschenke regelt. Wenn die Voraussetzungen des § 23 Abs. 2 gegeben sind, scheidet eine Prüfung des § 21 Abs. 1 nach Auffassung des Spruchkörpers 1. Instanz aus.

Ergebnis

Die vom FS Arzneimittelindustrie e.V. geforderte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung wurde in allen Teilen vollinhaltlich akzeptiert. Das Verfahren ist damit abgeschlossen.

Berlin, im Februar 2006


§ 20 Abs. 7 des Kodex – Einladung von Begleitpersonen zu Fortbildungsveranstaltungen

AZ.: 2005.8-86 (1. Instanz)

Leitsatz

Der Hinweis auf einer Einladung zu einer Fortbildungsveranstaltung für Ärztinnen und Ärzte, dass diese sich bei Wunsch auf Mitnahme von Begleitpersonen an eine dritte Organisationsfirma hinsichtlich der Kosten und Organisation zur Mitnahme der Begleitpersonen wenden sollen, verstößt gegen den Kodex.

Sachverhalt

Ein Mitgliedsunternehmen hatte zu einem Herbstforum Ärztinnen und Ärzte eingeladen. In der Einladung wurde darauf hingewiesen: „Begleitpersonen sind Selbstzahler“ und „Für Begleitpersonen ist aus rechtlichen Gründen keine Einladung oder Kostenübernahme möglich. Sollten Sie eine Begleitperson mitnehmen wollen, so wenden Sie sich bitte an die Organisationsfirma, Tel. …“.

Wesentliche Entscheidungsgründe

Es liegt ein Verstoß gegen § 20 Abs. 7 des Kodex vor, wonach sich die Einladung und/oder die Übernahme von Kosten bei internen Fortbildungsveranstaltungen nicht auf Begleitpersonen erstrecken dürfen. Dies gilt auch für den Fall, dass die Kosten für die Teilnahme der Begleitpersonen durch die Teilnehmer selbst beglichen und über eine dritte externe Organisationsfirma abgewickelt werden.

Auf Grundlage der Rechtsprechung der 1. und 2. Instanz liegt ein Verstoß hinsichtlich der Einladung von Begleitpersonen vor. Bereits in ihrer Entscheidung FS II 1/04/2004.5-4 hat die 2. Instanz festgelegt, dass die Einladung von Begleitpersonen selbst dann einen Verstoß gegen § 20 Abs. 7 des Kodex darstellt, wenn keine Kosten für die Begleitpersonen übernommen werden. Maßgebend für einen Kodexverstoß ist allerdings, dass durch die Erstreckung der Einladung auf Begleitpersonen der berufsbezogene wissenschaftliche Charakter der Fortbildungsveranstaltung nicht mehr eindeutig im Vordergrund steht und deshalb ein umfassendes Verbot als gewollt anzusehen ist. Diese Auslegung entspricht dem Sinn und Zweck des „FS Arzneimittelindustrie“-Kodex, da jeglicher Anschein eines privaten Charakters der Veranstaltung vermieden werden soll. Zwar hat das Unternehmen in der Einladung selbst nicht ausdrücklich Begleitpersonen eingeladen, sondern beim Wunsch nach Mitnahme von Begleitpersonen an die Organisationsfirma verwiesen. Der Verweis an die Organisationsfirma erweckt jedoch für den teilnehmenden Arzt den Anschein, dass es seitens des Unternehmens und im Hinblick auf die Veranstaltung kein Hindernis darstellt, wenn Privatpersonen mitgenommen werden. Die Einlassung des Unternehmens, wonach es grundsätzlich im freien Ermessen einer jeden Person steht, Begleitpersonen zu solchen Veranstaltungen mitzubringen, ist nicht entscheidungserheblich. Im Sinne einer effektiven Fortbildung, die keinen Anschein auch privater Aktivitäten und Initiativen ermöglichen soll, liegt ein Kodexverstoß immer dann vor, wenn Pharmaunternehmen auch durch Verweis an eine Drittfirma auf die Möglichkeit der Mitnahme von Begleitpersonen hinweisen.

Würde man die über eine Drittfirma abgewickelte Organisation für Begleitpersonen als kodexkonform betrachten, so würde dies zu einer Umgehung des Sinn und Zwecks des Kodex und der bisherigen Spruchpraxis führen.

§ 20 Abs. 7 soll nicht nur jede Form der Organisation der Teilnahme von Begleitpersonen unterbinden, sondern auch jede Form der Teilnahme von Begleitpersonen an Fortbildungsveranstaltungen. Darin ändert auch nichts die Tatsache, dass der Veranstaltung eine straffe Agenda zu Grunde liegt und der wissenschaftliche Charakter der Fortbildung durch die Einladung von Begleitpersonen nicht unterlaufen wird.

Ergebnis

Das Unternehmen wurde durch Entscheidung der 1. Instanz verpflichtet, im Wiederholungsfall ein Ordnungsgeld wegen der Einladung von Begleitpersonen zu bezahlen.

Das Verfahren ist damit abgeschlossen.

Berlin, im Februar 2006


§ 18 des Kodex – Abgrenzung zu internen Fortbildungsveranstaltungen gemäß § 20 des Kodex

AZ.: 2005.12-104 (1. Instanz)

Leitsätze

  1. Wenn ein Arzt an einem Berater-Workshop teilnimmt, ist es statthaft, ihm dafür eine Vergütung zu gewähren, wenn der weit überwiegende Teil des Berater-Workshops durch die eingeladenen Teilnehmer fachlich oder wissenschaftlich bestritten wird, und für das einladende Unternehmen ein Nutzen (z. B. Marktforschung) festgestellt werden kann.
  2. Eine Vergütung in Höhe von 100,00 EUR für Anreisekosten und die Durchführung des Berater-Workshops ist unter Berücksichtigung der Abrechnungssätze nach der GOÄ sowie im Hinblick auf die Anreiseentfernungen, überwiegend zwischen 40 und 100 km, im Sinne des Kodex angemessen.

Sachverhalt

Ein Mitgliedsunternehmen hatte an einem Wochentag ab 18.00 Uhr zu einem 2,5-stündigen Berater-Workshop Ärzte aus der Umgebung bis zu 100 km eingeladen und für die Beratertätigkeit sowie An- und Abreise eine Aufwandspauschale in Höhe von 100,00 EUR bezahlt. Neben der Einladung und Teilnahmebestätigung wurde ein separater Beratervertrag unterzeichnet. Nach einer knapp einstündigen Ein-
führungsinformation durch das Mitgliedsunternehmen schloss sich ein gut 1,5-stündiger Berater-Workshop an, in dem detailliert diverse Fragestellungen abgearbeitet wurden und im Ergebnis Empfehlungen zur weiteren Informationspolitik seitens des Unternehmens zum Arzneimittel zusammengefasst wurden.

Wesentliche Entscheidungsgründe

Die Vergütung für die Beratungsleistung der Ärzte steht immer dann im Einklang mit dem Kodex, wenn die Wissensvermittlung durch das Unternehmen lediglich dem Einstieg in die Beratungsthematik dient und daher von untergeordneter zeitlicher Bedeutung ist und der überwiegende Teil der Veranstaltung der Erarbeitung der im Berater-Workshop vorgegebenen Themenstellungen dient. Aus der Einladung war von vornherein eindeutig erkennbar, dass die Ärzte den weit überwiegenden Teil der Veranstaltung bestreiten sollten und nicht lediglich ein verbaler Erfahrungsaustausch erfolgte. Letzterer deutet immer auf eine Fortbildungsveranstaltung hin, für die eine Vergütung unstatthaft ist. So wurde u. a. kein Einführungsteil oder allgemeiner Informationsteil der Beratungstätigkeit vorangeschickt.
Für die Qualifizierung der Tätigkeit als Beratungstätigkeit ist es erforderlich, dass spätestens zu Beginn der Maßnahme eine entsprechende vertragliche Vereinbarung gemäß § 18 des Kodex vorliegt, aus der sich Leistungen und Gegenleistungen ergeben. Hier wurde während des Beratungs-Workshops ein Gesprächsleitfaden für die fachbezogenen Arztpraxen erstellt.

In seiner Entscheidung Az.: 2004.10-40 hatte der Spruchkörper 1. Instanz die Grundlagen für eine angemessene Vergütung auf Basis der GOÄ-Ziffern 21 bzw. 80 oder 85 bereits festgelegt, die hier bei einem Gesamtzeitaufwand von rund 3,5 Stunden plus An- und Abreise mit 100,00 EUR Vergütung eingehalten sind.

Ergebnis

Das Beanstandungsverfahren wurde als unbegründet eingestellt.

Berlin, im Februar 2006