FS Arzneimittelindustrie e.V.

Dr. Uwe Broch – Geschäftsführer
Daniela von Arnim – Assistentin

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10623 Berlin

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Tel.: 030 88728-1700
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§ 19 des Kodex; Anwendungsbeobachtungen – Zulässigkeit, Grundsätze für die Aufwandsentschädigung und Vergütung für Nachverordnungsdokumentation

AZ.: 2005.8-87 (1. Instanz)

Leitsatz

  1. Die Durchführung einer Anwendungsbeobachtung ist unzulässig, wenn bereits in den Projektunterlagen erwähnt wird, dass eine Ein- bzw. Umstellung auf ein anderes Präparat als Teilnahmevoraussetzung erforderlich ist.
  2. Für die Prüfung der Angemessenheit einer Aufwandsentschädigung bei der Durchführung einer Anwendungsbeobachtung sind die Grundsätze der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) heranzuziehen. Dabei kommt es hinsichtlich der Höhe der Aufwandsentschädigung nicht auf die allgemeine Marktüblichkeit für Aufwandsentschädigungen an.
  3. Die Überlassung eines Gutscheins im Wert von 5,00 EUR als „Trinkgeld“ für die Dokumentation der Nachverordnung durch eine Arzthelferin stellt die Gewährung eines geldwerten Vorteils an Dritte dar und verstößt gegen den Kodex.

Sachverhalt

Ein Mitgliedsunternehmen hat in Zusammenarbeit mit einem Krankenhaus eine Anwendungsbeobachtung gesponsert und unterstützt. Den Unterlagen zur Anwendungsbeobachtung, die den teilnehmenden Ärzten ausgehändigt wurden, war u. a. ein Projektplan beigefügt, der ein Ablaufschema, eine Teilnahmeerklärung der teilnehmenden Ärzte zur Durchführung der Datenerhebung sowie einen Patientendokumentationsbogen zur Eingangsuntersuchung, Nachverordnung und Abschlussuntersuchung enthielt. Als Dokumentationskriterium war im Projektplan u. a. die Vorgabe gemacht, dass „die geplante Neueinstellung oder Umstellung auf das Medikament durch den behandelnden Arzt“ zu erfolgen hat. Zum Projektablauf wird beschrieben, dass, „ab diesem Zeitpunkt prospektiv auf den Dokumentationsbögen die Daten der Patienten, die Sie auf das Medikament ein- bzw. umstellen, zu dokumentieren sind“.

Auf der Teilnahmeerklärung zur Durchführung der Datenerhebung wurde den teilnehmenden Ärzten pro vollständig dokumentierten Patienten eine Aufwandsentschädigung von max. 70,00 EUR (inkl. MwSt.) zugesagt, hiervon entfielen 50,00 EUR auf die vollständig ausgefüllten Eingangsuntersuchungsunterlagen sowie 20,00 EUR auf die vollständig ausgefüllten Abschlussunterlagen.

Der Projektplan sieht weiterhin vor, dass Nachverordnungen des Medikaments während der Anwen-dungsbeobachtung durch Arzthelferinnen dokumentiert werden, wofür diese als Gegenleistung ein Honorar in Form eines „Trinkgelds“ (Gutschein) im Wert von 5,00 EURerhielten.

Wesentliche Entscheidungsgründe

1. Es liegt immer ein Verstoß gegen § 19 Abs. 2 des Kodex vor, wenn bei Anwendungsbeobachtungen im Hinblick auf die therapeutische und diagnostische Maßnahme der Grundsatz der Nichtintervention verletzt wird. Der Grundsatz der Nichtintervention verlangt, dass dem behandelnden Arzt keine studienspezifischen Vorgaben gemacht werden dürfen, ob überhaupt und mit welchen Arzneimitteln zu therapieren oder zu diagnostizieren ist, sowie die Modalitäten der Behandlung festzulegen, und unter welchen Umständen die Therapie abgesetzt bzw. geändert wird (s. auch Dieners „Zusammenarbeit der Pharmaindustrie mit Ärzten“, S. 200, Rd.Nr. 62). Hier war Voraussetzung für die Teilnahme an der Anwendungsbeobachtung, dass der teilnehmende Arzt die Patienten auf das von dem Mitgliedsunternehmen vertriebene Medikament neu einstellte oder umstellte. Das allein stellt bereits einen Kodexverstoß dar. Dabei kommt es nicht darauf an, dass in den weiteren Unterlagen, die den Ärzten ausgehändigt wurden, mehrfach darauf hingewiesen wurde, dass der Arzt individuell die Entscheidung treffen müsse, ob er an der Anwendungsbeobachtung teilnehmen wolle oder nicht. Allein die Tatsache, dass aus den Unterlagen ersichtlich ist, dass eine Umstellung erforderlich ist, um an der Anwendungsbeobachtung teilnehmen zu können, aber auch die dafür ausgelobte Vergütung zu erhalten, stellt schon einen Kodexverstoß im Sinne des § 19 Abs. 2 dar. Ziel einer Anwendungsbeobachtung ist es nicht, den Arzt in seiner Therapiefreiheit dahingehend zu beeinflussen, den Patienten bei Zahlung einer Aufwandsentschädigung auf ein bestimmtes Arzneimittel ein- bzw. umzustellen. Bei einer Anwendungsbeobachtung soll das pharmazeutische Unternehmen Informationen über die routinemäßige Anwendung eines Arzneimittels, indem es dem Arzt über „die Schulter“ schaut, erhalten (Dieners, a.a.o.) Ein „über die Schulter schauen“ liegt aber dann nicht vor, wenn der Arzt nur unter der Voraussetzung an einer Anwendungsbeobachtung teilnehmen kann, dass er zuvor seine Patienten auf das zu beobachtende Medikament ein- bzw. umgestellt hat.

2. Selbst wenn als Vergütung von Anwendungsbeobachtungen in der pharmazeutischen Industrie ein Betrag von 70.00 EUR als „marktüblich“ angesehen wird, hält der Spruchkörper 1. Instanz allein schon aus Transparenz- und Äquivalenzgesichtspunkten die Anwendung der Grundsätze der GOÄ für ein geeignetes Mittel, die angemessene Vergütung für die Teilnahme an einer Anwendungsbeobachtung zu ermitteln. Das Gebührenverzeichnis für ärztliche Leistungen (GOÄ) sieht im Abschnitt VI unter Nr. 80 eine Gebühr für eine „schriftliche gutachterliche Äußerung“ vor. Der einfache Satz beträgt hierbei zurzeit 17,49 EUR. Sofern sich der Dokumentationsaufwand in einem Zeitrahmen von 15 – 20 Minuten hält, wird eine pauschale Vergütung in Anlehnung an die Ziffer 80 GOÄ als angemessen betrachtet, die je nach Schwierigkeitsgrad der Dokumentation bis zum 2,3-fachen Vergütungssatz aufgewertet werden kann. Im vorliegenden Fall war für den ermittelten Zeitaufwand von ca. 20 Minuten die tatsächlich gezahlte Aufwandsentschädigung in Höhe von 70,00 EUR deutlich über den Gebührensätzen der GOÄ. Somit war ein Verstoß gegen den § 4 Abs. 3 des Kodex gegeben, da ein angemessenes Verhältnis zur erbrachten Leistung nicht mehr gegeben war.
Allein durch die Höhe der Vergütung konnte nicht ausgeschlossen werden, dass für den Arzt ein Anreiz zur Teilnahme an der Anwendungsbeobachtung und zur Verordnung des infrage stehenden Arzneimittels entstand.

3. Nach dem Kodex ist es pharmazeutischen Unternehmen und deren Mitarbeitern verboten, ein Entgelt anzubieten, wie hier in Form eines Trinkgelds für die Dokumentation der Nachverordnung geschehen. Dieners folgend (S. 196, Rd.Nr. 93) gilt dies auch dann, wenn das Entgelt oder ein sonstiger Vorteil Dritten, wie z. B. Mitarbeitern des Arztes, zufließt oder zufließen soll. Im vorliegenden Fall wurde für die Dokumentation der Nachverordnung der Arzthelferin ein Honorar in Form eines „Trinkgelds“ versprochen, das in Form eines Gutscheins im Wert von 5,00 EUR für jede Nachverordnungsdokumentation gewährt wurde. Der Gutschein konnte im Internet-Shop des Unternehmens in verschiedene Geschenkartikel eingelöst werden. Nach Auffassung des Spruchkörpers liegt in der Überlassung eines Gutscheins im Wert von 5,00 EUR ein geldwerter Vorteil, dessen Gewährung an Dritte gegen§ 4 Abs. 6 des Kodex verstößt.

Ergebnis

Der Spruchkörper 1. Instanz hat durch Entscheidung festgestellt, dass für jeden Fall schuldhafter Zuwiderhandlung gegen die Durchführung obiger Anwendungsbeobachtung ein Ordnungsgeld in Höhe von 15.000 EUR, im Falle der überhöhten Vergütung in Höhe von 10.000 EUR und im Falle der Hergabe von „Trinkgeldern“ an Arzthelferinnen in Höhe von 10.000 EUR zu bezahlen sind. Gegen die Entscheidung wurde kein Einspruch eingelegt, sodass das Verfahren abgeschlossen ist.

Berlin, im Februar 2006


§ 21 des Kodex

AZ.: 2005.11-103 (1. Instanz)

Leitsatz

Die Erstellung von graphologischen Gutachten für Ärzte anlässlich der Teilnahme an einem Kongress stellt eine Werbegabe im Sinne des § 21 des Kodex i.V.m. § 7 Abs. 1 Heilmittelwerbegesetz dar.
Die Erstellung einer computergestützten graphologischen Handschriftenanalyse stellt keine geringwertige Kleinigkeit dar.

Sachverhalt

Anlässlich eines Kongresses bot ein Mitgliedsunternehmen am Stand an, Ärztinnen und Ärzten nach einer mehrzeiligen Schriftprobe sowie des Ausfüllens eines Rezeptes nach vorgegebenem Muster, die Handschrift durch Experten aus dem Ausland analysieren zu lassen, die aufgrund der ausgefüllten Vorgaben einen vierseitigen „Analysereport“ erstellten. Die Handschriftenanalysen wurden teilweise durch computergestützte Programme ausgewertet, aber auch durch professionelle Graphologen durchgeführt.

Wesentliche Entscheidungsgründe

Zwar lässt sich für geringwertige Kleinigkeiten eine allgemein gültige Grenze nicht festlegen, da das HWG keine absoluten Grenzen vorschreibt. Der Spruchkörper hat jedoch bereits in der Vergangenheit entschieden, dass Zuwendungen oder Werbegaben im Wert bis zu 5,00 EUR inkl. MwSt. die Geringwertigkeitsgrenze nicht überschreiten. Der Spruchkörper 1. Instanz hält jedoch auf Grund des gestiegenen Lebensstandards sowie der zwischenzeitlich stattgefundenen Geldentwertung die Festlegung der Geringwertigkeitsgrenze bei 5,00 EUR incl. MwSt. für angemessen, obwohl die Rechtsprechung zum HWG bislang die Grenzen der Geringwertigkeit deutlich niederer angesetzt hat.

Der Marktwert einer computergestützten Handschriftenanalyse liegt deutlich über 5,00 EUR. Die Tatsache, dass die Handschriftenanalyse aus vorgefertigten, im Computer eingespeisten Elementen erfolgte, beeinflusst die Ermittlung der Höhe des Marktwertes nicht, da für den Teilnehmer in jedem Fall der Eindruck erweckt wird, dass ein individuell auf seine Handschrift bezogenes Gutachten erstellt wird. Auch ein persönlicher Kontakt zwischen den Teilnehmern und den Graphologen ist nicht erforderlich, da der Gesamteindruck dem Teilnehmer vermittelt, dass es sich um ein individuelles Gutachten handelt, dass zwar computergestützt erstellt wird, jedoch individuell auf jeden einzelnen Teilnehmer zugeschnitten und abgefasst wird, und somit eine auf den Teilnehmer und seine individuelle Handschrift zugeschnittene Bewertung seiner Persönlichkeit vorgenommen wird.

Ergebnis

Das Mitgliedsunternehmen hat eine strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abgegeben. Das Verfahren ist damit abgeschlossen.

Berlin, im Februar 2006


Vorträge mit allgemeinen Inhalten anlässlich von Fortbildungsveranstaltungen § 20 Abs. 1 des Kodex

AZ.: 2005.7-79 (1. Instanz)

Leitsatz

Anlässlich von Fortbildungsveranstaltungen durchgeführte Vorträge, die sich mit den Forschungsgebieten, Arzneimitteln und deren Indikationen des durchführenden Pharmaunternehmens befassen, sind kodexkonform und verlangen selbst dann keine angemessene Kostenbeteiligung des Arztes, wenn das Referatsthema allgemein gefasst ist und auf einen nicht unternehmensbezogenen Inhalt hindeutet

Sachverhalt

Anlässlich eines durchgeführten neurobiologischen Kolloquiums wurde zur Einstimmung ein Vortrag durch einen externen Referenten zum Thema „Von der Neurobiologie zur Kulturkritik“ angeboten, der sich inhaltlich mit neuesten neurobiologischen Erkenntnissen auseinandersetzte und im Referatsverlauf keine weiteren Hinweise auf allgemeine Bezüge, z. B. zur Kultur oder Kulturkritik, enthielt.
Die Teilnehmer mussten sich an den Kosten für das Referat nicht beteiligen.

Wesentliche Entscheidungsgründe

Mitgliedsunternehmen dürfen gemäß § 20 Abs. 1 des FSA-Kodex Ärzte zu berufsbezogenen Fortbil-
dungsveranstaltungen einladen, sofern sich die Themenstellungen insbesondere mit ihren Forschungsgebieten, Arzneimitteln und deren Indikationen befassen.
Es ist allgemein anerkannt, dass Vorträge mit allgemeinen Inhalten im Rahmen von Fortbildungsveranstaltungen grundsätzlich nicht untersagt sind, sofern die eingeladenen Ärzte dafür in angemessenem Umfange an den Kosten für den Vortrag beteiligt werden.

Während der Titel des Referats „Von der Neurobiologie zur Kulturkritik“ darauf hindeutete, dass es sich um allgemeine Inhalte handeln könnte, ergab der Vortrag selber, dass zum neuesten Stand der neurobiologischen Erkenntnisse referiert wurde und allgemeine Bezugspunkte, z. B. zum kulturellen Umfeld oder Kulturkritik, nicht enthalten waren. Insofern schadet die falsche Auswahl des Referatstitels nicht, um festzustellen, dass es sich um einen kodexkonformen Veranstaltungsteil gehandelt hat. Um Irrtümer und Unklarheiten aber zu vermeiden, wurde dem Mitgliedsunternehmen empfohlen, künftig den Titel klarer zu fassen, um mögliche allgemeine Bezüge von vornherein auszuschließen.

Ergebnis

Das Verfahren wurde mangels feststellbarer Kodexverstöße eingestellt, das Verfahren ist damit abgeschlossen.

Berlin, im Januar 2006


§ 20 Abs. 3 S. 2 des Kodex Tagungsort im Ausland für deutsche Ärzte

AZ.: 2005.7-80 (1. Instanz)

Leitsatz

Es ist nicht kodexkonform, 224 deutsche Ärzte ins Ausland zu einem 1-tägigen Symposium mit zwei Übernachtungen einzuladen, wenn der Grund für die Einladung das Referat eines vor Ort ansässigen Referenten ist, dessen Beitrag zeitlich von absolut untergeordneter Bedeutung (17%) zum Gesamtablauf der Fortbildung steht.

Sachverhalt

Ein Mitgliedsunternehmen hatte zu einem 1-tägigen internationalen Symposium mit zwei Übernachtungen ins Ausland eingeladen, an dem in 2 Gruppen deutsche Ärzte teilgenommen haben. Die Einladung ins Ausland erfolgte, um den Teilnehmern die Möglichkeit zur Diskussion mit der Entwicklungs- und Forschungsabteilung des Unternehmens und dem dort ansässigen Global Brand Mitarbeiter/Chefentwickler zu ermöglichen. Für dieses Gespräch waren je Gruppe 45 Minuten angesetzt.

Wesentliche Entscheidungsgründe

Im Hinblick auf den für die Einladung hervorgehobenen Schwerpunkt des Symposiums, nämlich der Diskussion mit dem Chefentwickler des Mitgliedsunternehmens, war der Anteil von 17% an der Gesamtveranstaltung unverhältnismäßig zum Gesamtumfang der 1-tägigen Veranstaltung, sodass die Auswahl des Tagungsortes nicht allein nach sachlichen Gesichtspunkten erfolgte.

Im vorliegenden Fall wäre es dem Chefentwickler des Mitgliedsunternehmens auch möglich gewesen, in einem vertretbaren Zeitaufwand (1 Tag) nach Deutschland zu reisen und sich dort der Diskussion mit den eingeladenen Ärzten zu stellen. Zudem zeigte bereits die Einladung für die Teilnehmer Möglichkeiten auf, in Eigeninitiative den ausländischen Tagungsort ausführlich zu erkunden.

Ergebnis

Das Unternehmen hat eine geforderte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung unterzeichnet und sich im Wiederholungsfall zur Zahlung eines Ordnungsgeldes in Höhe von EUR 15.000 verpflichtet. Das Verfahren ist damit abgeschlossen.

Berlin, im November 2005


§ 2 Verfahrensordnung; § 23 Abs. 2 des Kodex Zulässigkeit von Selbstanzeigen

AZ.: 2005.10-95 (1. Instanz)

Leitsatz

Eine Selbstanzeige zur Überprüfung des eigenen kodexkonformen Verhaltens bei abgeschlossenen Sachverhalten ist unzulässig. Der in Aussicht gestellte Preis anlässlich eines Preisausschreibens darf auch in Gegenständen bestehen, die nicht zur Verwendung in der ärztlichen Praxis bestimmt sind. § 7 Abs. 1 Satz 2 HWG ist insofern nicht anwendbar.

Sachverhalt

Ein Mitgliedsunternehmen wurde durch ein anderes Mitgliedsunternehmen aufgefordert, sich zu verpflichten und es zu unterlassen, für insgesamt 10 fachliche Fragen anlässlich eines Preisausschreibens ein Taschenmesser im Marktwert von EUR 3,95 als Preis abzugeben. Das zur Abgabe der Unterlassungserklärung aufgeforderte Unternehmen hat sich daraufhin gegenüber dem FS Arzneimittelindustrie selbst angezeigt, um den Sachverhalt zur Überprüfung zu stellen.

Wesentliche Entscheidungsgründe

Sinn und Zweck des Vereins sowie die Auslegung der Verfahrensordnung decken eine Beanstandung durch Selbstanzeige nicht.

§ 2 der Verfahrensordnung sieht vor, dass „Jedermann“ Beanstandungen bei dem Verein einreichen kann, mit der Behauptung, ein Mitglied habe nach Gründung des Vereins gegen den Kodex verstoßen.

Die Regelung geht davon aus, dass keine Rechtsidentität zwischen beanstandendem Unternehmen und dem beanstandeten Unternehmen gegeben ist. So führt Dieners in seinem Buch „Zusammenarbeit der Pharmaindustrie mit Ärzten“ Seite 251, Rd. Ziffer 47 zutreffend aus, „ … dass das Recht, Beanstandungen einzureichen zwar nicht auf bestimmte Personengruppen beschränkt ist und dass Beanstandungen daher von allen juristischen Personen eingereicht werden können“.
Als Beispiele hierfür werden etwa „ … Ärzteorganisationen, Krankenkassen und andere Unternehmen der pharmazeutischen Industrie“ genannt.
Hiermit im Einklang steht auch, dass der FS Arzneimittelindustrie keine Voranfragen beantwortet und nicht unabhängig von einem Beanstandungsverfahren rechtsberatend tätig wird.

Ergebnis

Der FS Arzneimittelindustrie hat das Verfahren nicht eröffnet, sondern als offensichtlich unzulässig eingestellt.

Berlin, im Dezember 2005


§ 23 Abs. 2 des Kodex Bruttopreise bei Preisausschreiben

AZ.: 2005.9-93 (1. Instanz)

Leitsätze

1. Der angemessene Wert der ausgelobten Preise bei Preisausschreiben ist immer der Bruttowert (inkl. Mehrwertsteuer).

2. Der in Aussicht gestellte Preis anlässlich eines Preisausschreibens darf auch in Gegenständen bestehen, die nicht zur Verwendung in der ärztlichen Praxis bestimmt sind. § 7 Abs. 1 Satz 2 HWG findet im Rahmen von § 23 Abs. 2 des Kodex keine Anwendung.

Sachverhalt

Ein Mitgliedsunternehmen führte anlässlich eines Kongresses ein Preisausschreiben durch, bei dem für die Beantwortung von 14 fachlichen Fragen 10 i-Pod-Shuffles als Hauptpreise ausgelobt wurden, die einen Marktwert in Höhe von EUR 85,34 zzgl. MwSt., mithin insgesamt EUR 98,99 hatten.

Wesentliche Entscheidungsgründe

Auf Basis der Grundsatzentscheidungen des Spruchkörpers 2. Instanz (Az.: FS II 1/05/2004.9-26 und FS II 2/05/2004.10-28) sind die ausgelobten Preise im Sinne des § 23 Abs. 2 des Kodex noch angemessen und stellen kein übertriebenes Anlocken der Ärzte dar, wenn sie den 5-fachen Wert des nach der GOÄ Ziffer 80 ermittelten Wertes nicht überschreiten. Der hier ausgelobte Preis entsprach diesem Kriterium nur insoweit, als er den Nettopreis betraf. Nach ständiger Rechtsprechung der Spruchkörper ist aber immer der Bruttowert als Marktpreis anzusetzen, da dieser letztlich der Preis ist, den der Arzt oder die Ärztin aufwenden muss, um den Gegenstand am freien Markt erwerben zu können. Inklusive Mehrwertsteuer überschritt der Preis den Grenzwert, bei dem eine Toleranz bis 10% noch kodexkonform ist. Der FS Arzneimittelindustrie hat eine Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung gefordert, die mit einer Strafbewehrung in Höhe von 10.000 EUR für jeden Wiederholungsfall festgesetzt wurde, die das beanstandete Unternehmen abgegeben hat.

Ergebnis

Das Verfahren ist damit abgeschlossen.

Berlin, im Dezember 2005


§ 20 Abs. 3 des Kodex Auswahl der Tagungsstätte/des Tagungsortes; notwendige Übernachtungskosten

AZ.: 2005.5-70 (1. Instanz)

Leitsatz

  1. Mit Rücknahme des unzulässigen Einspruchs ist das Einspruchsverfahren beendet, ohne dass es einer Entscheidung der Spruchkörper bedarf.
  2. Die Auswahl des Tagungsortes im Südosten Bayerns ist dann nicht nach allein sachlichen Gesichtspunkten erfolgt, wenn es sich hierbei um einen über die Region hinaus sehr bekannten und attraktiven Freizeit- und Urlaubsort handelt und die eingeladenen Ärzte aus dem gesamten Bundesgebiet anreisen, wobei die Erreichbarkeit des Tagungsortes nur über eine aufwendige Verkehrsorganisation (z.B. Bustransfer) möglich ist.
  3. Bei einem Fünf-Sterne-Haus der gehobenen Klasse, das als Luxus- und Boutiquehotel auftritt, handelt es sich nicht um ein „übliches Businesshotel“, sofern bereits aus der Einladung zu einer Fortbildungsveranstaltung auf den besonderen Freizeitwert des Hotels hingewiesen wird und die Agenda entsprechende Freiräume zur Nutzung des besonders attraktiven Angebots des Hotels ermöglicht.
  4. Unterbringungskosten pro Tag und Person in Höhe von 163,00 EUR überschreiten den zulässigen vertretbaren Rahmen und sind in Bezug auf den berufsbezogenen wissenschaftlichen Zweck der internen Fortbildungsveranstaltung nicht mehr von untergeordneter Bedeutung.

Sachverhalt

Ein Mitgliedsunternehmen hatte Ärzte aus der gesamten Bundesrepublik zu einem Symposium an den Tegernsee eingeladen. Ausweislich des Internetauftritts handelt es sich bei dem ausgewählten Hotel um ein Fünf-Sterne-Haus der gehobenen Kategorie, das als Luxus- und Boutiquehotel (Exklusivressort an einem ausgesuchten Standort) ausgewiesen ist. Die Übernachtungskosten beliefen sich pro Person und pro Nacht auf EUR 185,00 inkl. EUR 22,00 für das Frühstück. Die Veranstaltung dauerte von Freitag bis Sonntag. Den eingeladenen Ärzten wurde offeriert, im Flugzeug anzureisen. Ein einstündiger Bustransfer brachte sie an den Tagungsort am Tegernsee.

Wesentliche Entscheidungsgründe

a) Lt. Dieners (S. 310 Rd.Nr. 233) kann zwar ein Einspruch, nachdem er „wirksam eingelegt worden ist“, nicht mehr wegen der späteren Verböserungsmöglichkeit zurückgenommen werden, dies gilt nach Auffassung des Spruchkörpers 2. Instanz aber nicht für einen unzulässigen Einspruch.

Die Einspruchsfrist gemäß § 24 Abs. 1 Verfahrensordnung beträgt 2 Wochen nach Zustellung der Entscheidung. Das Unternehmen hatte seinen Einspruch und die Begründung gegen die Entscheidung der 1. Instanz nach 2 Wochen und 1 Tag bei der Geschäftsstelle des FSA eingelegt. Damit war der Einspruch unzulässig. Durch Rücknahme des Einspruchs wird das Einspruchsverfahren beendet, ohne dass es einer Entscheidung der 2. Instanz bedarf, sodass auch die Verfahrensgebühren nicht nach § 30 der Verfahrensordnung zu ermitteln sind, da der Spruchkörper 2. Instanz keinen Kodexverstoß des Mitglieds festgestellt hat. Für das Verfahren wird daher nur die Verfahrensgebühr der 1. Instanz gemäß § 29 Verfahrensordnung fällig. Dem steht auch nicht entgegen, dass ein Einspruch, nachdem er wirksam eingelegt worden ist, grundsätzlich nicht mehr zurückgenommen werden kann, da dies zu einer Umgehung der Verböserungsmöglichkeit durch die 2. Instanz führen würde, dies gilt aber nicht für die Rücknahme eines von vornherein unzulässigen Einspruchs.

b) Gemäß § 20 Abs. 3 Satz 2 des Kodex hat die Auswahl des Tagungsortes für interne Fortbildungsveranstaltungen allein nach sachlichen Gesichtspunkten zu erfolgen. Ein solcher Grund ist beispielsweise nicht der Freizeitwert des Tagungsortes.

Es wurden Ärzte aus der ganzen Bundesrepublik eingeladen. Allein die Modalitäten der Anreise zeigen, dass es sich bei dem Freizeitort am Tegernsee nicht um einen in der Bundesrepublik zentral gele-genen Veranstaltungsort handelt. Die Tatsache, dass ein überwiegender Teil der Ärzte aus der näheren Umgebung kamen, steht einem Kodexverstoß nicht entgegen. § 20 Abs. 3 Satz 2 stellt ausdrücklich klar, dass die Auswahl des Tagungsortes nicht anhand seines Freizeit- oder Unterhaltungswertes erfolgen darf. Daher hat die Auswahl des Tagungsortes nicht unter touristischen, sondern ausschließlich unter sachlichen Gesichtspunkten – wie etwa die gute Erreichbarkeit für Teilnehmer und Referenten – zu erfolgen. Vorliegend stand der attraktive Freizeitwert des Ortes und seiner Umgebung im Vordergrund.

c) Die Auswahl der Tagungsstätte hat allein nach sachlichen Gesichtspunkten zu erfolgen (§ 20 Abs. 3 Satz 2 der Kodex). Die Auswahl eines Hotels der Fünf-Sterne-Kategorie, das als Luxus- und Boutiquehotel ausgewiesen ist, erfüllt diese Kriterien für eine sachliche Auswahl der Tagungsstätte nicht. Bereits aus der Einladung war erkennbar, dass die Auswahl der Tagungsstätte in Orientierung an den Freizeitwert erfolgte, da sowohl bei den Vorschlägen für die Anreise- als auch bei den Vorschlägen für die Rückreisedaten genügend Zeit in der Agenda eingeräumt wurde, um den Teilnehmern ausreichend Gelegenheit zu geben, die Angebote des Hotels zu nutzen. Dabei spielt die Jahreszeit für die Einladung an den Tegernsee keine Rolle, sofern das Hotel selbst alle Annehmlichkeiten bietet, die es den Teilnehmern ermöglichen, das Haus während der Fortbildungsveranstaltung nicht verlassen zu müssen. Die Einlassung, das Hotel werde seit Jahren für den selben Teilnehmerkreis als Tagungshotel ausgesucht und habe damit an Attraktivität für die Teilnehmer verloren, kann für die Beurteilung der Kodexkonformität keine Rolle spielen, denn eine routinemäßige Nutzung des Hotels schließt nicht aus, dass man gerade deshalb wieder dorthin zurückkehrt, um das Wellness- und sonstige Freizeitangebot zu nutzen.

d) Übernachtungskosten in Höhe von EUR 185,00 (Frühstücksanteil EUR 22,00) sind nicht vertretbar im Sinne von § 20 Abs. 3 Satz 1 des Kodex und sind in Bezug auf den berufsbezogenen wissenschaftlichen Zweck der Veranstaltung nicht von untergeordneter Bedeutung. Bereits in seiner Entscheidung vom November 2004 (Az.: II 1/04/2004.4-5) hat der Spruchkörper 2. Instanz entschieden, dass Halbpensionskosten pro Tag und Person mit EUR 93,00 angemessen sind. Die vorliegend angefallenen reinen Übernachtungskosten in Höhe von EUR 163,00 überstiegen daher in jedem Fall die durch den Kodex gedeckten notwendigen Übernachtungskosten. Mit Dieners (Zusammenarbeit der pharmazeutischen Industrie mit Ärzten, S. 210 Rd. Nr. 83) stimmt der Spruchkörper 1. Instanz darin überein, dass die Kosten für die Übernachtung in üblichen Business- und Konferenzhotels, nicht aber die Kosten für Luxushotels, bei denen ein besonderer Erlebnis- und Erholungswert im Vordergrund steht, übernommen werden dürfen. Allein die Tatsache, dass es sich bei den ausgewählten Hotels um Mitglieder von Hotelketten handelt (Dorint, Hilton u.a.), die durchaus die Kriterien von Businesshotels erfüllen können, führt nicht zu einer Kodexkonformität, da bekannt ist, dass auch innerhalb der Hotelketten Abstufungen in den Kategorien gegeben sind, sodass nicht generell die Auswahl eines Kettenhotels den Anforderungen des Kodex gerecht wird. Es ist in jedem Einzelfall zu prüfen, ob die Kriterien der Notwendigkeit und Vertretbarkeit, insbesondere im Verhältnis zum Fortbildungszweck und -charakter, gegeben sind. Dies ist immer dann nicht der Fall, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Arzt an der Fortbildung nicht nur aus berufsbezogenen wissenschaftlichen Beweggründen teilgenommen hat, sondern gerade auch im Hinblick auf die besondere Lage und Ausstattung des Hotels teilnahm.

Auch das Argument, der Teilnehmer wisse letztlich nicht, welche Konditionen das Mitgliedsunternehmen für die Übernachtung ausgehandelt hat, vermag nicht die Anlockwirkung für den Arzt zu verneinen, da er allein über das Internet die übliche Preisgestaltung erfahren kann und den damit hervorgehobenen Luxus erkennt. Günstige Preise bei der Auswahl des Übernachtungshotels schließen einen Kodexverstoß grundsätzlich nicht aus. Ebenso wenig, wie es bei der Auswahl des Tagungsortes einen sachlichen Grund darstellt, wenn unter Kostenaspekten die Veranstaltung in einem Ferien- und Freizeitgebiet für das pharmazeutische Unternehmen günstiger ist als die Durchführung einer derartigen Veranstaltung in einer Stadt ohne besonderen touristischen Charakter, spielt das Argument keine Rolle, die Übernachtungskosten seien günstiger als in einem vergleichbaren Hotel einer deutschen Großstadt.

Ergebnis

Das Unternehmen wurde durch Entscheidung der 1. Instanz verpflichtet, im Wiederholungsfall ein Ordnungsgeld in Höhe von EUR 20.000,00 wegen der Aus-wahl des Tagungsortes und der Tagungsstätte und in Höhe von EUR 15.000,- wegen der Höhe der Übernachtungskosten zu bezahlen.

Das Verfahren ist damit abgeschlossen.

Berlin, im November 2005


§ 20 Abs. 3 S. 2 des Kodex Auswahl des Tagungsortes; Anonymisierung in Akten

AZ.: FS II 5/05/2005.5-65 (2. Instanz)

Leitsätze

1. Die Frage, ob ein Tagungsort allein nach sachlichen Gesichtspunkten ausgewählt wurde, ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles zu beantworten.

2. Bei der Abwägung der Umstände ist zu berücksichtigen, wie sich der Teilnehmerkreis regional zusammensetzt und ob der Tagungsort von den Teilnehmern in vernünftiger Weise zu erreichen ist. Von Bedeutung ist auch, ob das Programm derart straff ist, dass kaum oder nur wenig Freizeit verbleibt, ferner ob der Freizeitwert des Ortes so groß ist, dass die Teilnehmer geneigt sind, dessen Freizeitmöglichkeiten wahrzunehmen und dafür die Teilnahme an der Tagung zu vernachlässigen. Gegen eine Auswahl des Tagungsortes allein nach sachlichen Gesichtspunkten spricht es etwa, wenn die Einladung die Freizeitmöglichkeiten aufführt oder sogar besonders herausstellt oder zeitgleich an dem Ort ein besonderes, attraktives Ereignis stattfindet, das den Eingeladenen bekannt ist. Findet die Veranstaltung an einem Ort mit überwiegendem touristischem Charakter statt, so ist zu beachten, ob die Tagung in einen Zeitraum fällt, in dem der Ort -wie in der eigentlichen Hochsaison- für Freizeitaktivitäten besonders attraktiv ist.

3. Die beanstandeten Mitgliedsunternehmen haben gemäß § 9 Abs. 1 FSA-VerfO Anspruch auf Akteneinsicht. Das Recht auf vollständige Akteneinsicht ist Teil des Anspruchs auf rechtliches Gehöhr. Anonymisierungen sind daher nicht zulässig.

4. Ein Mitglied hat die volle Verfahrensgebühr 1. Instanz zu tragen, selbst wenn die Entscheidung des Spruchkörpers 1. Instanz zum Teil aufgehoben worden ist.

Sachverhalt

Ein Mitgliedsunternehmen führte einen 2-tägigen Diabetes Workshop im Ostseeheilbad Zingst durch. Die Veranstaltung begann am Freitag um 16 Uhr. Sie wurde am Samstag ab 9 Uhr fortgesetzt, durch eine Mittagspause von 1 ½ Stunden unterbrochen und endete gegen 18 Uhr nach abschließender Diskussion. Am Sonntag schloss sich ab 9 Uhr ein Referentenpodium an, in dem bis 12 Uhr offene Fragen aus den Vorträgen der Vortage nochmals aufbereitet und diskutiert wurden.
Es nahmen 43 Ärztinnen und Ärzte aus Berlin, aus dem Harz und aus der Region Halle-Leipzig teil. Der Workshop wurde von der Ärztekammer Mecklenburg-Vorpommern mit 13 Fortbildungspunkten zertifiziert. Zingst war bereits zur Zeit der DDR Tagungsort für Fortbildungsveranstaltungen.

Der FSA bejahte unter anderem einen Verstoß gegen § 20 Abs. 3 Satz 2 „FS Arzneimittelindustrie“-Kodex. Er mahnte das Unternehmen mit Schreiben vom 8. Juni 2005 ab. Da diese einen Verstoß verneinte, setzte der FSA das Verfahren fort.

Der Spruchkörper 1. Instanz hat am 11. August 2005 folgende Entscheidung getroffen:

1) Es wird festgestellt, dass das Unternehmen mit der Einladung von Ärztinnen und Ärzten zur Fortbildungsveranstaltung „Diabetes Workshop“ gegen den „FS Arzneimittelindustrie“-Kodex verstoßen hat. Der Beanstandung war daher stattzugeben.

2) Das Unternehmen wird verpflichtet, es zu unterlassen,

a) im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken Ärzte und Ärztinnen zu Fortbildungsveranstaltungen einzuladen, soweit die Auswahl des Tagungsortes nicht allein nach sachlichen Gesichtspunkten erfolgt, sondern auch in Orientierung am Freizeitwert des Tagungsortes (Seeheilbad Zingst), wie mit der Einladung zum Diabetes Workshop vom … geschehen und/oder

Das Mitgliedsunternehmen hatte im Verfahren vor dem Spruchkörper I. Instanz um Akteneinsicht gebeten. Die Akten wurden dem Mitgliedsunternehmen zur Verfügung gestellt, wobei der Name des Beanstanders geschwärzt wurde.

Die Entscheidung des Spruchkörpers I. Instanz wurde durch den Spruchkörper II. Instanz aufgehoben.

Wesentliche Entscheidungsgründe

Der Einspruch ist zulässig. Er ist innerhalb der Zweiwochenfrist des § 25 Abs. 1 Satz 1 VerfO eingelegt und zugleich, was gemäß § 25 Abs. 1 Satz 2 VerfO geboten ist, begründet worden.

Der Einspruch ist begründet, soweit zu Ziffer 2 a) – Einspruch eingelegt wurde; insoweit ist die Entscheidung des Spruchkörpers 1. Instanz aufzuheben und das Beanstandungsverfahren einzustellen.

Nach Auffassung des Spruchkörpers 2. Instanz hat das Unternehmen nicht gegen § 20 Abs. 3 Satz 2 „FS Arzneimittelindustrie“-Kodex (FS-Kodex) verstoßen; daher ist es insoweit nicht zur Unterlassung verpflichtet.

Nach § 20 Abs. 3 Satz 2 FS-Kodex hat die Auswahl des Tagungsortes für interne Fortbildungsveranstaltungen allein nach sachlichen Gesichtspunkten zu erfolgen. Nach Satz 3 ist ein solcher Grund beispielsweise nicht der Freizeitwert des Tagungsortes. An diese Bestimmungen hat sich das Unternehmen gehalten.

Ob das Unternehmen den Tagungsort allein nach sachlichen Gesichtspunkten ausgewählt hat, ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles zu beantworten. Durch die Wahl des Tagungsortes darf nicht der Eindruck erweckt werden, dass der Freizeit- und Erholungscharakter der Veranstaltung im Vordergrund steht. Daraus, dass nach der Regelung im Kodex der Freizeitwert des Tagungsortes kein sachlicher Grund ist, folgt aber nicht, dass von vornherein alle Orte ausscheiden, denen ein (erheblicher) Freizeitwert zukommt. Das dürfte nämlich auf die meisten Orte in Deutschland zutreffen und gilt vor allem und in besonderem Maße für größere Städte, in denen die Abendstunden – nach Beendigung des Unterrichts – im Allgemeinen von erhöhter Attraktivität sind. Der FS-Kodex kann nicht dahin verstanden werden, dass solche Orte stets als geeignete Tagungsorte ausfallen. Dann würden nämlich kaum noch Orte für Fortbildungsveranstaltungen übrig bleiben. Nach dem Sinn und Zweck der Regelung ist eine derart enge Auslegung nicht geboten. Vielmehr kommt es auf alle Umstände des Einzelfalles an.

Bei der Abwägung der Umstände ist etwa zu berücksichtigen, wie sich der Teilnehmerkreis regional zusammensetzt und ob der Tagungsort von den Teilnehmern in vernünftiger Weise zu erreichen ist. Von Bedeutung ist auch, ob das Programm derart straff ist, dass kaum oder nur wenig Freizeit verbleibt, ferner ob der Freizeitwert des Ortes so groß ist, dass die Teilnehmer geneigt sind, dessen Freizeitmöglichkeiten wahrzunehmen und dafür die Teilnahme an der Tagung zu vernachlässigen. Gegen eine Auswahl des Tagungsortes allein nach sachlichen Gesichtspunkten spricht es etwa, wenn die Einladung die Freizeitmöglichkeiten aufführt oder sogar besonders herausstellt oder zeitgleich an dem Ort ein besonderes, attraktives Ereignis stattfindet, das den Eingeladenen bekannt ist.

Seebäder wie Zingst haben allerdings einen überwiegend touristischen Charakter; sie sind touristisch geprägt. Daher ist zu beachten, ob die Tagung in einen Zeitraum fällt, in dem der Ort – wie in der eigentlichen Hochsaison – für Freizeitaktivitäten besonders attraktiv ist. Das traf hier jedoch nicht zu. Die Tagung fand Ende April/Anfang Mai statt, d.h. vor der Hochsaison. Zum Baden im Meer ist es zu dieser Jahreszeit im Allgemeinen noch zu kalt. Zur genannten Zeit bietet ein Seebad wie Zingst tagsüber und/oder abends nicht soviel, dass die Teilnehmer dadurch von dem straffen Tagungsprogramm, das einen hohen fachlichen Wert aufwies, abgelenkt worden sind und die Tagung (auch) wegen des Freizeitwertes des Tagungsortes Zingst besucht haben. Aus der Sicht der angesprochenen Ärztinnen und Ärzte kommt hinzu, dass in Zingst bereits zur Zeit der DDR Fortbildungsveranstaltungen stattfanden und insofern unabhängig vom Freizeitwert eine fachliche Tradition entstanden ist.

Dem steht nicht entgegen, dass es auch im Frühjahr viele Besucher gibt, die in Zingst wandern oder Spaziergänge machen. Im genannten Zeitraum unterscheidet das Zingst nicht von den meisten anderen, als Tagungsort in Betracht kommenden Orten, insbesondere Großstädten. Von einem „erhöhten Freizeitwert“ des Seebades Zingst kann daher zum vorliegenden Zeitpunkt keine Rede sein. Zingst ist den angesprochenen Ärztinnen und Ärzten zwar bekannt, hat aber nicht eine derart überragende Bekanntheit und Bedeutung, dass allein der Name Zingst dem Teilnehmer außerhalb der Hochsaison das Vorliegen einer Freizeitveranstaltung suggeriert. Insgesamt wird auch nicht wenigstens bei den Teilnehmern der Eindruck erweckt, dass der Fortbildungszweck nicht allein im Vordergrund steht, sondern zumindest auch der Freizeitwert des Ortes eine maßgebende Rolle spielt.

Zingst war zwar für die Teilnehmer – aus Berlin, aus dem Harz und aus der Region Halle-Leipzig – nicht zentral gelegen, aber gleichwohl nicht allzu weit von ihrem Wohnort entfernt und in angemessener Zeit zu erreichen. Für sie machte es insoweit keinen erheblichen Unterschied, ob die Tagung in Berlin, was der Spruchkörper 1. Instanz für zulässig hält, oder aber in Zingst stattgefunden hat.

Für eine sachliche Auswahl des Tagungsortes spricht nicht etwa, dass zahlreiche Begleitpersonen nach Zingst mitgereist sind und während der Fortbildungsveranstaltung an dessen Freizeitwert interessiert waren. Das unterscheidet Zingst nicht von anderen Orten mit Freizeitwert, insbesondere nicht von – als Tagungsort erlaubten – Großstädten, denen ein erheblich höherer Freizeitwert zukommt als Zingst.

Unter Berücksichtigung aller Umstände hat das Unternehmen Zingst nach sachlichen Gesichtspunkten als Tagungsort ausgewählt. Ihr Einspruch zu Ziffer 2 a) ist daher begründet.

Die Verfahrensrüge war begründet. Das betroffene Mitgliedsunternehmen hat gemäß § 9 Abs. 1 VerfO Anspruch auf Akteneinsicht. Das Recht auf Akteneinsicht ist Teil seines Anspruchs auf rechtliches Gehöhr. Da die Vorschrift keine Einschränkung enthält, folgt daraus ein Anspruch aufvollständige Akteneinsicht. Das gilt auch im Hinblick auf den Namen des beanstandenden Unternehmens. Das betroffene Mitgliedsunternehmen hat grundsätzlich ein berechtigtes Interesse daran, dass es auch insoweit den Akteninhalt erfährt und der Anzeigende ihm gegenüber nicht anonym bleibt, was auch im Lichte von § 4 Absatz 2 VerfO als bedenklich erscheint. Dabei ist nicht etwa auf die Umstände des konkreten Einzelfalles abzustellen, sondern die Bestimmung ganz allgemein so wie dargelegt auszulegen.

Die Verfahrenskosten legt die Geschäftsstelle des FS Arzneimittelindustrie gemäß §§ 30 ff. VerfO fest. Das Unternehmen hat die volle Verfahrensgebühr 1. Instanz zu tragen, obwohl die Entscheidung des Spruchkörpers 1. Instanz zum Teil – zu Ziffer 2 a) – aufgehoben worden ist. Die Verfahrensgebühr 1. Instanz fällt in voller Höhe an, wenn in 1. Instanz auch nur ein einziger Verstoß festgestellt worden ist und es dabei wie hier zu Ziffer 1) und 2 b) verbleibt, unabhängig davon, in welchem Umfange die Beanstandung gerechtfertigt ist.

Ergebnis

Die Entscheidung des Spruchkörpers I. Instanz wurde bezüglich der vom Mitgliedsunternehmen getroffenen Auswahl des Tagungsortes vom Spruchkörper II. Instanz aufgehoben.

Das Verfahren ist beendet.

Berlin, im November 2005


§ 18 Abs. 2; § 20 Abs. 3 S. 2 des Kodex Produktspezifische Werkstatt gegen Beratungshonorar; Fortbildungsveranstaltungen mit allgemeinen Inhalten: Auswahl eines Verkehrsmuseums als Tagungsort

AZ.: 2005.9-91 (1. Instanz)

Leitsätze

  1. Die Durchführung einer 4-stündigen internen Fortbildungsveranstaltung in einem Verkehrsmuseum (Auto, Bundesbahn) stellt keinen Verstoß gegen das Gebot, den Tagungsort allein nach sachlichen Gesichtspunkten auszusuchen, dar, sofern die Agenda keine Freiräume zur Besichtigung des Museums eröffnet. Dies gilt insbesondere dann, wenn die eingeladenen Ärztinnen und Ärzte aus der näheren Umgebung des Veranstaltungsortes kommen und die Infrastruktur des Museums für Fortbildungsveranstaltungen unter allen Aspekten geeignet ist.
  2. Ein im Rahmen einer Fortbildungsveranstaltung durchgeführter Vortrag zum Thema „Regressprophylaxe“ verstößt gegen den Kodex, sofern er sich nicht in besonderer Weise mit den Forschungsgebieten Arzneimitteln und deren Indikationen bezogen auf die Produkte des Mitgliedsunternehmens befasst.
  3. Der Erfahrungsaustausch von Ärztinnen und Ärzten anlässlich einer Einladung ist keine wissenschaftliche oder fachliche Leistung im Sinne des § 18 Abs. 2 des Kodex und rechtfertigt daher nicht die Bezahlung einer Vergütung.

Sachverhalt

Ein Mitgliedsunternehmen hat Ärztinnen und Ärzte zu einer „Produktwerkstatt“ eingeladen. Die Ver-anstaltung fand in der Zeit von 15:30 – 19:30 Uhr in einem DB-Verkehrsmuseum statt, das über aus-reichende räumliche und infrastrukturelle Ausstattung verfügte. Im Rahmen der Veranstaltung wurde ein Tagungsordnungspunkt „Regressprophylaxe – Austausch mit den gesundheitspolitischen Experten“ – praktische Strategien der Regressvermeidung – rechtliche Lage und Tipps gegenüber GKV und PKV und – aktuelle KV-spezifische Aspekte angeboten. Den Teilnehmern wurde für die Teilnahme an der gesamten „Produktwerkstatt“ eine Vergütung in Höhe von EUR 150,00 angeboten. Mit Anmeldung zu der Veranstaltung wurde ein Beratervertrag avisiert, der die weiteren Einzelheiten für die Bezahlung regelte.

Wesentliche Entscheidungsgründe

Es liegt ein Verstoß gegen § 20 Abs. 1 des Kodex vor. Danach dürfen Ärzte und Ärztinnen zu internen berufsbezogenen Fortbildungsveranstaltungen eingeladen werden, die sich mit den Forschungsgebieten Arzneimitteln und deren Indikationen bezogen auf die Produkte des Mitgliedsunternehmens befassen. Diese Kriterien waren im vorliegenden Fall nicht gegeben, selbst wenn ausweislich der Themenliste eine Diskussion über eine wirtschaftliche Verordnungsweise samt Erfahrungsmeldung von Ärzten stattfinden sollte, damit das Unternehmen künftig diesbzgl. „Hilfestellung“ leisten konnte.

Dieser Austausch mit gesundheitspolitischen Experten hat nach Auffassung des Spruchkörpers 1. Instanz keinen ausreichenden Bezug zu den Indikations- und Forschungsgebieten der Pharmaunternehmen, da ein direkter Zusammenhang mit den Produktbereichen des Unternehmens nicht erkennbar ist. Derartige Veranstaltungen und die Vermittlung von Informationen, die keinen direkten Zusammenhang mit den Arzneimitteln und der sachgerechten Auswahl der Anwendung erkennen lassen, sondern originär ärztliche Fragen der Regressprophylaxe betreffen, stellen daher eine unentgeltliche Zuwendung arzneimittelfremder Fortbildungsleistung dar. Dem Arzt werden auf diese Weise Informationen vermittelt, für die er, würde er sie sich am freien Markt beschaffen müssen, Aufwendungen hätte. Leistungen mit einem arzneimittelfremden Charakter dürfen aber nur gegen ein angemessenes Entgelt angeboten werden (Dieners S. 208 Rd.Nr. 78). Da eine Kostenbeteiligung seitens der Ärztinnen und Ärzte nicht vorgesehen war, war ein Kodexverstoß zu bejahen.

Es liegt auch ein Verstoß gegen § 20 Abs. 10 i.V.m. § 18 Abs. 2 und Abs. 3 des Kodex vor, denn bei der „Produktwerkstatt“ handelt es sich um eine interne Fortbildungsveranstaltung des Mitgliedunternehmens, bei der der Schwerpunkt der Veranstaltung auf der Information über Forschungsergebnisse des vom Mitgliedsunternehmen vertriebenen Produkts lag. § 20 Abs. 10 stellt klar, dass die Bestimmungen des § 18 über die vertragliche Zusammenarbeit mit Ärzten dann Anwendung finden, wenn Ärzte bei internen Fortbildungsveranstaltungen im Auftrag von Unternehmen der pharmazeutischen Industrie wissenschaftliche Vorträge halten oder vergleichbare Leistungen erbringen. Erforderlich ist somit eine aktive Teilnahme, die dann vorliegt, wenn ein Arzt Veranstaltungen moderiert oder auf einer Veranstaltung referiert bzw. eine Präsentation darbietet. Dabei stehen die Moderation des Referats und die Präsentation regelmäßig in einem engen Zusammenhang mit Problemen oder Therapieformen, die für Produkte des Unternehmens bzw. deren Anwendung unmittelbar oder mittelbar von besonderem Interesse sind (Dieners Kap. Nr. 6 Rd.Nr. 41). Wenn sich eine Gesamtveranstaltung zu mehr als 2/3 auf Programmteile bezieht, die keine aktive Teilnahme des Arztes erfordern, sondern Anwendungsfragen von Medikamenten sowie Behandlungstherapien im Vordergrund stehen, ist diese aktive Teilnahme im Sinne der Vorschrift nicht zu bejahen.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht unter dem Aspekt, dass es sich um ein „Advisory Board Meeting“ handeln könnte, wie das Mitgliedsunternehmen eingewendet hat, sofern die Werkstatt das primäre Ziel verfolgt, einen systematischen Wissenstransfer aus dem ärztlichen Alltagsgeschäft zum Mitgliedsunternehmen zu ermöglichen. Advisory Boards finden sich in der Regel anlässlich eines internationalen Fachkongresses zusammen, um die Mitarbeiter eines Unternehmens über die Ergebnisse ihrer Tätigkeit im Forschungs- und Entwicklungsbereich zu informieren. Bei diesen Beratergremien handelt es sich nicht um aktive Teilnehmer im Sinne des § 20 Abs. 10, weil die Tätigkeit von der Veranstaltung völlig unabhängig ist und auch an anderer Stelle stattfinden könnte (Dieners Kap. 9 Rd.Nr. 104). Zudem wäre eine wissenschaftliche oder fachliche Leistung für das Unternehmen zu erbringen, wofür der Austausch von durch die Ärzte erstellten aktuellen Kasuistiken aus der täglichen Praxis nicht ausreicht, da man von einer wissenschaftlichen oder fachlichen Leistung nur sprechen kann, wenn es sich um sachlich nachvollziehbare und notwendige Tätigkeiten des Arztes handelt, an denen ein nachvollziehbares und gerechtfertigtes Interesse von Seiten des pharmazeutischen Unternehmens besteht (Dieners Kap. 9 Rd.Nr. 44). Diese Voraussetzungen waren vorliegend nicht erfüllt, denn von einer fachlichen Tätigkeit kann nicht gesprochen werden, wenn die teilnehmenden Ärzte lediglich aufgefordert werden, interessante Fälle aus ihrer Praxis vorzustellen und hierbei die Unterstützung der Mitarbeiter des Pharmaunternehmens sogar noch bei der Erstellung der Kasuistiken angeboten wurde.

Selbst wenn man der Auffassung folgen würde, dass eine wissenschaftliche und fachliche Tätigkeit des eingeladenen Arztes erbracht wurde, so würde die vereinbarte Vergütung in Höhe von EUR 150,00 in keinem angemessenen Verhältnis zur erbrachten Leistung stehen, denn für die Vorstellung der eigenen Fälle waren lediglich 60 Minuten vorgesehen, sodass für jeden teilnehmen Arzt knapp 7 Minuten Zeit blieben, seinen Fall vorzustellen. Selbst wenn man noch eine Vorbereitungszeit von 15 – 20 Minuten berücksichtigen würde, wäre auf Basis der bisherigen Rechtsprechung des Spruchkörpers 1. Instanz (Az.: 2004.10-40) allenfalls eine angemessene Vergütung von EUR 90,50 (Ziffer 85 GoÄ 2,3 -facher Satz) vertretbar. Die hier gezahlte Vergütung in Höhe von EUR 150,00 zzgl. Reisekosten stand somit in keinem angemessenen Verhältnis zur erbrachten Leistung.

Der Spruchkörper 1. Instanz hat keinen Kodexverstoß hinsichtlich der Auswahl des Tagungsortes § 20 Abs. 3 Satz 2 des Kodex in dem DB-Verkehrsmuseum in Nürnberg gesehen, da er nach allein sachlichen Gesichtspunkten ausgewählt wurde. Das DB-Verkehrsmuseum verfügt über ausreichende Tagungskapazitäten, um, wie hier, 20 Teilnehmer fortzubilden. Auch die infrastrukturellen Voraussetzungen (Leinwand, Beamer usw.) sind vorhanden. Zudem ist weder in der Einladung noch in sonstigen Unterlagen auf das Verkehrsmuseum als Attraktion hingewiesen. Abschließend war auch für die Beurteilung der sachlichen Auswahl entscheidend, dass die Agenda über vier Stunden mit der Schließung des Museums einherging, sodass auch nach der Veranstaltung, oder eingebettet in den Fortbildungsteil, keinerlei Rundgänge oder Führungen durch das Museum möglich waren und durchgeführt wurden. Auch die Tatsache, dass die Teilnehmer in der näheren Umgebung des Veranstaltungsortes ansässig waren, rechtfertigt die Annahme, dass der Freizeit- und touristische Attraktionswert für die Teilnehmer keinesfalls im Vordergrund stand.

Ergebnis

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§ 2 Abs. 1 der Satzung i.V.m. § 1 Abs. 2 des Kodex; § 8 UWG

AZ.: 2005.8-85 (1. Instanz)

Leitsatz

Der Kodex verfolgt das Ziel, ein lauteres Verhalten der pharmazeutischen Industrie bei der Zusammenarbeit mit Klinikärzten und niedergelassenen Ärzten sicherzustellen. Gemäß § 2 Abs. 1 der Satzung ist ein Tätigwerden des FS Arzneimittelindustrie gegenüber Firmen nicht möglich, wenn keine unmittelbare Leistungsbeziehung des Unternehmens zu einem Arzt gegeben ist.

Sachverhalt

Ein Mitgliedsunternehmen beanstandet eine Kooperationsvereinbarung, die zwischen einer Krankenkasse und einem Nichtmitglied getroffen wurde. Ziel der Vereinbarung war es, die Arzneimittelausgaben der Krankenkasse dadurch zu senken, dass sie zusammen mit dem pharmazeutischen Unternehmen versucht, Anreize für die Verschreibung derer Präparate zu schaffen. Als Gegenleistung gewährt das Unternehmen einen 30%-igen Nachlass auf die Verschreibung, an denen wiederum die beteiligten Ärzte partizipieren.

Wesentliche Entscheidungsgründe

Der FS Arzneimittelindustrie bearbeitet gemäß § 1 des Kodex Beanstandungen, die die Zusammenarbeit der Mitgliedsunternehmen mit in Deutschland tätigen Ärzten im Bereich von Forschung, Entwicklung, Herstellung und Vertrieb von Arzneimitteln betreffen. Gemäß § 2 der Satzung ist der Zweck des Vereins, der Lauterkeit bei der Zusammenarbeit der pharmazeutischen Industrie mit Angehörigen der Fachkreise und medizinischen Einrichtungen zu dienen. Bei der in Frage kommenden Krankenkasse handelt es sich unzweifelhaft nicht um Fachkreise im Sinne des HWG, zudem wurde die Beanstandung alleine auf die vertragliche Vereinbarung zwischen der Krankenkasse und dem pharmazeutischen Unternehmen gestützt, ohne die konkrete Einbindung von Ärzten darzustellen. Auch wenn diese Vereinbarung erhebliche Auswirkungen auf das Verschreibungsverhalten von Ärzten haben dürfte, so betrifft sie doch nicht die Zusammenarbeit der pharmazeutischen Industrie mit Angehörigen der Fachkreise.

Soweit bei der Zusammenarbeit der pharmazeutischen Industrie mit Angehörigen der Fachkreise gegen wettbewerbsrechtliche Vorschriften verstoßen wird, wird der FS Arzneimittelindustrie gemäß § 8 UWG tätig. Auch bei wettbewerbsrechtlichen Verstößen wird der FS Arzneimittelindustrie nur innerhalb seiner satzungsmäßigen Bestimmung tätig, d. h. der Wettbewerbsverstoß muss die Zusammenarbeit der pharmazeutischen Industrie mit Klinikärzten oder niedergelassenen Ärzten (Fachkreise) betreffen. Der hier in Frage stehende Kooperationsvertrag wurde zwischen der Krankenkasse und einem Nichtmitglied abgeschlossen. Insoweit betrifft er nicht die Zusammenarbeit des pharmazeutischen Unternehmens mit Angehörigen der Fachkreise. Ein Tätigwerden seitens des Vereins im Falle eines Wettbewerbsverstoßes wäre von der Satzung daher nur dann gedeckt, wenn das Unternehmen in Umsetzung der Kooperations-
verträge entsprechende Vereinbarungen mit den Hausärzten getroffen hätte. Dies war nicht der Fall.

Auch die Frage, ob das pharmazeutische Unternehmen wegen wettbewerbsrechtlicher Verstöße als„Störer“ im juristischen Sinne in Anspruch genommen werden kann, würde sich nach dem Zweck und der Aufgabe des Vereins nur dann stellen, wenn feststünde, dass wettbewerbsrechtliche Verstöße des Unternehmens in Zusammenarbeit mit den Fachkreisen begangen wurden. Da diese Voraussetzungen nicht erfüllt sind, war auch unter den wettbewerbsrechtlichen Aspekten keine Möglichkeit des Tätigwerdens seitens des FS Arzneimittelindustrie gegeben.

Ergebnis

Das Verfahren wurde wegen Unzulässigkeit eingestellt.

Berlin, im Oktober 2005