FS Arzneimittelindustrie e.V.

Dr. Uwe Broch – Geschäftsführer
Daniela von Arnim – Assistentin

Grolmanstr. 44-45
10623 Berlin

d.arnim@fsa-pharma.de
Tel.: 030 88728-1700
Fax: 030 88728-1705

 

§ 20 Abs. 7 des Kodex

AZ.: 2005.6-74 (1. Instanz)

Leitsatz

Wenn ein Mitglied zu einer internen Fortbildungsveranstaltung auch Praxispersonal einlädt, ist der Hinweis auf der Einladung an die Ärztinnen und Ärzte: „Ich nehme an der Veranstaltung mit __ Personen teil“ nicht ausreichend, um auch das Erscheinen fachlich nicht beteiligter 3. Personen auszuschließen.

Sachverhalt

Ein Mitgliedsunternehmen hatte zu einer internen Fortbildungsveranstaltung zum Thema „Schlaganfall und die neuesten Behandlungsmöglichkeiten“ Ärzte aus der Umgebung des Veranstaltungsortes eingeladen. Auf dem Antwortfax zur Einladung war vermerkt, „Ja, ich nehme an der Veranstaltung mit __ Personen teil“. Von diesem Angebot wurde in fünf Fällen Gebrauch gemacht und Praxispersonal angemeldet und mitgebracht. Private, nicht fachgebundene, Personen haben nicht teilgenommen.

Wesentliche Entscheidungsgründe

Der Spruchkörper 1. Instanz ist der Ansicht, dass die gewählte Form der Anmeldung weiterer Personen die Möglichkeit nicht ausschließt, dass auch private und nicht fachgebundene Personen mitgebracht werden konnten, womit ein Verstoß gegen die Regeln für Einladungen von Begleitpersonen gemäß § 20 Abs. 7 gegeben war. Die gewählte Form jedenfalls ließ nicht erkennen, dass nur Praxispersonal angesprochen werden sollte, insofern war das Unternehmen gefordert, hier klar zum Ausdruck zu bringen, dass weitere teilnehmende Personen nur Praxispersonal sein sollten.

Ergebnis

Das Unternehmen hat eine geforderte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung unterzeichnet und sich im Wiederholungsfall zur Zahlung eines Ordnungsgeldes verpflichtet. Das Verfahren ist damit abgeschlossen.

Berlin, im August 2005


§ 20 Abs. 5 des Kodex Angemessener Umfang der Unterstützung bei Sponsoring, keine Unterstützung von Unterhaltungs- programmen, Einladung von Begleitpersonen

AZ.: 2005.2-56 (1. Instanz)

Leitsätze

  1. Die Angemessenheit der finanziellen Unterstützung von externen Fortbildungsveranstaltungen gegenüber dem Veranstalter ist am Werbeumfang des Sponsors während der Veranstaltung zu messen.
  2. Der Sponsor hat es zu unterlassen, externe Fortbildungsveranstaltungen gegenüber dem Veranstalter finanziell zu unterstützen, sofern damit Unterhaltungsprogramme finanziert werden, indem er den Veranstalter in der zugrunde liegenden Vereinbarung verpflichtet, die zur Verfügung gestellten finanziellen Mittel ausschließlich zweckgebunden zur Förderung der Fortbildungsmaßnahme zu verwenden.
  3. Der Sponsor hat es weiterhin zu unterlassen, externe Fortbildungsveranstaltungen gegenüber dem Veranstalter finanziell zu unterstützen, soweit dieser auch die Einladung von Begleitpersonen zulässt, indem er den Veranstalter in der zugrunde liegenden Vereinbarung verpflichtet, die zur Verfügung gestellten finanziellen Mittel ausschließlich zweckgebunden zur Förderung der Fortbildungsmaßnahme zu verwenden.

Sachverhalt

Ein Mitgliedsunternehmen hatte eine externe Fortbildungsveranstaltung mit einem Geldbetrag unterstützt, der rund 67% des Gesamtaufwandes der Veranstaltung ausmachte und wurde dafür in der Einladung als Sponsor genanntDas Unternehmen erhielt die Möglichkeit, im Rahmen des Symposiums den anwesenden Teilnehmern einschlägige Produkte und Dienstleistungen vorzustellen bzw. das Unternehmen zu positionieren, in dem eine Ausstellungsfläche zur Aufstellung eines Ausstellungsstandes zur Verfügung gestellt wurde.

Während des Symposiums wurden Rahmenprogramme durchgeführt. Dieser „Kulturrahmen“ sollte es Begleitpersonen erleichtern, „im Strom der Zeit“ inne zu halten.

Wesentliche Entscheidungsgründe

Die Angemessenheit der Sponsoringleistung ist allein an dem Marketing- und Wettbewerbseffekt für den Sponsor zu messen.

Nach Auffassung des Spruchkörpers 1. Instanz will § 20 Abs. 5 keinen Umgehungstatbestand zu den eindeutigen Regelungen der §§ 20 Abs.1 – 3 und 7 bei internen Fortbildungsveranstaltungen schaffen. Insofern hat der Sponsor eine der Sponsoringmaßnahme zugrunde liegende Vereinbarung dahingehend abzuschließen, dass der Veranstalter verpflichtet wird, nicht nur auf die Sponsoreigenschaft des Unternehmens hinzuweisen, sondern auch klarzustellen, dass Unterhaltungsprogramme durch den Sponsorbetrag nicht unterstützt werden.

Zugleich hat der Sponsor sicherzustellen, dass Veranstaltungen nur gesponsert werden, bei denen keine Begleitpersonen eingeladen werden. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Kosten durch die eingeladenen Begleitpersonen übernommen werden.

Ergebnis

Ergebnis

Das beanstandete Unternehmen hat die geforderte Verpflichtungserklärung sowohl hinsichtlich der Unterlassung der Unterstützung von Unterhaltungsprogrammen, wie auch der Einladung von Begleitpersonen akzeptiert und eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben. Das Verfahren ist damit abgeschlossen.

Berlin, im Juli 2005


§ 20 Abs. 2 Satz 2, § 20 Abs. 3 Satz des Kodex Angemessene Bewirtung und vertretbarer Rahmen bei berufsbezogenen wissenschaftlichen internen Fortbildungsveranstaltungen

AZ.: 2005.4-63 (1. Instanz)

Leitsatz

Die Herstellung von für Diabetiker geeigneten Snacks durch einen überregional anerkannten Sternekochs anlässlich eines Diabetiker-Präventions-Kongresses verstößt nicht gegen den Kodex, sofern eine fachlich wissenschaftliche Fortbildung damit verbunden ist.

Sachverhalt

Ein Mitglied hatte anlässlich eines „Diabetes-Präventions-Kongresses“ für Ärztinnen und Ärzte ein Live-Cooking mit einem überregional anerkannten und TV-bekannten, sternedekorierten Koch durchgeführt. Der Kongress fand vom 04. – 07.05.2005 statt. Die Kochsessionen wurden am 05.05.2005 in drei ½-stündigen Sessionen um 10:00, 12:15 und 16:00 Uhr am Stand des Mitglieds durchgeführt. Es wurden Diabetiker-Snacks hergestellt, die einen Herstellungswert von durchschnittlich 3,00 EUR hatten. Die während der Sessionen hergestellten Snacks wurden auch am Folgetag noch für Interessenten abgegeben, allerdings nicht mehr in Anwesenheit des Sternekochs und seines Teams.

Wesentliche Entscheidungsgründe

Die Veranstaltung ist nicht der „Erlebnisgastronomie“ zuzuordnen, da im vorliegenden Fall nicht mit den speziellen, kulinarisch außergewöhnlichen und hochpreisigen Kochleistungen des sternedekorierten Kochs geworben wurde, sondern sich die Veranstaltung in die Themenstellung des Kongresses der Diabetes-Prävention einfügte. Nach Auffassung des Spruchkörpers war auch eine Fortbildung mit fachlich wissenschaftlichem Hintergrund gegeben, die dem Kernkompetenzbereich des Mitgliedsunternehmens im Rahmen der Herstellung von Diabetesmitteln zuzurechnen war. Es kommt nach Auffassung des Spruchkörpers im Bereich der Diabetesbehandlung nicht allein auf die Anwendung und Verschreibung von Medikamenten an, vielmehr liegt ein wesentlicher Schwerpunkt des Behandlungserfolges durch Arzneimittel bereits im Präventionsbereich.

Die Kosten für die Herstellung der Diabetiker-Snacks lagen im vertretbaren Rahmen. Die Anwesenheit des Sternekochs beschränkte sich auf ca. 1,5 Stunden und war somit im Hinblick auf die 3-tägige Dauer des Kongresses von untergeordneter Bedeutung.

Der Spruchkörper hat auch keine „Anlockwirkung“ für die Teilnehmer in der Durchführung durch den auch durch viele Fernsehsendungen bekannten Sternekoch gesehen. In der Einladung wurde lediglich mit dem Hinweis auf die Zusammenarbeit mit dem „renommierten Sternekoch“ und weiter unten mit dem Hinweis „Erleben Sie … live, wie … die köstlichen Appetizer … zubereitet“ geworben. Nach Auffassung des Spruchkörpers ist der Hinweis auf den Sternekoch auch nicht übermäßig herausgehoben, so dass teilnehmende Ärzte nicht zu Gunsten des veranstaltenden Unternehmens beeinflusst werden konnten.

Ergebnis

Das Verfahren wurde eingestellt.

Berlin, im Juli 2005


§ 20 Abs. 2 Satz 3 des Kodex – Unterhaltungsprogramme, § 20 Abs. 3 Satz 2 – Auswahl des Tagungsortes, der Tagungsstätte bei einem Kongress in den USA

AZ.: 2005.5-66 (1. Instanz)

Leitsatz

  1. Die Durchführung einer internen Fortbildungsveranstaltung anlässlich eines Kongresses im Ausland ist zulässig.
  2. Ein anlässlich eines Kongresses in Miami/USA durch die Kongressorganisation durchgeführter ½-tägiger Ausflug nach Key West ist kodexkonform, wenn die Ärztinnen/Ärzte die für den Ausflug anfallenden Kosten vollständig übernehmen.
  3. Wenn der berufsbezogene wissenschaftliche Charakter der internen Fortbildungsveranstaltung eindeutig im Vordergrund steht, kann die Fortbildungsveranstaltung auch an einem Tagungsort mit anerkanntem Freizeitwert erfolgen, sofern der Tagungsort allein nach sachlichen Gesichtspunkten ausgewählt wurde.

Sachverhalt

Ein Mitgliedsunternehmen hatte Ärzte zu einem neurologischen Kongress nach Miami/USA eingeladen. Im Rahmen des 6-tägigen Kongresses wurde eine ½-tägige Fahrt nach Key West durch den Kongressorganisator angeboten, für die die Teilnehmer die anfallenden Kosten vollständig übernehmen mussten. Im Rahmen dieses ½-tägigen Ausflugs, der mit einem Abendessen schloss, bot das Mitgliedsunternehmen eine 2-stündige interne Fortbildungsveranstaltung mit neurologischem Inhalt an.

Wesentliche Entscheidungsgründe

Es widerspricht nicht den Regeln des § 20 zu Fortbildungsveranstaltungen, dass innerhalb einer externen Veranstaltung auch eine interne Fortbildungsveranstaltung stattfindet.

Die Durchführung einer internen Fortbildungsveranstaltung an einem mit hohem Freizeitwert ausgestatten Tagungsort ist kodexkonform, sofern die Tagungsstätte allein nach sachlichen Gesichtspunkten den Erfordernissen der Fortbildungsveranstaltung genügt und für die Teilnehmer eine deutliche Abgrenzung zwischen der Fortbildungsveranstaltung und dem Unterhaltungsprogramm erkennbar ist. Diese Voraussetzungen waren vorliegend erfüllt. Die Ärzte haben die Kosten für die Reise nach Key West und den Aufenthalt vor Ort selbst übernommen. Gemäß § 20 Absatz 2 Satz 3 des Kodex dürfen Kosten für die Unterhaltung nicht übernommen werden. Daraus folgt nicht, dass Unterhaltungsprogramme grundsätzlich gegen den Kodex verstoßen. Ein Kodexverstoß liegt dann nicht vor, wenn das Unterhaltungsprogramm in deutlicher Abgrenzung zur Fortbildungsveranstaltung durchgeführt wird und die Kosten für das Unterhaltungsprogramm in voller Höhe von den Ärzten übernommen werden. Der Ausflug war zudem durch die Kongressorganisation geplant und durchgeführt worden.

§ 20 Absatz 3 Satz 3 des Kodex schließt nicht aus, dass die Fortbildungsveranstaltung an einem touristisch attraktiven Tagungsort stattfindet, sofern die berufsbezogene wissenschaftliche Fortbildung eindeutig im Vordergrund steht. Die Vorschrift stellt lediglich klar, dass die Auswahl nach allein sachlichen Gesichts-
punkten nicht gegeben ist, wenn der Freizeitwert des Tagungsortes im Vordergrund steht. Hier wurde der Ausflug, der innerhalb des Kongressprogramms organisiert war, zeitweise für eine interne Schulung genutzt.

Wichtig war für die Entscheidung des Spruchkörpers 1. Instanz auch, dass die Ärzte nicht nur einen gewissen Eigenanteil an den Unkosten für den Ausflug nach Key West zu tragen hatten, sondern die gesamt angefallenen Kosten für den Ausflug getragen haben.

Inhalt der vorgetragenen Beanstandung war nicht, ob die Teilnahme deutscher Ärzte am Kongress in Miami überhaupt erforderlich war.

Ergebnis

Das Verfahren wurde eingestellt.

Berlin, im Juli 2005


§ 4 Abs. 3 der „FS Arzneimittelindustrie“-Verfahrensordnung

AZ.: 2004.12-49 (1. Instanz)

Leitsatz

Ein Beanstandungsverfahren wird nicht eröffnet, wenn die Beanstandung unter Pseudonym und per Email erfolgt und eine weitere Kontaktaufnahme z. B. per Telefon oder Brief nicht möglich ist.

Sachverhalt

Ein unter Pseudonym auftretender Arzt erhob eine Beanstandung gegen ein Mitgliedsunternehmen per Email. Diverse Fragen und Antworten wurden ebenfalls per Email abgewickelt, der Beanstander war aber weder über eine angegebene postalische Anschrift erreichbar, noch war er bereit, über Telefon Kontakt zum FS Arzneimittelindustrie aufzunehmen.

Wesentliche Entscheidungsgründe

Die in der Satzung und Verfahrensordnung festgelegten Regeln zur Nichtbehandlung anonymer Anzeigen sollen einerseits sicherstellen, dass der FS Arzneimittelindustrie nicht Beanstandungen zu verfolgen hat, deren Sachverhalte sich nicht weiter aufklären lassen; zum anderen dienen die Regelunen aber auch dem Schutz der Mitgliedsunternehmen vor unberechtigten und überzogenen Beschuldigungen. Zwar kann über einen Mail-Account auch unter Pseudonym ein Tatsachenaustausch erfolgen, wenn aber letztlich ein weiterer Kontakt, z. B. über Telefon oder persönliches Aufeinandertreffen nicht möglich ist und durch den Beanstander nachhaltig verweigert wird, ist eine entsprechende Beanstandung als anonyme Beanstan-
dung im Sinne der Vorschriften zu behandeln.

Ergebnis

Das Beanstandungsverfahren wurde eingestellt.

Berlin, im Juli 2005


§ 7 HWG Abgabe von firmeneigenen und Fremdprodukten zu reduzierten Preisen (Rabatte)

AZ.: 2005.6-73 (1. Instanz)

Leitsatz

Wenn ein Nichtmitglied Ärzten die Möglichkeit eröffnet, in einem „Internet-Shop“ firmeneigene und Fremdprodukte zu reduzierten Preisen (Rabatte) zu erwerben, liegt kein Verstoß gegen § 7 HWG vor, sofern eine produktbezogene Absatzwerbung mit diesen Angeboten nicht einhergeht.

Sachverhalt

Von einem Nichtmitglied wird Ärzten in Form eines „ Internet-Shops“ die Möglichkeit geboten, zu deutlich vergünstigten Preisen firmeneigene und firmenfremde Artikel zu erwerben. Um den Internetshop nutzen zu können, ist lediglich die Registrierung des Arztes erforderlich. Die Bestellung aus dem Internetshop ist an einen Arzneimittelbezug nicht gebunden. Die Rabatte betragen bis zu 42 % der unverbindlichen Preisempfehlungen der Hersteller.

Wesentliche Entscheidungsgründe

Die Gewährung von Bar- oder Naturalrabatten durch pharmazeutische Unternehmen lässt § 7 Abs. 1 Nr. 2 HWG grundsätzlich zu, sofern sie nicht Endverbrauchern zugute kommen.
Zwar handelt es sich bei den Zuwendungen an Ärzte um eine geldwerte Vergünstigung, die aber weder abstrakt noch akzessorisch mit der Werbung für Heilmittel gewährt wird (zu den allgemeinen Anforderungen vergleiche Doeppner § 7 Rdnr. 23). Diese geldwerten Vergünstigungen können auch in Form von Rabatten gewährt werden, deren Rechtmäßigkeit richtet sich nach dem UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb).
Auch bei teilweise hohen Rabatten ist eine unzulässige Rabattgewährung nicht grundsätzlich anzunehmen, da nach Auffassung der Rechtsprechung die Grenze der Unlauterkeit erst erreicht ist, wenn der Preisnachlass aus Sicht des Kunden den Wert der zu bestellenden Ware erreicht, und für ihn somit der Eindruck entsteht, keinen oder nur einen symbolischen Kaufpreis zahlen zu müssen.

Ergebnis

Es liegt kein Wettbewerbsverstoß vor, das Verfahren wurde eingestellt.

Berlin, im Juli 2005


§ 20 Abs. 5 Satz 3 Hinwirkungspflicht auf Nennung als Sponsor

AZ.: FS II 4/05/2005.1-53 (2. Instanz)

Leitsatz

Wenn ein Mitgliedsunternehmen eine Veranstaltung Dritter finanziell unterstützt, hat es auf seine Nennung als Sponsor bereits in der Einladung in genügendem Maße hinzuwirken. Dafür hat das Mitgliedsunternehmen alle gebotenen, ihm zumutbare Maßnahmen zu ergreifen, damit das Transparenzgebot des Kodex vom Veranstalter eingehalten wird.

Wesentliche Entscheidungsgründe

Aus dem Urteil in Auszügen:

Entscheidung

Der Einspruch des Mitgliedsunternehmens gegen die Entscheidung des Spruchkörpers 1. Instanz vom 8. Juni 2005 wird verworfen.

1. Es wird festgestellt, dass das Mitgliedsunternehmen nicht (in genügendem Maße) darauf hingewirkt hat, dass seine finanzielle Unterstützung bereits in der Einladung zur Fortbildungsveranstaltung offen gelegt worden ist, worin ein Verstoß gegen den „FS Arzneimittelindustrie“-Kodex liegt. Der Beanstandung war daher stattzugeben.

2. Das Mitgliedsunternehmen wird verpflichtet, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr Veranstalter finanziell zu unterstützen, ohne (in genügendem Maße) darauf hinzuwirken, dass bei der Einladung/Ankündigung ihre finanzielle Unterstützung offen gelegt wird.

Gründe

I. Sachverhalt

Das Mitgliedsunternehmen sponserte eine CME zertifizierte Veranstaltung einer Akademie für Ärztliche Fortbildung an der 34 Ärztinnen und Ärzte teilnahmen. Das Mitgliedsunternehmen unterstützte die Veranstaltung mit einem Pauschalbetrag von EUR 60.000; ferner trug sie die Reise- und die Übernachtungskosten.

Die Organisation der Veranstaltung übernahm eine Drittfirma. Weder in der Einladung noch im Anmeldeformular wurde das Mitgliedsunternehmen als Sponsor genannt. Die Drittfirma informierte die niedergelassenen Ärzte, die sich für die Veranstaltung angemeldet hatten von sich aus telefonisch über die Möglichkeit der Kostenübernahme durch das Mitgliedsunternehmen sowie über deren Eigenschaft als Sponsor. Auch während der Veranstaltung wurde darauf hingewiesen, dass das Mitgliedsunternehmen die Veranstaltung finanziell unterstütze. Außerdem waren für jeden Teilnehmer Kugelschreiber und ein Schreibblock ausgelegt, die das Unternehmens-Logo trugen.

Der FS Arzneimittelindustrie bejahte einen Verstoß gegen § 20 Abs. 5 Satz 3 „FS Arzneimittelindustrie“-Kodex.

Gegen die Entscheidung hat das Mitgliedsunternehmen fristgerecht Einspruch eingelegt und diesen zugleich begründet. Es trägt vor:

Ein Verstoß gegen § 20 Abs. 5 Satz 3 „FS Arzneimittelidustrie“-Kodex sei nicht gegeben. Man habe sowohl gegenüber der Veranstalterin als auch gegenüber der Organisationsfirma deutlich gemacht, dass die Sponsoreneigenschaft des Mitgliedsunternehmens offen zu legen ist. So sei mündlich darauf hingewiesen worden, dass man in der Einladung als Sponsor genannt werden müsse. Außerdem seien alle Ärzte, die sich angemeldet hätten, angerufen worden; ihnen sei mitgeteilt worden, dass das Mitgliedsunternehmen Sponsor sei. Jeder Arzt, der an der Veranstaltung teilgenommen habe, sei demgemäß über die Sponsoreneigenschaft des Mitgliedsunternehmens informiert gewesen.

II. Begründung

Der Einspruch ist zulässig. Er ist innerhalb der Zweiwochenfrist des § 25 Abs. 1 Satz 1 VerfO eingelegt und zugleich, was gemäß § 25 Abs. 1 Satz 2 VerfO geboten ist, begründet worden.

Der Einspruch ist jedoch unbegründet, die Entscheidung des Spruchkörpers 1. Instanz ist daher zu bestätigen.

Gegenstand der Entscheidung 1. Instanz und daher auch des Einspruchsverfahrens ist allein eine mangelnde Offenlegung der finanziellen Unterstützung bei der Ankündigung der Veranstaltung, nicht auch bei ihrer Durchführung. Der Spruchkörper 1. Instanz hat lediglich einen Verstoß bei der Ankündigung der Veranstaltung angenommen und zum Gegenstand des Tenors gemacht, dagegen nicht (auch) einen Verstoß bei der Durchführung der Veranstaltung.

Zu Recht hat der Spruchkörper 1. Instanz festgestellt, dass das Unternehmen gegen § 20 Abs. 5 Satz 3 „FS Arzneimittelindustrie“-Kodex verstoßen hat, und es daher zur Unterlassung verpflichtet.

Nach § 20 Abs. 5 Satz 3 „FS Arzneimittelindustrie“-Kodex müssen Mitgliedsunternehmen, die externe Fortbildungsveranstaltungen finanziell unterstützen, darauf hinwirken, dass die Unterstützung sowohl bei der Ankündigung als auch bei der Durchführung der Veranstaltung vom Veranstalter offen gelegt wird.

Auch nach Auffassung des Spruchkörpers 2. Instanz hat das Unternehmen gegen § 20 Abs. 5 Satz 3 „FS Arzneimittelindustrie“-Kodex verstoßen, weil es nicht (in genügendem Maße) darauf hingewirkt hat, dass der Veranstalter die finanzielle Unterstützung durch das Mitgliedsunternehmen bei der Ankündigung der Fortbildungsveranstaltung offen gelegt hat.

Bei der – CME zertifizierten – Veranstaltung handelt es sich um eine „externe Fortbildungsveranstaltung“ im Sinne von § 20 „FS Arzneimittelindustrie“-Kodex.

Die Ankündigung = Einladung enthält nicht den erforderlichen Hinweis auf die finanzielle Unterstützung durch das Unternehmen. Es trifft zwar zu, dass das Mitgliedsunternehmen nicht automatisch für ein Fehlverhalten des Veranstalters verantwortlich ist; der Kodex verlangt nur ein „Hinwirken“. Das bedeutet aber nicht, dass das Mitgliedsunternehmen dieser Pflicht genügt, indem es insoweit in irgendeiner Weise tätig wird. Vielmehr hat es alle gebotenen, ihm zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, damit das Transparenzgebot des Kodex vom Veranstalter eingehalten wird.

Das Unternehmen hat nicht im dargelegten Sinne (nämlich in genügendem Maße) darauf hingewirkt, dass der Veranstalter einen solchen Hinweis in die Einladung aufnimmt. Es hat lediglich mündlich darauf hingewiesen, dass es in der Einladung als Sponsor genannt werden müsse. Damit hat es seiner Hinwirkungspflicht nicht genügt. Im Sponsor-Vertrag oder wenigstens mit einem gesonderten schriftlichen Hinweis hat es nicht darauf hingewirkt, dass das Transparenzgebot in der Einladung zu beachten ist.

Spätestens bei der vertraglichen Zusage der finanziellen Mittel für die Veranstaltung hätte das Mitgliedsunternehmen den Veranstalter unter Bezugnahme auf seine Verpflichtung nach dem „FS Arzneimittelindustrie“-Kodex schriftlich, klar und eindeutig darauf hinweisen müssen, dass seine Sponsoreigenschaft den Ärzten gegenüber schon bei der Ankündigung = Einladung offen gelegt werden muss. Allein wegen der Unterlassung eines schriftlichen Hinweises ist ein Verstoß gegen ihre Hinwirkungspflicht zu bejahen.

Der Umfang der Hinwirkungspflicht ist unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Dokumentation zu bestimmen, wie er im „Gemeinsamen Standpunkt“ der Verbände enthalten ist, auf den die Einleitung des „FS Arzneimittelindustrie“-Kodex ausdrücklich Bezug nimmt. Danach erfordert das Dokumentationsprinzip für den Klinikbereich, dass alle Leistungen an medizinische Einrichtungen oder deren Mitarbeiter schriftlich fixiert werden, so dass anhand einer vollständigen Dokumen-tation der zugrunde liegenden Vertragsbeziehungen und der gewährten Leistungen die Kooperationsbeziehungen leichter nachvollzogen werden können. Daraus ergeben sich, wie es in der Einleitung des „FS Arzneimittelindustrie“-

Kodex heißt, auch „wertvolle Orientierungspunkte“ für die Zusammenarbeit der pharmazeutischen Industrie mit Ärzten im niedergelassenen Bereich. Das Dokumentationsprinzip ist auch zur Auslegung des § 20 Abs. 5 Satz 3 „FS Arzneimittelindustrie“-Kodex heranzuziehen, soweit es um die Frage geht, welche Maßnahmen für das Mitgliedsunternehmen geboten und zumutbar sind, damit dem Transparenzgebot genüge getan wird. Demnach hat das „Hinwirken“ schriftlich zu erfolgen.

Ob das Unternehmen die finanzielle Zusage sogar von einer Verpflichtung des Veranstalters zur Offenlegung abhängig machen und/oder die Einladung sich vor deren Versendung zur Überprüfung vorlegen lassen und diese überprüfen musste, dürfte dagegen zu verneinen sein, anders als möglicherweise im Falle der Wiederholung nach erfolgtem Verstoß.

Es kommt nicht darauf an, dass die Ärzte nachträglich – unmittelbar nach der Anmeldung und später während der Veranstaltung – auf die finanzielle Unterstützung durch das Unternehmen hingewiesen worden sind. Der Kodex schreibt eindeutig vor, dass der Hinweis bereits bei der Ankündigung – das ist hier die Einladung – erfolgen muss. Die Ankündigung war bereits erfolgt, als die Ärzte, die sich angemeldet hatten, darauf hingewiesen worden sind, dass das Unternehmen Sponsor sei; die nachfolgenden Anrufe gehören nicht mehr zum Vorgang der Ankündigung.

Ob der Arzt wie hier durch einen späteren Hinweis Bescheid wusste, als er zur Veranstaltung anreiste, und daher hätte absagen können, ist ebenfalls unerheblich. Auf Kausalitätsüberlegungen, wie sie das Unternehmen anstellt, kommt es nicht an. Entscheidend ist allein, dass die Anmeldung die finanzielle Unterstützung durch das Unternehmen nicht offen gelegt und dieses nicht (in genügendem Maße) darauf hingewirkt hat, dass es als Sponsor genannt worden ist.

Die Höhe des Ordnungsgeldes in Höhe von EUR 10.000 ist angemessen.

Ergebnis

Die Entscheidung des Spruchkörpers 2. Instanz ist im Sinne der „FS Arzneimittelindustrie“-Verfahrensordnung unanfechtbar. Ein Rechtsbehelf ist insoweit nicht möglich. Das Verfahren ist abgeschlossen.

Berlin, im Juli 2005


§ 6 Abs. 2 S. 3 des Kodex (vergleiche nunmehr § 20 Abs. 2. S. 3 Kodex) – Unterhaltungsprogramm bei Fortbildungsveranstaltung

AZ.: FS II 3/05/2005.1-52 (2. Instanz)


§ 20 Abs. 1 des Kodex, § 20 Abs. 4 und 5 Verfahrensordnung – Absage eines geplanten Grillfestes für Ärztinnen und Ärzte und Begleitpersonen

AZ.: 2005.6-75 (1. Instanz)

Leitsatz

Die Durchführung eines Grillfestes für Ärztinnen und Ärzte und Begleitpersonen ist auch ohne Anbindung an eine fachliche oder wissenschaftliche Fortbildungsveranstaltung unzulässig.
Die aufgrund eines Hinweises des FS Arzneimittelindustrie erfolgte Absage der Veranstaltung entbindet nicht von der Abgabe einer Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung zur Vermeidung von Wiederholungsfällen.

Sachverhalt

Ein Mitgliedsunternehmen hatte ein Grillfest an einer Grillhütte geplant. Den teilnehmenden Ärztinnen und Ärzten wurde freigestellt, auch Begleitpersonen zum Grillfest mitzubringen.

Wesentliche Entscheidungsgründe

Fortbildungsveranstaltungen dürfen nur zu wissenschaftlichen und berufsbezogenen Themen durchgeführt werden. Die Durchführung eines Unterhaltungsprogramms während oder ohne gleichzeitige Fortbildungsveranstaltung ist für Mitgliedsunternehmen unzulässig.

Auch die vorzeitige Absage und Nichtdurchführung der Veranstaltung entbindet das Unternehmen nicht, eine strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung mit Festsetzung eines Ordnungsgeldes für den Wiederholungsfall abzugeben (§ 20 Abs. 4 und Abs. 5 „FS Arzneimittelindustrie“-Verfahrensordnung). Auch die Verwaltungsgebühr wird in diesem Falle fällig (§ 29 „FS Arzneimittelindustrie“-Verfahrensordnung).

Ergebnis

Die Veranstaltung wurde nicht durchgeführt, eine Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abgegeben. Das Verfahren ist damit abgeschlossen.

Berlin, im Juli 2005


§ 7 HWG – Nachweis eines Produktbezugs für die Abmahnung eines Ausstellungsbesuches

AZ.: 2005.3-59 (1. Instanz)

Leitsatz

Der Hinweis auf der Einladung eines Nichtmitgliedes an Ärzte zu einer Führung durch eine Ausstellung „Anschließend werden wir den Tag mit einem Round Table ausklingen lassen.“ stellt keinen Verstoß gegen § 7 HWG dar.

Sachverhalt

Ein Nichtmitglied hatte zur Führung durch eine Ausstellung mit Werken der Moderne Ärztinnen und Ärzte eingeladen. Die Eintrittsgelder sowie die Kosten für die einstündige Führung wurden durch das Unter-
nehmen bezahlt. In der Einladung war lediglich vermerkt, dass man nach der Führung durch die Ausstellung den Tag mit einem „Round Table“ ausklingen lassen wollte. Die Einladung enthält lediglich den Firmennamen des Nichtmitglieds, aber keine weiteren Hinweise auf konkrete Produkte.

Wesentliche Entscheidungsgründe

Die Einladung eines Nichtmitglieds zur Führung durch eine Ausstellung und ein sich daran anschließender „Round Table“ stellt keinen Verstoß gegen § 7 HWG dar, solange ein konkreter Produktbezug aus der Einladung und dem Ablauf des Ausstellungsbesuches nicht erkennbar sind.
Hätte es sich um ein Mitglied gehandelt, wäre ein Kodexverstoß gegen §§ 20, 21zu prüfen gewesen.

Ergebnis

Der FS Arzneimittelindustrie hat, nachdem er zur weiteren Substantiierung unbeantwortet aufgefordert hatte, das Verfahren eingestellt. Der Vorgang ist damit abgeschlossen.

Berlin, im April 2005