FS Arzneimittelindustrie e.V.

Dr. Uwe Broch – Geschäftsführer
Daniela von Arnim – Assistentin

Grolmanstr. 44-45
10623 Berlin

d.arnim@fsa-pharma.de
Tel.: 030 88728-1700
Fax: 030 88728-1705

 

§ 20 Abs. 3 Satz 2 und § 20 Abs. 7 – Auswahl des Tagungsortes an attraktivem Ort; Einladung von Begleitpersonen

AZ.: 2005.3-58 (1. Instanz)

Leitsätze

  1. Die Auswahl des Tagungsortes an einem attraktiven Ort (Skigebiet) verstößt immer dann gegen den Kodex, wenn bereits in der Einladung deutlich auf Freizeitaktivitäten hingewiesen wird und auch die Agenda zeitlich so aufgebaut ist, dass reichlich Zeit für die Wahrnehmung solcher Aktivitäten verbleibt.
  2. Ein Kodexverstoß bei der Einladung von „Begleitpersonen“ liegt auch dann vor, wenn unter dieser Bezeichnung nur Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der eingeladenen Ärzte angesprochen werden sollten.

Sachverhalt

Ein Mitgliedsunternehmen hatte zu einem Frühjahrssymposium nahe einem attraktiven Skigebiet eingeladen und das wissenschaftliche Programm von Samstag zwischen 16:00 Uhr – Sonntag 14:15 Uhr durchgeführt. Mit dem Einladungsschreiben wurde auf eine „Zusatzinfo“ verwiesen, die nur auf Anforderung der Teilnehmer ausgehändigt wurde und die Wissenswertes zu Freizeitaktivitäten, zu Kosten bei Doppelzimmerbelegung sowie Hinweise zur Unterbringung von Kindern beinhaltete. Die Kosten für Begleitpersonen wurden vollumfänglich weiterbelastet und bezahlt.

Wesentliche Entscheidungsgründe

Der FS Arzneimittelindustrie hat einen Verstoß gegen § 20 Abs. 3 Satz 2 des Kodex festgestellt. Sowohl die Einladung als auch die „Zusatz-Info“ wiesen deutlich auf den hohen Freizeitwert des Veranstaltungsortes hin. Zudem ließ der Zeitplan für die Fortbildung ausreichend Raum zur Ausnutzung dieser Möglichkeiten, denn das Mitgliedsunternehmen konnte nicht belegen, dass die Fortbildungsveranstaltung auch an einem Tag in der Zeit zwischen 10:00 – 17:00 Uhr hätte durchgeführt werden können. Gerade in der Hervorhebung der Freizeitaktivitäten ist eine Beeinflussung der Teilnehmer in Ihrem Therapie- und Verordnungsverhalten nicht auszuschließen.

Der Spruchkörper 1. Instanz hat auch einen Verstoß gegen § 20 Abs. 7 des Kodex festgestellt.

Das Mitgliedsunternehmen hat in einer „Zusatz-Info“die Mitorganisation bei der Unterbringung von Begleitpersonen im Tagungshotel angeboten. Der Einlassung des Mitgliedsunternehmens, die Einladung habe sich nur auf Mitarbeiter der eingeladenen Praxisärzte bezogen, konnte nicht gefolgt werden. Zum einen ergaben sich aus der Einladung selbst keine Anhaltspunkte für diese Behauptung, zum anderen lag die „Verlockung“ für die Ärzte allein in der durch die Einladung und „Zusatz-Info“ gesetzte Möglichkeit, Begleitpersonen mitnehmen zu können.

Ergebnis

Das Unternehmen hat eine geforderte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung unterzeichnet und sich im Wiederholungsfall zur Zahlung eines Ordnungsgeldes sowohl bezüglich der Auswahl des Tagungsortes als auch der Einladung von Begleitpersonen verpflichtet. Das Verfahren ist damit abgeschlossen.

Berlin, im Juni 2005


Kodex § 23 Abs. 1, S. 1; HWG § 7 Abs. 1, S. 1 – Gewinnspiel zur Bewerbung eines neues Produktes

AZ.: 2004.11-47 (1. Instanz)

Leitsatz

Es verstößt gegen das Heilmittelwerbegesetz, wenn ein Nichtmitglied zur Produktvermarktung eines neuen Medikaments Ärzten in einem Werbeflyer ein „Traumhaftes Wellness-Wochende“durch Teilnahme an einem Preisausschreiben verspricht, wobei die zu beantwortenden Fragen keine fachliche oder wissenschaftliche Leistung verlangen, da sie sich aus dem Werbeflyer selbst ergeben.

Sachverhalt

Das Nichtmitglied hatte mit Werbeflyern zur Bewerbung eines neuen Produktes ein Gewinnspiel veranstaltet, bei welchem die angeschriebenen Ärzte ein „Traumhaftes Wellness-Wochenende“ in einem Wellness-Hotel gewinnen konnten, wenn sie zwei Fragen nach dem Anwendungsgebiet des beworbenen Medikaments beantworteten. Die Fragen waren durch Ankreuzen von Kästchen zu beantworten, deren Inhalt bereits im Flyer zuvor wortwörtlich identisch beschrieben waren.

Wesentliche Entscheidungsgründe

Die Beantwortung der gestellten Fragen nach den Anwendungsgebieten des neu beworbenen Medikaments ergaben sich für den Arzt bereits aus dem Werbeflyer, sodass durch den Arzt zur Beantwortung der Frage weder eine fachliche noch eine wissenschaftliche Leistung gefordert war und somit die Berechtigung zur Teilnahme am Preisausschreiben im Sinne des Kodex und des Heilmittel-
werbegesetzes von vornherein entfallen war. Auch ein Zeitaufwand war deshalb nicht erforderlich, sodass der Preis nicht in einem angemessenen Verhältnis zu den Leistungen des Arztes stand.

Ergebnis

Das Unternehmen hat die geforderte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung unterzeichnet, das Verfahren ist damit abgeschlossen.

Berlin, im Mai 2005


Kodex § 17, § 6 Abs. 1 – Durchführung von Fortbildungsveranstaltungen gegen Arzneimittelverschreibungen

AZ.: 2005.1-55 (1. Instanz)

Leitsätze

Die Einladung an Ärzte zur Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen ist unzulässig, wenn im Vorfeld bereits ein bestimmtes Verschreibungsverhalten erwartet wird, um die Fortbildungsveranstaltung finanzieren und durchführen zu können.

Ein Verstoß gegen die Verpflichtung und Schulung von Mitarbeitern ist nicht gegeben, wenn ein Mitgliedsunternehmen nachweist, dass es ein lückenloses System zur Vermeidung von Kodexverstößen aufgebaut hat, praktiziert und jeweils aktualisiert hält.

Sachverhalt

Das Mitgliedsunternehmen hatte im Oktober 2004 Informationsbriefe an 106 niedergelassene Ärzte verschickt. In dem Schreiben wurden insgesamt sechs Fortbildungen in 2005 zu verschiedenen Terminen an verschiedenen Orten avisiert, zugleich wurde auch eine Zertifizierungspunktzahl angegeben und renommierte Referenten genannt.

In dem Informationsschreiben kam zum Ausdruck, dass die angeschriebenen Ärzte zu den Veranstaltungen bereits vorgemerkt sind und, im Gegenzug zur avisierten Durchführung der Veranstaltung, die Ärzte aufgefordert werden, bestimmte – konkret benannte – Medikamente zu verordnen, um damit den für die Ärzte kostenlosen Fortbildungsservice gewährleisten zu können.

Wesentliche Entscheidungsgründe

Es liegt ein Verstoß gegen § 17 des Kodex vor, denn durch das Anschreiben wurde den Ärzten von vornherein klar, dass erwartet wurde, dass sie die im Schreiben genannten Medikamente verordnen, um so in den Genuss der für sie bereits geplanten Fortbildungsveranstaltungen kommen zu können. Der Spruchkörper 1. Instanz sieht in der Vorschrift eine Konkretisierung zu § 20 Abs. 1 des Kodex i.V.m. § 34 Abs. 1 MBO-Ä, die dem berufsrechtlichen Verbot entspricht, für die Verordnung von Arzneimitteln keine sonstigen geldwerten Vorteile zu gewähren. Das Schreiben war auch so formuliert, dass dem Arzt bewusst wurde, dass er mit der Fortbildung eine bedeutende finanzielle Zuwendung erhält.

Der Spruchkörper 1. Instanz hat keinen Verstoß gegen § 26 des Kodex gesehen. Zwar war die Einladung durch eine Außendienstmitarbeiterin des Unternehmens verfasst und, entgegen den bestehenden Anweisungen, nicht durch die dafür vorgesehene Abteilung vor Versand geprüft worden. Das beanstandete Unternehmen konnte aber belegen, dass ein nachhaltiges Schulungs- und Kontrollsystem installiert ist, das nur durch bewusst individuelles Fehlverhalten einzelner Mitarbeiter durchbrochen werden kann. Insbesondere wurde auch glaubhaft dargetan, dass gerade für dieses infrage stehende Verhalten entsprechende SOPs installiert sind.

Ergebnis

Das Unternehmen hat eine Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung unterzeichnet und sich im Wiederholungsfall zur Zahlung eines Ordnungsgeldes in Höhe von EUR 15.000 verpflichtet. Das Verfahren ist damit abgeschlossen.

Berlin, im März 2005


Kodex § 21 Abs. 2 – Vorweihnachtlicher Gutschein für einen Tannenbaum an Ärzte

AZ.: 2005.1-51 (1. Instanz)

Leitsatz

Die Abgabe von Gutscheinen durch Pharmaunternehmen (hier: Mitglied) an Ärzte im Wert von EUR 15,00 anlässlich des bevorstehenden Weihnachtsfestes ist unzulässig.

Sachverhalt

Von einem Mitgliedsunternehmen wurden am Wochenende vor Weihnachten Ärzte zu einem „Tannen-
baumschlagen“ eingeladen. Im Vorfeld zu der Aktion hat das Unternehmen unstrukturiert mündliche Informationen von Ärzten zum Einsatz von Protonenpumpenhemmern abgefragt. Im Gegenzug wurden Gutscheine ausgehändigt, die dazu berechtigten, am Samstag vor Weihnachten einen Tannenbaum in Empfang zu nehmen im Verkaufswert von EUR 15,00 inkl. MwSt. Ein konkreter Zusammenhang zwischen der mündlichen Ärztebefragung und der Aushändigung des Gutscheins war nicht erkennbar.

Wesentliche Entscheidungsgründe

Der FS Arzneimittelindustrie hat einen Verstoß gegen § 21 Abs. 2 des Kodex festgestellt, denn es lag kein Geschenk zu einem „besonderen Anlass“ vor. Hiermit sind in konsequenter Auslegung des Kodex lediglich Anlässe mit personenbezogenem und nicht anlassbezogenem Inhalt gemeint. Insbesondere allgemeine Feiertage sind im Sinne der Vorschrift keine „besonderen Anlässe“. Insofern konnte die Prüfung des kumulativ notwendigen „sozialadäquaten Rahmens“ entfallen, da bereits der „besondere Anlass“ zu verneinen war.

Da in dem ausgehändigten Gutschein kein Hinweis auf das Unternehmen, weder namentlich noch durch Produktvermerke, gegeben war, schied auch eine Prüfung eines Kodexverstoßes nach § 21 Abs. 1 des Kodex aus, da keine Werbegabe im Sinne der Vorschrift gegeben war.

Ergebnis

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Kodex § 20 Abs. 2, S. 3; § 20 Abs. 7 – Einladung von Begleitpersonen / Einzugsermächtigung zur Begleichung der Kosten für Rahmenprogramme

AZ.: 2004.9-25 (1. Instanz)

Leitsatz

Lädt ein Pharmaunternehmen Ärzte zu einer Fortbildungsveranstaltung ein, in der weder in der Einladung noch in der verbindlichen Anmeldung die Mitnahme von Begleitpersonen erwähnt wird, fügt diesen Unterlagen aber eine separate Einzugsermächtigung für Begleitpersonen bei, so verstößt dies gegen das Gebot, wonach sich die Einladung von Ärzten zu Fortbildungsveranstaltungen nicht auf Begleitpersonen erstrecken darf.

Sachverhalt

Das Unternehmen hatte eine zweitägige Fortbildungsveranstaltung durchgeführt, zu der am Abend des 1. Fortbildungstages eine Abendveranstaltung mit Rahmenprogramm außerhalb des Tagungshotels stattfand, für den die Ärzte den entsprechenden Aufwand persönlich zu tragen hatten.

Mit der Einladung und einer verbindlichen Anmeldung an die Ärzte war zudem eine „Einzugsermächtigung für Begleitpersonen“ beigefügt, mit der die teilnehmenden Ärzte bestätigten, dass sie gegen Bankeinzug die Selbstkosten für sich selber und für Begleitpersonen übernehmen. Der Rücklauf der Einzugsermächtigungen war nach Abschluss der Veranstaltung noch in einigen Fällen offen.

Wesentliche Entscheidungsgründe

Selbst wenn mit der Einladung und der verbindlichen Anmeldung nicht Begleitpersonen angesprochen waren, liegt ein Verstoß gegen § 20 Abs. 7 des Kodex vor, denn mit dem weiteren beigefügten Formular „Einzugsermächtigung für Begleitpersonen“ wurde der Arzt darauf aufmerksam gemacht, dass sich die Einladung auch auf Begleitpersonen gegen Kostenübernahme erstrecken kann. Dies ist nach dem zweitinstanzlichen Urteil FS II 1/04/2004.5-4 bereits als nicht kodexkonform beanstandet worden. Das Ergebnis konnte auch nicht anders lauten, da, im Gegensatz zur erstinstanzlichen Entscheidung, hier die Einladung der Begleitpersonen nicht im Teilnahmeformular, sondern in einem weiteren beigefügten Formular erfolgte.

Der Spruchkörper 1. Instanz hat den Hinweis gegeben, dass die Aushändigung von Einzugsermächtigungen zur Begleichung der für Rahmenprogramme anfallenden Kosten den Verdacht der Umgehung des Kodex beinhaltet, da diese Vorgehensweise das Risiko birgt, dass Ärzte zwar am Rahmenprogramm teilnehmen, aber die Einzugsermächtigung nicht ausfüllen und es nur schwerlich für ein Pharmaunternehmen durchsetzbar sein wird, später den Betrag, im Zweifel sogar im gerichtlichen Wege, durchzusetzen. Um dies von vornherein auszuschließen, empfiehlt der Spruchkörper 1. Instanz, die Einzugsermächtigung zugleich mit der Teilnahmebestätigung abzufordern. Es ist nach Auffassung des Spruchkörpers ganz im Sinne der beteiligten Personen, dass der Arzt zum Zeitpunkt seiner Willensbekundung zur Teilnahme auch am Rahmenprogramm willens ist, die dafür anfallenden Kosten zu begleichen. Dieser Weg erspart den Beteiligten spätere Unannehmlichkeiten, Nachfragen und Erinnerungen. Letztlich hat der Spruchkörper 1. Instanz nicht auf die Abgabe einer Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung bestanden, da der Kodex grundsätzlich auch andere Formen der Begleichung der Kosten für Rahmenprogramme nicht ausschließt. So stehen insbesondere auch Barzahlung bzw. Überweisung durch den Arzt nicht im Widerspruch zum Kodex. So ist letztlich im Rahmen einer Einzelfallbetrachtung jeweils zu überprüfen, ob als klares Unternehmensziel erkennbar ist, dass der Arzt die Kosten für das Rahmenprogramm selbst zu tragen hat.

Ergebnis

Das Mitgliedsunternehmen hat eine strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung bzgl. der Einladung von Begleitpersonen abgegeben.

Berlin, im Februar 2005


Kodex § 20 Abs. 3, S. 2 – Auswahl der Tagungsstätte wegen Rahmenprogramms

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AZ.: 2004.12-50 (1. Instanz)

Leitsatz

Die Auswahl einer Tagungsstätte allein aus Gründen der räumlichen Nähe zur Durchführung eines Rahmenprogramms (hier Konzert im Schloss Schwerin) ist ein Kodexverstoß, wenn in der Einladung als Schwerpunkt das Schlosskonzert und nicht die Fortbildungsveranstaltung dargestellt ist.

Die Einladung von Begleitpersonen, auch gegen volle Übernahme der anfallenden Kosten, ist im Sinne des § 20 Abs. 7 des Kodex unzulässig.

Sachverhalt

Ein Mitgliedsunternehmen hatte in der Vorweihnachtszeit in das Schweriner Schloss Ärztinnen und Ärzte eingeladen, um ihren Dank für die gute Zusammenarbeit zu verbinden mit „Einer traditionellen festlichen Abendveranstaltung“. Der festlichen Abendveranstaltung vorgeschaltet waren im Schlosscafe neben dem Schweriner Schloss ein Sektempfang und ein einstündiges Referat über Medikamente, die durch das Mitgliedsunternehmen vertrieben werden. An das Schlosskonzert schloss sich ein „Vorweihnachtliches Abendessen“ im Schlosscafe an. Der Einladung war ein Faltblatt beigefügt mit der Überschrift „Konzert im Thronsaal des Schweriner Schlosses“ und beinhaltete den Programmablauf, die Nennung der ausführenden Künstler und enthielt auf der Rückseite eine Teilnahmebestätigung, aus der ersichtlich war, dass pro Person ein Unkostenbeitrag erhoben wird.

Auf der der Einladung beigefügten Teilnahmebestätigung war durch ankreuzen der Alternative „Ja, ich nehme an der Veranstaltung mit …. Personen teil“ auch die Möglichkeit eröffnet, Begleitpersonen mitzubringen.

Wesentliche Entscheidungsgründe

Der Spruchkörper 1. Instanz hat einen Verstoß gegen § 20 Abs. 3 Satz 2 des Kodex festgestellt, da die Auswahl der Tagungsstätte allein durch die räumliche Nähe zu dem später stattfindenden Konzert im Schloss ausgewählt wurde. Die Gesamtaufmachung der Einladung zielte schwerpunktmäßig auf das Rahmenprogramm sowie das festliche Abendessen ab und erwähnte den Fortbildungsteil nur beiläufig. Ein Kodexverstoß war trotz des Aspektes zu bejahen, dass die Tagungsstätte als solche ohne die Durchführung des Rahmenprogramms durchaus als geeignete Tagungsstätte in Frage gekommen wäre, der enge Zusammenhang zum Schlosskonzert hier aber den Kodexverstoß begründete. Eine Auswahl der Tagungsstätte allein nach sachlichen Gesichtspunkten war nicht gegeben und die Teilnehmer wurden durch die Gesamtdarstellung der Einladung, des Tagungsortes und des Rahmenprogramms zur Teilnahme motiviert und nicht wegen des angebotenen Fortbildungsteils der Gesamtveranstaltung.

Es war auch ein Verstoß gegen § 20 Abs. 7 des Kodex festzustellen und insoweit auf die Entscheidung der 2. Instanz, Az.: FS II 1/04/2004.5-4, verwiesen. Wenn es sich bei der gewählten Form des Anschreibens zur Einladung dritter Personen unzweideutig um Kolleginnen und Kollegen z. B. in Gemeinschaftspraxen oder Kliniken handelt, wäre ein Kodexverstoß nicht zu bejahen, solange aber durch die gewählte Formulierung auch Nichtangehörige der Fachkreise angesprochen werden, ist ein Kodexverstoß gegen § 20 Abs. 7 immer zu bejahen.

Ergebnis

Das Unternehmen hat eine geforderte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung unterzeichnet und sich im Wiederholungsfall zur Zahlung eines Ordnungsgeldes in Höhe von EUR 15.000 verpflichtet. Das Verfahren ist damit abgeschlossen.

Berlin, im März 2005


Kodex § 20 Abs. 4; § 22; Satzung § 27 Abs. 1, S.2 – Einladung zu Fortbildungsveranstaltungen Dritter im Ausland

AZ.: 2004.10-35 (1. Instanz)

Leitsätze

  1. Durch Vorstandsbeschluss können auch anonyme Beanstandungen verfolgt werden, wenn der Sachverhaltsvortrag ausreichend konkrete Anhaltspunkte für einen Kodexverstoß erkennen lässt.
  2. Bei Fortbildungsveranstaltungen Dritter im Ausland dürfen für Ärzte die Kosten eines Hotels nicht in der oberen Hälfte des oberen Preissegments liegen, wenn der wissenschaftliche Charakter der Veranstaltung nicht eindeutig im Vordergrund steht.
  3. Nur in besonders begründeten Ausnahmefällen ist die Übernahme von Bewirtungskosten für Ärzte im Ausland über die ausgewiesenen Beträge der Musterberufsordnung der Ärzte mit 50,00 € kodex-konform.
  4. Bewirtungskosten dürfen von Mitgliedsunternehmen für Ärzte bei Fortbildungsveranstaltungen Dritter im Ausland nur übernommen werden, wenn es sich um Arbeitsessen im Sinne des § 22 des Kodex handelt.
    Sachverhalt

Sachverhalt

Ein Mitglied hatte zu einem 5-tägigen Auslandsaufenthalt nach Beijing zur Teilnahme an der „Asian Pacific Digestive Week“ eingeladen und die Anreisekosten sowie die Übernachtungs- und Bewirtungskosten für Frühstück und Abendessen für die teilnehmenden Ärzte übernommen.
Es wurde ein täglicher Shuttleservice eingerichtet, der die teilnehmenden Ärzte zwischen Hotel und Kongressstätte transportierte. Die Shuttlezeiten lagen morgens zwischen 08.00 h und im 2-Stunden-Rhythmus bis 14.00 h zum Kongress und für die Rückfahrt zwischen 11.00 h und 17.00 h ebenfalls im 2-Stunden-Rhythmus.

Für die teilnehmenden Ärzte wurden die Übernachtungskosten in einem Hotel übernommen, das zu der teuersten Hotelkategorie am Ort gehört. Die täglichen Frühstückskosten beliefen sich auf 22,00 € pro Person und die diversen Abendessen lagen im Durchschnitt bei 86,01 € pro Mahlzeit. Kosten für Mittagessen wurde nicht übernommen.

Wesentliche Entscheidungsgründe

  1. Gemäß § 27 Abs. 1 S. 2 der Satzung sowie § 4 Abs. 3 der Verfahrensordnung werden anonyme Beanstandungen grundsätzlich nicht verfolgt. Beide Regelungen dienen in erster Linie dem Schutz des Vereins und stellen sicher, dass keine unsubstantiiert vorgetragenen und unüberprüfbaren Beanstandungen seitens des Vereins verfolgt werden müssen. Vor anonymen, verleumderischen Beanstandungen soll auch das Unternehmen geschützt werden. Wird aber eine konkrete Beanstandung vorgetragen, die über E-Mail- Kontakte auch präzisiert wird und bleibt lediglich der Beanstander durch geänderten web account unbekannt, kann der Vorstand nach Abwägung aller Gesichtspunkte und Mehrheitsentscheidung von sich aus ein Beanstandungsverfahren einleiten. Es ist beabsichtigt, in der nächsten Mitgliederversammlung einen Vorschlag einzubringen, die Regelungen zur Anonymität zu präzisieren.
  2. Es liegt ein Verstoß gegen § 20 Abs. 4 des Kodex vor, wonach nur angemessene Reise- und notwendige Übernachtungskosten übernommen werden dürfen. Im vorliegenden Fall war bei der Auswahl des Hotels im obersten Segment der in Beijing befindlichen Hotels keine Kodexkonformität gegeben, da das Mitgliedsunternehmen nicht ausreichend der Tatsache Rechnung getragen hat, dass die Ärzte hier nicht nur den wissenschaftlich berufsbezogenen Fortbildungscharakter sahen und nutzten, sondern zugleich die sich bietende Gelegenheit aufgriffen, Land und Leute anlässlich einer Fernreise kennen zu lernen. Gerade unter diesem Aspekt kommt der Auswahl der Übernachtungsmöglichkeiten und der Gestaltung der Reisekosten eine besondere Bedeutung zu.
  3. Im vorliegenden Fall waren die Reisekosten angemessen, da sämtliche Teilnehmer Economy buchten und bezahlt bekamen, allerdings waren die Übernachtungskosten nicht notwendig im Sinne des Kodex, sie beliefen sich nämlich auf mehr als 200,00 € pro Person und Nacht, obwohl es in Beijing in ausreichender Anzahl auch gut renommierte, weltweit tätige Hotels im Preissegment deutlich unter 200,00 € gibt. Durch die Auswahl des Hotels wurde den Ärzten ohne große Nachforschung bewusst, dass sie in einem Hotel der obersten Preiskategorie unterkamen und es nicht auszuschließen war, dass allein diese Tatsache die Ärzte zur Teilnahme an dem Kongress motiviert hat. Der Spruchkörper hat einen Kodexverstoß auch deswegen angenommen, weil im Grundsatz die bei der Auswahl der Unterkunft für Fortbildungsveranstaltungen in Deutschland gültigen Preise ausreichend sind und höhere Preise nicht allein deshalb als angemessen zu akzeptieren sind, weil die Veranstaltung im Ausland stattfindet. Zu berücksichtigen war weiter, dass es den Teilnehmern durch die Tagesgestaltung ermöglicht wurde, durch Nutzung des Busshuttleverkehrs zum Kongress bereits nach 3 Stunden Teilnahme wieder zum Hotel zurückzukehren, um den restlichen Tag frei gestalten zu können, denn eine weitergehende Dokumentation über die Teilnahme der Ärzte wurde weder vorgelegt und geführt.Aber auch ein Verstoß gegen § 20 Abs. 4 war unter dem Gesichtspunkt der Übernahme von Bewirtungskosten zu bejahen. Zwar sind Bewirtungskosten in der Vorschrift nicht ausdrücklich aufgeführt, aus dem Gesamtzusammenhang des § 20 Abs. 4, insbesondere im Anschluss an § 20 Abs. 1 – 3, der sich mit internen Fortbildungsveranstaltungen befasst, ist erkennbar, dass, nachdem dort die Bewirtung ausdrücklich geregelt ist, für § 20 Abs. 4 dies eben gerade nicht möglich sein soll. Dies gilt sowohl für Mahlzeiten wie auch für die Übernahme des Hotelfrühstücks, sofern nicht eine Ausnahme nach § 22 des Kodex, nämlich für die Bewirtung anlässlich von Geschäftsessen, gegeben ist. Hierfür wurde im vorliegenden Sachverhalt nichts dargetan.
  4. Der Spruchkörper 1. Instanz bejaht aber auch im Hinblick auf die Höhe der durchschnittlich gewährten täglichen Abendessen einen Kodexverstoß, denn selbst wenn man die Richtlinie für Ärzte, in der MBO-Ä festgelegt auf 50,00 €, zugrunde legt, ist es nicht automatisch kodexkonform, wenn vor dem Hintergrund des Auslandsaufenthalts die dort genannte Höhe der Bewirtungskosten pro Mahlzeit überschritten wird. Höhere Ausgaben der Bewirtung als 50,00 € können insbesondere nicht allein durch die Tatsache des Auslandsaufenthalts und der fremdländischen Küche gerechtfertigt werden.

Ergebnis

Das Unternehmen hat eine Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung unterzeichnet und sich im Wiederholungsfall zur Zahlung eines Ordnungsgeldes in Höhe von EUR 15.000 verpflichtet. Das Verfahren ist damit abgeschlossen.

Berlin, im März 2005


Kodex § 23 Abs. 2 – Angemessene Vergütung für Preisausschreiben

AZ.: FS II 1/05/2004.9-26; FS II 2/05/2004.10-28 (2. Instanz)

Leitsätze

1. Bei Preisausschreiben hat der ausgelobte Preis – und nicht die Gewinnchance des einzelnen Teilnehmers – in einem angemessenen Verhältnis zur Leistung des einzelnen Teilnehmers zu stehen.

2. Der Gewinn bei einem Preisausschreiben darf die übliche Vergütung der erbrachten fachlichen Leistung um den fünffachen Wert der in der GOÄ genannten Gebührensätze übersteigen.

3. Wenn die Voraussetzungen des § 23 Abs. 2 erfüllt sind, ist ein Gewinn bis zu € 30,00 als „angemessenes Verhältnis“ im Sinne der Vorschrift immer gegeben.

Eine analoge Anwendung der Zuwendungsgrenzen der § 21 Abs. 2 des Kodex und § 33. Abs.3 MBO-Ä scheiden für Preisausschreiben aus.

Sachverhalt

Ein Unternehmen führte eine Sommeraktion „Urlaubsgrüße á la Card“ durch. Die Aktion bestand aus zwei Stufen.

In der ersten Stufe sollten Ärzte auf die Frage „Was ist Ihnen am Wichtigsten?“ zu vier vorformulierten Vorteilen Stellung nehmen, nämlich mit 1 (am wichtigsten) bis 4 bewerten. An der Befragung nahmen 11.500 Ärzte teil, was 38 % der Zielgruppe entsprach. Unter den Teilnehmern wurden 8.624 Telefonkarten im Wert von 10,00 € verlost, die mit einer Werbekarte für die zweite Stufe der Sommeraktion übergeben wurden.

Für die 2. Stufe der Sommeraktion ging die Firma von einer Teilnehmerzahl von 2.500 Ärzten aus. Tatsächlich nahmen 863 Ärzte teil. Aus dem Urlaub sollten sie telefonisch einen dem Teleagenten vorgegebenen Katalog von Fragen beantworten. Durch die Antworten wollte die Firma Erkenntnisse darüber erhalten, nach welchen Kriterien sich Ärzte zwischen Therapien entscheiden. Für das Preisausschreiben wurden nur diejenigen Anrufer registriert, die alle Fragen beantwortetet hatten. Als Gewinn waren insgesamt 227 Kärcher Hochdruckreiniger zum Wert von je 85,00 € vorgesehen. Die restlichen Teilnehmer erhielten eine Fahrradpumpe im Werte von 1,95€.

Der Spruchkörper 1. Instanz hat am 17. Dezember 2004 folgende Entscheidung getroffen:

  1. Das Unternehmen wird verpflichtet, es zu unterlassen, bei Preisausschreiben, wie mit der Sommeraktion „Urlaubsgrüße á la Card“ geschehen, international einsetzbare Telefonkarten in Höhe von 10,00 € oder Kärcher Hochdruckreiniger zum Anschaffungspreis von 85,00 € oder vergleichbaren Verkehrswerten an Ärzte auszuloben.
  2. Für jeden Fall schuldhafter Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung aus vorstehender Ziffer 2 hat das Unternehmen ein Ordnungsgeld gemäß § 20 Absatz 5 der „FS Arzneimittelindustrie“-Verfahrensordnung in Höhe von 10.000 € an den FS Arzneimittelindustrie e.V. zu zahlen.

Wesentliche Entscheidungsgründe

Der Einspruch ist unbegründet. Zu Recht hat der Spruchkörper 1. Instanz festgestellt, dass das beanstandete Preisausschreiben gegen den „FS Arzneimittelindustrie“-Kodex verstoßen hat, und deshalb die Firma zur Unterlassung, ferner zur Zahlung eines Ordnungsgeldes von 10.000 € im Falle einer wiederholten Zuwiderhandlung verpflichtet.

Das beanstandete Preisausschreiben verletzte den „FS Arzneimittelindustrie“-Kodex, und zwar § 23 (2) „FS Arzneimittelindustrie“-Kodex, soweit Hochdruckreiniger als Preise ausgelobt waren (A) und gegen § 23 (1) „FS Arzneimittelindustrie“-Kodex, soweit es um die Telefonkarten als Preise geht (B).

A. Hochdruckreiniger

Die zweite Stufe des Preisausschreibens erfüllte nicht die Voraussetzungen des § 23 (2) „FS Arzneimittelindustrie“-Kodex und war daher unzulässig.

1) Die genannte Bestimmung erlaubt Preisausschreiben für Ärzte, wenn die Teilnahme von einer wissenschaftlichen oder fachlichen Leistung der teilnehmenden Ärzte abhängt und wenn der „in Aussicht gestellte Preis in einem angemessenen Verhältnis zu der durch die Teilnehmer zu erbringenden wissenschaftlichen oder fachlichen Leistung steht“. Daraus folgt umgekehrt, dass ein Preisausschreiben unzulässig ist, wenn es an dem erforderlichen angemessenen Verhältnis fehlt. So ist es hinsichtlich der Hochdruckreiniger.

a) Bei dem Gewinnspiel handelte es sich um ein „Preisausschreiben“ im Sinne des § 23 (2) „FS Arzneimittelindustrie“-Kodex (zum Begriff vgl. Doepner, HWG, 2. Aufl., § 11 Nr. 13 HWG Rdn. 10, 14). Dem steht nicht entgegen, dass der Gewinn nicht allein von einer fachlichen Leistung des teilnehmenden Arztes abhing, sondern auch von einer Auslosung, d.h. insoweit vom Zufall (vgl. dazu Dieners, Zusammenarbeit der Pharmaindustrie mit Ärzten, Seite 229, Rdn. 125). Das Verbot des § 23 (1) „FS Arzneimittelindustrie“-Kodex greift nur dann ein, wenn der Gewinn allein vom Zufall abhängt, was hier nicht zutraf. Anders wäre es dann, wenn aus der Sicht der Ärzte die fachliche Leistung (nahezu) keinen Wert hätte, daher als Scheinleistung (Scheinentgelt) anzusehen wäre und demgemäß eine „Gratis-Verlosung“ vorläge (vgl. Dieners Seite 229 Rdn. 126; zu § 7 HWG: OLG Hamburg GRUR 1979, 726f.; Doepner § 7 HWG Rdn. 25 sowie 27 unter „Preisausschreiben“).

b) § 23 (2) „FS Arzneimittelindustrie“-Kodex ist dahin auszulegen, dass der jeweils ausgelobte Preis – und nicht etwa die Gewinnchance des einzelnen Teilnehmers – in einem angemessenen Verhältnis zur Leistung des einzelnen Teilnehmers stehen muss (ebenso Dieners, Seite 229, Rdn. 126).

Das ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der Vorschrift. Aus der Verwendung der Singulare „Preis“ und „Leistung“ folgt eindeutig, dass der ausgelobte, einzelne Preis mit der Leistung des einzelnen Arztes zu vergleichen ist. Danach kommt es weder auf das Wertverhältnis aller Preise des Preisausschreibens zur Summe der Leistungen aller teilnehmenden Ärzte, noch auf eine Bewertung der Gewinnchance an, die der einzelne Teilnehmer hat. Aus dem Plural „die Teilnehmer“ ergibt sich nichts anderes. In sprachlich möglicher Weise wird nach dem Textzusammenhang abgestellt auf die einzelne „Leistung“ (= Singular), die von den teilnehmenden Ärzten zu erbringen ist. § 20 (1) Satz 2 des Kodex der Mitglieder des Bundesverbandes der Pharmazeutischen Industrie verwendet dagegen die Plurale „Leistungen“ und „Preise“, wobei offen bleiben kann, ob diese Bestimmung nicht trotz dieser Plurale ebenso zu verstehen ist wie § 23 (2) des „FS Arzneimittelindustrie“-Kodex.

Die vorstehende Auslegung geht nicht etwa über den Wortlaut des § 23 (2) „FS Arzneimittelindustrie“-Kodex hinaus. Daher kann offen bleiben, ob eine Auslegung des „FS Arzneimittelindustrie“-Kodex über den Wortlaut hinaus deshalb ausscheidet, weil die „FS Arzneimittelindustrie“-VerfO auch die Verhängung von „Geldstrafen“ ermöglicht.

c) Die vorgenommene Auslegung entspricht nicht nur dem Wortlaut, sondern auch dem Sinn und Zweck der Vorschrift.

§ 23 (2) „FS Arzneimittelindustrie“-Kodex erlaubt Gewinnspiele für Ärzte nur in einem eingeschränkten Rahmen. Die Bestimmung will übertriebene „Anlockungen“ für Ärzte einschränken, mit denen diese dazu veranlasst werden könnten, sich näher mit einem Pharmaunternehmen und/oder deren Arzneimittel zu befassen. Dieser Zweck wird aber nicht erreicht, wenn auf das Wertverhältnis aller Preise und aller erbrachten Leistungen abgestellt wird, oder auf die Bewertung der Gewinnchance des einzelnen Arztes als Äquivalent für seine fachliche Leistung. Bei einem solchen Verständnis könnten dann je nach Teilnehmerzahl sogar hohe Gewinne wie wertvolle Reisen ausgelobt werden, was auf keinen Fall dem Sinn und Zweck der Vorschrift entspricht. Außerdem ist für den einzelnen Arzt, um dessen „Anlockung“ es geht, in keiner Weise (einigermaßen zuverlässig) erkennbar, wie hoch seine Chance ist und welchen Wert sie hat. Daher achtet er nur auf die ausgesetzten Preise.

Demnach ist die erbrachte Leistung des einzelnen Arztes mit dem Wert des einzelnen Gewinns ins Verhältnis zu setzen, dagegen nicht mit dem geringeren Wert der bloßen Gewinnchance.

d) Ein solches Verständnis entspricht auch dem, was im Rahmen des – hier wegen der „echten“, nicht nur ein Scheinentgelt darstellenden Gegenleistung des Arztes nicht einschlägigen – § 7 (1) 1 HWG gilt. Einerlei ob bei Gewinnspielen als Zuwendung im Sinne der genannten Bestimmung die Gewinnchance, nämlich die Möglichkeit, am Gewinnspiel teilzunehmen und zu gewinnen, anzusehen ist oder (auch) der Gewinn (vgl. dazu Doepner Vor § 7 HWG Rdn. 19, Zipfel/Vöcks, Lebensmittelrecht, § 7 HWG Rdn. 7; vgl. früher zu § 1 ZugabeVO: OLG Frankfurt WRP 1999, 343, 345), ist jedenfalls bei der Auslegung des Begriffs „geringwertige Kleinigkeit“ nicht auf die Gewinnchance, sondern auf den Gewinn abzustellen (vgl. Gröning, Heilmittelwerberecht, § 7 HWG Rdn. 15; ferner Doepner § 7 HWG Rdn. 27 unter „Preisausschreiben“, der dort auf das Verhältnis zwischen den ausgesetzten Preisen – nicht der Gewinnchance – und der erbrachten Gegenleistung = fachlichen Leistung abstellt).

e) Aus den vorstehenden Ausführungen folgt aber nicht, dass – anders als im Rahmen des § 18 (3) „FS Arzneimittelindustrie“-Kodex die Vergütung – der Wert des einzelnen Gewinns den Wert der einzelnen fachlichen Leistung des Arztes nicht übersteigen darf.

§ 23 (2) bestimmt nicht, dass beide Werte übereinstimmen oder wenigstens in etwa einander entsprechen müssen, sondern stellt auf ein „angemessenes Verhältnis“ beider Werte ab. Im vorliegenden Zusammenhang ist maßgebend zu berücksichtigen, dass § 23 (2) „FS Arzneimittelindustrie“-Kodex von der grundsätzlichen Zulässigkeit eines Preisausschreibens in dem dort umschriebenen, wenn auch eingeschränkten Rahmen ausgeht. Diese Entscheidung ist bei der Auslegung hinzunehmen. Zum Wesen eines Preisausschreibens gehört jedoch, dass nur einer oder mehrere gewinnen, die anderen dagegen nicht und leer ausgehen, und dass demzufolge der Gewinn – anders als die Vergütung gemäß § 18 (3) „FS Arzneimittelindustrie“-Kodex, die ebenfalls „in einem angemessenen Verhältnis“ zur erbrachten Leistung stehen muss – keine leistungsgerechte Vergütung der vom einzelnen Arzt erbrachten fachlichen Leistung darstellt, sondern höher sein kann.

Da es demnach nicht um eine (wertentsprechende) Bezahlung der ärztlichen Leistung geht, sondern um ein Preisausschreiben, darf der Gewinn die übliche Vergütung der erbrachten fachlichen Leistung um ein angemessenes Mehrfaches überschreiten, und zwar bis zum Fünffachen (aa). Außerdem hält der Spruchkörper 2. Instanz eine feste Grenze von 30,00 € für angemessen, bis zu der ein Gewinn in jedem Falle noch erlaubt ist, wenn die sonstigen Voraussetzungen des § 23 (2) „FS Arzneimittelindustrie“-Kodex gegeben sind (bb). In beiden Alternativen ist noch ein „angemessenes Verhältnis“ im Sinne dieser Bestimmung zu bejahen. Offen bleibt, ob außerdem noch eine feste Obergrenze angebracht ist, d.h. der Gewinn in keinem Fall einen bestimmten, noch angemessenen Betrag übersteigen darf.

aa) Der Spruchkörper 2. Instanz sieht den fünffachen Wert aus folgenden Gründen noch als angemessen an, einen höheren Wert dagegen nicht mehr:

Das Wertverhältnis muss „angemessen“ sein unter Berücksichtigung des oben beschriebenen Sinn und Zwecks der Vorschrift. Danach ist ein übertriebenes „Anlocken“ der Ärzte, denen ein Gewinn in Aussicht gestellt wird, verboten. Hierbei ist eine restriktive Auslegung geboten. Die Verbindung einer Pharmawerbung mit einem Gewinnspiel, bei dem der Gewinn auch vom Zufall abhängt, erscheint von vornherein als problematisch (vgl. dazu Gröning § 7 HWG Rdn. 15 im dortigen Zusammenhang: „nach der Zweckbestimmung von Arzneimitteln … dubios“); es geht um einen für die Öffentlichkeit sensiblen Bereich. Demgemäß ist darauf zu achten, dass möglichst jeder Anschein vermieden wird, Ärzte könnten wegen eines nicht mehr angemessenen Gewinns zu einem späteren Wohlwollen und Wohlverhalten veranlasst werden.

Andererseits ist davon auszugehen, dass im Rahmen des § 23 (2) „FS Arzneimittelindustrie“-Kodex Preisausschreiben erlaubt sind und diese grundsätzliche Entscheidung nicht durch eine zu enge Auslegung unterlaufen werden darf, sodass Preisausschreiben praktisch ausscheiden. Die ausgelobten Gewinne müssen geeignet sein, Ärzten als genügender Anreiz zu dienen, damit sie sich überhaupt noch an einem Preisausschreiben von Pharmaunternehmen beteiligen.

Dagegen ist auch nicht im vorliegenden Zusammenhang auf den Wert der Gewinnchance bzw. auf das Wertverhältnis aller Leistungen und aller Gewinne abzustellen. Der Arzt, der sich überlegt, ob er am Preisausschreiben teilnehmen will, tut das nicht wegen des Wertes der mehr oder weniger hohen, ihm nicht erkennbaren Gewinnchance, sondern wegen des Wertes des ausgelobten Gewinns, obwohl er weiß, dass er nur möglicherweise gewinnt.

Nach Auffassung des Spruchkörpers 2. Instanz entsteht ein übertriebener „Anlockeffekt“ im Regelfall wie hier bereits dann, wenn der Wert des Gewinns mehr als das Fünffache des Wertes der Leistung beträgt. Schon dann besteht die Möglichkeit, dass der Arzt veranlasst werden könnte, sich aus sachfremden Gründen mit dem Pharmaunternehmen und/-oder seinen Erzeugnissen zu befassen. Ein hinreichender Anreiz, am Preisausschreiben eines Pharmaunternehmens teilzunehmen, ist andererseits zu bejahen, wenn der Wert des Gewinns bis zum Fünffachen des Wertes der fachlichen Leistung beträgt.

bb) Zu der Gewinngrenze von 30,00 €, die unabhängig vom Fünffachen des Wertes der fachlichen Leistung in jedem Falle als angemessen anzusehen ist, ist der Spruchkörper 2. Instanz aus folgenden Erwägungen gelangt:

Eine solche Grenze ist aus Gründen der Praktikabilität als angemessen im Sinne des § 23 (2) „FS Arzneimittelindustrie“-Kodex vorzusehen. Dadurch wird vermieden, dass auch Preisausschreiben verboten sind, deren Gewinne nur einen verhältnismäßig niedrigen Wert haben. Dann würde der notwendige Anreiz zur Teilnahme fehlen.

Aus § 21 (2) „FS Arzneimittelindustrie“-Kodex kann nicht hergeleitet werden, dass der zulässige Wert eines Gewinns jedenfalls 50,00 € beträgt. Es geht nicht um ein Geschenk zu einem besonderen Anlass, bei dem sich ein Geschenk im Werte bis 50,00 € in einem sozialadäquaten Rahmen halten mag (vgl. Dieners Seite 223 Rdn. 113 unter Hinweis auf die Erläuterungen der Bundesärztekammer zu § 33 Abs. 3 MBO-Ä). Beide Sachverhalte sind nicht zu vergleichen. Bei einem besonderen Anlass wie einem Jubiläum liegt für den betreffenden Arzt eine Ausnahme vor, in der es als sozialadäquat angesehen wird, ihm ein Geschenk zu überreichen, das ein vernünftiges Maß nicht übersteigt. Derartige Überlegungen treffen auf Preisausschreiben nicht zu.

Denkbar ist allerdings eine generelle Bezugnahme auf § 33 Abs. 3 MBO-Ä nebst den Erläuerungen der Bundesärztekammer. Sie überzeugt im vorliegenden Zusammenhang aber ebenfalls nicht. Sollten nach dieser Bestimmung allgemein Geschenke im Werte bis zu 50,00 € zulässig sein, trifft das auf den entsprechenden § 21 (1) „FS Arzneimittelindustrie“-Kodex jedenfalls nicht zu. Danach sind Geschenke nur im Rahmen des § 7 HWG erlaubt. Im Rahmen dieser Vorschrift kommen aber insbesondere nur „geringwertige Kleinigkeiten“ in Betracht. Darunter fallen lediglich Zuwendungen von wenigen Euro (vgl. dazu die Beispiele bei Dieners Seite 222 Rdn. 110; vgl. ferner Doepner § 7 HWG Rdn. 39), d.h. im Werte von bis etwa 5,00 €. Zuwendungen in dieser Höhe sind zwar auch im Rahmen eines Preisausschreibens gemäß § 23 (2) „FS Arzneimittelindustrie“-Kodex als ohne weiteres erlaubt anzusehen. Im Rahmen dieser Vorschrift wäre aber eine solche Grenze unangemessen niedrig, weil der erforderliche Anreiz zur Teilnahme am Preisausschreiben entfiele. Andererseits erscheint ein Betrag von 50,00 € als unangemessen hoch, weil der „Anlockeffekt“ vernachlässigt würde.

Die angemessene Gewinngrenze liegt demnach zwischen den beiden Beträgen von 5,00 € und 50,00 €. Der Spruchkörper 2. Instanz sieht einen Betrag von 30,00 € als angemessen an. Mit Gewinnen bis zu 30,00 € erscheinen Preisausschreiben gegenüber Ärzten als praktisch durchführbar. Der Betrag lässt sich, wie bei jeder „angemessenen“ Wertgrenze, nicht weiter begründen.

f) Demnach sind im Einzelfall zunächst der Wert der Leistung des Arztes und der Wert des Gewinns zu bestimmen. Diese Werte sind miteinander zu vergleichen, wenn der Wert des Gewinns die in jedem Fall erlaubte Grenze von 30,00 € überschreitet.

aa) Bei der Prüfung, ob eine fachliche Leistung des Arztes vorliegt, ist kein allzu hoher Maßstab anzulegen (vgl. die Beispiele bei Dieners Seite 229 Rdn. 126). Es darf sich aber nicht nur um eine „Scheinleistung“ handeln; dann greift nämlich das Verbot des § 23 (1) „FS Arzneimittelindustrie“-Kodex ein. Für die Bewertung der fachlichen Leistung, die in der Beantwortung der Fragen des Preisausschreibens liegt, sind ihre Art und ihr Umfang, insbesondere auch der erforderliche Zeitaufwand, maßgebend.

Die Leistung des Arztes kann – ebenso wie in § 18 (3) „FS Arzneimittelindustrie“-Kodex (vgl. dazu Dieners Seite 195 Rdn. 49) – unter Heranziehung der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) ermittelt werden. Das Gebührenverzeichnis für ärztliche Leistungen sieht in Abschnitt VI unter Nummer 80 eine Gebühr für eine „schriftliche gutachterliche Äußerung“ vor. Die dort genannte Gebühr ist allerdings nicht einfach zu übernehmen, da die Beantwortung von Fragen im Rahmen eines Preisausschreibens wie hier nicht mit einer „schriftlichen gutachterlichen Äußerung“ zu vergleichen ist, sondern im Allgemeinen einen deutlich geringeren Wert hat. Mangels anderer Bewertungskriterien ergeben sich aber aus der GOÄ wenigstens Anhaltspunkte für eine angemessene Bewertung. Dabei ist insbesondere der Zeitaufwand zu berücksichtigen. Die Gebühr entspricht einem Zeitaufwand bis etwa 20 Minuten. Sie ist entsprechend zu ermäßigen, wenn der Zeitaufwand niedriger liegt. Bei einem das gewöhnliche Maß übersteigenden Aufwand, was auch bei einem höheren Zeitaufwand zutrifft, gilt Nummer 85, und zwar unter Umständen mit einem Vergütungssatz, der den einfachen Satz bis zum 2,3-fachen überschreitet (vgl. dazu Dieners Seite 202 Rdn. 68 zu § 19 „FS Arzneimittelindustrie“-Kodex).

Da es um den „Anlockeffekt“ im Verhältnis zu den Ärzten geht, ist nicht etwa auf einen möglicherweise höheren Wert der ärztlichen Einzelleistung für das Pharmaunternehmen abzustellen, dass etwa Kosten für eine Meinungsumfrage erspart. Die fachliche Leistung des Arztes muss allerdings für das Pharmaunternehmen einen Nutzen haben (vgl. dazu Doepner § 7 HWG Rdn. 27 unter „Preisausschreiben“), weil ohne einen solchen Nutzen eine Scheinleistung vorliegen könnte mit der Folge, dass sogar § 23 (1) „FS Arzneimittelindustrie“-Kodex anwendbar wäre. Auch insoweit ist kein allzu hoher Maßstab anzulegen.

bb) Der Wert des Gewinns ist ebenfalls aus der Sicht der angesprochenen Ärzte zu bestimmen, denn es geht um deren „Anlocken“. Maßgebend ist nicht etwa ein möglicherweise niedrgerer Anschaffungswert für das Pharmaunternehmen, sondern der Preis, den der Arzt bei seinem Einkauf bezahlen müsste.

2) Die Anwendung der dargelegten Grundsätze auf den vorliegenden Fall ergibt: In der Sommeraktion stand die fachliche Leistung des Arztes nicht in einem angemessenen Verhältnis zum Hauptgewinn Hochdruckreiniger. Dessen Wert übersteigt sowohl die Grenze von 30,00 € als auch das Fünffache des Wertes der fachlichen Leistung des Arztes.

In der 2. Stufe des Preisausschreibens ist eine fachliche Leistung der teilnehmenden Ärzte zu bejahen. Bei der Beantwortung der Fragen haben sie sich fachlich damit befasst, nach welchen Kriterien sie sich zwischen zwei Therapien entscheiden. Auch sind die Antworten auf diese Fragen für das Unternehmen von Nutzen

a) Der Wert der ärztlichen Leistung liegt weit unter 10,00 €. Der Zeitaufwand für das Telefongespräch beträgt höchstens 5 Minuten. Es waren zwei Fachfragen, auf die allein es ankommt, zu beantworten, zum einen die Frage „…verordnen Sie in Ihrer täglich Praxis Sartane?“ und bei Bejahung zum anderen die Frage „…nach welchen Kriterien entscheiden Sie sich zwischen einem Mono-Sartan und einer Fixkombination aus Sartan und Diuretikum?“. Dazu wurden die folgenden Auswahlantworten vorgelesen (Mehrfachantworten möglich):

a) Vor allem Blutdrucksenkung! (Ja/Nein)
b) Therapierichtlinien (z.B. von Hochdruck-Liga)! (Ja/Nein)
c) Bestimmte Patientenbilder! (Ja/Nein)

Wenn Ja, welche?:_____________(offene Antworten eintragen)

d) Bestimmte Begleiterkrankungen! (Ja/Nein)

Wenn Ja, welche?:_____________(offene Antworten eintragen)

Auszugehen ist von der einfachen Gebühr nach Nummer 80 des Gebührenverzeichnisses. Sie beträgt 17,49 €. Da der Zeitaufwand hier höchstens bei 5 Minuten lag, ist die fachliche Leistung des Arztes mit unter 10,00 € zu bewerten.

b) Der Karcher Hochdruckreiniger hat einen Wert von 85,00 €.

c) Der Wert des Gewinns lag demnach weit über dem in jedem Falle erlaubten Wert von 30,00 € und außerdem deutlich über dem Fünffachen des Werts der fachlichen Leistung des Arztes. Das Fünffache liegt hier unter 50,00 €. Demnach ist insoweit ein Verstoß gegen § 23 (2) „FS Arzneimittelindustrie“-Kodex gegeben.

B. Telefonkarten

Die 1. Stufe des Preisausschreibens verstieß gegen § 23 (1) „FS Arzneimittelindustrie“-Kodex. Eine Anwendung des § 23 (2) scheidet aus; denn die teilnehmenden Ärzte hatten keine genügende fachliche Leistung im Sinne dieser Vorschrift zu erbringen. Vielmehr lag nur eine Scheinleistung vor, sodass das Verbot des § 23 (1) eingreift.

Der Arzt konnte und sollte aus seiner Sicht die Reihenfolge der Vorteile zwar auf Grund seines Fachwissens angeben. Dabei ging es aber nicht etwa um eine Abwägung von Vorteilen mit Nachteilen im Wege einer Gesamtbetrachtung, die ein vertieftes Nachdenken und demgemäß eine gewisse Zeit erfordert hätte, sondern lediglich um die numerische Bewertung von vier formulierten Vorteilen, die plakativ als Schlagworte herausgestellt waren. Das konnte spontan ohne vertieftes Nachdenken geschehen. Dazu war nur ein Zeitaufwand von durchschnittlich weniger als 15 Sekunden erforderlich. Die fachliche Leistung des Arztes ist daher mit nahezu Null zu bewerten. Demgemäß ist eine Scheinleistung anzunehmen und daher § 23 (1) anzuwenden.

Die Beantwortung der gestellten Frage mag zwar für das Unternehmen im Hinblick auf eine sinnvolle Vermarktung einen hinreichenden Nutzen gehabt haben. Das allein genügt aber nicht. Maßgebend ist die Bewertung der fachlichen Leistung aus der Sicht der Ärzte, die keine Scheinleistung sein darf. Wenn die ärztliche Leistung für das Pharmaunternehmen keinen Nutzen hat, könnte es sich aus diesem Grunde – unabhängig von der Bewertung aus ärztlicher Sicht – um eine Scheinleistung handeln.

Ergebnis

Die Entscheidung des Spruchkörpers 2. Instanz ist im Sinne der „FS Arzneimittelindustrie“-Verfahrensordnung unanfechtbar. Ein Rechtsbehelf ist insoweit nicht möglich.

Berlin, im Februar 2005


Kodex § 1; § 23 Abs. 2 – Zurechnung ausländischer Verbundunternehmen; angemessene Vergütung für Preisausschreiben

AZ.: 2004.10-32 und 2004.10-39 (1. Instanz)

Leitsätze

  1. Wird die Kongressteilnahme eines Mitgliedsunternehmens durch die ausländische Mutter- und/oder Tochtergesellschaft in Deutschland organisiert und durchgeführt, so muss sich das Mitglied Kodexverstöße dann zurechnen lassen, wenn Mitarbeiter des Mitgliedsunternehmens während des Kongresses an der Durchführung und Organisation vor Ort mitgewirkt haben.
  2. Für fachliche und wissenschaftliche Leistungen bei Preisausschreiben, hier die Beantwortung von 8 bzw. 28 Fragen von teilnehmenden Ärzten, sind die in Aussicht gestellten Preise jedenfalls dann als in einem angemessenen Verhältnis zu der durch die Teilnehmer zu erbringenden wissenschaftlichen oder fachlichen Leistungen zu betrachten, wenn der Wert der Preise EUR 5,05 bzw. EUR 7,00 zzgl. MwSt. beträgt und der hierfür zu erbringende Zeiteinsatz bei 10 – 15 Min. liegt.

Sachverhalt

Die Teilnahme an einem internationalen Kongress in München wurde durch die ausländische Mutter- bzw. Tochtergesellschaft eines Mitgliedsunternehmens organisiert und durchgeführt. Während des Kongresses waren auch die Mitarbeiter des Mitgliedsunternehmens vor Ort organisatorisch und beratend im Einsatz.

Während des Kongresses wurden Preisausschreiben angeboten, die durch die ausländische Mutter- bzw. Tochtergesellschaft organisiert und durchgeführt wurden. Es waren einmal 28 und im anderen Fall 8 Fragen zu beantworten, die nicht allein aus den Unterlagen des Preisausschreibens beantwortet werden konnten. Als Preise waren Tischuhren, Taschenrechner sowie Visitenkartenhalter ausgesetzt.

Wesentliche Entscheidungsgründe

Der Spruchkörper 1. Instanz ist der Ansicht, dass sich die Mitgliedsunternehmen Kodexverstöße der ausländischen Mutter- und Tochtergesellschaften zurechnen lassen müssen, wenn sie in irgendeiner Form selber durch Personal vor Ort bei der Durchführung und Organisation der Messe anwesend sind.

Hinsichtlich der Anforderungen an die fachlichen und wissenschaftlichen Leistungen des Arztes bei Preisausschreiben wird auf die Berichterstattung zu Az.: 2004.8-15 verwiesen.

Der Spruchkörper 1. Instanz hält ausgelobte Preise zwischen EUR 5,05 zzgl. MwSt. bis zu EUR 7,00 zzgl. MwSt. für die Beantwortung von 8 bzw. 28 Fragen für angemessen. Als Grundlage für die Berechnung des angemessenen Gegenwertes ergibt die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) hinreichende Ansatzpunkte für einen Zeitansatz von 10 – 15 Min.. Zudem ist die Höhe der Zuwendung nicht geeignet, den Arzt in erster Linie wegen des in Aussicht gestellten Wertes zur Teilnahme am Preisausschreiben zu motivieren. Wie schon zu Az.: 2004.10-30 entschieden, ist maßgeblich bei der Betrachtung der ausgelobten Preise nicht der Anschaffungs-, sondern der Marktwert.

Ergebnis
Ergebnis
Das Verfahren wurde eingestellt.

Berlin, im Januar 2005


Satzung § 2 – Zuständigkeit im Wettbewerbsrecht

AZ.: 2004.12-48 (1. Instanz)

Leitsatz

Der FS Arzneimittelindustrie e.V. wird keine Verfahren gegen beanstandete Unternehmen (Mitglieder und Nichtmitglieder) durchführen, wenn als Beanstandungsgrund einzig Wettbewerbsverstöße zwischen Pharmaunternehmen geltend gemacht werden und das Verhalten zu Ärzten nicht in Frage steht.

Sachverhalt

Ein Nichtmitglied wurde beanstandet, dass es Arzneimittel an Apotheken abgibt mit Naturalrabatten nach dem Verhältnis 2 + 1 oder 3 + 2.

Wesentliche Entscheidungsgründe

Es konnte offen bleiben, ob das beanstandete Verhalten des Nichtmitgliedes gegen das UWG verstoßen hat.

Der Sinn und Zweck der Tätigkeit des FS Arzneimittelindustrie e.V. liegt schwerpunktmäßig auf der ethischen Zusammenarbeit zwischen Ärzten, Pharmaindustrie und Patienten. Um diese Aufgaben effektiv und zielgerichtet durchführen zu können, ist es wichtig, den Tätigkeitsumfang auf diese Kernaufgaben zu beschränken. Dem beanstandenden Unternehmen bleibt es unbenommen, seine Ansprüche auf Einhaltung der Wettbewerbsregeln im Wege des Zivilrechts und auf Basis der geltenden Gesetze durchzusetzen.

Ergebnis

Das Verfahren wurde eingestellt.

Berlin, im Januar 2005