FS Arzneimittelindustrie e.V.

Dr. Uwe Broch – Geschäftsführer
Daniela von Arnim – Assistentin

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§ 20 Abs. 3 und 5 FSA-Kodex Fachkreise: Veranstaltungsort und -stätte bei der Fortbildungsveranstaltung einer Berliner Klinik im Spreespeicher

Az.: 2022.3-639-645, 647-649

Die Unterstützung einer von Dritten durchgeführten Fortbildungsveranstaltung in Berlin in einem eher unscheinbaren historischen Gebäude und mit einer sachlich, nüchtern und funktional gehaltenen Innenausstattung steht im Einklang mit dem Kodex und den Leitlinien, wenn keine sonstigen besonderen Anreizfaktoren hinzutreten

Leitsätze

  1. Berlin ist in der Regel ein Kodex-konformer Veranstaltungsort, soweit keine besonderen Anreizfaktoren (erheblicher Freizeitwert, extravagante Veranstaltungsstätte o. ä.) hinzukommen.
  2. Findet eine Fortbildungsveranstaltung in einem historischen Gebäude statt, so ist damit nicht per se eine besondere Anreizwirkung verbunden, die ihren Charakter entscheidend prägt. Dies ist jeweils im Einzelfall auf Basis der individuellen Merkmale der Veranstaltung-Stätte (Lage, Zustand, Außen-eindruck, Innenausstattung usw.) zu prüfen.
  3. Findet eine Fortbildungsveranstaltung in einer Veranstaltungsstätte statt, die (z. B. nach der Selbstdarstellung des Betreibers) auch für Feste und Feiern genutzt und ausgestattet werden kann, so kann eine Nutzung für Fortbildungsveranstaltungen jedenfalls dann kodex-konform sein, wenn die Räume für diesen Zweck nüchtern und schlicht gehalten bleiben.
  4. Besondere Außenanlagen einer Veranstaltungsstätte (z. B. eine Terrasse) sind nur dann für die Bewertung der Stätte von Bedeutung, wenn sie von den Teilnehmern genutzt werden können oder den Charakter der Stätte entscheidend prägen.
  5. Befinden sich in der Nähe einer Veranstaltungsstätte umfangreiche Freizeitangebote (z. B. Kneipen, Biergärten, Konzerthallen, Live-Clubs usw.), so kann dies bei der Beurteilung von Veranstaltungsort und -stätte dann von Bedeutung sein, wenn Indizien dafür bestehen, dass Teilnehmer gerade auch aufgrund dieser Nähe geneigt sind, an der Veranstaltung teilzunehmen.
  6. Zu den Dritten (also der breiten Öffentlichkeit), deren Sichtweise bei der Beurteilung der relevanten Kriterien maßgeblich ist (Leitlinien 12.2 und 12a.2), zählen in der Regel auch die Mitglieder der Spruchkörper der Schiedsstelle. Dabei ist im Übrigen davon auszugehen, dass der Betrachter seine Sichtweise nicht nur auf einen völlig spontanen Eindruck stützt, sondern sich zumindest einigermaßen mit dem Veranstaltungsort und der -stätte vertraut gemacht hat.

Sachverhalt

Gegenstand des Verfahrens ist die Beanstandung, eine Reihe von Mitgliedsunternehmen hätten eine Fortbildungsveranstaltung für Ärzte aus Berlin und dessen Umkreis im sog. „Spreespeicher“ unterstützt. Die Veranstaltung fand Ende Februar 2022 am genannten Ort in der Zeit von 17.30 bis ca. 20.30 h statt. Mit der Beanstandung wurde die Zulässigkeit der Veranstaltung „an diesem Ort“ in Zweifel gezogen.

Die Unternehmen haben das Sponsoring eingeräumt, aber die Auffassung vertreten, die Veranstaltung wahre den Rahmen von § 20 Abs. 5 Satz 4, Abs. 3 Kodex Fachkreise (im Folgenden: Kodex -) i. V.m. den Leitlinien 12 und 12a. Sie haben dazu im Wesentlichen ausgeführt, eine Anreizwirkung sowohl des Ortes als auch der Stätte fehle ebenso wie relevante Erlebnismerkmale. Der Spreespeicher sei vom Veranstalter allein aus sachlichen Gründen gewählt worden, nämlich im Hinblick auf seine zentrale Lage und seine technische Ausstattung, die eine hybrid durchgeführte Veranstaltung unter COVID-19-Rahmenbedingungen ohne Weiteres ermöglicht habe.

Ein Unternehmen wies zusätzlich darauf hin, dass sich sein Sponsoring ausschließlich auf den virtuell durchgeführten Teil der Veranstaltung beschränkt habe.

Ein weiteres Unternehmen zog eine aktive Pflicht des Sponsors, die sachlichen Gesichts-punkte des Veranstalters für die Auswahl im Einzelnen nachzufragen, in Zweifel; dies sei in der Praxis nicht durchführbar und würde Sinn und Zweck der Regelung überdehnen. Daher sei von einem reduzierten Prüfungsumfang des Sponsors auszugehen und einer reduzierten Beweis- und Darlegungslast.

Nach den Ermittlungen der Schiedsstelle hatten ca. 157 Teilnehmer an der hybrid durchgeführten Veranstaltung teilgenommen, davon 57 vor Ort und ca. 100 online.

Der Spreespeicher wurde im Jahr 1913 als städtisches Lagerhaus errichtet und ca. 100 Jahre für diese Zwecke genutzt. Nach der Wende wurde das Gebäude 2000/2001 restauriert und an den Standard eines modernen Bürohauses angepasst. Es wird heute u. a. als Veranstaltungsstätte genutzt.

Wesentliche Entscheidungsgründe

Die Schiedsstelle teilt die Auffassung der Unternehmen, dass die Veranstaltung den Rahmen von § 20 Abs. 5 Satz 4, Abs. 3 Kodex i. V.m. den Leitlinien 12 und 12a wahrt. Das Sponsoring war daher nicht zu beanstanden.

In der Beanstandung wurde auf den „Ort“ der Veranstaltung Bezug genommen, ohne dass erkennbar war, ob damit der geografische Ort oder die Tagungsstätte als kritisch angesehen wird. Die Schiedsstelle hatte daher beide Alternativen zu prüfen.

Gem. § 20 Abs. 5 Kodex Fachkreise ist die finanzielle Unterstützung von externen Fortbildungsveranstaltungen gegenüber den Veranstaltern zulässig, wenn (u. a.) hinsichtlich der Auswahl der Veranstaltungsstätte und des Veranstaltungsortes die Vorgaben für interne Fortbildungsveranstaltungen eingehalten werden. Dazu regelt § 20 Abs. 3 Kodex (u. a.), dass die Auswahl des Tagungsortes und der Tagungsstätte allein nach sachlichen Gesichtspunkten zu erfolgen hat. Ein solcher Grund ist beispielsweise nicht der Freizeitwert des Tagungsortes. Die Unternehmen sollen Tagungsstätten vermeiden, die für ihren Unterhaltungswert bekannt sind oder als extravagant gelten.

Die Leitlinie 12 präzisiert dazu weiter, dass Tagungsstätten, die einen Standard einhalten, die die 4-Sterne-Klasse der DEHOGA-Bewertung nicht überschreitet und von denen keine Anreizwirkung ausgeht, die ihren Charakter entscheidend prägt, in der Regel im Einklang mit dem Kodex stehen.

Aus der Leitlinie 12a folgt schließlich, dass auch vom Tagungsort keine seinen Charakter entscheidend prägende Anreizwirkung ausgehen darf. Tagungsorte, in denen es Veranstaltungsstätten und Übernachtungsmöglichkeiten gibt, die üblicherweise auch anlässlich von fachlich-wissenschaftlichen Veranstaltungen genutzt werden, deren Infrastruktur nicht schwerpunktmäßig touristisch geprägt ist und die über eine sehr gute Anbindung an das öffentliche Verkehrsnetz verfügen, stehen in der Regel im Einklang mit dem Kodex, wenn die Veranstaltung nicht in einem Zeitraum stattfindet oder an einen solchen zeitlich unmittelbar angrenzt, in dem der Ort durch besondere Erlebnismöglichkeiten entscheidend geprägt wird. Eine mögliche Anreizwirkung kann in der Regel aber auf jeden Fall dann entfallen sein, wenn der angesprochene Teilnehmerkreis der Veranstaltung aus der unmittelbaren Umgebung des Ortes kommt.

Beide genannten Leitlinien stellen klar, dass bei der Beurteilung der vorstehend genannten Kriterien als zusätzliches Merkmal die Sichtweise Dritter (also der breiten Öffentlichkeit) und nicht die der eingeladenen Fachkreise maßgeblich ist.

Zum Ort der Veranstaltung:

Die Veranstaltung fand in Berlin im Stadtteil Friedrichshain statt. Berlin ist Ort einer Vielzahl von Veranstaltungen und verfügt über eine umfangreiche Infrastruktur an Veranstaltungsstätten und Übernachtungsmöglichkeiten.

Friedrichshain liegt im früheren Ost-Berlin, angrenzend an Kreuzberg im Südwesten und Lichtenberg und Friedrichsfelde im Osten. Der Stadtteil ist mit öffentlichen Verkehrsmitteln leicht zu erreichen, vom Hauptbahnhof in ca. 15 Minuten; U- und S-Bahn-Haltestellen finden sich in unmittelbarer Nähe der Veranstaltungsstätte. Der Stadtteil ist nach wie vor von einem gewissen Renovierungsstau geprägt, wie er sich in Berlin außerhalb der großen Einkaufsstraßen häufig findet. Einzelne ältere Gebäude wurden aufwendig restauriert, andere mit viel architektonischen Aufwand neu errichtet, insgesamt ist der Bezirk jedoch für Berlin-Besucher, die die Stadtteile um den Kudamm, den Potsdamer Platz, die Friedrichstraße oder die Museumsinsel aufsuchen, eher weniger attraktiv.

Dies gilt erst recht für Teilnehmer einer Veranstaltung, die aus Berlin oder dem unmittelbaren Umland kommen. Besondere Erlebnismöglichkeiten sind weder vorgetragen noch erkennbar. In fußläufiger Entfernung findet sich zwar das sog. RAW-Gelände, das vor allem bei jungen Leuten wegen seiner Kneipen, Biergärten, Konzerthallen und Live-Clubs beliebt ist. Allerdings kann die Schiedsstelle auch nach einer Ortsbesichtigung keine Anzeichen dafür erkennen, dass diese Nähe auf Teilnehmer dieser fachlich-geprägten Veranstaltung, die aus der Stadt oder dem Umland kamen, eine besondere Anreizwirkung hätte ausüben können. Dies gilt erst recht an einem Werktagabend im Februar. Einen besonderen Erlebniswert konnte die Schiedsstelle nicht erkennen.

Diese Bewertung ergibt sich auch ohne Weiteres für einen Dritten, der – wie der Spruchrichter – nicht zu den eingeladenen Fachkreisen gehört, wenn er sich mit dem Veranstaltungsort vertraut gemacht hat.

Die Schiedsstelle sah deshalb keinen Anlass, beim vorliegenden Sachverhalt den Veranstaltungsort Berlin und insbesondere Berlin Friedrichshain zu beanstanden.

Zur Veranstaltungsstätte:

Der Spreespeicher hat als historisches Gebäude mit seiner ortstypischen Backsteinfassade und am Spree-Ufer gelegen grundsätzlich einen gewissen Charme. Daraus folgt jedoch keine besondere Anreizwirkung, die ihren Charakter entscheidend prägt. Das Gebäude ist durch seinen ursprünglichen Zweck geprägt und eher unscheinbar. Es ist über die Jahrzehnte schwärzlich geworden und fällt schon äußerlich im Vergleich zu anderen naheliegenden Backsteingebäuden der gleichen Zeit (Oberbaum-Brücke, Bahnhof Warschauer Straße, Warschauer Platz usw.) visuell deutlich zurück.

Die heutige Innenausstattung ist, soweit die Schiedsstelle dies bei der Ortsbegehung einsehen konnte, sachlich, nüchtern, funktional und übersteigt den Standard, der der 4-Sterne-Klasse der DEHOGA-Bewertung gleichkäme, keinesfalls. Der frühere Gewerbecharakter des Lagerhauses ist an vielen Stellen nach wie vor offensichtlich.

Die schmale Terrasse vor dem Gebäude, direkt zum Spree-Ufer gelegen, kann keine abweichende Bewertung begründen: Sie wurde für die Veranstaltung nicht benutzt und könnte für eine Veranstaltung an einem Februar-Abend auch kaum als einladend ansehen werden.

Dieses Gesamtbild ergibt sich auch für einen Dritten, der nicht zu den eingeladenen Fachkreisen gehört. Die Selbstdarstellung des Betreibers lässt zwar klar erkennen, dass die Räumlichkeiten auch für Feste und Feiern genutzt und ausgestattet werden können, dass sie aber bei Fortbildungsveranstaltungen der vorliegenden Art nüchtern und schlicht gehalten sind. Dies gilt entsprechend für die Terrasse zur Spree an einem Winterabend. Indizien dafür, dass eine festliche oder gar prunkvolle Ausstattung der Räumlichkeiten hätte vermutet werden können, ergeben sich weder aus dem Vortrag des Beanstandenden noch aus den sonstigen Umständen.

Die Auswahl der Stätte lässt sich ohne Weiteres durch die Nähe zur veranstaltenden Klinik nachvollziehen. Sie ist auch weder für ihren Unterhaltungswert bekannt, noch kann sie als extravagant betrachtet werden.

Nach alledem sieht die Schiedsstelle bei der vorliegenden Veranstaltung und den hier gegebenen Rahmenbedingungen keinen Anlass zu einer Beanstandung im Hinblick auf die Vorgaben des § 20 Abs. 5 und 3 Kodex i. V.m. den Leitlinien 12 f.

Bei dieser Bewertung der Gesamtveranstaltung konnte offenbleiben, ob bei einem Sponsoring, das sich ausschließlich auf den virtuell durchgeführten Teil der Veranstaltung beschränkt, ein Verstoß gegen § 20 Abs. 5 und 3 Kodex i. V.m. den Leitlinien 12 f. in der Regel ohnehin ausscheidet. Die Schiedsstelle hält dies für naheliegend, aber nicht für zwingend; dazu bedürfte es jeweils weiterer Feststellungen zu den Gesamtumständen des Einzelfalls.

Soweit von einem Unternehmen in Zweifel gezogen wurde, ob die sachlichen Gesichts-punkte des Veranstalters für die Auswahl der Veranstaltungsstätte im konkreten Fall im Einzelnen nachzufragen seien, sieht die Schiedsstelle nach der vorstehenden Bewertung keinen Anlass zu weiteren rechtssystematischen Feststellungen. Aus der bisher im Kodex enthaltenen Regelung dürfte eine Einschränkung der Prüfungsobliegenheit des Sponsors allerdings nicht ohne Weiteres und generell abzuleiten sein. Abhängig von den Umständen des Einzelfalls mag die Prüfungspflicht des Sponsors sich dann in Grenzen halten, wenn die ihm vorgelegte Veranstaltungsplanung keinen Anlass für eine detaillierte Prüfung gibt.

Entscheidung

Die Beanstandung war unbegründet. Die Verfahren wurden eingestellt.

Berlin, im Mai 2022


§ 21 FSA-Kodex: Abgabe von Pflegeprodukten und Nahrungsmitteln in einem sog. Therapiemanagementset

Az. 2019.4-588

Pflegeprodukte und Nahrungsmittel, die in einem Therapiemanagementset enthalten sind, das Ärzten zur Weitergabe an Patienten zur Verfügung gestellt wird, stellen in der Regel einen Verstoß gegen das Geschenkeverbot des Kodex dar.

Leitsätze

1. Aus dem Vorwort und der Einleitung des Kodex lassen sich zwar keine unmittelbaren Rechtsfolgen ableiten, sie haben aber für die Auslegung der Kodexnormen eine nicht unerhebliche Bedeutung und können dadurch deren rechtliche Wirkungen wesentlich beeinflussen. Nach den Auslegungsgrundsätzen sind auch sie bei der Anwendung der Kodex-Regelungen zu beachten (§ 4 Abs. 1 Kodex).

2. Die Spruchpraxis zur Beigabe von Abgabeartikeln in sog. Patientenboxen (Az. 2016.12-507f.) gilt grundsätzlich auch dann, wenn einer Patientenbox freiverkäufliche Pflegeprodukte oder Nahrungsmittel beigeben werden, die dazu dienen sollen, mögliche Nebenwirkungen einer Arzneimitteltherapie zu mildern.

3. In besonders gelagerten Fällen kann ausnahmsweise eine sehr eingeschränkte Anwendung des Geschenkeverbots in Frage kommen, insbesondere dann, wenn andernfalls eine sachgerechte Therapie nicht in angemessener Art und Weise sicherzustellen ist und die Abweichung von den Kodexbestimmungen sich in einem geringstmöglichen Rahmen bewegt.

Sachverhalt

Gegenstand des Verfahrens ist die Beanstandung eines anderen Unternehmens, Mitarbeiter des Mitgliedsunternehmens Pfizer Pharma GmbH hätten an Ärzte eine Patientenbox (- im Folgenden: das „Set“ -), die u.a. eine Zusammenstellung von Pflegeprodukten und Nahrungsmitteln enthielt, abgegeben. Hierbei habe es sich um Salbei-Teebeutel, eine Anti HornhautFußcreme, eine weiche Zahnbürste, eine milde Zahncreme sowie Lutschpastillen, jeweils Kleinpackungen, gehandelt, die freiverkäuflich seien. Die Packungen trugen einen Aufkleber mit der Aufschrift „Bestandteil des Pfizer … Therapiemanagementsets“.

Die Beanstandende trug weiter vor:

„ … eine Alltagsverwendung für den Arzt (liege) nahe, um kosmetische Ziele, Hygiene oder Wohlbefinden zu erreichen. Insbesondere Zahn- und Hautpflegeprodukte werden regelmäßig und täglich durch alle Teile der Bevölkerung eingesetzt. … Es handelt sich … nicht um kodexkonforme Hilfestellungen zum spezifischen Nebenwirkungsmanagement … Es ist auch nicht sichergestellt, dass nur solche Patienten die Geschenke erhalten, die spezifische Nebenwirkungen durch ein oder mehrere Arzneimittel erleiden. Dem Arzt wird … ein gewichtiger Zweitnutzen gewährt, der in der Werbewirkung gegenüber allen seinen Patienten besteht, denn allein der Arzt entscheidet, ob und an wen er die Produkte weiterverschenkt. Die Tatsache, dass die Produkte eine klar erkennbare Herstellerkennzeichnung tragen, steht dieser Bewertung nicht entgegen, da der Patient das Sacheigentum seinem Arzt zuordnet, wenn er sie von ihm überreicht erhält, und nicht dem Hersteller …“

Die Beanstandende sah in der Abgabe auch ein Sicherheitsrisiko, weil die Nebenwirkungen eine spezifische patientenindividuelle Diagnose und Therapie durch den Arzt erforderten, die nicht durch die unspezifisch angewandten o.g. Produkte ersetzt werden könne. Die Behandlung der Nebenwirkungen sei allein Aufgabe des Arztes.

Die Beanstandende stellte ausdrücklich klar, dass sich ihre Beanstandung nur gegen die Beigabe der o.g. Produkte richtete, nicht gegen andere – vorwiegend schriftliche – Materialien, die in dem Set enthalten waren.

Das Unternehmen bestätigte die Abgabe. Das Set sei Ärzten zur Weitergabe an Patienten, die auf die Präparate A. und B. eingestellt wurden, zur Verfügung gestellt worden. Es sei aus einer Zusammenarbeit mit Patienten und der Patientenorganisation L. entstanden und diene dazu, einen bestmöglichen Therapieerfolg zu erreichen und Therapieabbrüche aufgrund von Nebenwirkungen zu vermeiden.

Die Anti-Hornhaut-Fußcreme diene zur Behandlung des sog. Fuß-Hand-Syndroms, mit der weichen Zahnbürste und der milden Zahncreme sollen Reizungen und Wundsein im Mund gemildert werden, ebenso mit den Teebeuteln, die zusätzlich bei Mundtrockenheit und Entzündungen helfen könnten. Die Tabletten seien lediglich in dem Set zu B. enthalten und zum Ausprobieren gegen die Nebenwirkungen Heiserkeit und Mundtrockenheit gedacht. Das Unternehmen überreichte dazu auch Kopien aus der einschlägigen Fachliteratur.

Es führte weiter aus, dass von dem Fuß-Hand-Syndrom und den Reizungen und dem Wundsein im Mund jeweils 1/10 aller mit den Präparaten behandelten Patienten betroffen seien.

In allen Materialien, die in dem Set enthalten sind, würden die Patienten direkt angesprochen, so dass sie als ausschließliche Adressaten direkt identifizierbar seien. Eine Zuordnung zum abgebenden Arzt sei verfehlt, ein Zweitnutzen des Arztes sei auszuschließen.

Die beanstandeten Produkte hätten einen Einkaufswert von insgesamt 5,08 EUR (A.-Set) bzw. 5,73 EUR (B.-Set).

Alle Produkte seien als „Bestandteil des Pfizer … Therapiemanagementsets“ gekennzeichnet. Auf die dadurch evtl. verbundene Wertminderung der o.g. Produkte wies das Unternehmen hin.

Das Set wurde vom Unternehmen seit mehreren Jahren abgegeben, in den Jahren 2017-2019 seien mehr als 10.000 Sets produziert worden. Im Jahr 2019 seien Sets an mehr als 3.800 Fachkreisangehörige abgegeben worden.

Jährlich würde bei ca. 7.000 Patienten die spezifische Erkrankung diagnostiziert. Insgesamt mehr als 6.000 Patienten würden medikamentös behandelt, davon ca. 2.800 Patienten mit dem Präparat A. Das Präparat B. würde nur in der zweiten oder späteren Behandlungslinien eingesetzt, insgesamt bei rund 500 Patienten.

Zur Beurteilung der Abgabe derartiger Artikel in einer Patientenbox befragte die Schiedsstelle mittels eines kurzen Fragebogens insgesamt 9 im Therapiegebiet erfahrene Fachkreisangehörige, davon fünf auf Vorschlag des Mitgliedsunternehmens und des beanstandenden Unternehmens sowie die Patientenorganisation L.

Drei Ärzte und die Patientenorganisation retournierten den ausgefüllten Fragebogen; einer dieser Ärzte äußerte sich darüber hinaus handschriftlich zur Sinnhaftigkeit des Sets, reagierte aber auf eine Rückfrage der Schiedsstelle nicht mehr. Die verbleibenden Fachkreisangehörige haben die Teilnahme entweder ausdrücklich abgelehnt oder reagierten überhaupt nicht. Ein Arzt, Chefarzt einer Klinik für Urologie und Leiter eines uro-onkologischen Zentrums, lehnte die Teilnahme mit der Begründung ab, er habe „keine persönliche Kenntnis zum abgefragten Sachverhalt“.

Wesentliche Entscheidungsgründe

Die Schiedsstelle konnte die Bewertung des Unternehmens nicht teilen.

Gem. § 21 Abs. 1 FSA-Kodex Fachkreise (- im Folgenden: Kodex -) ist es grundsätzlich unzulässig, den Angehörigen der Fachkreise Geschenke zu versprechen, anzubieten oder zu gewähren. Die Schiedsstelle hat dazu in ihrer bisherigen Spruchpraxis bereits klargestellt, dass dieses Verbot auch bestimmte Artikel betrifft, die z.T. in Patientenboxen enthalten sind, namentlich Gymnastikbänder und Schrittzähler (vgl. Az. 2016.12-507f.). Der Spruchkörper II. Instanz hat darüber hinaus entschieden, dass Werbemaßnahmen, bei denen zwar die Werbung gegenüber den Patienten im Mittelpunkt steht, die aber dem Arzt einen gewichtigen Zweitnutzen gewähren, auch als Geschenk an den Arzt zu betrachten sind. Eine derartige Werbemaßnahme könne ohne Weiteres eine Kundenbindung zwischen dem Arzt und dem Patienten begründen oder fördern. Demgemäß hat der Arzt einen eigenen Werbevorteil (vgl. AZ.: FS II 1/17/ 2016.12-508). Diese Spruchpraxis gilt grundsätzlich fort und ist auch für den vorliegenden Sachverhalt zu beachten.

Dass für alle Beteiligten – Ärzte und Patienten – eindeutig klar ist, dass nur Patienten angesprochen werden sollen, ist unerheblich und beseitigt den Werbevorteil des Arztes nicht (vgl. FS II 1/17/ 2016.12-508). Daher ist die Kennzeichnung der hier im Streit stehenden Artikel mit der Formulierung „Bestandteil des Pfizer … Therapiemanagementsets“ unerheblich.

Die genannte Spruchpraxis ist zu Gegenständen ergangen, die dem Patienten einen Anreiz für mehr körperliche Bewegung verschaffen sollten. Diese Artikel standen insoweit in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit der jeweiligen Arzneimitteltherapie. Das Unternehmen betont im vorliegenden Verfahren, dass dieser Sachverhalt bei den hier zur Verfügung gestellten Artikeln wesentlich unterschiedlich sei: Die Artikel sollten gerade dazu dienen,
beim Patienten Therapie-spezifische Nebenwirkungen der verordneten Präparate zu lindern. Angesichts der geringen Packungsgrößen bzw. -mengen dienten die Artikel dazu, dem Patienten zu ermöglichen, erste Erfahrungen in der Behandlung der ggf. auftretenden Nebenwirkungen zu sammeln, um ihn dann bei Bedarf weitere Packungen in anderen Packungsgrößen eigenständig nachkaufen zu lassen.

Diese Intention begründet auch nach Auffassung der Schiedsstelle durchaus einen Unterschied zu den bisher in der Spruchpraxis behandelten Fällen. Damit wird das grundsätzliche Verbot aus § 21 Abs. 1 Kodex jedoch nicht beseitigt.

§ 21 Abs. 2 Kodex gewährt allerdings eine Reihe von Freistellungen vom Verbot des Abs. 1. Allerdings lässt sich aus den Regelungen des § 7 Abs. 1 Nr. 2-5 HWG keine Ausnahme herleiten, die die Zulässigkeit der Abgabe im vorliegenden Fall begründen ließe. Insbesondere sieht die Schiedsstelle keine Grundlage für die Annahme, in den Artikeln sei handelsübliches Zubehör oder eine handelsübliche Nebenleistung zu sehen. Nach den Rückmeldungen von Fachkreisangehörigen (- soweit erfolgt -) kann nicht davon ausgegangen werden, dass derartige Geschenke üblicherweise oder zumindest zunehmend abgegeben würden; damit ist aber die Handelsüblichkeit zu verneinen.

Im Ergebnis führt diese Bewertung allerdings dazu, dass in Patientenboxen bzw. -sets enthaltene Artikel, die – wie vom abgebenden Unternehmen hier vorgetragen – zwar einen erheblichen Nutzen für die Therapie des Patienten haben mögen, trotzdem aufgrund der bestehenden Kodex-Regelung als unzulässig betrachtet werden müssen. Dieses Ergebnis stimmt mit der Gesamtintention des Kodex nur bedingt überein. Dort wird bereits im Vorwort (Kodexfassung der Neuauflage 2018) darauf hingewiesen wird, dass „Der Patient … stets an erster Stelle“ stehe und eine „bestmögliche Patientenversorgung“ essenZiell sei. Nach der „Einleitung“ zum Kodex steht „der Patient (…) im Mittelpunkt der Bemühungen“ und es sind die „gesundheitlichen Bedürfnisse der Patienten“, die Orientierungsmaßstab sein sollen.

Diese Feststellungen scheinen der Schiedsstelle schon deshalb nicht unbeachtlich zu sein, als der Kodex in § 4 Abs. 1 vorgibt, dass bei der Anwendung der Kodexregelungen nicht nur deren Wortlaut, sondern auch deren Geist und Intention beachtet werden müssen. Die Ausführungen in Vorwort und Einleitung kommen insoweit den Erwägungsgründen nahe, die im internationalen Recht häufig zu finden sind. Aus ihnen lassen sich zwar keine unmittelbaren Rechtsfolgen ableiten, sie haben aber für die Auslegung der Kodexnormen eine nicht unerhebliche Bedeutung und können dadurch deren rechtliche Wirkungen wesentlich beeinflussen.

Ob die Vorgaben aus Vorwort und Einleitung in Verbindung mit den allgemeinen Auslegungsgrundsätzen dazu führen können, das in besonders gelagerten Fällen eine sehr eingeschränkte Anwendung des Geschenkeverbots in Frage kommen kann, will die Schiedsstelle daher nicht gänzlich ausschließen, insbesondere dann, wenn andernfalls eine sachgerechte Therapie nicht in angemessener Art und Weise sicherzustellen wäre und die Abweichung von den Kodexbestimmungen sich in einem geringstmöglichen Rahmen bewegt.

Dass derartige Umstände beim vorliegenden Sachverhalt gegeben sind, kann die Schiedsstelle – zumindest auf der Basis der ihr vorliegenden Unterlagen und der durchgeführten Ermittlungen – aber nicht bejahen.

Zunächst fällt auf, dass aus der Fülle der in der vorgelegten Literatur genannten Nebenwirkungen vor allem das Hand-Fuß-Syndrom und die sog. „oral disorders“ mit den streitgegenständlichen Artikeln angegangen werden sollen. Dies sind aber keinesfalls die einzigen unerwünschten Nebenwirkungen. Die überreichten Veröffentlichungen, aber auch die in dem Set enthaltene Broschüre „Behandlungschancen bestmöglich nutzen“ nennen insoweit noch weitere, z.T. gravierende Nebenwirkungen [wird ausgeführt].

Wenn das Nebenwirkungsmanagement so essenziell ist, wie dies vom Unternehmen vorgetragen wurde, wäre zu erwarten gewesen, dass alle häufigen oder zumindest die wesentlichen Nebenwirkungen, die zu Therapieabbrüchen führen können, durch den Inhalt des Setsin jeweils entsprechender Weise adressiert würden, – also auch … [es folgen spezifische Nebenwirkungen]. Dies ist aber nur bei den beiden o.g. Nebenwirkungen der Fall.

Das Hand-Fuß-Syndrom ist im Übrigen auch keine Nebenwirkung, die die Mehrzahl der auf die Präparate eingestellten Patienten betrifft. Das Unternehmen selbst führte aus, dass lediglich 10% der mit A. behandelten Patienten von dieser Nebenwirkung betroffen sind. Andererseits belegen aber die vorgetragenen Patienten- und die Abgabezahlen des Sets, dass das Unternehmen offensichtlich sicherstellte, dass das Set mindestens flächendeckend an alle mit den Präparaten A und B therapierten Patienten verteilt wurde: Allein im Jahr 2019 wurden Sets an über 3.800 Fachkreisangehörige, die ca. 3.300 Patienten behandelten, verteilt, obwohl bei nicht mehr als 10% dieser Patienten diese Nebenwirkungen zu erwarten gewesen waren. Mithin erhielten ca. 90% der Patienten, d.h. rund 3.000 Personen die streitgegenständlichen Artikel, obwohl sie die Nebenwirkung erwartungsgemäß gar nicht erlitten haben werden.

Die Schiedsstelle räumt ein, dass es für das Unternehmen und die behandelnden Ärzte schwierig sein mag, die potenziell betroffenen Patienten vorab zu selektieren. Daraus allerdings den Schluss zu ziehen, dass an Tausende von Patienten Abgabeartikel verteilt werden können, die sie für die verordnete Therapie überhaupt nicht brauchen, erscheint der Schiedsstelle schwer nachvollziehbar.

Dass Ärzte die Abgabeartikel für den eigenen Bedarf verwenden könnten, wie die Beanstandende befürchtet, ist zwar nicht auszuschließen, aber in Anbetracht der Natur dieser Artikel (Teebeutel, Hand-/Fußsalbe, Zahnbürste, Zahncreme usw.) aus Sicht der Schiedsstelle eher fernliegend.

In ähnlicher Weise tragen die Rückmeldungen der Fachkreisangehörigen auf die Umfrage der Schiedsstelle nicht dazu bei, die wesentliche Bedeutung der Abgabeartikel für die Behandlung der Nebenwirkungen zu untermauern. Wenn fünf der angesprochenen Ärzte die Beantwortung ablehnen, legt dies zumindest den Schluss nahe, dass diese Ärzte nicht der Auffassung sind, dass dieses Abgabemodell als essentiell anzusehen ist und dass sie es unterstützen wollen. Eine Ärztin formuliert insofern ganz deutlich: „… dafür möchte ich keine Zeit aufwenden“.

In ähnlicher Weise überrascht auch die Rückmeldung der Patientenorganisation, die in die Erarbeitung des Sets maßgeblich vom Unternehmen mit einbezogen gewesen war, die aber offenbar heute die Sinnhaftigkeit von einem nachgewiesenen Nutzen für den Patienten abhängig machen will. Ein solcher „Nachweis“ ist nach Auffassung der Schiedsstelle nicht erkennbar.

Dem stehen die Rückmeldungen von drei Ärzten gegenüber, die das Set in der vorliegenden Form befürworten. Diese Fachkreisangehörigen stammen alle aus der Liste der vom Unternehmen bzw. der Beanstandenden vorgeschlagenen Fachkreisangehörigen. Sie belegen sicherlich, dass ein Teil der Therapeuten das Abgabekonzept des Sets begrüßen, sie begründen aus Sicht der Schiedsstelle jedoch nicht die Annahme, dass eine sachgerechte Therapie ohne eine relevante Zahl von Therapieabbrüchen gerade durch die Artikel in dem vorliegenden Set in einer angemessenen Art und Weise sichergestellt werden sollte.

Unstreitig ist die Therapie, auch bezüglich eventueller Nebenwirkungen, in erster Linie allein Sache des Arztes. Dies erscheint auch hier schon deshalb wesentlich zu sein, als schwere unerwünschte Nebenwirkungen „bei einem signifikanten Teil der Patienten eine Dosisanpassung, eine Therapiepause oder einen Therapieabbruch notwendig“ machen [Fundstelle ausder überreichten Fachliteratur] und diese Nebenwirkungen “at any time during treatment“ [Fundstelle aus der überreichten Fachliteratur] auftreten können. Speziell zum Hand-FußSyndrom wird ausgeführt, dass „…patients … better inform the doctor quickly, so that early interventions are possible“. Selbstmedikation als Alternative oder Ergänzung wird gerade nicht erwähnt.

Somit verbleibt es auch beim vorliegenden Sachverhalt bei der eingangs genannten Spruchpraxis der Schiedsstelle. Die Abgabe ist gem. § 21 Abs. 1 Kodex unzulässig. Die Ausnahmetatbestände der in Abs. 2 genannten Art liegen nicht vor. Ob der Wert der Abgabeartikel noch als zulässig angesehen werden könnte, konnte daher dahinstehen.

Wie immer beurteilte die Schiedsstelle den vorgetragenen Sachverhalt nach den Regelungen im Kodex. Eine weitergehende Prüfung, die das Heilmittelwerbegesetz und weitere Normen mit einschließt, ist in aller Regel nicht Gegenstand des Kodexverfahrens. Allerdings weist die Schiedsstelle daraufhin, dass die direkte Abgabe der Artikel vom Hersteller an Patienten auf deren Anforderung zumindest unter den Regelungen des Kodex als möglich erscheint und darüber hinaus den Vorteil böte, dass nur jene Patienten adressiert würden, bei
denen die Nebenwirkung tatsächlich auftritt.

Entscheidung

Nach alledem war die Beanstandung begründet. Das Mitgliedsunternehmen Pfizer Pharma GmbH wurde gemäß § 20 Abs. 4 der FSA-Verfahrensordnung abgemahnt und hat daraufhin eine Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abgegeben, künftig Angehörigen der Fachkreise keine Salbei-Teebeutel, Anti-Hornhaut-Fußcremes, Zahnbürsten, Zahncremes sowie Lutschpastillen, die sich jeweils an Patienten richten, anzubieten oder unentgeltlich abzugeben, so wie es im Rahmen des sog. „Pfizer … Therapiemanagementsets“ geschehen ist.

Die Geldstrafe wurde auf 20.000 EUR festgesetzt, zahlbar zu gleichen Teilen zugunsten der Organisationen den 1st Class Session – Artist Support- e.V., die NGO Apopo, die Stiftung Hänsel und Gretel und die Stiftung Sabab Lou. Maßgeblicher Zeitraum für die Bemessung der Geldstrafe war gem. § 4 Abs. 2 VerfO lediglich die Zeit ab Mai 2018.

Berlin, März 2021


§ 20 Abs. 2 FSA-Kodex Fachkreise: Übernahme von Übernachtungskosten anlässlich einer internen Fortbildungsveranstaltung in Weimar

Az.: 2018.11-558/9

Die Übernahme der Übernachtungskosten der ärztlichen Teilnehmer einer Fortbildungsveranstaltung kommt nur dann in Betracht, wenn der gesamte Zeitrahmen der Veranstaltung mehr als 14 Stunden beträgt

Leitsätze

1. Die Schiedsstelle präzisiert ihre Spruchpraxis zur Zulässigkeit der Übernahme von Übernachtungskosten dahingehend, dass der gesamte Zeitrahmen einer Fortbildungsveranstaltung (Fortbildung, An- und Abreise, angemessene Bewirtung) 14 Stunden übersteigen muss. Liegt der Zeitrahmen unter diesem Umfang kommt eine Kostenübernahme nach dem Kodex nicht in Betracht.

2. Die bisherige Spruchpraxis zu Fortbildungsveranstaltungen wird bestätigt, dass für die Rückreise am gleichen Tag Entfernungen bis zu 300 km und eine Ankunft bis 22:00 Uhr zumutbar und sozialadäquat sind.

3. Sollen den Fachkreisangehörigen Kostenübernahmen zugesagt werden, muss individuell, jeweils für den einzelnen Arzt geprüft werden, ob die Voraussetzungen aus Leitsatz 1 erfüllt sind.

4. Wird die Fortbildungsveranstaltung im Rahmen einer Vertriebskooperation (Allianz) mit einem anderen Unternehmen angeboten, so haben beide Unternehmen etwaige Kodex-verstöße zu vertreten, es sei denn für die beteiligten Verkehrskreise ist klar erkennbar, dass nur ein Unternehmen als Veranstalter auftritt.

Sachverhalt

Gegenstand des Verfahrens war die Beanstandung eines Mitbewerbers, die Mitgliedsunternehmen Bristol-Myers Squibb GmbH & Co. KGaA (- im Folgenden: BMS -) und Pfizer
Pharma GmbH (- im Folgenden: Pfizer -) hätten im Rahmen einer Vertriebskooperation Angehörige der Fachkreise zu einer Veranstaltung eingeladen, die eine Übernachtung beinhaltete. Mit der Beanstandung wurde geltend gemacht, die Übernachtung sei nicht notwendig und daher kodexwidrig gewesen: Das wissenschaftliche Programm der Veranstaltung habe freitags um 17:00 Uhr begonnen und am folgenden Samstag bereits um 13:50 Uhr mit derMöglichkeit zu einem anschließenden Mittagessen geendet.

Die beiden Unternehmen haben die Einladung bestätigt und die Übernahme der Übernachtungskosten damit begründet, dass bei einem Programm-Umfang von ca. 8 Stunden und
einer Anreise der 126 Teilnehmer aus dem ganzen Bundesgebiet eine Durchführung an einem Tag, ohne Übernachtung, nicht zumutbar gewesen sei. Sie führten insoweit aus, dass
neben der Dauer des fachlichen Teils von 8 Stunden die der Pausen von insgesamt 55 Minuten und die Mittag- und Abendessen mit jeweils ca. 45 Minuten zu berücksichtigen gewesen
seien. Daraus folge eine Gesamtdauer der Veranstaltung von ca. 10 Stunden 25 Minuten.

Die Teilnehmer reisten teilweise unmittelbar aus Weimar oder dessen Umland an, ansonsten überwiegend aus den Regionen Sachsen, Thüringen, Nordhessen, Oberfranken sowie
dem nördlichen Teil von Nordrhein-Westfalen mit Anreisezeiten (einfach) zwischen wenigen Minuten und mehr als 4 Stunden.

Bei 103 Fachkreisangehörigen, deren Herkunft die Unternehmen zunächst offenließen, wurden die Übernachtungskosten erstattet; 23 Fachkreisangehörige hatten keine Hotelübernachtung in Anspruch genommen. Die Unternehmen meinten, dass ab einer einfachen Reisezeit von 45 Minuten eine Übernachtung gewährt werden könne; sie gingen insoweit von einem Zeitrahmen von 12 Stunden aus (10 Stunden 25 Minuten. + 2 x 45 Minuten Reisezeiten). Lediglich bei 19 Teilnehmern habe die einfache Reisezeit unter 45 Minuten gelegen. Nach der Auffassung der Unternehmen sei daher bei 107 Teilnehmern (d.h. 126 – 19 = 107) eine Übernachtung „notwendig“ im Sinne des Kodex gewesen. Die Übernahme der Kosten von 103 Übernachtungen entspräche der bisherigen Spruchpraxis der Schiedsstelle;insoweit wurde auf drei frühere Entscheidungen der Schiedsstelle verwiesen.

Die Schiedsstelle konnte die Bewertung der Unternehmen im Ergebnis nicht folgen und sprach Abmahnungen aus, die u.a. wie folgt begründet wurden:

Gem. § 20 Abs. 2 FSA-Kodex Fachkreise können Mitgliedsunternehmen Angehörige der Fachkreise zu eigenen berufsbezogenen Fortbildungsveranstaltungen einladen. Dabei dürfen notwendige Übernachtungskosten übernommen werden. Diese Voraussetzung war nur teilweise gegeben.

Nach der früheren Spruchpraxis ist die Übernahme von Übernachtungskosten dann zulässig, wenn der gesamte Zeitrahmen (Fortbildung, An- und Abreise, angemessene Bewirtung)
12 bis 14 Stunden übersteigt (vgl. die Verfahren zu den Az. 2006.2-112, 2006.3-117 und
2006.6-128).

In dem Verfahren zum Az. 2006.2-112 begann die Veranstaltung um 9:00 Uhr und endete um 18:15 Uhr; danach wurde den Teilnehmern noch ein Abendessen gereicht. Teilnehmern, die nicht bis 22:00 Uhr ihren Heimatort erreichen konnten, hatte das Unternehmen eine zweite Übernachtung bezahlt. Eine Heimfahrt von rund 2 Stunden am Abend der Veranstaltung wurde als zumutbar angesehen. Da das Unternehmen insoweit zwischen den einzelnen Teilnehmern strikt unterschieden und nur jenen Ärzten eine Übernachtung nach dem Ende der Veranstaltung erstattet hatte, bei denen der Gesamttagesablauf 14 Stunden überschritt, wurde ein Kodexverstoß verneint.

Im Verfahren zum Az. 2006.3-117 wurde ein Kodexverstoß festgestellt. Dem lag der Sachverhalt zugrunde, dass das Unternehmen Ärzte zu einer Fortbildungsveranstaltung nach Irland eingeladen hat, um eine Betriebsbesichtigung von „absolut untergeordneter Bedeutung“ anzubieten. Die Durchführung der Veranstaltung in Irland wurde beanstandet. Die Schiedsstelle bestätigte bei dieser Gelegenheit ihre Auffassung, dass eine Übernahme der Übernachtungskosten nach einer 7-stündigen Fortbildungsveranstaltung nur dann zulässig sein kann, wenn der Gesamtprogrammablauf einschließlich der Reisezeit eine Zeitspanne von 12 bis 14 Stunden am Tag überschreitet.

Im Verfahren zum Az. 2006.6-128 war schließlich eine Fortbildungsveranstaltung zu beurteilen, die um 9:00 Uhr begann und um 16:15 Uhr endete; einige Stunden später wurde ein Abendessen angeboten. Nachdem die eigentliche Fortbildung nur 5:45 Stunden ausmachte, kam die Schiedsstelle zu dem Ergebnis, dass die Veranstaltung an einem Tag hätte durchgeführt werden können und ein Großteil der Teilnehmer ihren Heimatort noch nach Ende der Veranstaltung hätte erreichen können; eine Fahrtstrecke von 300 km für die Rückreise wurde als zumutbar angesehen, da die Gesamtdauer des Tagesprogramms (einschl. Heimreise) 12 bis 14 Stunden nicht überschritten hatte und eine Übernahme der Übernachtungskosten nach Ende der Veranstaltung nur selektiv für einzelne Teilnehmer angemessen gewesen wäre.

Zusammenfassend war daher festzustellen, dass die Schiedsstelle in ihrer bisherigen Spruchpraxis die Übernahme der Übernachtungskosten nur dann als gerechtfertigt angesehen hatte, wenn eine Gesamtdauer (einschließlich Fortbildung und Reisezeit) von 12 bis 14 Stunden am Tag nicht überschritten wird. Wird das Programm auf kleinere Einheiten an unterschiedlichen Tagen verteilt, prüft die Schiedsstelle, ob die Veranstaltung bei straffer Organisation an einem Tag hätte durchgeführt werden können und ein Großteil der Teilnehmer ihren Heimatort noch nach Ende der Veranstaltung hätte erreichen können. Für die Rückreise nach Ende der Veranstaltung waren Fahrtstrecken von bis zu 300 km und Ankunftszeiten bis um 22:00 Uhr als angemessen und sozialadäquat angesehen worden.

Bei der vorliegenden Veranstaltung gingen die betroffenen Mitgliedsunternehmen davon aus, dass bereits ab einer einfachen Reisezeit von lediglich 45 Minuten eine Übernachtung gewährt werden könne. Sie begründeten dies mit einem maximal zumutbaren Zeitrahmen von 12 Stunden und meinten, die Zulässigkeit der Kostenübernahme folge daraus, dass ein bestimmter Anteil der Teilnehmer weite Rückreisestrecken zurücklegen musste, allerdings ohne der Schiedsstelle Unterlagen zur Verfügung zu stellen, aus denen erkennbar gewesen wäre, ob im Einzelfall, d.h. für die jeweiligen Teilnehmer, eine Kostenübernahme gerechtfertigt gewesen war.

Der Schiedsstelle war somit nicht dargelegt worden, ob die Übernahme der Übernachtungskosten bei 107 Teilnehmern kodexkonform gewesen war. Bezogen auf die Reisezeiten der Teilnehmer musste die Schiedsstelle vielmehr folgern, dass – bei straffer Organisation der Veranstaltung und einer Gesamtdauer von 14 Stunden – nicht nur bei 19 Personen die
Rückreise am gleichen Tag zumutbar gewesen wäre, sondern bei ca. 59 der 126 Teilnehmer. Somit verblieben lediglich 67 Teilnehmer, denen eine Übernachtung in Weimar zulässigerweise hätte erstattet werden können.

Die Übernahme der Übernachtungskosten wurde deshalb mit den ausgesprochenen Abmahnungen beanstandet. Die geforderten Unterlassungserklärung wurden von den Unternehmen jedoch nicht abgegeben. Die Verfahren waren daher fortzusetzen.

Im Anschluss an die mündliche Verhandlung wurden der Schiedsstelle nunmehr zusätzlicheInformationen zur Verfügung gestellt, die es erlaubten, nachzuprüfen, welche Anfahrtswege die einzelnen Teilnehmer hatten, denen die Unternehmen der Kosten der Übernachtung erstattet hatten. Die Auswertung dieser Daten ergab, dass die Mehrzahl der Kostenübernahmen kodexkonform gewesen wäre, wenn ein maximaler Zeitrahmen von 12 Stunden in Ansatz gebracht würde. Lediglich bei zwei Fachkreisangehörigen war diese Grenze unterschritten worden.

Die Unternehmen trugen ergänzend vor, dass die Spruchpraxis der Schiedsstelle von einem Zeitraum von 12 bis 14 Stunden sprach, ohne klarzustellen, wann welche Stundenzahl verbindlich sei. Sie hätten daher bei der Organisation auf einen Zeitraum von 12 Stunden vertrauen können.

Das Mitgliedsunternehmen BMS gab, bezogen auf die beiden genannten Fälle, eine Unterlassungserklärung ab. Das Mitgliedsunternehmen Pfizer lehnte dies ab. Es führte dazu aus, die Verantwortung für die Planung, Organisation und Durchführung der in Rede stehenden Veranstaltung hätte allein bei seinem Allianzpartner BMS gelegen. Dies sei auch für die Teilnehmer erkennbar gewesen. Wie im Rahmen von Vertriebskooperationen im Bereich der Pharmaindustrie üblich, bestünde zwischen den Unternehmen eine klare Aufteilung der Verantwortlichkeiten für die unterschiedlichen Aktivitäten. Das Veranstaltungskonzept sei allein
von BMS entwickelt worden. Hinsichtlich des Compliance-Managements hätten sich die Vertriebspartner gleichermaßen zur Einhaltung der FSA-Kodizes sowie der sonst anwendbaren Gesetze und Vorschriften verpflichtet, so dass Pfizer sich darauf habe verlassen dürfen, dass diese Vorgaben eingehalten werden. Nach alledem träfe Pfizer kein Verschulden.

Wesentliche Entscheidungsgründe

Die Unterlassungserklärung der Firma BMS wurde von der Schiedsstelle abgenommen.

In der Sache mit dem Unternehmen Pfizer wies die Schiedsstelle – wie bereits in der Abmahnung – daraufhin, dass bereits in der älteren Spruchpraxis mehrfach klargestellt worden war, dass von einem zumutbaren Rahmen von 12 bis 14 Stunden für die Gesamtdauer (Fortbildung, Pausen, Mahlzeiten und Reisezeiten) auszugehen ist, bevor den Teilnehmern einer Fortbildungsveranstaltung die Übernahme von Übernachtungskosten zugesagt werden kann. Allerdings war von der Schiedsstelle in der Tat offengelassen worden, welche Rahmenbedingungen im Einzelfall von Bedeutung sind, wenn 12 oder 14 Stunden oder ein dazwischenliegender Zeitrahmen relevant ist. Präzisiert wurde lediglich, dass (1) Entfernungen bis zu 300 km für die Rückreise am gleichen Tag zumutbar sind und (2) die Teilnehmer in der Lage sein sollen, gegen 22:00 Uhr ihre Heimreise abgeschlossen zu haben. Diese Grenze war bei einem Teil der Fachkreisangehörigen, wie sich jetzt auch aus dem Vortrag von BMS ergab, nicht gehalten worden.

Die Schiedsstelle vertritt die Auffassung, dass in Fällen der vorliegenden Art, jedenfalls heute, ein Rahmen von 14 Stunden zugrunde zu legen ist. Die von den beiden Mitgliedsunternehmen vorgelegten internen SOP-Auszüge, ebenso wie die in der Industrie allgemein erkennbare Entwicklung zur Vermeidung von Reisespesen sprechen dafür, dass eine Präzisierung des Zeitrahmens auf 14 Stunden heute angemessen und sozialadäquat ist. Die Schiedsstelle wird daher die Spannbreite von 12 bis 14 Stunden nicht weiter anwenden, sondern künftig einheitlich von 14 Stunden ausgehen.

Allerdings räumt die Schiedsstelle ein, dass eine derartige Festlegung auf 14 Stunden für die Unternehmen nicht ohne weiteres erkennbar war und daher bei der Organisation der Veranstaltung ein Zeitrahmen von 12 Stunden noch als kodexkonform angesehen werden konnte. Daher war die Übernahme von Übernachtungskosten lediglich bei einigen wenigen
Teilnehmern zu beanstanden.

Die Schiedsstelle sieht allerdings Anlass, diesen Kodexverstoß auch dem Unternehmen Pfizer anzulasten. Die für die Veranstaltung ausgegebene Einladung nennt in der Fußzeile der Seite „Organisation & Anreise“ ausdrücklich beide Firmen in Form der beiden Firmenlogos; dies gilt entsprechend für das Anmeldeformular, dass beide Firmenlogos prominent in der Kopfzeile nennt. Die Anmeldung setzte den Erhalt einer „persönliche Einladung von BristolMyers Squibb/Pfizer“ voraus, sie sollte „an den zuständigen Bristol-Myers Squibb/Pfizer-Ansprechpartner“ übergeben werden, ebenso wie eine ggf. erforderliche Dienstherrngenehmigung (-Unterstreichungen jeweils durch die Schiedsstelle -). Daraus wird deutlich, dass nicht nur Mitarbeiter eines Allianzpartners als Ansprechpartner, sondern beider Unternehmen gegenüber den teilnehmenden Ärzten benannt wurden.

Schließlich war auch der Fließtext der Einladung in der Wir-Form formuliert. Er wurde von namentlich genannten Mitarbeitern beider Allianzpartner unterzeichnet.

Dass Teilnehmer unter diesen Bedingungen davon ausgegangen sein sollten, dass die Verantwortung für die Planung, Organisation und Durchführung der Veranstaltung allein beim Allianzpartner BMS gelegen haben könnte, erscheint der Schiedsstelle lebensfremd. Dies gilt auch dann, wenn die Anmeldung der Teilnehmer an das Veranstaltungsteam von BMS erfolgen sollte und im „Kleingedruckten“ auf dem Anmeldeformular („Datenschutzerklärung, AntiKorruptionsgesetz, Transparenzkodex“) allein BMS genannt wurde.

Inwieweit Pfizer in das Teilnehmermanagement und die konkrete Logistik der Veranstaltung involviert gewesen war oder ob es sich an etwaigen Entscheidungsprozessen zur Übernahme von Übernachtungskosten beteiligt hat, ist für den Außeneindruck, wie er den Teilnehmern vermittelt wurde, unbeachtlich. Dieser Außeneindruck ist aber mitentscheidend.

Den Vortrag, dass es im Rahmen von Vertriebskooperationen im Bereich der Pharmaindustrie üblich sei, zwischen den Unternehmen eine klare Aufteilung der Verantwortlichkeiten für die unterschiedlichen Aktivitäten zu begründen, die jedes Unternehmen rechtlich unabhängig vom Allianzpartner durchführe, kann die Schiedsstelle in dieser pauschalen Form nicht folgen. Sicherlich ist es sinnvoll und zulässig, in einer Allianz im Innenverhältnis Aufgaben zu verteilen und nicht jeden Sachverhalt doppelt zu bearbeiten. Die dem Spruchrichter bekannten Allianzverträge sehen aber detaillierte Abstimmungs- und Governance-Regelungen vor, die für beide Allianzpartner verbindlich sind und die sicherstellen sollen, dass die jeweiligen Aktivitäten eines Allianzpartner vom anderen mitgetragen und verantwortet werden können.

Falls die Parteien solche Regelungen in der vorliegenden Allianz nicht oder nur eingeschränkt getroffen haben sollten, führte dies zwangsläufig zu einem Risiko wie im vorliegenden Fall, das dann beide Partner, zumindest im Außenverhältnis zu tragen haben. Die bloße gegenseitige Verpflichtung, sich hinsichtlich des Compliance-Managements gleichermaßen zur Einhaltung der FSA-Kodizes sowie der sonst anwendbaren Gesetze und Vorschriften zu halten, führt nicht dazu, dass sich die Partner, gewissermaßen blind, darauf verlassen können, dass diese Vorgaben eingehalten werden. Gesetze, Vorschriften und Kodizes erfordern regelmäßig die Auslegung und mit der Auslegung sind, wie hier, Zweifelsfragen verbunden, die in der Zusammenarbeit mit einem Partner eine Abstimmung im Einzelfall erfordern.

In jedem Fall betreffen diese Regelungen ohnehin nur das Innenverhältnis der Allianzpartner, das bestenfalls dann erheblich sein könnte, wenn es dem Außeneindruck entspräche, wie er den Teilnehmern vermittelt wird. Dies ist, wie dargelegt, hier nicht der Fall gewesen. Aus alledem folgt, dass der Kodexverstoß auch vom Unternehmen Pfizer zu vertreten ist.Dies entspricht im Übrigen auch der Norm des §§ 3 Abs. 1 i.V.m. Nr. 4 Kodex Fachkreise. Diese Bewertung zur Verantwortlichkeit beider Allianz-Partner hat die Schiedsstelle im Übrigen bereits in ihrer früheren Spruchpraxis vorgenommen (vgl. Az. 2017.2-513 und 2017.2-514).

Abschließend wies die Schiedsstelle daraufhin, dass die Auffassung, nur einem Allianzpartner sei der Kodexverstoß anzulasten, im Ergebnis auch dazu führen würde, dass das andere
Unternehmen einen gleichartigen Verstoß bei einer Folgeveranstaltung der Allianz „freigeben“ könnte, ohne mit einem Ordnungsgeld rechnen zu müssen. Ein derartiges Ergebnis erscheint der Schiedsstelle nicht vertretbar.

Entscheidung

Die Beanstandung war somit teilweise begründet. Im Übrigen, also hinsichtlich der Übernahme für die Mehrzahl der Teilnehmer, war das Verfahren einzustellen. Gegen die Einstellung wurde kein Einspruch erhoben.

Das Unternehmen BMS verpflichtete sich im Rahmen der genannten Erklärung Fachkreisangehörigen, die an einer internen Fortbildungsveranstaltung teilnehmen, keine Übernachtungskosten zu erstatten, wenn der gesamte Zeitrahmen der Veranstaltung (Fortbildung, An- und Abreise, angemessene Bewirtung) beim jeweiligen Teilnehmer 12 bis 14 Stunden nicht überschreitet. Das Unternehmen Pfizer wurde in gleicher Weise durch Entscheidung der Schiedsstelle verpflichtet.

Die in der Abmahnung ursprünglich auf 15.000 EUR festgesetzten Geldstrafen wurden in
Anbetracht der geringen Zahl der festgestellten Verstöße auf jeweils 7.000 EUR reduziert,
zahlbar zugunsten der Organisationen Afghanischer Frauenverein e.V. und Helden gesucht
gGmbH.

Berlin, Oktober 2021


§ 20 Abs. 5 i.V.m. § 20 Abs. 3 FSA-Kodex: Zum Wegfall der Anreizwirkung einer Veranstaltungsstätte

Az. 2018.12-562-572

Ist der Kontakt der Teilnehmer mit der Erlebniswelt der „Autostadt“ äußerst gering, kann die Anreizwirkung der Veranstaltungsstätte im Einzelfall ausnahmsweise außer Betracht bleiben.

Leitsätze

1. Sind die Teilnehmer einer gesponserten Veranstaltung gezwungen, auf dem Weg zu den Veranstaltungsräumen einen Teil der Erlebniswelt wahrzunehmen, der mit der Veranstaltungsstätte verbunden ist, so kann dies dazu führen, dass damit ein sachfremder Anreiz zur Teilnahme an der Fortbildungsveranstaltung vermittelt wird

2. Ist der Kontakt der Teilnehmer mit dieser Erlebniswelt weitestgehend minimiert, kann der Anreizcharakter im Einzelfall als geringfügig und damit als irrelevanter anzusehen sein.

3. Allein die bildliche Darstellung der Erlebniswelt einer Veranstaltungsstätte auf dem Einladungs-Flyer genügt nicht, um den Erlebnischarakter der Veranstaltungsstätte in den Vordergrund zu rücken.

Sachverhalt

Gegenstand des Verfahrens war die Beanstandung, eine Reihe von Mitgliedsunternehmen hätten ein Wolfsburger (…) Symposium, das im Jahr 2018 in der sog. „Autostadt“ veranstaltet wurde, gesponsert. Insoweit wurde von der Beanstandenden ausgeführt:

„Die Autostadt Wolfsburg ist ein bundesweit bekanntes Einzelziel, welches als „Auto-Erlebnis-Welt“ wahrgenommen wird. (…) vor dem Hintergrund der FSA-Entscheidung zum Porsche Zentrum Leipzig (2016.8-504) erachten wir das Sponsoring (und die Durchführung) von Veranstaltungen in der Autostadt Wolfsburg als problematisch. Auch wenn der konkrete Veranstaltungsraum in der sog. Autolounge (Lounge 2) keinen Ausblick auf die Autostadt bietet, sondern zum Mittellandkanal hin orientiert ist, ist der Veranstaltungsort gem. den allg. Angaben in dem beigefügten Werbematerial für die Autolounges doch derart in die Erlebniswelt der Autostadt Wolfsburg integriert, dass dieser als Veranstaltungsort mit erheblichem Unterhaltungswert einzustufen ist. Es ist auch nicht erkennbar, dass es in Wolfsburg keine alternativen Veranstaltungsorte gibt.“

Die Beanstandende sah im Sponsoring dieser Veranstaltung einen Verstoß gegen § 20 Abs. 5 i.V.m. § 20 Abs. 3 FSA-Kodex Fachkreise (- im Folgenden: Kodex -).

Die Unternehmen bestätigten, die Veranstaltung gesponsert zu haben. Im Gegenzug hätten sie u.a. die Möglichkeit erhalten, mit dem Logo ihrer Unternehmen zu werben und einen Stand auf der Industrieausstellung zu betreiben. Sie hielten die Unterstützung für Kodex-konform. Die Tagungsstätte sei vom Veranstalter allein nach sachlichen Kriterien ausgewählt worden.

Die Schiedsstelle mahnte die Unternehmen ab und begründete dies im Wesentlichen damit, dass jeder Besucher der Veranstaltung gezwungen gewesen sei, im Eingangsgebäude die sog. Piazza der Autostadt zu betreten, um von dort aus zu den Veranstaltungsräumen zu gelangen. In dieser Piazza befänden sich das „Welcome Desk“, an dem sowohl Tickets für die Autostadt verkauft würden, aber auch Fahrattraktionen und Veranstaltungen gebucht und Führungen vereinbart werden könnten; darüber hinaus sei dort – so die Webseite der „Autostadt“ – „auch beeindruckende Kunst“, das begehbare „World Processor – Globenfeld“ mit etwa 80 sich drehenden Globen unter einer gläsernen Bodenplatte, die „Exosphäre“ mit 12 Metern Durchmesser, das Werk „Rot Blau Gelb“ mit Wandflächen von 4000 m2, zwei Kinos u.ä.m. zu erleben (https://www.autostadt.de/autostadt-erkunden/konzernforum/piazza ). In der Piazza sei, so die Abmahnung, bereits ein erster Teil der Erlebniswelt der Autostadt zu erleben.

Die Schiedsstelle führte weiter aus, dass die Teilnehmer nur von dort aus zu den Veranstaltungsräumen im Obergeschoss hätten gelangen können. Der zwangsläufige Besuch der Piazza habe dazu geführt, dass die Teilnehmer einen ersten Teil dieser Eventmöglichkeiten erleben konnten und damit ein zusätzlicher, sachfremder Anreiz zur Teilnahme an der Fortbildungsveranstaltung vermittelt worden sei, der mit § 20 Abs. 5 i.V.m. Abs. 3 Satz 4 Kodex nicht vereinbar sei.

Ein Teil der Unternehmen gab daraufhin die geforderte Unterlassungserklärung ab, andere Unternehmen lehnten jedoch die Abgabe ab und ergänzten ihr Vorbringen, insbesondere in der mündlichen Verhandlung.

Wesentliche Entscheidungsgründe

Die Schiedsstelle hält an der in der Abmahnung angeführten Bewertung nicht weiter fest.

Nach dem Vortrag in der mündlichen Verhandlung muss die Schiedsstellte davon ausgehen, dass der Kontakt mit der Erlebniswelt der Piazza, wenn überhaupt, als nicht erheblich anzusehen ist. Durch den Zeugen B., der die Veranstaltung selbst besucht hatte, wurde anschaulich dargelegt, dass die Teilnehmer, die die Piazza durch die Eingangstür betraten, eine Strecke von weniger als 5 Metern zurückzulegen hatten, bis sie den Aufgang zu den Veranstaltungsräume betraten. Dieser Aufgang war für die Teilnehmer der Veranstaltung ausgeschildert, Personal des Veranstalters empfing die Teilnehmer bereits an dieser Stelle und geleitete sie zum Lift in das Obergeschoss, in dem die Veranstaltungsräume lagen. Von einem längeren Aufenthalt in der Piazza, der zum Besuch der dortigen Ausstellungsgegenstände erforderlich gewesen wäre, kann daher nicht mehr ausgegangen werden.

Ein weiterer Zeuge führte aus, dass jene Teilnehmer, die mit dem Auto anreisten und, von den Parkplätzen der Autostadt kommend, die Veranstaltungsräume aufsuchten, unmittelbar zu dem an diesem Tag – und immer bei derartigen Veranstaltungen – geöffneten Seiteneingang an der Außenfront des Konzernforum gingen. Der Weg durch diesen Seiteneingang sei der kürzeste Weg zu den Veranstaltungsräumen gewesen. Auch dort befand sich Empfangspersonal, das die Teilnehmer „abfing“ und von dort aus direkt zu den Aufzügen geleitete, die zu den Veranstaltungsräumen führten. Für diese Teilnehmer hätte der Weg durch die Piazza einen Umweg dargestellt. Von einem Aufenthalt in und einer Inaugenscheinnahme der Piazza kann auch bei diesen Teilnehmern somit nicht ausgegangen werden.

Nach diesem Vortrag geht die Schiedsstelle davon aus, dass der Kontakt der Teilnehmer mit der „Erlebniswelt“ der Autostadt, soweit sie in der Piazza geboten wird, nicht stattfand oder bestenfalls als geringfügig anzusehen ist. Dass dadurch ein relevanter Anreizfaktor für die Teilnehmer hätte entstehen könnte, hält die Schiedsstelle für fernliegend.

Infolgedessen ist die Veranstaltungsstätte mit den konkret hier verwendeten Zugängen nicht zu beanstanden. Dass einzelne Teilnehmer nach Ende der Veranstaltung auf eigenen Wunsch und eigene Kosten einen Besuch der Autostadt vorgenommen haben mögen, ist allein deren Sache und nach der Spruchpraxis der Schiedsstelle in der Regel unbeachtlich (vgl. Az. 2017.11-529 und FS II 2/19/ 2018.12-573/4). Auch die bildliche Darstellung der gesamten Autostadt auf dem Einladungs-Flyer genügt nicht, um unter den gegebenen Umständen den Erlebnischarakter der Autostadt in den Vordergrund zu rücken (vgl. FS II 2/19/ 2018.12-573/4).

Entscheidung

Nach alledem war die Beanstandung unbegründet. Die Verfahren wurden eingestellt.

Die Beanstandende hat gegen die Einstellungen keinen Einspruch eingelegt.

Soweit einzelne Unternehmen bereits Unterlassungs- und Verpflichtungserklärungen abgegeben hatten, nahm die Schiedsstelle die Rücktrittserklärung der Unternehmen von diesen Erklärungen an. Soweit bereits Geldbußen gezahlt worden waren, kam eine Erstattung nicht in Betracht. Die Zahlung verblieb bei der jeweils begünstigten gemeinnützigen Organisation.

Die mit Beschluss der Mitgliederversammlung vom 9. Dezember 2020 verabschiedeten Ergänzungen der Verfahrensordnung zu §§ 20 Abs. 4, § 22 Abs. 2, § 28 Abs. 4 (neu) waren zum Zeitpunkt der Entscheidung noch nicht in Kraft und deshalb nicht anzuwenden. Auch die in den Ziffern 12 und 12a ergänzten Leitlinien zum Kodex Fachkreise, die u.a. ausführen, dass bei der Beurteilung die Sichtweise Dritter (also der breiten Öffentlichkeit) und nicht die der eingeladenen Fachkreise maßgeblich ist, war ebenfalls noch nicht anzuwenden.

Berlin, Juli 2019/Januar 2021


§ 20 Abs. 2 FSA-Kodex Fachkreise: Zum Begriff der „Bewirtung“ an einem Ausstellungsstand

Az. 2019.11-615

Kongressstand mit Kunstrasen, Freizeitmöbeln und einem alten VW Bulli: kodexwidrig

Wird ein Ausstellungsstand auf einer Industrieausstellung in einer Art und Weise gestaltet, dass nicht die Informationsvermittlung, sondern ein Freizeitcharakter im Vordergrund steht, so ist dies mit § 20 Abs. 2 FSA-Kodex Fachkreise unvereinbar.

Leitsätze

1. Der Begriff der „Bewirtung“ in der Leitlinie 11 ist in einem weiten Sinn zu verstehen, der nicht nur Speisen und Getränke, sondern auch die Gestaltung und die Einrichtungen des Standes mit einschließt.

2. Steht bei einem Kongressstand (oder Teilen davon) nicht die Informationsvermittlung im Vordergrund, sondern Elemente, die offensichtlich Entspannung und Freizeit vermitteln, wird der Rahmen des § 20 Abs. 2 Kodex Fachkreise überschritten.

3. Hinsichtlich der Angemessenheit der Bewirtung ist in der Regel nicht auf einzelne Merkmale abzustellen, sondern auf die Elemente in ihrem Zusammenspiel, so wie sie der fremde Standbesucher wahrnimmt. Das Zusammenspiel der Gestaltungselemente kann durchaus einen Eindruck vermitteln, der über den einzelner Ausstattungsmerkmale hinausgeht.

4. Die Gestaltung von Marketingaktivitäten beliebiger Art außerhalb des vom Kodex geregelten Bereichs kann nur dann für Kodex-relevante Aktivitäten ohne Weiteres
übernommen werden, wenn der dort genannte Rahmen gewahrt bleibt.

Sachverhalt

Gegenstand des Verfahrens ist eine Beanstandung von dritter Seite, die Roche Pharma AG habe Angehörige der Fachkreise, die 2019 einen wissenschaftlichen Fachkongress besuchten, an den Ausstellungsständen in der dazugehörigen Industrieausstellung in einer Weise empfangen, bei der der Erlebnischarakter anstelle der Möglichkeit zur fachlichen Diskussion im Vordergrund gestanden habe.

Insoweit wurde von der Beanstandenden u.a. ausgeführt, ein Teil des Standes sei in erster Linie als ‚Wohlfühlbereich‘ konzipiert und in auffälliger Weise gestaltet gewesen. Die gesamte Aufmachung habe an ein Strandbad mit Wiese erinnert. Es seien Hänge- und Liegestühle vorhanden gewesen, die zum gemütlichen Verweilen einluden. In diesem Bereich habe es keine Produktpräsentation gegeben, so dass der Eindruck entstanden sei, er sei speziell auf MS Nurses ausgerichtet gewesen. Durch die sehr prominente Präsentation eines alten VW Bulli als Catering Wagen sei das Augenmerk der Besucher sofort auf diesen Bereich und den Roche-Stand gelenkt worden. Der Bulli sei sehr präsent an einer Ecke des Standes aufgestellt gewesen und durch die auffällig blaue Lackierung sofort ins Auge gefallen; er habe Eventcharakter gehabt.

Die verbleibende Standfläche war mit wissenschaftlichen/medizinischen Informationen bestückt. Am Stand sei zeitweise als „Celebrity“ Herr C. anwesend gewesen, um Moderationen durchzuführen und für Fragen und Antworten zur Verfügung zu stehen. Er habe mit anderen Personen für Selfies posiert.

Das Unternehmen bestätigte, einen Ausstellungsstand auf der Industrieausstellung des Kongresses unterhalten zu haben. Seiner Auffassung nach war die Beanstandung jedoch unbegründet. Es habe zwei Standbereiche gegeben, einen für Marketing und einen für Medical; jeweils habe die medizinisch-wissenschaftliche Fortbildung absolut im Vordergrund gestanden. Soweit auf einem Teil des Standes die Awareness-Kampagne für das Patientenbetreuungsprogramm zu einem Präparat vorgestellt wurde, sei dieser Standbereich optisch an die Kampagne angepasst gewesen. Es habe keinen Wohlfühlbereich, auch keine Liegestühle gegeben. Der Bulli sei dezent an die Unternehmens-Farben angepasst gewesen und habe ein vollkommen untergeordnetes dekoratives Element dargestellt; er sei weder vom Haupteingang noch vom ePoster-Bereich aus sichtbar gewesen.

Die Ausstattung des Standes mit Kunstrasen und den auf den Fotos abgebildeten Sitzmöbeln sei nicht zu beanstanden.

Herr C. habe sich an drei Veranstaltungstagen insgesamt 2,5 Stunden an den beiden Standbereichen aufgehalten. Er habe sowohl die Aufgabe gehabt, eine Umfrage zu moderieren als auch über die Kampagne zu informieren, für die er seit mehreren Jahren tätig ist. Es sei nicht seine Aufgabe gewesen, Standbesucher anzusprechen. Falls Herr C. sich für Selfies oder Autogramme zur Verfügung gestellt habe, sei dies freiwillig von ihm erfolgt, aber weder mit dem Unternehmen abgesprochen noch Gegenstand seiner vereinbarten Aufgaben gewesen.

Die Schiedsstelle stellte einen Kodexverstoß fest und forderte das Unternehmen erfolglos zur Abgabe einer Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung auf. In der darauffolgenden mündlichen Verhandlung, die virtuell durchgeführt wurde, vertiefte das Unternehmen seinen Vortrag. Es vertrat insbesondere die Auffassung, dass die Standgestaltung schon deshalb keinen Kodexverstoß darstellen könne, weil die Leitlinie 11 zu § 20 Abs. 2 Satz 2 und § 20 Abs. 3 Satz 1 Kodex Fachkreise (- im Folgenden: Kodex -) lediglich die „angemessene Bewirtung“ bzw. den „angemessenen Rahmen von Unterbringung und Bewirtung“ regele, nicht aber die Gestaltung eines Ausstellungsstandes.

Wesentliche Entscheidungsgründe

Die Schiedsstelle stimmt der Bewertung des Unternehmens insoweit zu als die Information über disease-awareness- und Patientenunterstützungs-Kampagnen grundsätzlich zulässiger Bestandteil eines Kongressstandes sein kann, und auch, dass die Bewirtungsangebote an einem Kongressstand nicht dazu missbraucht werden dürfen, um Besucher an den Stand zu locken.

Unstreitig ist weiter, dass die Bewirtungsangebote selbst (Getränke, Imbiss) in der Beanstandung nicht gerügt werden. Auch die der Schiedsstelle zur Verfügung gestellten Unterlagen ergeben insoweit keine Anhaltspunkte für eine kritische Betrachtung.

Soweit in der Beanstandung vorgetragen wurde, dass am Stand auch MS Nurses, also Laien anwesend gewesen sein dürften, hat die Schiedsstelle das Verfahren bereits im Rahmen der Abmahnung gem. § 11 Abs. 1 Satz 4 VerfO eingestellt, da sich der Sachverhalt in einer für eine Entscheidung notwendigen Weise letztlich nicht aufklären ließ. Insoweit war die Aussage eines Zeugen in der mündlichen Verhandlung, dass durch Zugangskontrollen des Veranstalters sichergestellt worden sei, dass der Besucherkreis der Fachausstellung auf Angehörige der Fachkreise beschränkt blieb, nicht mehr erheblich. Allerdings ist insoweit anzumerken, dass selbst dann, wenn einzelne Personen, sei es durch Vortäuschung bei der Anmeldung zum Kongress oder durch „Ausleihen“ fremder Zugangsausweise sich Zutritt verschafft haben sollten, dies dem Unternehmen in der Regel nicht zuzurechnen ist. Zur Standgestaltung stellt die Schiedsstelle fest, dass die Gestaltung eines Ausstellungsstands von der Leitlinie Ziff. 11 durchaus erfasst wird. Zwar wird in den Ziff. 11.1 bis 11.3 von der Bewirtung durch Speisen und Getränke gesprochen, Ziff. 11.4 macht jedoch deutlich, dass auch der in den Ziff. 11.4.1 und 4 „aufgeführte Rahmen“ [Hervorhebungen durch die Schiedsstelle] Bestandteil der Regelung ist. Dort wird auch ausdrücklich klargestellt, dass eine Stand-Gestaltung bzw. Einrichtungen, die den Eindruck erwecken, dass der Erleb- nischarakter im Vordergrund steht, unzulässig sind. Der Begriff der „Bewirtung“ in der Leitlinie 11 ist also in einem weiten Sinn zu verstehen, der nicht nur Speisen und Getränke, sondern auch die Gestaltung und die Einrichtungen des Standes mit einschließen.

Diese Tragweite der Regelung musste dem Unternehmen auch bekannt sein, da die Schiedsstelle in ihrer bisherigen Spruchpraxis bereits in vergleichbarer Weise die Gestaltung eines Ausstellungsstands in Form einer Winter- bzw. Weihnachtslandschaft gerügt hatte (vgl. Az. 2018.10 -556). Diese Entscheidung hat weder im Verband noch in der Branche Widerspruch gefunden. Im Gegenteil: Auch ein vom Unternehmen benannter Zeuge, der beim Veranstalter für die Organisation des hier betroffenen Kongresses verantwortlich war, führte in der mündlichen Verhandlung aus, dass von Seiten seiner Organisation ein Ausstellungsstand in der Gestaltung (z.B.) eines Weihnachtsmarkts nicht ohne Weiteres genehmigt werden könne.

Die Leitlinie Ziff. 11 legt im Übrigen fest, dass Hauptzweck eines Kongresstands die Informationsvermittlung sein muss, während die Bewirtung – in dem o.g. Sinn – deutlich in den Hintergrund treten und keinen eigenständigen Anreiz zum Standbesuch darstellen darf (Leitlinie Ziff. 11.4.1). Darüber hinaus wird in der Leitlinie Ziff. 11.4.4 ausgeführt, dass eine Bewirtung dann als „extravagant“ und damit nicht als angemessen betrachtet werden muss, wenn aufgrund der Gestaltung bzw. der vorhandenen Einrichtung der Eindruck erweckt wird, dass der Erlebnischarakter und nicht die Möglichkeit zur fachlichen Diskussion im Vordergrund steht.

Dabei ist hinsichtlich der Angemessenheit in der Regel nicht auf einzelne Merkmale abzustellen, sondern auf die Elemente in ihrem Zusammenspiel, so wie sie der fremde Standbesucher wahrnimmt. Denn das Zusammenspiel der Gestaltungselemente kann durchaus einen Eindruck vermitteln, der über die isolierte Betrachtung einzelner Ausstattungsmerkmale hinausgeht.

Für den vorliegenden Sachverhalt war unstreitig, dass

  • der Gesamtstand einen sog. „Medical“-Bereich enthielt, auf dem auf einer Fläche von 70 qm über die Patienteninformations-Kampagne zum Präparat informiert wurde.
  • Dieser Standbereich war mit grünem Kunstrasen ausgelegt und
  • mit Rattan-Möbeln bestuhlt, u.a. auch Rattan-Hängesesseln, wie sie in Garten- oder Freizeitbereichen zu finden sind.
  • Die anderen Standbereiche waren mit Laminat ausgelegt. Die Sitzmöbel dort waren sachlich-neutral gehalten.
  • Am Durchgang zur nächsten Standfläche befand sich auf dem Kunstrasen ein restaurierter VW-Kleinbus der Baureihen von 1955 ff., der hellblau/weiß lackiert und für die
    Ausgabe von Speisen und Getränken genutzt wurde,
  • während im „Marketing“ Bereich des Standes Speisen und Getränke an einer langgezogenen konventionellen Theke angeboten wurden.
  • Auf den verschiedenen Standflächen war zeitweise der Schauspieler und Moderator C. anwesend, der aus zahlreichen Fernsehsendungen bekannt ist. Aus den vorgelegten Fotos ergibt sich, dass er – zumindest in Einzelfällen – mit Besuchern für Selfies posierte.

Die Befragung der fünf Zeugen hat diese Feststellungen bestätigt:

Die Schiedsstelle erkennt an, dass die vertraglichen Vereinbarungen zwischen dem Unternehmen und Herrn C. das Posieren für Selfies gerade nicht aufführten. Dennoch muss sich das Unternehmen als Standbetreiber diese Selfie-Aktivtäten zurechnen lassen, zumal dann, wenn, wie eine Zeugin aussagte, gegen dieses Posieren nicht interveniert wurde. Soweit vom Unternehmen herausgestellt wurde, dass die Gestaltung eines Teils des Ausstellungsstandes lediglich die Gestaltung der Kampagne aufnahm, ist klarzustellen, dass die Gestaltung von Marketingaktivitäten beliebiger Art außerhalb der vom Kodex geregelten Aktivitäten nicht dazu führen kann, dass diese Gestaltung ohne Weiteres für Kodex-relevante Aktivitäten übernommen werden darf. Daher ist die Gestaltung der Kampagne für die Zu- lässigkeit der Standgestaltung gem. Leitlinie Ziff. 11 letztlich ohne Belang.

Die Schiedsstelle stellt auf der Basis der vorgelegten Unterlagen fest, dass die Atmosphäre im „grünen“ Bereich (d.h. die mit Kunstrasen ausgelegte Fläche) entspannt und freizeitlich anmutete, während die verbleibenden Flächen eher den sachlichen Anklang vermittelten, wie der Kodex dies fordert. Diese Anmutung resultierte aus dem Zusammenspiel von grel- len Farben, dem „Rasen“, dem Freizeitmobiliar und dem keineswegs lediglich funktional, „untergeordnet“ in den Stand eingebetteten „Bulli“; sie wurde zeitweise verstärkt durch die Attraktion des „Promi“, Herrn C., und seiner Bereitschaft, mit Besuchern zu posieren.

Der Absicht der grellen Farbigkeit des Standes bestätigte im Übrigen auch ganz explizit ein Zeuge aus dem Team des Unternehmens. Dies belegt, dass bei der Standkonzeption nicht nur die Möglichkeit zur fachlichen Diskussion, sondern ganz dezidiert ein Blickfang angestrebt wurde, der über jenen der anderen Stände deutlich hinausging.

Für den „grünen“ Bereich kann die Schiedsstelle daher nicht erkennen, dass der Hauptzweck der Informationsvermittlung im Vordergrund gestanden hätte. Vielmehr waren es die genannten Elemente, die Entspannung und Freizeit vermitteln sollten – und zwar nicht nur als offensichtlich erkennbares Zitat einer Kampagne, sondern durchaus eigenständig. Der Informationscharakter für die Kampagne trat visuell klar in den Hintergrund.

Wenn die Leitlinie feststellt, dass anlässlich der Bewirtung kein eigenständiger Anreiz zum Standbesuch bestehen (Leitlinie Ziff. 11.4.1) und kein Erlebnischarakter herausgestellt werden soll, so kann dies für den „grünen“ Bereich nicht bejaht werden.

Für diese Beurteilung ist die Lage des Standes in der Ausstellungshalle nicht von entscheidender Bedeutung. Aus den Aussagen der Zeugen war aber zu schließen, dass ein erheblicher Teil der Besucher einen Zugang zur Ausstellung wählte, bei dem die prominente Positionierung des Bullis nicht in Frage stehen konnte. Die Schiedsstelle sieht daher auch keine Grundlage für die Auffassung, die genannten Anreizfaktoren seien visuell in den Hintergrund getreten.

Entscheidung

Nach alledem war die Beanstandung hinsichtlich der Standgestaltung begründet. Die Roche Pharma AG wurde daher verpflichtet, es zu unterlassen, Angehörige der Fachkreise, die einen wissenschaftlichen Kongress in Deutschland besuchen, am Ausstellungsstand in einer Weise zu bewirten, bei der nicht die Informationsvermittlung, sondern die Bewirtung deutlich im Vordergrund steht und damit einen eigenständigen Anreiz zum Standbesuch darstellt, so wie es beim hier verfahrensgegenständlichen Kongress-Stand der Fall gewesen ist. Das Unternehmen wurde weiter verpflichtet, eine Geldstrafe in Höhe von insgesamt EUR 15.000,00 zu zahlen, zu gleichen Teilen an drei gemeinnützige Organisationen, die Deutsche Stiftung Denkmalschutz, das Deutsche Kinderhilfswerk e.V. und den HelpDirect
e.V.

Berlin, im November 2020


§ 23 Abs. 2 FSA-Kodex Fachkreise: Zur Zulässigkeit von Gewinnspielen

Az.: 2020.3-618

Preisausschreiben mit Gewinnen bis zu EUR 30,00 Marktwert sind kodexkonform

Erhalten Ärztinnen und Ärzte als Gewinn bei einem Preisausschreiben ein Olivenölfläschchen im Wert von 4,50 EUR, so kann dies mit der Regelung in § 23 Abs. 2 FSA-Kodex Fachkreise vereinbar sein. Ein Mitgliedsunternehmen hatte bei einer Veranstaltung im Februar 2020 ein entsprechendes Gewinnspiel angeboten; die Beanstandende sah darin unter anderem einen Verstoß gegen das Geschenkeverbot des Kodizes Fachkreise. Die FSA-Schiedsstelle bestätigte damit ihre Spruchpraxis, dass ein Gewinn von bis zu EUR 30,00 Marktwerkt (inkl. MwSt.) in einem angemessenen Verhältnis steht. Die Beanstandung erwies sich als unbegründet, das Verfahren wurde eingestellt.

Leitsätze

1. Das Geschenkeverbot in § 21 FSA-Kodex Fachkreise ist nicht absolut, sondern enthält in Abs. 2 eine Reihe von Ausnahmen. Diese Ausnahmetatbestände hebeln das Geschenkeverbot nicht aus, sondern konkretisieren es in Übereinstimmung mit der Branchen-Auffassung.

2. Die Schiedsstelle bestätigt ihre Spruchpraxis, dass bei Erfüllung der Voraussetzungen des § 23 Abs. 2 FSA-Kodex Fachkreise ein Gewinn von bis zu EUR 30,00 Marktwert (inkl. MwSt.) in der Regel einem angemessenen Verhältnis zur fachlichen oder wissenschaftlichen Leistung steht (vgl. Az. FS II 1/05/2004.9-26; FS II 2/05/2004.10-28; 2007.7-186). Dabei bleibt es unbeachtlich, ob der in Aussicht gestellte Preis aus Gegenständen besteht, die – wie hier – nicht zur Verwendung in der ärztlichen Praxis bestimmt sind (vgl. Az. 2005.9-93).

Sachverhalt

Gegenstand des Verfahrens ist die Beanstandung von dritter Seite, ein Mitgliedsunternehmen habe die Regelungen des FSA-Kodex zur Veranstaltung von Gewinnspielen nicht eingehalten; dazu wurde auf ein Plakat auf einem Ausstellungsstand mit der Überschrift „Testen Sie jetzt Ihr Wissen … und gewinnen Sie ein Fläschchen mediterranes Olivenöl“ hingewiesen. Die Beanstandende vertrat zunächst die Auffassung, hier werde keine wissenschaftliche Leistung bei den Ärzten abgefragt. Darüber hinaus sah sie in der Abgabe eines Olivenölfläschchens einen Verstoß gegen das Geschenkeverbot des Kodex. Im Übrigen werde mit der Aktion ein fragwürdiger Anreiz gegeben, um Ärzte auf den Stand zu locken.

Das Unternehmen bestätigte die Aktion und führte aus, das Foto zeige den Informationsstand des Hauses bei einer Veranstaltung im Februar 2020. Dort hätten 45 Personen an dem Spiel teilgenommen und Fragen beantwortet, die ärztliches Fachwissen zu dem Präparat X und dessen Indikation betrafen; alle Teilnehmer hätten die Fragen richtig beantwortet und ein Fläschchen erhalten. Dessen Marktpreis liege bei ca. 4,50 EUR. Aus Sicht des Unternehmens liege kein Kodexverstoß vor.

Die Beanstandende hat daraufhin eingeräumt, dass ihr keine Erkenntnisse vorliegen, aus denen zu schließen sei, dass bei dem „Test“ keine wissenschaftliche Leistung erbracht wurde. Es stelle sich nichtsdestotrotz die Frage, ob die Öffentlichkeit unterscheiden könne, wann ein Fläschchen Olivenöl verschenkt würde oder wann das Ausfüllen eines Fragebogens am Kongress eine angemessene „Aufwandsentschädigung“ darstelle. Sie stellte in Frage, ob in der Abgabe nicht ein unzulässiger Anreiz gesehen werden müsse, an den Stand zu kommen. Ihrer Auffassung nach dürfe die Kodexregelung zur Zulässigkeit von Gewinnspielen das Geschenkeverbot nicht aushebeln.

Wesentliche Entscheidungsgründe

Die Schiedsstelle stimmte der Bewertung des beanstandeten Unternehmens im Ergebnis zu.

Der FSA-Kodex Fachkreise (- im Folgenden: Kodex -) enthält in § 21 Regelungen zum Geschenkeverbot und in § 23 Regelungen zur Zulässigkeit von Gewinnspielen. Gem. § 21 Abs. 2 Kodex findet das Geschenkeverbot dann keine Anwendung, wenn die Zuwendung nach anderen Kodexbestimmungen zulässig ist. Eine solche Bestimmung ist in § 23 zu sehen (vgl. auch Az. 2005.12-105, 2. Leitsatz).

Nach § 23 Abs. 2 Kodex sind Gewinnspiele dann zulässig, wenn die Teilnahme von einer wissenschaftlichen oder fachlichen Leistung der teilnehmenden HCP abhängt und der in Aussicht gestellte Preis in einem angemessenen Verhältnis zu der durch die Teilnehmer zu erbringenden wissenschaftlichen oder fachlichen Leistung steht.

Die Teilnahme am hier veranstalteten Spiel setzte die Beantwortung einer Reihe von Fachfragen voraus. Aus Sicht der Schiedsstelle wahren diese Fragen das Kriterium der wissenschaftlichen oder fachlichen Leistung. Auch die Beanstandende räumt ein, dass ihr keine Erkenntnisse vorliegen, aus denen zu schließen sei, dass bei dem „Test“ keine wissenschaftliche Leistung erbracht wurde.

Die Tatsache, dass alle Teilnehmer sich für den Gewinn des Olivenöl-Fläschchens qualifizieren konnten, könnte zwar ein Indiz dafür sein, dass die abgefragten Antworten für die Angehörigen der Fachkreise nicht übermäßig schwierig gewesen waren, sie erlaubt aber nicht, ohne weitere Anhaltspunkte die fachliche Leistung zu verneinen. Solche Anhaltspunkte ergeben sich aus dem vorgetragenen Sachverhalt jedoch nicht. Im Übrigen hat die Schiedsstelle bereits in ihrer älteren Spruchpraxis festgestellt, dass an die Fragen eines Preisausschreibens keine erhöhten Anforderungen zu stellen sind (vgl. Az. 2005.12-105).

Zur Angemessenheit des Verhältnisses von Leistung und Preis enthalten weder der Kodex noch die Leitlinien konkrete Vorgaben. In der älteren Spruchpraxis wurde jedoch ausgeführt, dass bei Erfüllung der Voraussetzungen des § 23 Abs. 2 Kodex ein Gewinn von bis zu EUR 30,00 Marktwert (inkl. MwSt.) „immer“ in einem „angemessenen Verhältnis“ zur fachlichen oder wissenschaftlichen Leistung stehe (vgl. Az. FS II 1/05/2004.9-26; FS II 2/05/2004.10-28; 2007.7-186). Dabei sei es unbeachtlich, ob der in Aussicht gestellte Preis aus Gegenständen besteht, die – wie hier – nicht zur Verwendung in der ärztlichen Praxis bestimmt sind (vgl. Az. 2005.9-93). Die Schiedsstelle sieht keinen Anlass, diese Spruchpraxis im gegenwärtigen Zeitpunkt und bei dem hier vorliegenden Sachverhalt zu ändern.

Ob die Öffentlichkeit unterscheiden kann, wann ein Preis verschenkt und wann er als angemessene „Aufwandsentschädigung“ anzusehen ist, spielt nach der aktuellen Kodexregelung keine Rolle. Die hier relevanten Kodexregelungen stellen gerade nicht auf den Eindruck ab, der bei der Öffentlichkeit entstehen könnte.

Dies gilt entsprechend für die Frage, ob in der Abgabe ein Anreiz gesehen werden könnte, Besucher an den Stand zu locken. Wenn ein solcher Anreizeffekt bei den angesprochenen Fachkreisangehörigen bestehen sollte, so ist durch die zitierte Schiedsstellenpraxis jedenfalls klargestellt, bis zu welcher Grenze dieser Anreiz als kodexkonform angesehen werden kann.

Die Annahme der Beanstandenden, die Kodexregelung zur Zulässigkeit von Gewinnspielen dürfe das Geschenkeverbot nicht aushebeln, ist nur mit Einschränkungen zutreffend. Das Geschenkeverbot ist nicht absolut, sondern enthält schon in § 21 Abs. 2 Kodex eine Reihe von Ausnahmen. Diese Ausnahmetatbestände, unter die auch der hier vorgetragene Sachverhalt fällt, hebeln das Geschenkeverbot nicht aus, sondern konkretisieren es lediglich in Übereinstimmung mit der Branchen-Auffassung der vom Verband vertretenen pharmazeutischen Industrie.

Entscheidung

Nach alledem war die Beanstandung unbegründet. Das Verfahren wurde eingestellt. Die Beanstandende hat von ihrem Einspruchsrecht (§§ 3 Abs. 1 Nr. 2.a), 25 Abs. 1f. VerfO) keinen Gebrauch gemacht.

Berlin, im Juli 2020


§ 10 des FSA-Kodex zur Zusammenarbeit mit Patientenorganisationen i.V.m. § 10 Abs. 1 HWG: Laienwerbeverbot bei Fortbildungsveranstaltungen, zu denen Laien Zutritt haben

Az.: 2020.2-617 Die Werbung für verschreibungspflichtige Arzneimittel bei einer Veranstaltung, die sich auch an Patienten richtet, ist nicht kodexkonform. Die Ausstattung eines Informationsstandes bei einem Arzt-Patienten-Seminar ist dann nicht kodexkonform, wenn dort ein Poster angebracht ist, mit dem für ein verschreibungspflichtiges Arzneimittel geworben wird.

Leitsätze

Die Aufstellung von Werbemitteln für verschreibungspflichtige Arzneimittel auf einer Fortbildungsveranstaltung, die auch von Patienten besucht werden, stellen einen Verstoß gegen § 10 FSA-Kodex Patientenorganisationen i.V.m § 10 Abs. 1 HWG dar.

Sachverhalt

Gegenstand des Verfahrens ist die dem FSA vorgelegte Beanstandung, das Mitgliedsunternehmen Janssen-Cilag GmbH habe im September 2019 in Nürnberg bei einem Arzt-Patienten-Seminar einen Informationsstand unterhalten, bei dem u.a. ein Roll-Up Poster für ein verschreibungspflichtiges Arzneimittel des Unternehmens aufgestellt gewesen sei. Dies sei den ca. 300 Teilnehmern der Veranstaltung, die sich aus Fachkreisangehörigen und Patienten zusammensetzte, uneingeschränkt zugänglich gewesen; dazu wurden der Schiedsstelle Fotos zur Verfügung gestellt. Die Beanstandende sah darin einen Kodexverstoß.

Das Unternehmen räumte den Verstoß mit Bedauern ein und gab unverzüglich eine Unterlassungserklärung ab.

Wesentliche Entscheidungsgründe

Auslage, Angebot und Abgabe von Artikeln, die rezeptpflichtige Arzneimittel nennen, sind gem. § 10 FSA-Kodex Patientenorganisationen i.V.m § 10 Abs. 1 HWG gegenüber Personen, die nicht zu den medizinischen Fachkreisen gehören, unzulässig. Diese Beschränkung wurde vom Unternehmen nicht beachtet, so dass die Beanstandung begründet war.

Die Schiedsstelle hat die Möglichkeit einer Ermahnung nach § 20 Abs. 4 b verneint, und zwar aus den Gründen, die bereits im Verfahren zu Az. 2015.10-491 insoweit ausschlaggebend waren.

Entscheidung

Im Rahmen der Unterlassungserklärung verpflichtete sich das Unternehmen Janssen-Cilag GmbH zur Zahlung einer Geldbuße in Höhe von EUR 8.000, jeweils zur Hälfte an die gemeinnützigen Organisationen Help – Hilfe zur Selbsthilfe, Bonn, und Westwind Hamburg e.V.


§§ 20 Abs. 2 Satz 2, 22 Abs. 1 FSA-Kodex Fachkreise und Leitlinie 17.2 (jetzt 18.2): Organisation einer Weinprobe im Anschluss an eine interne Fortbildungsveranstaltung

Az.: 2018.8-552

Weinprobe im Anschluss an Fortbildungsveranstaltung nicht kodexkonform

Die Organisation einer im Anschluss an ein Abendessen den Teilnehmern einer ärztlichen Fortbildung auf Selbstzahlerbasis angebotenen Weinprobe ist nicht kodexkonform. Da allein die Ausrichtung der Weinprobe, die kein Bestandteil des Essens war, einen Verstoß gegen die §§ 20 Abs. 2 Satz 2 und 22 Abs. 1 Satz 1 FSA-Kodex Fachkreise darstellt, waren die Zahl der Teilnehmer an der Weinprobe und der geforderte Verrechnungspreis unerheblich.

Leitsätze

Die Organisation einer Weinprobe, die im Anschluss an eine interne Fortbildungs-veranstaltung stattfindet, ist auch dann als Kodex-widrig zu bewerten, wenn sie von den Teilnehmern selbst bezahlt wird (Bestätigung der Entscheidung zu Az. 2007.7-188).

Sachverhalt

Gegenstand des Verfahrens war die anonyme Beanstandung, das Mitgliedsunternehmen Astellas Pharma GmbH biete im Rahmen einer Fortbildungsveranstaltung Angehörigen der Fachkreise eine Bewirtung an, deren Art und Umfang dem FSA-Kodex Fachkreise (- im Folgenden: Kodex -) widerspräche.

Der Beanstandende trug dazu im Einzelnen vor, das Unternehmen habe eine Weinprobe unterstützt, die anlässlich einer Fortbildungsveranstaltung in München den Teilnehmern angeboten worden sei.

Das Unternehmen bestätigte, dass es Angehörige der Fachkreise über die Möglichkeit der Teilnahme an einer Weinprobe inkl. Abendessen nach einem Veranstaltungstag auf Selbstzahlerbasis informiert habe. Die Information sei durch die von ihm beauftragte Agentur erfolgt, die die Abendveranstaltung im Auftrag des Unternehmens organisierte.

Die Weinprobe sei allerdings ein integrierter Bestandteil des Abendessens, aber kein Unterhaltungs-programm gewesen; daran ändere auch die Teilnahme eines Sommeliers nichts.

Es habe sich um eine interne Fortbildungsveranstaltung des Unternehmens gehandelt, die zusammen mit lokalen Universitäten veranstaltet worden sei.

Die überreichten Unterlagen ließen erkennen, dass den Teilnehmern an zwei aufeinanderfolgenden Tagen der Veranstaltung jeweils eine Bewirtung angeboten wurde, in beiden Fällen auf Selbstzahler-basis: einmal eine Brotzeit im „Königlichen Hirschgarten“ mit Live-Übertragung der Fußball-WM zum Preis von 45 EUR (einschl. Bus-Transfer), zum anderen ein Abendessen mit anschließender Wein-exkursion in einem lokalen Hotel zum Preis von 95 EUR. Die Bewirtungen wurden durch die beauftragte Agentur organisiert.

Zur Weinexkursion wurde in der Ankündigung ausgeführt, dass diese nach dem Abendessen stattfinde, von einem Sommelier geführt würde und eine Auswahl von 7 erlesenen Weinen beinhalte. Die Freude am Wein stünde dabei im Fokus.

Ausweislich der überreichten Rechnung wurde die Weinprobe für 25 Teilnehmer mit einem Preis von ca. 77 EUR/Person berechnet. Demgegenüber führte das Unternehmen aus, tatsächlich seien nur 65 EUR auf die Weinprobe und 30 EUR auf das Abendessen entfallen. Die Agentur habe zwar mit 25 Teilneh-mern kalkuliert, am Ende hätten aber lediglich 6 Ärzte und 10 Außendienstmitarbeiter des Unternehmens an dem Abendessen und der Weinprobe teilgenommen.

Wesentliche Entscheidungsgründe

Gem. § 22 Abs. 1 Satz 1 Kodex ist die „Bewirtung (…) im Rahmen von internen Fortbildungsver-anstaltungen sowie Arbeitsessen und in einem angemessenen und sozialadäquaten Umfang zulässig.“ Als Orientierungsgröße für eine noch angemessene Bewirtung nennt die Leitlinie 17.2 (jetzt: 18.2) ein Betrag von etwa 60,00 €. Diese Grenze entspricht der aktuellen Spruchpraxis. Die Schiedsstelle hat in ihrer Entscheidung zu Az. 2019.8-602 im Übrigen festgestellt, dass eine Notwendigkeit zur Erhöhung dieses Werts momentan nicht erkennbar erscheint.

Der Kodex stellt weiter in § 20 Abs. 2 Satz 2 fest, dass Pharmaunternehmen nicht nur die finanzielle Unterstützung von Unterhaltungsprogrammen für die Teilnehmer, sondern auch deren Organisation untersagt ist, da hierdurch der Eindruck eines privaten und erlebnisorientierten Charakters der Veran-staltung erweckt wird, der nach Sinn und Zweck von § 20 Kodex bereits im Ansatz vermieden werden soll. Aufgrund dessen ist die Organisation einer Weinprobe im Verfahren zu Az. 2007.7-188 als Kodex-verstoß untersagt worden.

Der Beanstandende spricht in seiner Mitteilung lediglich die Weinprobe an. Die Schiedsstelle geht des-halb davon aus, dass damit die „Brotzeit im Königlichen Hirschgarten“ bewusst nicht zum Streitgegen-stand gemacht worden ist. Allerdings sei dazu angemerkt, dass eine Abendbewirtung, die mit der Live-Übertragung der Fußball-WM untermalt wird, kaum einem angemessenen und sozialadäquaten Umfang entspricht, wie ihn der Kodex bei der Bewirtung im Rahmen von internen Fortbildungsveranstaltungen vorgibt. Derartige Live-Übertragungen dürften aus Sicht der Prüfungsstelle vergleichbar sein mit musikalischen oder künstlerischen Einlagen, die ebenfalls unterhaltenden Charakter haben und in der Regel dem Kodex widersprechen.

Die streitgegenständliche Weinprobe wird in der Ankündigung als ein „Abendessen mit anschließender Weinexkursion“ angekündigt. Weiter wird darauf hingewiesen, dass „nach einem gemeinsamen Abendessen“ eine Weinexkursion stattfinde. Schon daraus wird deutlich, dass die Weinprobe keinesfalls als integraler Bestandteil des Abendessens angesehen werden kann. Sie ist vielmehr ein eigenständiger Teil des angebotenen Abendprogramms, der dem eigentlichen Abendessen folgt. Auch die weitere Ankündigung, dass dann 7 „erlesene“ Weine verkostet würden, macht deutlich, dass diese Weine nicht etwa passend zu den verschiedenen Gängen des Abendessens, sondern eigenständig ausgewählt wurden.

Daraus folgt, dass die angebotene Weinprobe mit §§ 20 Abs. 2 Satz 2, 22 Abs. 1 Satz 1, 3 Abs. 1 Kodex nicht vereinbar ist. Infolgedessen stellen sich weitere Fragen nach der Einhaltung der in der Leitlinie 17.2 (jetzt: 18.2) genannten Orientierungsgrenze nicht. Auch hier sei allerdings angemerkt, dass eine Wein-verkostung von 7 Weinen, auch dann kaum noch als angemessen und sozialadäquat im Sinne des § 22 Abs. 1 Kodex angesehen werden könnte, wenn sie passend zu den Gängen des Abendessens gereicht und von einem Sommelier erläutert worden wäre.

Da allein schon die Organisation als Kodexverstoß angesehen werden muss, ist es unerheblich, ob an der Veranstaltung tatsächlich 6 oder 25 Ärzte teilnahmen und ob der Verrechnungspreis für die Wein-probe bei 65 oder 77,35 EUR/Person lag.

Die Beanstandung ist somit aus den vorgenannten Gründen begründet.

Entscheidung

Auf die Abmahnung des FSA verpflichtete sich das Mitgliedsunternehmen Astellas Pharma GmbH gegenüber dem Verband, es künftig zu unterlassen, für Angehörige der Fachkreise, die an einer internen Fortbildungsveranstaltung teilnehmen, eine Weinprobe zu organisieren oder organisieren zu lassen, auch wenn diese von den Teilnehmern selbst bezahlt wird, so wie dies bei der verfahrensgegen-ständlichen Abendveranstaltung geschehen war.

Das Unternehmen verpflichtete sich weiter zur Zahlung einer Geldstrafe in Höhe von 9.000 EUR an die Wüstenblume Desert Flower Foundation e.V., Berlin. Bei der Bemessung der Geldbuße wurde einerseits die begrenzte Teilnehmerzahl, aber auch die Tatsache berücksichtigt, dass die Regelung in § 20 Abs. 2 Satz 2 Kodex lange etabliert ist und die Spruchpraxis der Schiedsstelle zum Verbot der Organisation von Weinproben seit vielen Jahren besteht und den Unternehmen geläufig sein musste.

Berlin, im Dezember 2019


§ 20 Abs. 3 Satz 1 FSA-Kodex Fachkreise und Leitlinie 11.4: angemessene Bewirtung am Kongress-Stand

AZ.:2018.10-556

Geldstrafe verhängt: Die umfangreiche Bewirtung an einem prominent herausgestellten, weihnachtlich dekorierten Kongress-Stand kann unangemessen und damit kodexwidrig sein.

Die Bewirtung von Gästen an Kongress-Ständen ist grundsätzlich zulässig, solange die Informationsvermittlung im Vordergrund steht. Dies war bei dem Sachverhalt der vorliegenden Beanstandung nicht der Fall. So hatten Aufbau, Positionierung, die weihnachtliche Dekoration des Standes und eine große Auswahl an gratis Kaffeespezialitäten in der Summe eine unzulässige Anreizwirkung ergeben, die über die reine Informationsvermittlung deutlich hinausging. Die Schiedsstelle hat das FSA-Mitglied Merck KGaA daher zur Zahlung einer Geldstrafe in Höhe von 15.000 Euro an den gemeinnützigen Verein WASH United e.V. angewiesen.

Leitsätze

1. Wird bei der Bewirtung an einem Kongress-Stand aufgrund der Gestaltung oder der vorhandenen Einrichtungen der Eindruck erweckt, dass der Erlebnischarakter anstelle der Möglichkeit zur fachlichen Diskussion im Vordergrund steht, ist die Angemessenheit der Bewirtung in der Regel zu verneinen.

2. Für die Angemessenheit der Bewirtung sind in der Regel nicht einzelne Merkmale der Bewirtung oder der Stand-Gestaltung ausschlaggebend, sondern die einzelnen Elemente in ihrem Zusammenspiel, so wie sie der fremde Standbesucher wahrnimmt.

Sachverhalt

Gegenstand des Verfahrens war die anonyme Beanstandung, das Mitgliedsunternehmen Merck KGaA habe Angehörige der Fachkreise auf einem Kongressstand über drei Tage unangemessen bewirtet. In den Mittelpunkt und damit zum Blickfang des Kongressstandes habe das Unternehmen zwei Kaffee-stände mit weihnachtsmarktähnlicher Aufmachung gestellt, eingebettet in die Winterlandschaft des gesamten Standes. Die Kaffeestände seien jeweils zum Eingang bzw. Ausgang ausgerichtet gewesen, sodass die Stände direkt beim Betreten der Halle jeweils zuerst in den Fokus getreten seien. Auch wegen der Größe des Kaffeestandes hätten sie das gesamte Bild des Standes dominiert.

Am Stand habe neben der vielseitigen Auswahl zudem die Möglichkeit bestanden, an einem der Sitzgelegenheiten am Messestand seinen Kaffee, seinen Tee oder die Trinkschokolade über ein iPad auszuwählen und zu bestellen. Die Besucher hätten aus einer Vielzahl von Kaffee- und Teevariationen wählen können. Den frisch gemahlenen und „handcrafted coffee“ hätten jeweils zwei professionelle Barista serviert. Zusätzlich seien eine Auswahl an verschiedenen Sirup-Sorten, aromatisierten Wässern u.ä. angeboten worden.

Das Unternehmen bestätigte, zwei Bewirtungsstände auf seinem Kongressstand betrieben zu haben, allerdings sei nur eine der beiden „Coffebars“ des Standes diagonal in Richtung des Hauptdurchgangs zur Industrieausstellung ausgerichtet gewesen, sie habe sich auch nicht direkt am Haupteingang zur Halle befunden. Die zweite „Coffeebar“ sei nicht Richtung eines Hauptgangs/Eingangs ausgerichtet gewesen. Die „Coffeebars“ hätten lediglich eine untergeordnete Fläche des großen Standes eingenommen, den Kongressstand aber nicht dominiert.

Die winterliche Aufmachung der Kaffeestände habe dem gesamtheitlichen Marketing- und Standkonzept entsprochen. Der Informationscharakter des Kongressstandes sei nicht beeinträchtigt gewesen.

Die Möglichkeit, ein Getränk an einem IPad vorzubestellen, sei eine einfache technische Lösung, die in vielen Fast Food Lokalen inzwischen Standard sei. Darin könne keine unsachgemäße Anlockwirkung gesehen werden.

Insgesamt seien ca. 2.500 Portionen Kaffee pro Tag, also 7.500 Kaffees abgegeben worden. Auf dem Kongress waren ca. 9.600 Besucher.

Aus den überreichten Unterlagen ergab sich, dass der Kongressstand direkt neben dem Halleneingang auf einer Fläche von 400 qm am Hauptdurchgang der Ausstellung aufgebaut war; der Standplan zeigt 10 weitere Industriestände, die jeweils kleinere Flächen belegten. Einer der beiden Kaffeestände war im vorderen Bereich des Standes groß und blickfangmäßig positioniert: An einem Tresen mit Naturstein-Optik stand eine professionelle Maschine zur Zubereitung von Kaffee-Spezialitäten zur Verfügung, hinter der die Bestellungen der Standbesucher ausgeführt wurden. Der Stand war an die Gestaltung einer Almhütte angelehnt und zeigte im Hintergrund eine Schneelandschaft mit schneebedeckten Tannen und Häusern im alpenländischen (oder weihnachtlichen) Stil. Große Poster an den Wänden der Halle hinter dem Kaffeestand zeigten erneut eine Berglandschaft mit Schnee, eine Seilbahn mit Gondel usw.

Das Menu listete u.a. unter der Überschrift „Handcrafted Coffee“ sechs Kaffeezubereitungen auf. Der Abrechnung zufolge waren an den Ständen sechs Baristas an entsprechendem Gerät tätig.

Wesentliche Entscheidungsgründe

Gem. Leitlinie 11.4 zu § 20 FSA-Kodex Fachkreise (- im Folgenden: Kodex -) zur Auslegung des Begriffe „angemessene Bewirtung“ (§ 20 Abs. 2 Satz 2) und „angemessener Rahmen von Unterbringung und Bewirtung“ (§ 20 Abs. 3 Satz 1) ist die Bewirtung von Angehörigen der Fachkreise an Kongressständen externer Fortbildungsveranstaltungen grundsätzlich zulässig. Da Hauptzweck eines Kongressstandes liegt in der Informationsvermittlung zu den Produkten, Indikationen bzw. Arbeitsgebieten des Unter-nehmens. Daher soll die Bewirtung „deutlich in den Hintergrund treten und keinen eigenständigen Anreiz zum Standbesuch darstellen.“

Leitlinie 11.4.5 führt ferner aus, dass „extravagante“ Bewirtungen, bei denen aufgrund der Gestaltung bzw. der vorhandenen Einrichtungen der Eindruck erweckt wird, dass der Erlebnischarakter anstelle der Möglichkeit zur fachlichen Diskussion im Vordergrund steht, nicht angemessen sind.

Die Schiedsstelle hat in den Verfahren zu 2014.10-439 – 441 ausgeführt, dass die Abgabe von frisch zubereitetem Café Latte, Espresso, Cappuccino nicht unüblich ist und den angemessenen Rahmen, den der Kodex vorgibt, wahrt. Sie hat weiter ausgeführt, dass dabei der der Maßstab der Sozialadäquanz entscheidend ist. Die Schiedsstelle bleibt bei dieser Spruchpraxis.

Allerdings lässt sich die Angemessenheit der Bewirtung an einem Kongressstand häufig nicht an einzelnen Merkmalen der Bewirtung ablesen. Die Abgabe von verschiedenen Kaffee-Spezialitäten, bestimmte Dekorationselemente am Stand, die Positionierung der Bewirtungsmöglichkeiten, die Verwendung von iPads sind, jeweils isoliert betrachtet, in der Regel nicht ausschlaggebend für die Gesamtbewertung. Vielmehr sind die einzelnen Elemente in ihrem Zusammenspiel, so wie sie der fremde Standbesucher wahrnimmt, zu bewerten und daraufhin zu überprüfen, ob eine sozialadäquate Bewirtung vorliegt.

Unstreitig ist, dass am Kongressstand des Unternehmens

  • zwei „Coffeebars“ vorhanden warenn
  • davon eine in diagonaler Ausrichtung direkt am Hauptdurchgang nach dem Eingang zur Industrieausstellung,
  • die „Coffeebars“ mit vielfältigen Dekorationselementen, die an eine Alpen-/Weihnachtslandschaft erinnerten, versehen waren,
  • das Angebot an Kaffeespezialitäten 6 und an Tee-Varianten 4 Sorten betrug,
  • jeweils vervielfacht durch die Möglichkeit zusätzlicher Aromatisierungen mit Sirup u.ä.,
  • ein sog. „Barista Signature Drink“ und weitere Getränke angeboten und
  • insgesamt 2.500 Portionen Kaffee pro Tag, also 7.500 Kaffees insgesamt abgegeben worden.

Die überreichten Fotos zeigen deutlich, dass der am Hauptdurchgang gelegene Kaffeestand schon für einen flüchtigen Betrachter nicht lediglich eine untergeordnete Fläche des großen Standes einge-nommen hatte, sondern vielmehr zentral und prominent zur Schau gestellt wurde. Wer die Halle der Industrieausstellung betrat, konnte den Kaffeestand gar nicht übersehen. Dies ergibt sich aus der Positionierung, der Größe, der Ausstattung und der auffälligen Dekoration. Es ist daher offensichtlich, dass am Stand zunächst nicht die Möglichkeit zum fachlichen Austausch hervorgehoben, sondern durch die Bewirtungsangebote ein eigenständiger Anreiz zum Standbesuch geschaffen wurde. Die Möglichkeit zur Bewirtung trat gerade nicht deutlich in den Hintergrund, wie dies die Leitlinie vorgibt.

Diese Bewertung ergibt sich aus dem Zusammenwirken der verschiedenen genannten Elemente. Sie wird durch die Tatsache bestätigt, dass an einer der besten Werbestellen des Standes kein Produkt gezeigt, sondern die Bewirtung angeboten wurde. Sie wird auch durch die abgegebenen Mengen gestützt: In der Industrieausstellung waren zahlreiche weitere Firmen vertreten, die jeweils Bewirtungsangebote machten. Allein am Stand des Unternehmens wurden an drei Tagen 7.500 Tassen Kaffee an ca. 9.500 Besucher des Kongresses abgegeben. Das deutet auf einen ganz außergewöhnlichen Zuspruch hin, der die Attraktivität des Angebots widerspiegelt.

Der vom offiziellen Caterer berechnete Verdienstausfall bestätigt dies: Für die von ihm nicht bezogene Bewirtung von Kaffee, stellte er eine Umsatz-Ausfall-Gebühr in Rechnung: Seine Berechnung bezog sich auf einen Minderumsatz von 1.650 Tassen an drei Tagen. Dieser Bezugsgröße liegen die Erfahrungs-werte des Caterers zugrunde. Dieser Umsatz wurde am Stand fast um das 5-fache überschritten.

Die Schiedsstelle wies im Übrigen daraufhin, dass eine Tagungsstätte, bei deren Bewerbung die schneebedeckte Alpen-Weihnachtslandschaft in vergleichbarer Art und Weise in den Vordergrund gestellt würde, als durchaus problematisch und schwer mit § 20 Abs. 5, Abs. 3 Kodex vereinbar beurteilt würde. Eine solche Anmutung, die bei der Beurteilung von Tagungsstätten relevant ist, kann auch bei einer Standdekoration einen eigenständigen Anreiz darstellen.

Aus alledem folgte, dass die Bewirtung am Stand keineswegs deutlich in den Hintergrund trat, sondern vielmehr einen eigenständigen Anreiz zum Standbesuch darstellte. Infolgedessen war es unerheblich, ob die Verwendung von iPads oder das Angebot zur Aromatisierung von Kaffeespezialtäten, jeweils isoliert betrachtet, heute üblich ist. Die Vorgabe der Leitlinie 11.4.1 wurde ersichtlich nicht eingehalten und damit 20 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 Kodex verletzt.

Die Beanstandung war somit begründet.

Ergebnis

Auf die Abmahnung des FSA verpflichtete sich das Mitgliedsunternehmen Merck KGaA gegenüber dem Verband, es künftig zu unterlassen, Angehörige der Fachkreise, die einen wissenschaftlichen Kongress in Deutschland besuchen, am Ausstellungsstand in einer Weise zu bewirten, bei der nicht die Informationsvermittlung, sondern die Bewirtung deutlich im Vordergrund steht und damit einen eigenständigen Anreiz zum Standbesuch darstellt, so wie es beim hier verfahrensgegenständlichen Kongressstand der Fall gewesen war.

Das Unternehmen verpflichtete sich zur Zahlung einer Geldstrafe in Höhe von EUR 15.000 an den WASH United e.V., Berlin.

Berlin, im Februar/Oktober 2019


§§ 20 Abs. 3 FSA-Kodex Fachkreise, Leitlinie 11.2.: Interne Fortbildungsveranstaltung im „The Charles Hotel“ in München 2019

AZ.:2019.8-602

Verfahren eingestellt: Fünf-Sterne-Hotel als Veranstaltungsstätte zulässig, wenn keine wesentlichen Anreize für Freizeitaktivitäten erkennbar sind.

Die anonyme Beanstandung einer Fortbildungsveranstaltung, die in einem sog. „Luxushotel“ in München stattfand, erwies sich als unbegründet; nachdem dargelegt wurde, dass die Auswahl der Tagungsstätte allein nach sachlichen Gesichtspunkten erfolgt war und besondere Anreize zur Nutzung von Freizeitangeboten oder Luxusausstattungen fehlten.

Leitsätze

1. Die Schiedsstelle bestätigt ihre Spruchpraxis, der zufolge es grundsätzlich möglich ist, eine interne Fortbildungsveranstaltung auch in einem sog. „Luxushotel“ durchzuführen, sofern die Programmgestaltung keine wesentlichen Anreize oder die Möglichkeit zur Nutzung von Freizeitaktivitäten oder der etwa vorhandenen Luxusausstattung des Hotels vermittelt.

2. Bei einer Fortbildungsveranstaltung von 3 Stunden Dauer in München kann die Bewirtung mit einem Wert von 45 EUR angemessen und sozialadäquat sein. Dabei sind die Kosten für die Miete des Raums und die Tagungstechnik nicht zu berücksichtigen.

3. Ob der Orientierungswert von 60 EUR (Stand 2008), der in der Leitlinie 11.2 für den Umfang der Bewirtung genannt wird, in Anbetracht der inzwischen eingetretenen Preissteigerungen heute ggf. angepasst werden könnte, lässt die Schiedsstelle ausdrücklich offen. Allerdings lässt die Vielzahl der der Schiedsstelle vorgelegten Kalkulationen vergleichbarer Veranstaltungen aktuell keine derartige Notwendigkeit erkennen.

Sachverhalt

Gegenstand des Verfahrens war die anonyme Beanstandung, ein Mitgliedsunternehmen habe Angehörige der Fachkreise zu einer Fortbildungsveranstaltung in das „The Charles Hotel“ in München eingeladen. Der Beanstandende führte aus, die Veranstaltung habe in einem Luxus-Hotel stattgefunden und sei deshalb Kodex-widrig; er verwies darauf, dass das Hotel ein „5-Sterne-Luxushotel“ sei. Das Unternehmen bestätigte, Ärzte, vorwiegend Gynäkologen und Onkologen, zu einer Fortbildungs-veranstaltung in das Hotel eingeladen zu haben. Dabei hätten 39 Teilnehmer aus München und dem dortigen Umkreis zugesagt, letztlich aber nur 34 Ärzte teilgenommen. Für die Veranstaltung sei ein zeitlicher Rahmen von 17 bis 20 Uhr geplant gewesen, dem anschließend noch ein Austausch der Teilnehmer untereinander bis ca. 21:00 Uhr folgte. Das Programm sei mit 4 Referaten straff und sachorientiert gewesen. Anfangs sei, zusammen mit der Begrüßung, ein Imbiss gereicht worden, den das Hotel mit 64,57 EUR/Teilnehmer berechnet habe; darin seien die Miete für den Raum und die technische Ausstattung enthalten gewesen.

Die Auswahl des Hotels sei allein nach sachlichen Gesichtspunkten erfolgt: das Preis-/Leistungsverhältnis im Vergleich zu ähnlichen Hotels am Ort, auf deren Angebote im Einzelnen verwiesen wurde, die gute Erreichbarkeit vom Hauptbahnhof, die adäquaten Räumlichkeiten, die Parkmöglichkeiten usw.

Das Unternehmen meinte, es handele sich beim „The Charles Hotel“ um ein „Business-geprägtes Hotel“, das Kodex-konform sei. Kein Teilnehmer habe im Hotel übernachtet, die Möglichkeit zur Nutzung anderer Einrichtungen des Hotels habe nicht bestanden. Die Bewirtungskosten wahrten den Kodex-Rahmen und seien sozialadäquat geblieben.

Der in den Leitlinien genannte Richtwert von 60 EUR (Stand 2008) müsse im Hinblick auf die inzwischen eingetretenen Preissteigerungen betrachtet werden: Die Überschreitung dieses Richtwerts um 7,46% sei angemessen und nicht zu beanstanden.

Wesentliche Entscheidungsgründe

Gem. § 20 Abs. 3 FSA-Kodex Fachkreise ist die finanzielle Unterstützung von internen Fortbildungsveranstaltungen grundsätzlich zulässig. Dabei muss die Auswahl der Tagungsstätte allein nach sachlichen Gesichtspunkten erfolgen. Tagungsstätten sind zu vermeiden, die für ihren Unterhaltungswert bekannt sind oder als extravagant gelten. Dieser Rahmen wird von der Veranstaltung gewahrt.

Nach der bisherigen Spruchpraxis der Schiedsstelle ist es grundsätzlich möglich, eine interne Fortbildungsveranstaltung auch in einem sog. „Luxushotel“ durchzuführen. Allerdings darf die Programmgestaltung der Fortbildungsveranstaltung keinen wesentlichen Anreiz oder Möglichkeit zur Nutzung von Freizeitaktivitäten oder der etwa vorhandenen Luxusausstattung des Hotels vermitteln (vgl. Leitlinie 11.6 letzter Abs., Verfahren zu Az. 2015.11-493 m. w. Nachw.).

Unter diesen Voraussetzungen können auch derartige Häuser als Veranstaltungsorte in Betracht kommen.

Diese Voraussetzungen sind erfüllt; die überreichten Fotos lassen auch erkennen, dass der Veranstal-tungsraum dem Rahmen vergleichbarer Business-Hotels entspricht. Die Schiedsstelle kann es daher offenlassen, ob es sich beim Charles Hotel um ein „Luxus-Hotel“ handelt.

Die Veranstaltung bestand im Wesentlichen aus vier Fachvorträgen, die in einem zeitlichen Rahmen von 2,5 bis 3 Stunden geboten wurden. Die Schiedsstelle sieht keinen Anlass, diese Programmgestaltung zu beanstanden, zumal sie davon auszugehen hatte, dass weder vor noch nach der Veranstaltung die Möglichkeit bestand, etwa bestehende Freizeitmöglichkeiten des Hotels zu nutzen.

Soweit bei der Bewirtung der Teilnehmer der in der Leitlinie 11.2 als „Orientierungsgröße“ genannte Betrag von 60 EUR/Teilnehmer überschritten wurde, sieht dies die Schiedsstelle im vorliegenden Fall als unschädlich an. Denn diese Überschreitung beruht darauf, dass in diesen Kosten auch die Raummiete und die technische Ausstattung enthalten gewesen sind. Nach den Vergleichsangeboten, die vom Unternehmen vorgelegt wurden, geht die Schiedsstelle insoweit von einem Kostenfaktor aus, der bei ca. 20 EUR/Teilnehmer gelegen haben dürfte. Daher betrug der für die reine Bewirtung verwandte Betrag ca. 45 EUR (vgl. dazu auch Leitlinie 11.3); dies ist in Anbetracht der Kürze der Veranstaltung von drei Stunden angemessen und sozialadäquat.

Vor diesem Hintergrund kann daher auch offenbleiben, ob der Orientierungswert von 60 EUR, der in der Leitlinie 11.2 genannt wird, in Anbetracht der inzwischen eingetretenen Preissteigerungen heute ggf. angepasst werden könnte. Die Vielzahl der bei der Schiedsstelle vorgelegten Kalkulationen vergleich-barer Veranstaltungen lässt eine derartige Notwendigkeit jedenfalls aktuell nicht erkennen.

Soweit die Auswahl des Hotels u.a. mit dem günstigen Preis-/Leistungsverhältnis begründet wurde, weist die Schiedsstelle daraufhin, dass dieses Motiv nach der ständigen Spruchpraxis nicht relevant ist (vgl. Dieners, Handbuch Compliance, 3 Aufl. 2010, Kap. 11, Rdnr. 240).

Durch die Kodexregelungen soll in erster Linie der Eindruck vermieden werden, dass in der Wahrnehmung des Hotels durch die eingela-denen Angehörigen der Fachkreise bereits der bloße Aufenthalt im Hotel selbst einen besonderen Anreizfaktor bildet, der geeignet ist, diese in ihrer Therapie- und Verordnungsfreiheit unsachlich zu beeinflussen; das Preis-/Leistungsverhältnis spielt dabei keine ausschlaggebende Rolle. Im Einzelfall kann dies vielmehr dazu führen, dass ein besonders günstiges Preis-/Leistungsverhältnis vom einladenden Unternehmen gerade ausgeschlagen werden muss, weil der Außeneindruck des Hotels einen besonderen Anreizfaktor darstellt.

Nach alledem war die Beanstandung unbegründet.

Ergebnis

Die Verfahren wurden eingestellt.

Berlin, im September 2019