FS Arzneimittelindustrie e.V.

Dr. Uwe Broch – Geschäftsführer
Daniela von Arnim – Assistentin

Grolmanstr. 44-45
10623 Berlin

d.arnim@fsa-pharma.de
Tel.: 030 88728-1700
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Kodex § 18 Abs. 1, 2; § 18 Abs. 3 – Vertragliche Zusammenarbeit mit Ärzten; angemessenes Verhältnis der Vergütung

AZ.: 2004.10-40 (1. Instanz)

Leitsätze

  1. Gewährt ein Pharmaunternehmen für eine Veranstaltung mit Ärzten, die keine Fortbildung darstellt, ein Honorar, so ist es erforderlich, bereits in der Einladung die genaue Themenstellung, den Zeitaufwand und insbesondere die Anforderungen und Zielsetzungen an die teilnehmenden Ärzte genau zu beschreiben und Klinikärzte auf deren mögliches vertragliches Abstimmungserfordernis mit deren Arbeitgebern hinzuweisen.
  2. Eine Vergütung in Höhe von EUR 500 für Anreisekosten und die Durchführung eines „Konzept-Boards“, das Freitagnachmittag ab 17.30 – 20.00 h und samstags von 09.00 – 13.00 h abgehalten wird, ist unter Berücksichtigung der Abrechnungssätze nach der GOÄ inkl. Berücksichtigung der An- und Abfahrtskosten sowie der Samstagszuschläge noch als angemessen zu betrachten.

Sachverhalt

Es wurde beanstandet, dass ein Mitgliedsunternehmen zu einem „Konzept-Board“ eingeladen hatte, das Freitagnachmittag begann und Samstag am frühen Nachmittag endete. In der Einladung wurde das „Konzept-Board“ wie folgt charakterisiert:

„Wir wollen erfahren, welche Überlegungen erfahrene Therapeuten bei ihrer komplexen Therapieentscheidung anstellen, welche Patienten für welche Therapien ausgewählt werden und wie die Datenlage der Medikamente beurteilt wird“. Weiterhin wurde in der Einladung erwähnt, dass der Workshop „einen fundierten Erfahrungsaustausch und Ihre intensive Mitarbeit“ vorsieht.

Den Teilnehmern wurde ein Anmeldungsformular beigefügt, aus dem sich das Veranstaltungsdatum, der Veranstaltungsort ergaben und ggf. eine Übernachtungsmöglichkeit angeboten wurde. Eine weitere Bestätigung der Vergütung in Höhe von EUR 500 erfolgte nicht.

Mit der Durchführung des „Konzept-Board“ wurde eine unabhängige Beratungsfirma beauftragt, die den Workshop organisierte und durchgeführt hat. Das Mitgliedsunternehmen war am „Konzept-Board“ nur passiv als Zuhörer beteiligt

Den Teilnehmern wurde eine Vergütung in Höhe von insgesamt EUR 500 bezahlt, die variierende An- und Abfahrtskosten beinhaltete und seitens des Unternehmens mit rund EUR 100/Std. Teilnahme angesetzt wurde. Für kürzere Teilnahmezeiten wurde die Vergütung entsprechend gekürzt.

Wesentliche Entscheidungsgründe

  1. Der Spruchkörper 1. Instanz hat eine Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung mit einer Strafbewehrung für den Wiederholungsfall in Höhe von EUR 10.000 ausgesprochen, mit der Begründung, dass aus der Einladung und Teilnahmebestätigung nur undeutlich für die Teilnehmer erkennbar wurde, dass es sich um keine Fortbildungsveranstaltung für die Ärzte handelte, sondern dass das „Konzept-Board“ dem beauftragenden Unternehmen wesentliche Erkenntnisse für künftige Therapieentscheidungen und –entwicklungen bieten sollte. Aufbau und Durchführung des „Konzept-Boards“ waren so gestaltet, dass keine Produktinformationen in Form einer Fortbildungsveranstaltung vermittelt wurden, sondern dass die Ärzte aufgrund ihres Erfahrungsfundus wesentlich zum Gelingen der Veranstaltung beitragen mussten. Ein Kodexverstoß war insoweit zu bejahen, als die Voraussetzungen für die Anwendung des § 18 Abs. 1 des Kodex einen schriftlichen Vertrag erfordern, aus dem sich Leistung und Gegenleistung eindeutig ergeben. Es konnte dahingestellt bleiben, ob die Einladung und die vom Teilnehmer unterschriebene Anmeldung dem Schriftformerfordernis des § 18 Abs. 1 des Kodex genügt. Ein Kodexverstoß musste jedoch insoweit bejaht werden, als die Einladung keine präzise Abgrenzung zwischen der vertraglichen Zusammenarbeit und einer möglichen Fortbildungsveranstaltung erkennen ließ. Das Mitgliedsunternehmen hatte es versäumt, die genauen Themen, den Zeitaufwand und insbesondere die Anforderungen und Zielsetzungen an die teilnehmenden Ärzte genau zu beschreiben und des weiteren versäumt, Klinikärzte auf die besonderen vertraglichen Abstimmungserfordernisse mit deren Arbeitgebern hinzuweisen (§ 24 des Kodex).
  2. Der Spruchkörper 1. Instanz ist der Ansicht, dass die „angemessene Vergütung“ am oberen Limit angesetzt wurde, der Betrag aber noch nicht geeignet war, die Ärzte zur Teilnahme allein auf Basis der festgesetzten Vergütung zu motivieren. Grundlage für die adäquate Vergütung sah der Spruchkörper 1. Instanz in den GOÄ-Ziffern 21 bzw. 80 und 85 und hat auf dieser Basis unter Einbezug der Samstagsarbeit und der nach der GOÄ erstattungsfähigen An- und Abfahrtskosten die Vergütung insgesamt noch für angemessen im Sinne des § 18 des Kodex angesehen.

Ergebnis

Das Mitgliedsunternehmen hat eine strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung bezüglich Ziff. 1 abgegeben.

Berlin, im Januar 2005


§ 6 Abs. 3 S. 2; § 6 Abs. 7 des Kodex (vergleiche nunmehr § 20 Abs. 3, S.2; § 20 Abs. 7) – Rahmenprogramm

AZ.: FS II 3-04-2004.7-9 (2. Instanz)

Leitsätze

1. Die Durchführung eines Symposiums in einem Gastraum auf einem Campingplatz im Zusammenhang mit einer Kanufahrt stellt einen Verstoß gegen § 20 Abs. 2, § 20 Abs. 3 S. 2 des Kodex dar.

2. Kostenlose Einladungen an Ärzte und deren Partner oder andere Begleitpersonen im Zusammenhang mit einem Symposium oder anderen berufsbezogenen Fortbildungsveranstaltungen zu einem Kanuwandern oder vergleichbaren sportlichen Aktivitäten stellen einen Verstoß gegen § 20 Abs. 7 des Kodex dar.

3. Verpflichtungserklärungen, die im Einspruchsverfahren abgegeben werden, haben keine verfahrensbeendende Wirkung.

Sachverhalt

Ein Pharmaunternehmen (Mitglied) führte im Mai 2004 ein Symposium durch. Die Teilnehmer trafen sich auf einem Campingplatz. In einem Gastraum fand ein 1 ½-stündiger Vortrag zum Thema statt. Im Anschluss daran wurden die Teilnehmer und die Begleitpersonen zu einer 3-stündigen Kanufahrt eingeladen. Die Kosten trug das Mitgliedsunternehmen.

Der Spruchkörper 1. Instanz hat das Mitgliedsunternehmen verpflichtet, es zu unterlassen,

a) Tagungsorte nach dem Freizeitwert und im Zusammenhang und wegen Kanufahrten, wie mit dem obigen Symposium geschehen, auszuwählen und

b) Ärzte und deren Partner oder andere Begleitpersonen im Zusammenhang mit dem Symposium oder anderen berufsbezogenen Fortbildungsveranstaltungen kostenlos zu Kanufahrten oder vergleichbaren sportlichen Aktivitäten einzuladen.

Das Mitgliedsunternehmen gab während des Einspruchsverfahrens eine modifizierte Verpflichtungs-
erklärung ab.

Der zulässige Einspruch des Mitglieds wurde vom Spruchkörper 2. Instanz in vollem Umfang zurückgewiesen.

Wesentliche Entscheidungsgründe

Der zulässige Einspruch ist unbegründet. Die Entscheidung des Spruchkörpers 1. Instanz ist zurecht ergangen.

1. Das Beanstandungsverfahren ist nicht durch die Verpflichtungserklärung zu Ende gegangen, die das Mitglied im Einspruchsverfahren abgegeben hat. Das ergibt sich bereits aus § 20 (6) 2 VerfO. Danach haben Verpflichtungserklärungen, die nach Fortsetzung des Verfahrens abgegeben werden, keine verfahrensbeendende Wirkung. Im Übrigen ist auch die modifiziert abgegebene Verpflichtungserklärung nach der „FS-Arzneimittelindustrie“-Verfahrensordnung unzulässig.

2. Die Unterlassungsverpflichtungen, die der Spruchkörper 1. Instanz ausgesprochen hat, sind nicht zu unbestimmt. Sie gehen auch nicht zu weit.
a) Die Entscheidung der 1. Instanz bringt im Wege zulässiger Verallgemeinerung unter Bezugnahme auf die konkrete Verletzungsform deutlich zum Ausdruck, dass sie alle Tagungsorte erfasst, die nach dem Freizeitwert, nämlich im Zusammenhang und wegen Kanufahrten wie geschehen, ausgewählt werden.

b) Soweit die Entscheidung der 1. Instanz nicht nur kostenloses Kanuwandern gemäß der konkreten Verletzungsform umfasst, sondern auch dieser entsprechende, kostenlose sportliche Aktivitäten wie etwa Radwandern, handelt es sich ebenfalls um eine zulässige Verallgemeinerung. Diese ist hinreichend bestimmt und geht nicht zu weit. Durch die Formulierung „vergleichbare sportliche Aktivitäten“ wird zutreffend zum Ausdruck gebracht, dass Kern des Kodexverstoßes die Kostenlosigkeit nicht gerade das Kanuwanderns ist, sondern – allgemeiner ausgedrückt – der sportlichen Aktivität dieser Art.

Ergebnis

Die Entscheidung des Spruchkörpers 2. Instanz ist im Sinne der „FS-Arzneimittelindustrie“-Verfahrensordnung unanfechtbar. Ein Rechtsbehelf ist insoweit nicht möglich.

Berlin, im Oktober 2004


§ 6 Abs. 3 S. 2 des Kodex (vergleiche nunmehr § 20 Abs. 3, S.2) – Auswahl Tagungsort und Tagungsstätte

AZ.: FS II 2-04-2004.7-13 (2. Instanz)

Leitsatz

Das Mitglied wird verpflichtet, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken Fortbildungsveranstaltungen zu wissenschaftlichen und fachbezogenen Themen in Kinocentern durchzuführen, wenn im Anschluss an den Fortbildungsteil ein Kinofilm angeboten wird, der keinen konkreten sachlichen Bezug zum Fortbildungsinhalt hat.

Sachverhalt

Ein Pharmaunternehmen (Mitglied) hat Ärzte zu einer Fortbildungsveranstaltung in ein Filmtheater eingeladen. Zu Beginn der Veranstaltung wurde ein Imbiss angeboten. Im Anschluss an einen 2-stündigen Fachvortrag hatten die Teilnehmer Gelegenheit, am selben Ort die Vorpremiere eines amerikanischen Spielfilms aus dem künftigen Kinoprogramm des Filmtheaters zu besuchen, auf den in der Einladung bereits hingewiesen worden war.

Wesentliche Entscheidungsgründe

1. Der Einspruch ist unbegründet. Zu Recht hat der Spruchkörper 1. Instanz festgestellt, dass die beanstandete Veranstaltung gegen den „FS Arzneimttelindustrie“-Kodex verstieß, und deshalb das Mitglied zur Unterlassung, ferner zur Zahlung eines Ordnungsgeldes im Falle einer wiederholten Zuwiderhandlung verpflichtet.

2. Die beanstandete Veranstaltung verletzte § 20(3) 2 des „FS Arzneimittelindustrie“-Kodex. Das Mitglied hat die Tagungsstätte für ihre interne Fortbildungsveranstaltung nicht allein nach sachlichen Gesichtspunkten ausgewählt. Im Vordergrund, zumindest nicht im Hintergrund stand der Freizeitwert, der für die teilnehmenden Ärzte mit der Filmvorführung verbunden war; diese war im Rahmen eines Gesamtangebotes derart mit der Fortbildung verknüpft, dass von einer Auswahl der Tagungsstätte allein nach sachlichen Gesichtspunkten keine Rede sein kann. Die Durchführung der Veranstaltung verstieß daher gegen den „FS Arzneimittelindustrie“-Kodex.

3. Der Umstand, dass der Vortrag in einem Kinosaal stattfand, ist für sich allein noch nicht zu beanstanden. Die Unzulässigkeit des Kinocenters als Tagungsstätte folgt aber aus der als einheitliche Veranstaltung angebotenen Kombination des berufsbezogenen wissenschaftlichen Vortrags mit dem anschließenden Besuch des Films. Das ist nicht dasselbe wie die bloße Anmietung eines Kinosaals, um eine Fortbildungsveranstaltung durchzuführen, auch wenn die Teilnehmer die sich ihnen bietende Gelegenheit nutzen können, anschließend von sich aus im selben Kino einen Film zu besuchen.

4. Wie sich aus den vorgelegten Unterlagen ergibt, hat das Mitglied im Rahmen eines Gesamtangebots Ärzte in ein Kinocenter zu einer Fortbildungsveranstaltung und im Anschluss daran zu einem, wenn auch entgeltlichen Besuch eines Films eingeladen, sogar zur Vorpremiere eines besonders attraktiven Films. Als die Ärzte ihre Teilnahme zusagten, stand aus ihrer Sicht eher die Filmvorführung und der damit verbundene Freizeitwert im Vordergrund, jedenfalls aber nicht nur im Hintergrund. Bei der von dem Mitglied verschafften Gelegenheit eines Filmbesuchs wurde ihnen vorher ein berufsbezogener Vortrag angeboten. Der Vortrag und der Filmbesuch bildeten zumindest gleichwertige Teile eines einheitlichen Gesamtpaketes, in dessen Rahmen die Organisation des entgeltlichen Filmbesuchs dazu diente, die angesprochenen Ärzte zu veranlassen, ihre Teilnahme an der Fortbildungsveranstaltung zuzusagen und sich vor der Filmvorführung einen Vortrag anzuhören. Beides ging (nahtlos) ineinander über. Der Vortrag und der Filmbesuch erschienen als einheitliche, von dem Mitglied organisierte Veranstaltung. Dem steht nicht entgegen, dass die Filmvorführung auch der Öffentlichkeit zugänglich war.

5. Bei dem von dem Mitglied organisierten Filmbesuch geht es im Verhältnis zur Fortbildungsveranstaltung nicht etwa um ein bloßes, erlaubtes Rahmenprogramm von völlig untergeordneter Bedeutung. Nach dem „FS Arzneimittelindustrie“-Kodex sind Rahmenprogramme nicht von vornherein verboten. Die Vorschrift des § 20 (2) 3 geht vielmehr davon aus, dass sie zulässig sein können; denn die Bestimmung verbietet lediglich die Übernahme von Kosten. Ein „Rahmenprogramm“ kann jedoch im Einzelfall ein solches Gewicht erhalten, dass die Fortbildungsveranstaltung demgegenüber in den Hintergrund tritt oder zumindest nicht mehr eindeutig im Vordergrund steht. Je nach den Umständen handelt es sich nicht mehr um ein bloßes Rahmenprogramm, sondern um einen mehr oder weniger gleichrangigen Teil eines Gesamtangebots, was zur Unzulässigkeit der Fortbildungsveranstaltung, insbesondere hier der Tagungsstätte führt.

6. Gegen die Formulierung der Unterlassungsverpflichtung bestehen keine Bedenken. Dem Mitglied wird nicht verwehrt, eine Vortragsveranstaltung in einem Kinosaal durchzuführen, selbst wenn die Teilnehmer sich nach Beendigung der Veranstaltung im selben Kino von sich aus einen Film ansehen sollten. Der Kern des vorliegenden Verstoßes besteht darin, dass das Mitglied in einem Kinocenter die Fortbildungsveranstaltung mit der Organisation eines Filmbesuches zu einem Gesamtangebot verbunden hat. Das kommt in der Entscheidung des Spruchkörpers 1. Instanz auch zum Ausdruck; denn sie knüpft an das Anbieten eines sich anschließenden, nicht sachbezogenen Kinofilms an. Damit ist das vorherige Anbieten des Mitglieds im Rahmen eines Gesamtangebots gemeint. – Im Übrigen stellt die Entscheidungsformel zwar nicht auf eine (besondere) Attraktivität des Films ab. Das schadet aber nicht, weil dieser Umstand nicht zum Kern des Verstoßes gehört. Die vorstehenden Ausführungen treffen auf jeden, nicht sachbezogenen Film zu. Insoweit liegt eine zulässige Verallgemeinerung vor. Abgesehen davon ist kaum anzunehmen, dass das Mitglied den organisierten Besuch eines Films anbieten würde, der für die angesprochenen Ärzte uninteressant ist und keinerlei Attraktivität aufweist.

Ergebnis

Die Entscheidung des Spruchkörpers 2. Instanz ist im Sinne der „FS-Arzneimittelindustrie“-Verfahrensordnung unanfechtbar. Ein Rechtsbehelf ist insoweit nicht möglich.

Berlin, im November 2004


§ 6 Abs. 3 S. 2, § 6 Abs. 7 des Kodex (vergleiche nunmehr § 20 Abs. 3 S. 2 und § 20 Abs. 7); § 25 Abs. 1, Abs. 4, Abs. 11 der FSA-Verfahrensordnung – Tagungsort im Ausland; Einladung von Begleitpersonen gegen Kostenbeteiligung

AZ.: FS II 1-04-2004.5-4 (2. Instanz)

Leitsätze

1. Die Durchführung einer Fortbildungsveranstaltung in einem Graubündner Ski- und Erholungsgebiet stellt einen Verstoß gegen § 20 Abs. 3 Satz 2 des Kodex dar, sofern der Tagungsort nicht allein nach sachlichen Gesichtspunkten, sondern wegen seines Freizeitwertes ausgesucht wurde und ein internationaler Bezug zur Fortbildungsveranstaltung nicht gegeben ist.

2. Eine Vereinbarung, nach der eine Überprüfung des nach billigem Ermessen (sog. „Hamburger Brauch“) festgesetzten Ordnungsgeldes durch ein ordentliches Gericht erfolgen soll, ist nach der „FS Arzneimittelindustrie“-Verfahrensordnung ausgeschlossen.

3. Die Einladung von Begleitpersonen stellt selbst dann einen Verstoß gegen § 20 Abs. 7 des Kodex dar, wenn für die Begleitpersonen seitens des Pharmaunternehmens keine Kosten übernommen werden.

4. Der Einspruch gegen die Entscheidung 1. Instanz hat innerhalb von 2 Wochen schriftlich zu erfolgen und ist in der selben Frist auch zu begründen.

Sachverhalt

Ein Pharmaunternehmen (Mitglied) hat eine Fortbildungsveranstaltung für Ärzte in einem Graubündener Ski- und Erholungsgebiet ausgerichtet. Für die Ärzte wurden Kosten für zwei Übernachtungen im Rahmen eines Halbpensionspreises übernommen, die Teilnahme von Begleitpersonen wurde gegen Kostenübernahme zu einem Fixpreis ermöglicht.

Das Unternehmen hat eine Absage der Veranstaltung aus wirtschaftlichen und Imagegründen abgelehnt. Zudem sei der Zeitraum zwischen Wirksamkeit des Kodex (08.04.2004) und Durchführung der Veranstaltung (Ende April) für eine Absage zu kurz gewesen.

Der Spruchkörper 1. Instanz hat bei der Wahl des Tagungsortes einen Verstoß gegen § 20 Abs. 3 Satz 2 und bei der Einladung der Begleitpersonen einen Verstoß gegen § 20 Abs. 7 des Verhaltenskodex festgestellt.

In der Rechtsmittelbelehrung des Spruchkörpers 1. Instanz wurde darauf hingewiesen, dass das Pharmaunternehmen binnen einer Frist von 2 Wochen nach Zustellung der Entscheidung Einspruch einlegen kann, wobei der Einspruch schriftlich beim Spruchkörper 1. Instanz eingelegt und begründet werden muss. Das Pharmaunternehmen hat innerhalb der Zweiwochenfrist den Einspruch eingelegt, die Begründung des Einspruchs erfolgte jedoch außerhalb der Zweiwochenfrist.

Der zulässige Einspruch des Mitglieds wurde vom Spruchkörper 2. Instanz in vollem Umfang zurückgewiesen.

Wesentliche Entscheidungsgründe

A. Der Einspruch ist als zulässig anzusehen.

  1. Der Einspruch ist allerdings innerhalb der Zweiwochenfrist des § 25 (1) 1 VerfO zwar eingelegt, aber nicht begründet worden und erfüllt daher nicht die Voraussetzungen des § 25 Abs. 4 VerfO. Danach ist der Einspruch innerhalb der Zweiwochenfrist auch zu begründen.
  2. Gleichwohl ist der Einspruch jedoch nicht als unzulässig zu verwerfen, sondern als zulässig anzusehen. Eine Wiedereinsetzung ist zwar nach § 25 (11) VerfO ausgeschlossen. Das Mitglied hätte aber nach Einlegung seines unbegründeten Einspruchs rechtzeitig, telefonisch oder per E-Mail, innerhalb der Zweiwochenfrist auf diesen Mangel hingewiesen werden müssen, damit die Begründung noch innerhalb der Zweiwochenfrist hätte nachgeholt werden können. Da der notwendige Hinweis zunächst fehlte, ist der Einspruch des Mitglieds entsprechend zu behandeln wie ein Einspruch gegen eine Entscheidung 1. Instanz, die keine oder eine unrichtige bzw. unvollständige Rechtsmittelbelehrung enthält. Nach erfolgtem Hinweis stand daher dem Mitglied zur Begründung zumindest die Zweiwochenfrist zur Verfügung. Innerhalb dieser Frist ist die Begründung erfolgt.

B. Der Anspruch ist in vollem Umfange unbegründet.

Die Beanstandungen scheitern nicht etwa von vornherein daran, dass das Mitglied das Hotel bereits im Oktober 2003 gebucht hatte, als der „FS Arzneimittelindustrie“-Kodex noch nicht galt. Dieser ist gemäß §27 „FS Arzneimittelindustrie“-Kodex erst mit der Anerkennung durch das Bundeskartellamt in Kraft getreten, die am 8. April 2004 veröffentlicht worden ist. Die Veranstaltung, die nach diesem Zeitpunkt stattgefunden hat, fiel unter den „FS Arzneimittelindustrie“-Kodex und hätte daher abgesagt werden müssen. Die Absage war dem Mitglied auch wirtschaftlich zumutbar.

  1. Zu Recht hat der Spruchkörper 1. Instanz festgestellt, dass die beanstandete Fortbildungsveranstaltung gegen den „FS Arzneimittelindustrie“-Kodex verstieß.
    Die Veranstaltung im Graubündener Ski- und Erholungsgebiet verläßt § 20 Abs. 3 Satz 2 des Kodex. Der Tagungsort ist nicht allein nach sachlichen Gesichtspunkten ausgewählt worden, sondern wegen seines Freizeitwertes.
  2. Wie allgemein anerkannt ist, wird allerdings die Wiederholungsgefahr durch eine Strafbewehrung nach „Hamburger Brauch“ ausgeräumt. Danach unterwirft sich der Schuldner einer Vertragsstrafe, die vom Gläubiger nach billigem Ermessen festgesetzt und im Streitfalle von einem ordentlichen Gericht überprüft wird. Der Spruchkörper 2. Instanz neigt zwar zu der Auffassung, dass die Verfahrensordnung es dem Schuldner nicht verwehrt, eine Verpflichtungserklärung abzugeben, nach der im Falle eines Verstoßes die Höhe des Ordnungsgeldes vom FS Arzneimittelindustrie nach billigem Ermessen festgesetzt wird. Die von dem Mitglied gewollte Überprüfung durch ein ordentliches Gericht widerspricht aber den Verpflichtungen, die sie als Mitglied des FS Arzneimittelindustrie e.V. durch Unterwerfung unter die Satzung, den Kodex und die Verfahrensordnung eingegangen ist, und ist daher im „FS Arzneimittelindustrie“-Verfahren unzulässig. Eine Vereinbarung, nach der eine Überprüfung des nach billigem Ermessen festgesetzten Ordnungsgeldes durch ein ordentliches Gericht erfolgen soll, ist nach der „FS Arzneimittelindustrie“-Verfahrensordnung ausgeschlossen. Danach soll bei einem Verstoß gegen eine Verpflichtungserklärung, die dem FS Arzneimittelindustrie gegenüber abgegeben worden ist, allein im vereinsinternen Verfahren der Freiwilligen Selbstkontrolle entschieden werden, und zwar sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach, und nicht durch ein ordentliches Gericht. Nach dem Sinn und Zweck der „FS Arzneimittelindustrie“-Gesamtregelung sind sämtliche Verstöße gegen den vereinbarten „FS Arzneimittelindustrie“-Kodex, die von Mitgliedsunternehmen begangen werden, ausschließlich im Rahmen der Freiwilligen Selbstkontrolle zu prüfen. Das gilt einschließlich wiederholter Verstöße, bei denen gemäß § 20 (7) und (8), § 22 (1) 3 bis 5 VerfO zu verfahren ist. Auch dazu sind die „FS Arzneimittelindustrie“-Spruchkörper 1. und 2. Instanz geschaffen worden. Die Überprüfung des Ordnungsgeldes (Vertragsstrafe) durch ein ordentliches Gericht würde dem widersprechen und zu einem zusätzlichen, nicht gewollten Rechtszug führen, möglicherweise mit drei Instanzen.
  3. Gegenstand der Entscheidung ist insoweit allein das auf § 20 (7) „FS Arzneimittelindustrie“-Kodex gestützte Einladen von Begleitpersonen, unabhängig von weiteren Umständen der Veranstaltung.

Da das Mitglied für die Begleitpersonen keinerlei Kosten übernommen hat, vielmehr deren gesamten Kosten von den Teilnehmern selbst getragen worden sind, kommt ein Verstoß gegen § 20 (7) nur in Form der „Einladung“ in Betracht, dagegen nicht in der Form der „Übernahme von Kosten“.

Das Mitglied hat gegen § 20 (7) des „FS Arzneimittelindustrie“-Kodex verstoßen. Eine „Einladung“ im Sinne dieser Vorschrift liegt vor. Das trifft auf alle internen und externen Fortbildungsveranstaltungen zu, ohne dass es auf weitere Umstände wie auf die Übernahme von Kosten ankommt.

Allerdings erwartet nach dem Sprachgebrauch der Empfänger einer „Einladung“ im allgemeinen, dass er nichts oder wenigstens weniger als üblich bezahlen muss. Hier hat das Mitglied für die Begleitpersonen keine Kosten gehabt; für diese mussten die Teilnehmer in vollem Umfange selbst aufkommen. Sie haben auch nicht wenigstens einen Rabatt auf die Normalpreise des Hotels erhalten, sondern dessen normale Preise bezahlt. Was das Mitglied demnach für Begleitpersonen angeboten hat, waren lediglich die Mitorganisation einer Mitunterbringung im Hotel einschließlich Halbpension und die Weitergabe der erhaltenen Gelder an das Hotel. Aber auch das wird vom Begriff „Einladung“ in § 20 (7) FS-Kodex erfasst.

Die Vorschrift ist im Zusammenhang mit den vorangehenden Absätzen zu verstehen. Sie sagt nicht, dass die Einladung von Begleitpersonen unzulässig sei. Vielmehr heißt es dort, dass sich „die Einladung und die Übernahme von Kosten … nicht auf Begleitpersonen erstrecken“ dürfen. Durch den Ausdruck „erstrecken“ wird klargemacht, dass sich die „Einladung“ und die „Übernahme von Kosten“ auf die Einladung der Ärzte und auf die Übernahme von Kosten für Ärzte beziehen. Solche Einladungen und Kostenübernahmen sind gemäß § 20 (1) bis (4) unter bestimmten Voraussetzungen und mit bestimmten Einschränkungen erlaubt. Dabei ist maßgebender Gesichtspunkt vor allem, dass der berufsbezogene wissenschaftliche Charakter der internen oder externen Fortbildungsveranstaltung „eindeutig im Vordergrund“ bleiben muss. Aus diesem Zusammenhang folgt aus § 20 (7), dass beides – die erlaubte „Einladung“ der Ärzte und die erlaubte „Übernahme von Kosten“ für die Ärzte – ausnahmslos nicht auf Begleitpersonenerstreckt werden darf.

Das ist nicht kumulativ, sondern alternativ gemeint, nämlich so zu verstehen, dass weder Begleitpersonen zusammen mit den Ärzten eingeladen noch Kosten auch für Begleitpersonen übernommen werden dürfen. Daher ist schon das mit der Einladung der Ärzte ausgesprochene Angebot unzulässig, die Mitreise von Begleitpersonen mitzuorganisieren, ohne dass es dabei auf die Übernahme von deren Kosten ankommt. Nur bei einem solchen Verständnis der Vorschrift wird im Hinblick auf Begleitpersonen nach außen hin für jedermann klar und eindeutig jeder Anschein eines (auch) privaten Chatakters der Veranstaltung vermieden, was dem Sinn und Zweck des „FS Arzneimittelindustrie“-Kodex entspricht. Der Spruchkörper 2. Instanz schließt sich der überzeugenden Auffassung von Dieners an (in: Zusammenarbeit der Pharmaindustrie mit Ärzten, Kap. 9, Rdn. 102).

Die bloße Organisation der Mitunterbringung als solche deutet allerdings nicht in jedem Falle eher auf eine private Motivation hin, wenn der Arzt seine Teilnahme zusagt. Die Fortbildungsveranstaltung erhält allein durch eine derartige Mitorganisation noch keinen privaten Charakter. Bei einer interessanten wissenschaftlichen Fortbildungsveranstaltung wird sich der teilnehmende Arzt um die ihn begleitende Person erst in seiner freien Zeit kümmern, insbesondere beim Mittagessen und abends nach Beendigung des wissenschaftlichen Tagesprogramms. Eine Veranstaltung verliert demgemäss allein durch die organisierte Mitunterbringung von Begleitpersonen noch nicht ihren berufsbezogenen wissenschaftlichen Zweck; dieser hat dadurch auch nicht nur eine untergeordnete Bedeutung. Aus der organisierten Mitreise einer Begleitperson, für die der Teilnehmer in vollem Umfange selbst bezahlen muss, ohne wenigstens einen Preisnachlass zu erhalten, folgt demnach noch nicht, dass er in jedem Falle die Fortbildungsveranstaltung als nebensächlich betrachtet und sich vor Ort eher um seine Begleitperson kümmert, statt in vollem Umfange an der berufsbezogenen Veranstaltung teilzunehmen.

Das ist jedoch nicht entscheidend. Maßgebend ist vielmehr, dass durch eine Erstreckung der Einladung auf Begleitpersonen der berufsbezogene wissenschaftliche Charakter der Fortbildungsveranstaltung nicht mehr eindeutig im Vordergrund steht und deshalb ein umfassendes Verbot als gewollt anzusehen ist. Diese Auslegung entspricht dem Sinne und Zweck des „FS Arzneimittelindustrie“-Kodex. Durch das dargelegte Verständnis des § 20 (7) „FS Arzneimittelindustrie“-Kodex wird jeglicher Anschein eines auch privaten Charakters der Veranstaltung vermieden.

Die Einladung, die das Mitglied im vorliegenden Falle gegenüber Ärzten ausgesprochen hat und zukünftig aussprechen möchte, erstreckt sich demnach auf Begleitpersonen. Der Spruchkörper 2. Instanz ist sich der Tragweite seiner Entscheidung bewusst. § 20 (7) sollte aber bei sich bietender Gelegenheit so umformuliert werden, dass insoweit keine Meinungsverschiedenheiten mehr bestehen können.

Ergebnis

Die Entscheidung des Spruchkörpers 2. Instanz ist im Sinne der FS-Verfahrensordnung unanfechtbar. Ein Rechtsbehelf ist insoweit nicht möglich.

Berlin, im November 2004


Kodex § 23 Abs. 2 – Preisausschreiben – Angemessene Preise

AZ.: 2004.10-30 (1. Instanz)

Leitsatz

Werden bei einem Preisausschreiben fachliche oder wissenschaftliche Leistungen (hier: die Beantwortung von fünf Fachfragen) von teilnehmenden Ärzten gefordert, sind die in Aussicht gestellten Preise jedenfalls dann als in einem angemessenen Verhältnis zu der durch die Teilnehmer zu erbringenden wissenschaftlichen oder fachlichen Leistungen zu betrachten, wenn der Wert der Preise bis EUR 5,00 brutto beträgt.

Sachverhalt

Ein Mitgliedsunternehmen wurde beanstandet, da es an einem Kongress teilnehmend, ein Preisausschreiben veranstaltet hat, in dem fünf fachliche Fragen zu beantworten waren und für die im Gegenzug bei der richtigen Beantwortung aller Fragen Lamy Kugelschreiber zum Marktwert von EUR 4,23 zzgl. MwSt. ausgelobt wurden.

Wesentliche Entscheidungsgründe

Der Spruchkörper 1. Instanz hat in diesem Verhalten keinen Kodexverstoß gesehen. Hinsichtlich der Anforderungen an die fachlichen und wissenschaftlichen Leistungen des Arztes bei Preisausschreiben wird auf die Berichterstattung zum Az.: 2004.8-15 verwiesen.

Der Spruchkörper 1. Instanz hält ausgelobte Preise bis zu EUR 5,00 inkl. MwSt. für kodexkonform, sofern wie hier, mehrere fachliche Fragen zu beantworten waren.

Der Wert von EUR 5,00 ist auch deshalb vertretbar, weil nach heutiger allgemeiner Rechts- und Werteauffassung Zuwendungen bis zur genannten Höhe nicht geeignet erscheinen, den Arzt in erster Linie wegen des in Aussicht gestellten Wertes zur Teilnahme am Preisausschreiben zu motivieren. Maßgeblich bei der Betrachtung ist allerdings nicht der Anschaffungs- sondern derMarktwert.

Berlin, im Dezember 2004


Kodex § 1 – Anwendbarkeit des Kodex bei ausländischen Verbundunternehmen

AZ.: 2004.10-33 (1. Instanz)

Leitsatz

Aktivitäten ausländischer Konzernobergesellschaften oder rechtlich selbständiger „Schwesterunternehmen“ von Mitgliedern unterfallen nicht dem Kodex, sofern die verbundenen Unternehmen die Verbindlichkeit des „FS Arzneimittelindustrie“-Kodex nicht durch eine gesonderte schriftliche Vereinbarung anerkannt haben.

Sachverhalt

Von einem Mitgliedsunternehmen wurde beanstandet, dass ein Pharmaunternehmen (Mitglied) anlässlich des 40. Internationalen EASD Kongresses in München Preisausschreiben durchgeführt hat, für die Preise in nicht angemessenem Verhältnis ausgelobt wurden. Sowohl die Besetzung des Standes als auch die ausgelegten Unterlagen, u. a. die Quiz Card, die zur Teilnahme an dem Preisausschreiben berechtigte, wiesen nur die ausländische Anschrift des Hauptsitzes der Muttergesellschaft aus.

Wesentliche Entscheidungsgründe

Der FS Arzneimittelindustrie musste das Verfahren aus formellen Gründen einstellen, da es sich bei dem durchführenden Unternehmen um kein Mitgliedsunternehmen oder ein verbundenes Unternehmen handelte, das sich durch besondere schriftliche Vereinbarung dem „FS Arzneimittelindustrie“- Kodex unterworfen hat.

Es war auch nicht nachweisbar, dass unter der Schirmherrschaft der ausländischen Muttergesellschaft das inländische Mitglied Aktivitäten am Stand, z. B. durch die Besetzung mit deutschen Mitarbeitern oder Ausgabe von deutschem Material, durchgeführt hat.

Der FS Arzneimittelindustrie hat an das Mitglied appelliert, künftig darauf hinzuwirken, dass auch die nicht verbundenen Unternehmensteile kodexkonform in Deutschland auftreten.

Berlin, im November 2004


Kodex § 20 Abs. 5 – Tagungsortwahl bei Sponsoring

AZ.: 2004.8-19 I (1. Instanz)

Leitsatz

Nach Auffassung des Spruchkörpers 1. Instanz liegt in der Durchführung einer externen Fortbildungsveranstaltung auf einem Donauschiff und somit außerhalb eines Tagungsraumes in einem Hotel, Kongresszentrum etc. kein Verstoß gegen § 20 Abs. 5 des Kodex vor, sofern reines Fortbildungsangebot ohne separates Unterhaltungsprogramm angeboten wird.

Das Verfahren war gemäß § 11 Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit § 22 der „FS Arzneimittelindustrie“-Verfahrensordnung einzustellen. Die Einstellungsentscheidung war nach § 20 Abs. 2 Satz 3 der „FS Arzneimittelindustrie“-Verfahrensordnung (alte Version) unanfechtbar.

Sachverhalt

Ein Mitgliedsunternehmen wurde beanstandet, da es sich an den Kosten für die Durchführung einer abendlichen Fortbildungsveranstaltung des BVO Oberbayern (fachärztlicher Berufsverband) finanziell beteiligt hatte, in dem es die Kosten für das nach der zweistündigen Fortbildungsveranstaltung stattfindende Abendessen finanziert hat. Ein Anteil der Gesamtkosten für die Verpflegung enthielt auch den Charterpreis für ein Donauschiff, auf dem die Fortbildungsveranstaltung stattfand. Aus der Einladung an die Ärzte war ersichtlich, dass das Mitgliedsunternehmen das Abendessen finanzierte. Die Einladung zur Fortbildungsveranstaltung nannte lediglich einen Treffpunkt in einem an der Donau liegenden „Salzstadl“ und es war nicht erkennbar, dass damit eine Bootsfahrt verbunden war. Das ausgewählte Schiff war für den Tagungszweck geeignet und für die eingeladenen Ärzte zentral erreichbar, da nur Ärzte aus der näheren Umgebung eingeladen waren und teilnahmen, für die der Freizeitwert der Donaufahrt auch unter diesem Gesichtspunkt der Üblichkeit eher eingeschränkt war. Die Fortbildungsveranstaltung war durch die Bayerische Landesärztekammer mit fünf Punkten kategorisiert. Das nach dem Fachvortrag stattfindende Abendessen nahm ca. 1 Stunde in Anspruch.

Wesentliche Entscheidungsgründe

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§ 3 des Kodex Zurechnung von Kodexverstößen des Vertriebspartners

AZ.: 2004.8-16 (1. Instanz)

Leitsatz

Eine Duldungs- oder Anscheinsvollmacht unter Vertriebspartnern liegt nur dann vor, wenn eine Verletzung von Sorgfaltspflichten durch einen Vertriebspartner für eine gewisse Dauer und mit einer gewissen Häufigkeit gegeben ist.

Sachverhalt

Sachverhalt

Von einem Mitgliedsunternehmen wurde beanstandet, dass zwei vertraglich verbundene Vertriebspartner (Mitgliedsfirmen) im Anschluss an eine Fortbildungsveranstaltung zu einem Golfcup sowie zum „Schnuppergolfen„ eingeladen hatten. Die Einladung und Durchführung der gesamten Veranstaltung wurde durch einen der Vertriebspartner organisiert und in alleiniger Verantwortung durchgeführt. Auf der Einladung und den korrespondierenden weiteren Unterlagen waren die Firmenlogos beider Vertriebspartner wiederholt vertreten.

Der federführend agierende Vertriebspartner war durch den FS Arzneimittelindustrie separat abgemahnt und zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung verpflichtet worden (s. auch Berichterstattung zum Az.: 2004.8-17).

Wesentliche Entscheidungsgründe

Fraglich war, unter welchen Umständen sich ein Kooperationspartner die Handlungsweise seines Partners zurechnen lassen muss.

Nachweislich bestand eine Vertriebspartnerschaft für bestimmte Produkte zwischen den beiden Mitgliedsunternehmen. Die Kooperation ist durch einen Kooperationsvertrag unterlegt, der die gegenseitigen Anforderungen bei der Nutzung und Verwendung des Firmennamens/Firmenlogos des jeweils anderen Vertriebspartners definiert. Nach glaubhafter Aussage des federführenden Vertriebspartners war es zu der Einladung aufgrund individuellen Fehlverhaltens eines Mitarbeiters und unter Missachtung des Kooperationsabkommens gekommen. Insofern konnten die Kodexverstöße dem beanstandeten Unternehmen auch unter dem Aspekt der Duldungs- oder Anscheinsvollmacht nicht zugerechnet werden, da in jedem Fall eine Verletzung von Sorgfaltspflichten einer der Beteiligten für eine gewisse Dauer und mit einer gewissen Häufigkeiterfolgen müssen, soweit es um den Gebrauch des eigenen Logos durch den Partner geht. Dies wurde bisher nicht bekannt und war nicht nachweisbar.

Ergebnis

Ergebnis

Das Verfahren wurde eingestellt.

Berlin, im November 2004


Kodex § 23 Abs. 2 – Preisausschreiben und Zeitschriftenabonnements

AZ.: 2004.8-15 (1. Instanz)

Leitsätze

  1. An die wissenschaftliche oder fachliche Leistung eines an einem Preisausschreiben teilnehmenden Arztes sind keine allzu hohen und strengen Maßstäbe anzulegen. Es kann im Einzelfall ausreichen, dass durch die Befragung erhebliche Aufwendungen für eine ansonsten durch Dritte durchzuführende Marktanalyse eingespart werden.
  2. Da ein Kodexverstoß nicht festzustellen war, wurde das Verfahren eingestellt.

Sachverhalt

Ein Mitgliedsunternehmen wurde beanstandet, weil es über einen längeren Zeitraum verschiedene Module ins Internet gestellt hatte und Ärzte aufforderte, diese zu bearbeiten. Dabei ging es um konkrete Produkte des Mitglieds. Während das 1. Modul einen Sachverhalt zu einem Produkt in verschiedenen Details darstellte, in denen der Arzt wenige Fragen beantworten musste und zum Schluss einen kurzen Fragenkomplex zu bearbeiten hatte, war der 2. beanstandete Modulteil umfangreicher und verlangte von dem Arzt auch während der Bearbeitung des Moduls wiederholt die Beantwortung von Fragen. Die richtigen Antworten wurden anschließend aufgezeigt und der Modulvortrag fortgesetzt. Auch hier waren am Ende diverse Fragen zu beantworten und nur die richtige Beantwortung der Fragen führte zur Berechtigung an der Teilnahme einer Verlosung von Zeitschriftenabos im Wert zwischen EUR 6,50 – 7,90 (sechs Zeitschriftenabos) und ein Miniabo über EUR 15,90. Jeder teilnehmende Arzt konnte pro geschaltetem Modul ein Zeitungsabo mit einer Laufzeit zwischen 1 Monat und ¼ Jahr gewinnen.

Wesentliche Entscheidungsgründe

  1. Der FS Arzneimittelindustrie konnte einen Verstoß gegen § 23 Abs. 2 des Kodex nicht feststellen. An die dort geforderte wissenschaftliche oder fachliche Leistung sind nach allgemeiner Meinung keine hohen und strengen Maßstäbe anzulegen. So reicht alleine die Meinung eines Arztes zu einem Werbeauftritt oder zu einem Werbeslogan als fachliche oder wissenschaftliche Leistung aus, die hier gegeben war. Das beanstandete Unternehmen konnte belegen, dass durch die Befragung erhebliche Aufwendungen für eine ansonsten durch Dritte durchzuführende Marktanalyse eingespart werden konnten. In der Literatur ist anerkannt, dass eine adäquate Gegenleistung des Arztes bei einem Preisausschreiben immer dann vorliegt, wenn die zu lösende Aufgabe Sorgfalt und Geschicklichkeit oder einen gewissen Aufwand an Einfallsreichtum oder Fantasie, an Wissen oder Erfahrung erfordert um neue Marken, Beiträge zur Marktanalyse oder sonst dem Werbenden wirtschaftlich dienende Leistungen zu erbringen (Doepner, Heilmittelwerbegesetz (HWG), 2. Aufl., § 7 Rdnr. 27).
  2. Selbst wenn die fachliche oder wissenschaftliche Anforderung an den Arzt als nicht allzu hoch einzuschätzen ist, ist hier die Angemessenheit des ausgelobten Preises zu messen. Auf Basis der Gebührenordnung für Ärzte und den dortigen Ansätzen für einen 10 – 15 minütigen Zeitaufwand, in diesem Fall bei der Bearbeitung und Durchsicht des jeweiligen Moduls, war der Gegenwert in Form der Abos angemessen und ein Kodexverstoß nicht feststellbar. Auch war eine Häufung des Erwerbs von Abos nur pro Modul möglich, aber nicht mehrere Abos in einem Modul erreichbar.
  3. Der Spruchkörper konnte auch keinen Verstoß nach § 21 des Kodex in Verbindung mit § 7 HWG feststellen, da die Teilnehmerchance keine Werbegabe/Geschenk im Sinne der Vorschrift ist, zumal hier eine Gegenleistung zu erbringen war, die auch im Hinblick auf den Wert der Zuwendungen als adäquat zu bezeichnen war. Bei der Beurteilung der adäquaten Gegenleistung sind Kriterien wie Sorgfalt, Geschicklichkeit, Einfallsreichtum, Phantasie und Erfahrung einzubringen, was wenigstens hinsichtlich der Merkmale Sorgfalt und Erfahrung auch in den zur Rede stehenden Modulen 1 und 2 gegeben war. Auch eine wettbewerbswidrige Absatzförderung war nicht zu erkennen, da eine überzogene Darstellung der Abos als Gegenleistung für an den Arzt gerichtete eher einfache Fragen nicht erkennbar war.
  4. Ein Verstoß gegen § 18 Abs. 3 des Kodex wurde vom Spruchkörper 1. Instanz nicht bejaht, da die Teilnahme an der Befragung und dem Erwerb der Chance auf eine Preisauslobung kein Angebot auf Abschluss eines schriftlichen Vertrages darstellen, sodass die Vorschrift des § 18 Abs. 3 des Kodex nicht zur Anwendung kam. Auch die Vorschrift des § 18 Abs. 5 des Kodex konnte nicht greifen. Zwar könnte man argumentieren, dass der obige Sachverhalt als Umgehungstatbestand zu dieser Vorschrift subsumiert werden könnte, allerdings setzt die Vorschrift voraus, dass durch die Gewährung eines Preises oder sonstigen Vorteils die Bereitschaft des Arztes zum Empfang von Informationen erreicht wird. Dies ist hier nicht der Fall, da auf die Entscheidung des Arztes, an der Befragung teilzunehmen oder nicht, kein Einfluss seitens des Pharmaunternehmens genommen wird oder wurde. Zudem scheidet nach Auffassung des Spruchkörpers die Anwendung der Vorschriften auch aus, da mit § 23 des Kodex eine abschließende Regelung vorhanden ist.Berlin, im November 2004


Kodex § 20 Abs. 2, 3 – Tagungsortwahl und angemessene Bewirtung

AZ.: 2004.8-19 II (1. Instanz)

Leitsätze

1. Allein die Tatsache, dass sternedekorierte Köche ein Essen für Ärzte anlässlich einer Fortbildungsveranstaltung zusammenstellen, stellt keinen Kodexverstoß gemäß § 20 Abs. 3 dar.

2. Die Beanstandung war daher gemäß § 11 Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit § 22 der „FS Arzneimittelindustrie“-Verfahrensordnung als unbegründet einzustellen. Die Einstellungsentscheidung war nach § 20 Abs. 2 Satz 3 der „FS Arzneimittelindustrie“-Verfahrensordnung (alte Version) unanfechtbar.

Sachverhalt

Ein Mitgliedsunternehmen wurde beanstandet, weil es eine Fortbildungsveranstaltung im extra eingerichteten Kongressbereich in der Burg Wernberg-Köblitz durchführte und die Auswahl der Burg Wernberg nach Auffassung des beanstandenden Unternehmens kein sachliches Auswahlkriterium für die Wahl des Tagungsortes darstelle. Vielmehr sei der Freizeitwert für die Wahl ausschlaggebend gewesen, da der Restaurantbereich durch einen „Dreisternekoch“ ausgezeichnet und bekannt sei.

Wesentliche Entscheidungsgründe

Der Spruchkörpers 1. Instanz konnte keinen Verstoß bei der Auswahl des Tagungsortes wegen seines Freizeit- und Unterhaltungswertes feststellen. Zum einen war die Auswahl des Tagungsortes für die durch die Teilnehmerlisten belegten anwesenden Ärzte günstig zu erreichen (Umkreis von 25 – 45 km), zum anderen ist das in der Burg Wernberg eingerichtete „Gedanken-Tageszentrum Gedankengebäude“ sowohl hinsichtlich der Ausstattung der Tagungsräume als auch der Tagungstechnik durchaus geeignet, eine Fortbildungsveranstaltung im Sinne des § 20 des Kodex durchzuführen. Die Tatsache allein, dass die Burg Wernberg auch einen hohen touristischen Attraktivitätsgrad hat, konnte an der Zulässigkeit der Veranstaltung im Sinne des Kodex nichts ändern, da nachweislich eine zeitlich intensive Fortbildungsveranstaltung durchgeführt wurde und somit eine Nutzung des möglichen Freizeitwertes der Burg nicht zum Tragen kam, da der Fortbildungsanteil gut 2/3 und der anschließende Imbiss max. 1/3 der gesamten Veranstaltungszeit in Anspruch nahm.

Der Spruchkörper war weiterhin der Ansicht, dass bei dem anschließenden Stehimbiss ein Aufwand von EUR 17,50 pro Person als angemessene Bewirtung im Sinne des § 20 Abs. 3 zu sehen war. Hierbei spielt es keine Rolle, ob die Küchenleistung durch einen „Dreisternekoch erbracht wird oder nicht. Maßgeblich für die Angemessenheit der Bewirtung und damit auch für eine mögliche Beeinflussung des Arztes ist allein der Wert der zugeflossenen Verpflegung und nicht, durch wen die Speisen zubereitet werden.

Berlin, im November 2004