FS Arzneimittelindustrie e.V.

Dr. Uwe Broch – Geschäftsführer
Daniela von Arnim – Assistentin

Grolmanstr. 44-45
10623 Berlin

d.arnim@fsa-pharma.de
Tel.: 030 88728-1700
Fax: 030 88728-1705

 

HWG § 7 – Fachbuchvertrieb durch Pharmaunternehmen

AZ.: 2004.9-24 (1. Instanz)

Leitsatz

Die kostenlose Abgabe eines Handbuchs „Reisemagazin“ an Ärzte durch ein Pharmaunternehmen (Nichtmitglied) stellt einen Verstoß gegen das Heilmittelwerbegesetz (HWG) dar, sofern das Handbuch Produktwerbung des Nichtmitglieds enthält.

Sachverhalt

Von einem Mitgliedsunternehmen wurde beanstandet, dass ein Pharmaunternehmen (Nichtmitglied) ein „Handbuch Reisemedizin“ zuletzt für den Zeitraum Juni 2004 – November 2004 mit eigener Produktwerbung unterstützt und an niedergelassene Ärzte kostenlos abgibt. Das Handbuch ist mit dem Logo des Pharmaunternehmens versehen. Der Einzelpreis für das „Handbuch Reisemedizin“ liegt bei Bezug durch den Herausgeber bei EUR 36,50 inkl. Versandkosten und MwSt.

Wesentliche Entscheidungsgründe

Der FS Arzneimittelindustrie hat einen Verstoß gegen § 7 HWG festgestellt, da die Bände an niedergelassene Ärzte ausgehändigt werden und dies im konkreten Zusammenhang mit einer Produktbewerbung steht. Die zulässigen Zuwendungsgrenzen gemäß § 7 HWG sind überschritten und nicht mehr als geringwertige Zuwendung zu bezeichnen. Die Handbücher stellen einen nicht unbedeutenden Kostenfaktor dar, der geeignet ist, die Unbefangenheit und Entschlussfreiheit der Ärzte bei der späteren Entscheidung für diese Produkte zu beeinträchtigen.

Ergebnis

Das Pharmaunternehmen hat die vom FS Arzneimittelindustrie geforderte strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung unterzeichnet. Das Verfahren ist damit abgeschlossen.

Berlin, im Oktober 2004


HWG § 7 Abs. 1 u. 2 – Rahmenprogramm

AZ.: 2004.9-22 (1. Instanz)

Leitsatz

Das Heilmittelwerbegesetz (HWG) findet auf Pharmaunternehmen nur dann Anwendung, wenn durch die Werbemaßnahme des Pharmaunternehmens ein konkretes Produkt beworben wird.

Sachverhalt

Von einem Mitgliedsunternehmen wurde beanstandet, dass ein Pharmaunternehmen (Nichtmitglied) Ärzte anlässlich eines in Deutschland durchgeführten Kongresses zu einem Rahmenprogramm ab 20.00 h unter dem Motto „Musik Party – Kulinarische Genüsse, heiße Musik, gute Stimmung, lockere Atmosphäre“ in eine am Ort gelegene Bar eingeladen hat.

Wesentliche Entscheidungsgründe

Der FS Arzneimittelindustrie konnte keinen Verstoß gegen § 7 HWG (Heilmittelwerbegesetz)feststellen, da zum einen kein konkretes Produkt beworben wurde, sondern nur eine allgemeine Maßnahme zum persönlichen Kennen lernen des neu gegründeten Unternehmens durchgeführt wurde und auch die vorgenommenen Aufwendungen keinen Verstoß gegen die Vorschriften erkennen ließen, da lediglich „Häppchen“ und „ein Glas Wein“ angeboten wurden. Die Maßnahmen waren nicht geeignet, Ärzte in ihren Therapieentscheidungen zu beeinflussen oder bei dem Arzt eine Verpflichtungshaltung zu erzeugen, die nur bei höherwertigen Zuwendungen angenommen werden kann.

Ergebnis

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HWG § 7 Abs. 1 – Bobbycars in Kinderarztpraxen

AZ.: 2004.8-20 (1. Instanz)

Leitsatz

Ein Verstoß gegen das Heilmittelwerbegesetz (HWG) liegt nicht vor, wenn ein Pharmaunternehmen (Nichtmitglied) eine bildliche Darstellung einer Figur verwendet, die keinem konkreten Produkt zuzuordnen ist.

Sachverhalt

Von einem Mitgliedsunternehmen wurde beanstandet, dass ein Pharmaunternehmen (Nichtmitglied) an Ärzte, insbesondere Pädiater, „Bobbycars“ kostenlos abgibt, die mit einer figürlichen Abbildung versehen war. Die Darstellung einer bestimmten Figur sollte die Verbindung zu einem Arzneimittel des Nichtmitglieds herstellen.

Wesentliche Entscheidungsgründe

Der FS Arzneimittelindustrie konnte keinen Verstoß gegen § 7 HWG (Heilmittelwerbegesetz) feststellen, da kein konkretes Produkt beworben wurde, sondern auf den „Bobbycars“ lediglich eine Figur dargestellt wurde, die zu dem Zweck entworfen wurde, Kindern die Angst vor dem Arztbesuch zu nehmen. Eine konkrete Produktbezeichnung war nicht gegeben. Da es sich aber um eine „Zuwendung von nicht mehr unerheblichem Umfange“ in Höhe von rund EUR 23 handelte, konnte der FS Arzneimittelindustrie durchsetzen, dass sich das beanstandete Unternehmen verpflichtete, entsprechende „Bobbycars“ der genannten Aufmachung nur noch gegen Bezahlung des Verkehrswertes an Ärzte und für Arztpraxen zur Verfügung zu stellen. Auch eine „leihweise“ Überlassung der Bobbycars ist als „Zuwendung“ zu sehen, da das Unternehmen die Kosten für die Anschaffung der „Bobbycars“ aufzuwenden hat und dem Arzt ein entsprechender Wert insoweit zufließt, als er die Kosten für die Anschaffungspart.

Die Maßnahme war in zweifacher Hinsicht widerrechtlich. Zum einen konnte eine Beeinflussung der Therapierentscheidung des Arztes nicht ausgeschlossen werden, zum anderen wurde durch den Werbeaufdruck auf den Fahrzeugen ein „Wunscheffekt“ bei den Patienten ausgelöst („ wir gehen zum Impfen zu dem Arzt, bei dem wir Auto fahren können“). Dies wiederum vermag den Arzt veranlassen, bestimmte mit der Hergabe der Fahrzeuge verbundene Medikamente zu verschreiben.

Ergebnis

Das Unternehmen hat die Aktion eingestellt.
Das Nichtmitglied hat die strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung wegen kostenloser Abgabe von „Bobbycars“ in Arztpraxen unterzeichnet. Das Verfahren ist damit abgeschlossen.

Berlin, im Oktober 2004


Kodex § 1; Satzung § 1 – Abgrenzung Arzneimittel – Medizinprodukte Anwendung des Kodex

AZ.: 2004.8-21 (1. Instanz)

Leitsatz

Nach der Satzung des FS Arzneimittelindustrie können Veranstaltungen für Mitgliedsunternehmen, die im Bereich Medizintechnik (Diagnostika) stattfinden nicht an den Regelungen des Kodex gemessen werden, so lange auf der Veranstaltung nicht überwiegend arzneimittelbezogene Themen auf der Tagesordnung stehen.

Sachverhalt

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Wesentliche Entscheidungsgründe

Der FS Arzneimittelindustrie e.V. hat die Verfolgung der Beanstandung aus formellen Gründen als unzulässig eingestellt.

Das beanstandete Unternehmen konnte belegen, dass es sich bei der Tagung um den Bereich Diagnostika handelte und dass ausschließlich Medizinprodukte im Sinne des § 3 Medizinproduktegesetzes Gegenstand der Tagung waren. Arzneimittelbezogene Themen standen nicht auf der Agenda.

Die Vorschriften des Kodex des FS Arzneimittelindustrie finden dann keine Anwendung, wenn eine Veranstaltung keinen arzneimittelbezogenen Ansatz aufweist. Hieran ändert auch nichts die Tatsache, dass die teilnehmenden Ärzte auch Arzneimittel des beanstandenden Unternehmens verschreiben. Auch die Behandlung allgemeiner Themen stellt ohne arzneimittelbezogenen Ansatz kein Kodexverstoß dar.

Gemäß § 1 findet der Kodex nur Anwendung, „ … bei der Zusammenarbeit der Mitgliedsunternehmen mit den in Deutschland tätigen Ärzten im Bereich von Forschung, Entwicklung, Herstellung und Vertrieb von Arzneimitteln“.

Ergebnis

Das Verfahren war aus formellen Gründen einzustellen.

Berlin, im Oktober 2004


VerfO allgemein – Strafbewehrte Unterlassungserklärung auch erforderlich, wenn Verstoß von vornherein zugegeben wird

AZ.: 2004.8-17 (1. Instanz)

Leitsatz

Lädt ein Mitgliedsunternehmen im Anschluss an eine Fortbildungsveranstaltung in einem Golfclub als Rahmenprogramm zu einem Golfturnier und zum „Schnuppergolfen“ ein, so liegt ein Verstoß gegen § 20 Abs. 1 und Abs. 3 des Kodex vor.

Sachverhalt

Von einem Mitgliedsunternehmen wurde beanstandet, dass ein Pharmaunternehmen (Mitglied) anlässlich einer Fortbildungsveranstaltung in einem Golfclub als Rahmenprogramm zu einem Golfturnier und zum „Schnuppergolfen“ eingeladen hatte.

Aufgrund der gemäß § 20 Absatz 1 „FS Arzneimittelindustrie“-Verfahrensordnung eingeleiteten Anhörung zur Sachverhaltsaufklärung bei dem beanstandeten Unternehmen teilte dieses mit, dass es sich bei der Einladung um individuelles Fehlverhalten eines Mitarbeiters gehandelt hat und eine persönliche Sanktionierung erfolgt ist. Die Veranstaltung wurde abgesagt und zugleich versichert, dass auch künftig Veranstaltungen dieser Art nicht durchgeführt werden. Eine Strafbewehrung wurde mit der Erklärung des Mitglieds nicht abgegeben.

Wesentliche Entscheidungsgründe

Das Mitgliedsunternehmen hat den Kodexverstoß eingeräumt. Trotz des Eingeständnisses und der Erklärung des Mitgliedsunternehmens, es werde die beanstandete Handlung zukünftig unterlassen, hat der Spruchkörper 1. Instanz die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung folgenden Inhalts gefordert:

„…es im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken zu unterlassen, zu Veranstaltungen, wie mit der seinerzeit erfolgten Einladung, einzuladen oder entsprechende Veranstaltungen durchzuführen“.

Im Hinblick auf die Tatsache, dass das Unternehmen die Beanstandungen einräumte und glaubhaft darstellen konnte, dass entsprechende Gegenmaßnahmen im Unternehmen eingeleitet wurden, um Wiederholungsfälle zu vermeiden, war die Strafbewehrung am unteren Ende des Strafrahmens der 1. Instanz angesiedelt.

Ergebnis

Die strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung wurde seitens des Mitglieds abgegeben. Die Veranstaltung wurde nicht durchgeführt. Das Verfahren ist damit abgeschlossen.

Berlin, im Oktober 2004


Kodex + § 1 UWG; § 20 Abs. 3 – Fortbildung deutscher Ärzte im Ausland

AZ.: 2004.7-14 (1. Instanz)

Leitsätze

  1. Lädt ein Pharmaunternehmen Ärzte zu einer mehrtägigen wissenschaftlichen produktbezogenen Fortbildungsveranstaltung verbunden mit einem Ausflugsprogramm mit kulinarischen Höhepunkten (wie z.B. Besichtigung einer Käserei und Schinkenmanufaktur, Abendessen in einem anerkannten Restaurant, Stadtbesichtigung, Wellness-Programm) in eine oberitalienische Mittelstadt ein, so liegt ein Verstoß gegen § 7 Abs. 1 HWG vor.
  2. Lädt ein Pharmaunternehmen (Nichtmitglied) zu einer mehrtägigen wissenschaftlichen Fortbildungsveranstaltung ein und findet die wissenschaftliche Fortbildung nur an einem Tag mit einem Zeitanteil von lediglich vier Stunden gegenüber dem Zeitanteil des Unterhaltungsprogramms mit mindestens 17 Stunden statt, so liegt ein Wettbewerbsverstoß vor.

Sachverhalt

Von einem Mitgliedsunternehmen wurde beanstandet, dass ein deutsches Pharmaunternehmen (Nichtmitglied) zur Bewerbung eines konkreten Produktes eine Einladung an Ärzte zu einem Symposium über drei Tage in eine oberitalienische Mittelstadt ausgesprochen hatte. In der oberitalienischen Mittelstadt befindet sich der Sitz der ausländischen Muttergesellschaft.

Neben einem wissenschaftlichen Programm von rund vier Stunden wurde für die restliche Zeit ein „Interessantes Ausflugsprogramm mit kulinarischen Höhepunkten“ angeboten. Dazu gehörten die Besichtigung einer Käserei und einer Schinkenmanufaktur sowie ein Abendessen in einem anerkannten Restaurant im Zentrum der italienischen Stadt sowie eine Stadtbesichtigung und Wellness-Programm. Die Einladung umfasste sowohl die Flug- als auch die Zubringerkosten nach und ab Abflughafen in Deutschland.

Wesentliche Entscheidungsgründe

Der FS Arzneimittelindustrie hat das Verhalten beanstandet und Unterlassungs- und Verpflichtungs-
serklärung verlangt und mit Vertragsstrafe bewehrt für jeden Fall der Zuwiderhandlung, da er einen Verstoß gegen § 7 Abs. 1 HWG (Heilmittelwerbegesetz) sieht.

Es wurden konkrete Produkte beworben. Da die Relation zwischen dem fachlich wissenschaftlichenProgramm und dem Beiprogramm in einem deutlichen Missverhältnis stand, waren die Grenzen derZuwendungen im Sinne des § 7 HWG überschritten und eine Beeinflussung der Entscheidungsfreiheit von Personen, die Heilmittel verschreiben, empfehlen oder anwenden, nicht auszuschließen.

Auch ein Verstoß gegen § 7 Abs. 2 HWG wurde bejaht, da die Zuwendungen den vertretbaren Rahmen im Sinne der Vorschrift deutlich überschritten und nicht im untergeordneten Verhältnis zum wissenschaftlichen Teil der Veranstaltung standen.

Da das Nichtmitglied auch im Verband des BAH (Bundesverband der Arzneimittelhersteller) Mitglied ist, hat der FS Arzneimittelindustrie die Anwendung des „FS Arzneimittelindustrie“-Kodex über die Branchenüblichkeit des § 1 UWG bejaht und vor dem Hintergrund der gemeinsamen Verhaltensempfehlungen der großen Phamaverbände einen Verstoß gegen § 20 Abs. 2 und Abs. 3 des Kodex angenommen. Zudem war die Marktdurchdringung des Nichtmitglieds geeignet, die getroffenen Verhaltenskodices zu unterlaufen und auszuhöhlen, worin der FS Arzneimittelindustrie einen Verstoß im Sinne des § 1 UWG sah, wonach sich wettbewerbswidrig verhält, wer bewusst und planmäßig gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, um sich dadurch einen Vorsprung vor gesetzestreuen Mitbewerben zu verschaffen.

Da die Veranstaltung abgesagt wurde, musste die Frage, ob Einladungen deutscher Ärzte an den ausländischen Sitz der Muttergesellschaft konform durchgeführt werden, nicht entschieden werden.

Ergebnis

Die vom FS Arzneimittelindustrie geforderte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung wurde akzeptiert. Das Unternehmen hat sich verpflichtet, es unter „..Festlegung einer Vertragsstrafe im geschäftlichen Verkehr zu unterlassen, Veranstaltungen, wie in dem oben geschilderten Programm beschrieben, durchzuführen und/oder durchführen zu lassen“.

Berlin, im September 2004


HWG § 7 Abs. 1 – Tagungsort und Rahmenprogramm

AZ.: 2004.7-12 (1. Instanz)

Leitsätze

  1. Lädt ein Pharmaunternehmen Ärzte zu einer 2-tägigen wissenschaftlichen Fortbildungsveranstaltung bezogen auf ein bestimmtes Produkt ein und ist die Einladung verbunden mit der kostenfreien Übernachtung und Verpflegung in einem renommierten Golf- und Sporthotel an der Ostsee nebst einem attraktiven Freizeitprogramm wie z.B. Dancing-Party, „Zu-Fuß-Ralley“, Ostseeausflug/Küstenfahrt, so liegt ein Verstoß gegen
    § 7 Abs. 1 HWG vor.
  2. Ein Wettbewerbsverstoß liegt immer dann vor, wenn eine 2-tägige Fortbildungsveranstaltung angeboten wird, wobei der Zeitanteil der Fortbildungsveranstaltung lediglich 1,5 Stunden gegenüber dem Zeitanteil der Freizeitveranstaltungen von mindestens 13 Stunden beträgt.

Sachverhalt

Von einem Mitgliedsunternehmen wurde beanstandet, dass ein Pharmaunternehmen (Nichtmitglied) zur Bewerbung seines Produktes eine Einladung zur zweitägigen Fortbildung zum Thema Depressionen mit Aktivprogramm in einem renommierten Golf- und Sporthotel am Timmendorfer Strand ausgesprochen hat. Die Veranstaltung hatte bereits stattgefunden, bevor die Beanstandung dem FSA bekannt gemacht wurde. Die Teilnehmerzahl der Ärzte war begrenzt und es fanden neben zwei Fachvorträgen eine „Zu Fuß-Rallye“ sowie ein Abendessen im Hotel mit Musik, Siegerehrung und Dancing-Party sowie ein Ostseeausflug/Küstenfahrt entlang der Lübecker Bucht statt. Weitere Mahlzeiten wurden mittags, abends und zum Frühstück gereicht. Eine Kostenbeteiligung seitens der Ärzte wurde nicht gefordert

Wesentliche Entscheidungsgründe

Der FS Arzneimittelindustrie hat das Verhalten beanstandet und Unterlassungs- und Verpflichtungs-
erklärung verlangt und mit Vertragsstrafe bewehrt für jeden Fall der Zuwiderhandlung, da ein Verstoß gegen § 7 HWG (Heilmittelwerbegesetz) vorliegt. Während der diversen Veranstaltungen wurden Produkte beworben, weshalb das HWG Anwendung findet. Es handelt sich zudem um Zuwendungen von nicht geringem Umfang, die die Entscheidungs- und Therapiefreiheit der Ärzte zu beeinflussen vermögen.

Beanstandet wurde insbesondere die Herausstellung des überwiegenden Freizeitangebotes schon in der Einladung, der unverhältnismäßig geringe Zeitanteil der Fortbildung im Vergleich zu dem Angebot an Freizeitunterhaltung, die Auswahl des Golf- und Sporthotels am Timmendorfer Strand, das als ein exklusives und mit hohem Freizeitwert ausgestattetes Hotel bekannt ist sowie das mehrteilige Freizeitprogramm, das, insbesondere im Hinblick auf den Ostseeausflug, ebenfalls eine nicht unerhebliche Zuwendung darstellte.

Es wurde zudem ein Verstoß gegen § 33 Abs. 2 und 4 der MBO-Ä (Musterberufsordnung der Ärzte) in Verbindung mit § 1 UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) festgestellt, da es sich um eine Veranstaltung zu Marketingzwecken handelte, die für das Nichtmitglied geeignet war, sich wettbewerbswidrig einen Vorsprung vor gesetzestreuen Mitbewerbern zu verschaffen.

Ergebnis

Die vom FS Arzneimittelindustrie e.V. geforderte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung wurde in allen Teilen voll inhaltlich akzeptiert. Der FSA wird das künftige Verhalten beobachten.

Berlin, im August 2004


Kodex § 29 (früher § 27) – Anwendungsbeginn der Kodexvorschriften

AZ.: 2004.7-11 (1. Instanz)

Leitsatz

Der FS Arzneimittelindustrie e.V. verfolgt keine Kodexverstöße, die vor dem 08.04.2004 begangen wurden.

Sachverhalt

Von einem Mitgliedsunternehmen wurde beanstandet, dass ein Pharmaunternehmen (Mitglied) anlässlich eines Krebskongresses in der Zeit vom 27.02. – 01.03.2004 in Berlin auch ein Gewinnspiel angeboten hat. Als Preise waren Navigationssysteme und Wochenendreisen in eine europäische Stadt ausgelobt. Einzelheiten zum Inhalt des Gewinnspiels waren nicht bekannt.

Wesentliche Entscheidungsgründe

Der FS Arzneimittelindustrie hat die Verfolgung der Beanstandung aus formellen Gründen als unzulässig zurückgewiesen.

Durch Beschluss des Vorstands des Vereins Freiwillige Selbstkontrolle für die Arzneimittelindustrie e.V. vom 29. April 2004 werden Verstöße gegen den Kodex verfolgt, die nach dem Tage der Mitteilung (08.04.2004) der erfolgten Anerkennung des Kodex durch das Bundeskartellamt begangen worden sind.

Nachweislich der Nachfrage bei dem beanstandenden Unternehmen fand die Veranstaltung vom 27.02. – 01.03.2004 in Berlin statt, so dass die Beanstandung wegen Nichtanwendbarkeit des Kodex gemäß § 19 Abs. 2 aufgrund offensichtlicher Unzulässigkeit einzustellen war.

Ergebnis

Ergebnis

Die Beanstandung wurde als unzulässig zurückgewiesen.

Berlin, im August 2004


Kodex § 20 Abs. 7 – Rahmenprogramm und Begleitpersonen, Handhabung bei Nichtmitgliedern

AZ.: 2004.6-7 (1. Instanz)

Leitsatz

Der Tatbestand des § 7 Abs. 1 HWG ist erfüllt, wenn anlässlich von Arzneimittelsymposien oder Fortbildungsveranstaltungen die Ausgestaltung des Rahmenprogrammes (hier: Golfturniere, Schnuppergolfen, Kochkurse unter der Leitung eines Sterne-Kochs, Oldtimertouren oder Trüffelverkostungen) einen erheblichen Kostenanteil darstellt und somit geeignet ist, die Unbefangenheit und Entschlussfreiheit der teilnehmenden Ärzte gegenüber den Produkten des veranstaltenden Pharmaunternehmens zu beeinflussen. Dies gilt insbesondere dann, wenn Begleitpersonen zu solchen Veranstaltungen eingeladen oder die Ärzte aufgefordert werden, Begleitpersonen mitzubringen und ein Kostenbeitrag durch die Begleitpersonen nicht geleistet wird.

Sachverhalt

Von einem Mitgliedsunternehmen wurde beanstandet, dass ein Pharmaunternehmen (Nichtmitglied) in einem renommierten Schlosshotel im Bergischen Land ein „(Anm. d. Red.: Name des Arzneimittels wurde gestrichen) -Symposium …“ über 3 Tage im Juni 2004 abgehalten hatte. Während des Symposiums wurde am Freitag zwischen 14.00 und 18.30 h ein Golfturnier, „Schnuppergolfen“ oder ein Kochkurs unter der Leitung eines Sterne-Kochs angeboten sowie am Samstag zwischen 14.00 und 18.00 h eine Oldtimertour durch das Bergische Land, alternativ eine Trüffelverkostung.
Die Einladung beinhaltete auch die Teilnahme von Begleitpersonen. Eine Kostenbeteiligung sowohl für die Ärzte als auch für die Begleitpersonen war nicht vorgesehen.

Wesentliche Entscheidungsgründe

Der FS Arzneimittelindustrie hat das Verhalten des Nichtmitgliedes beanstandet. Die geforderte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung mit Strafbewehrung wurde abgegeben. Das Nichtmitglied hatte mit der Durchführung seines Symposiums ein konkretes Arzneimittel beworben. Das HWG (Heilmittelwerbegesetz) findet Anwendung.

Es liegt ein Verstoß gegen § 7 Abs. 1 HWG vor.

Bei dem Angebot eines Golfturniers, eines Golfschnupperkurses, eines Kochkurses mit einem Sterne-Koch, aber auch einer Oldtimertour und einer Trüffelverkostung handelt es sich um Zuwendungen i.S.d. § 7 HWG, die immer dann vorliegen, wenn eine Leistung mit Rücksicht auf den entgeltlichen Erwerb einer Hauptware bzw. Leistung angeboten, angekündigt oder gewährt wird und wegen dieser Abhängigkeit objektiv geeignet ist, den Kunden in seiner Entschließung zum Erwerb der Hauptware bzw. Leistung zu beeinflussen. Diese Voraussetzungen sind erfüllt.

Das Symposium umfasste zwei ganze Tage, von denen jeweils ein halber Tag als Rahmenprogramm angeboten wurde. Dabei handelte es sich um Zuwendungen von nicht geringem Umfang, da das Rahmenprogramm einen nicht unerheblichen Kostenanteil darstellt. Dies gilt umso mehr, als auch Begleitpersonen von der Einladung umfasst waren und das Rahmenprogramm ebenfalls ohne Kostenbeteiligung wahrnehmen konnten.

Beide Maßnahmen waren geeignet, die Ärzte in ihrer Entschließung zum Erwerb der Produkte des Unternehmens zu beeinflussen. Der FSA sieht in der Durchführung des Rahmenprogramms den Versuch des Unternehmens, die Kontakte zu den Ärzten so aufzubauen und zu festigen, dass diese später ihre Produkte erwerben. § 7 HWG will gerade der Tatsache vorbeugen, dass Angehörige der Heilberufe der Gefahr ausgesetzt werden, in ihrer Therapiefreiheit durch Werbegaben beeinträchtigt zu werden.

Den Ärzten war durch die Gesamtgestaltung des Programms auch bewusst, welchen nicht unerheblichen Sachwert sie und ihre Begleitpersonen durch die Teilnahme an dem Rahmenprogramm erhielten.
Aus allem war für den FSA eindeutig, dass für die Teilnehmer das Rahmenprogramm der heimliche, eigentliche Inhalt des Symposiumbesuches war, wodurch der vertretbare Rahmen i. S. des § 7 Absatz 2 HWG überschritten wurde (siehe Bülow/Ring HWG Kommentar, 2. Auflage, Seite 288).

Die Schiedsstelle 1. Instanz hat zudem einen Verstoß gegen § 33 Absatz 2 und 4 der Muster-Berufsordnung für die deutschen Ärzte (MBO- Ä) in Verbindung mit § 1 UWG a.F (Gesetz gegen denunlauteren Wettbewerb) festgestellt, da es sich um eine Veranstaltung zu Marketingzwecken handelte, die für das Nichtmitglied geeignet war, sich wettbewerbswidrig vorsätzlich einen Vorsprung gegenüber den Mitbewerbern zu verschaffen.

Ergebnis

Die vom FS Arzneimittelindustrie e.V. geforderte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung wurde in allen Teilen akzeptiert. Der FSA wird das künftige Verhalten beobachten.

Berlin, im August 2004