FS Arzneimittelindustrie e.V.

Dr. Uwe Broch – Geschäftsführer
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§§ 20 Abs. 5 Satz 4 i.V. m. Abs. 3 FSA-Kodex Fachkreise Sponsoring einer externen Fortbildungsveranstaltung in Garmisch-Partenkirchen und in der Nähe des Riessersee Az.: 2019.5-598/9

Az.: 2019.5-598/9

Verfahren eingestellt: Tagungsort für Zulässigkeit der Unterstützung einer Fortbildungsveranstaltung ohne Relevanz

Die beanstandete Unterstützung der Fortbildungsveranstaltung, die eine lokale Klinik in Garmisch-Partenkirchen in den eigenen Räumen und in einer Tagungsstätte am Riessersee durchführte, hat sich aufgrund der Zulässigkeit der Tagungsstätten als kodexkonform erwiesen. Beide Veranstaltungsstätten waren weder als für ihren Unterhaltungswert bekannt noch als extravagant einzustufen. Dass die Veranstaltungsstätten sich in einem Ort mit touristischem Reiz befanden, ist nach der aktuell geltenden Fassung des Kodex unerheblich. Das Verfahren wurde eingestellt, die Beanstandende hat auf Einspruch verzichtet.

Leitsätze

Die unmittelbare Nähe einer Veranstaltungsstätte zu einem Hotel, das dem Standard eines Business Hotels überschreiten mag, ist unbeachtlich, soweit das Hotel nicht in irgendeiner Form erkennbar in die Veranstaltung mit einbezogen wird (– Bestätigung zu den Verfahren Az. 2019.3-579-584).
2. Dies gilt entsprechend für eine Veranstaltungsstätte, die in der Freizeitregion um Garmisch- Partenkirchen gelegen ist.

Sachverhalt

Gegenstand des Verfahrens war die Beanstandung, zwei Mitgliedsunternehmen beabsichtigten Assistentenseminare zur Urologie zu sponsern, die im Sommer 2019 zum 18. Mal in einem lokalen Klinikum in Garmisch-Partenkirchen und in einem Hotel direkt am Riessersee veranstaltet wurden. Die Beanstandende sah in der Auswahl der Tagungsstätte in einem Hotel direkt am Riessersee einen Verstoß gegen § 20 Abs. 5 i.V.m. § 20 Abs. 3 FSA-Kodex Fachkreise (– im Folgenden: Kodex -).

Die Mitgliedsunternehmen bestätigten ihre Zusage, die Veranstaltung finanziell zu unterstützen. Allerdings hielten Sie die Veranstaltungsstätte für kodexkonform. Die Veranstaltung sei teilweise im Klinikum und – aus Platzgründen – teilweise in der Tagungsstätte hinter dem Hotel Riessersee durchgeführt worden. Das Hotel selbst sei für die Veranstaltung nicht genutzt worden, auch die dort vorhandenen Wellness-Angebote seien für die Teilnehmer nicht zugänglich gewesen.

Der Veranstalter hat dies gegenüber der Schiedsstelle bestätigt und die Auswahl des Hotels mit der unmittelbaren Nähe zum Klinikum (ca. 6.6 km) und mit den vorteilhaften Konditionen begründet; vergleichbare Tagungsstätten gäbe es zu diesem Preis am Ort nicht.

Wesentliche Entscheidungsgründe

Gem. § 20 Abs. 5 Kodex ist die finanzielle Unterstützung von – wie hier – externen Fortbildungsveranstaltungen gegenüber den Veranstaltern in einem angemessenen Umfang zulässig. Die Höhe der Unterstützung und das Programm der Veranstaltung werden von der Beanstandenden nicht als kritisch angesehen; auch die Schiedsstelle sieht dazu keinen Anlass.

Gem. Satz 4 dieser Bestimmung gelten für die Auswahl der Tagungsstätte die Vorgaben für interne Fortbildungsveranstaltungen entsprechend. Dazu bestimmt § 20 Abs. 3 Satz 2 Kodex, dass „die Auswahl (…) der Tagungsstätte (…) allein nach sachlichen Gesichtspunkten zu erfolgen (hat). Ein solcher Grund ist beispielsweise nicht der Freizeitwert des Tagungsortes. Die Unternehmen sollen Tagungsstätten vermeiden, die für ihren Unterhaltungswert bekannt sind oder als extravagant gelten.

Als Tagungsstätte wurden das Klinikum und der separate Tagungsbereich hinter dem Hotel Riessersee ausgewählt, aber nicht das Hotel Riessersee selbst. Weder die Internet-Darstellung noch der Vortrag der Beanstandenden lassen Hinweise darauf erkennen, dass diese Stätten den vom Kodex gegebenen Rahmen überschreiten, also z.B. für Unterhaltungswert bekannt wären oder als extravagant anzusehen sein könnten.

Soweit eine der Tagungsstätten unweit des Riessersee und beide in der Urlaubsregion rund um Garmisch-Partenkirchen liegen, ist dies für die Kodex-Betrachtung nicht von Bedeutung. Die Örtlichkeit ist nach der neueren Spruchpraxis und der aktuellen Fassung von § 20 Abs. 5 Satz 4 Kodex in der Regel nicht von Bedeutung (vgl. FS II 2/19/ 2018.12-573/4). Der „Tagungsort“ kann nicht im Wege der Auslegung in das Merkmal („extravagante“) „Tagungsstätte“ hineininterpretiert werden. Die „Tagungsstätte“ wird nicht allein dadurch „extravagant“, dass der „Tagungsort“ möglicherweise als extravagant anzusehen ist.

Unstreitig war, dass die Unternehmen weder Teilnehmer zur Veranstaltung eingeladen noch die Finanzierung von Unterhaltungsprogrammen zugesagt hatten. Der Aufenthalt einzelner Teilnehmer im Hotel hat daher, wenn überhaupt, auf Veranlassung dieser Teilnehmer und auf deren Kosten stattgefunden. Darauf haben die Sponsoren keinen Einfluss; sie müssten dies auch nicht vertreten.
Nach alledem war die Beanstandung unbegründet.

Ergebnis

Die Verfahren wurden eingestellt. Die Beanstandende hat auf Einsprüche verzichtet.

Berlin, im September 2019


§ 20 Abs. 5 Satz 4 i.V.m. § 20 Abs. 3 Satz 2 Kodex Fachkreise Förderung eines Symposiums mit Einladung von Begleitpersonen

Az.: 2019.5-591-597

Verfahren eingestellt: Förderung von Fortbildungsveranstaltung inkl. Programm für Begleitpersonen ist kodexkonform

Eine externe Fortbildung in einer kodexkonformen Veranstaltungsstätte wurde beanstandet, weil vom Veranstalter ein zusätzliches Programm für Begleitpersonen der Teilnehmer angeboten wurde. Das beanstandete Unternehmen hatte sich allerdings vom Veranstalter zusichern lassen, dass sein Sponsoring nur für die eigentliche Fortbildung verwendet würde; es konnte zudem glaubhaft dargelegt werden, dass das Programm für Begleitpersonen durch Kommunengelder finanziert wurde. Die Beanstandung war somit unbegründet. Die Verfahren wurden eingestellt.

Leitsätze

Fördern Mitgliedsunternehmen externe Fortbildungsveranstaltungen, bei denen der Veranstalter ein zusätzliches Programm für Begleitpersonen anbietet, so liegt darin kein Kodexverstoß gegen § § 20 Abs. 5 Satz 4 i.V.m. § 20 Abs. 3 Satz 2 FSA-Kodex Fachkreise. Die Regelung des § 20 Abs. 3 Satz 2 zur Einladung von Angehörigen der Fachkreise wird durch § 20 Abs. 5 Satz 4 nicht auf das Sponsoring externer Fortbildungsveranstaltungen erstreckt.

Sachverhalt

Gegenstand des Verfahrens war die Beanstandung, eine Reihe von Mitgliedsunternehmen beabsichtige, eine externe Fortbildungsveranstaltung finanziell zu unterstützen, zu der der Veranstalter nicht nur Ärzte, sondern auch ihre Familien und Angehörigen ausdrücklich eingeladen hatte; für die Begleitpersonen wurde eine separates kostenpflichtiges Begleitprogramm incl. Bewirtung zur Verfügung gestellt.

Die Unternehmen bestätigten ihre ursprüngliche Zusage, die o.g. Veranstaltungen finanziell unterstützen zu wollen. Allerdings sei ihnen das Programm für Begleitpersonen, das Gegenstand der Beanstandung war, bislang nicht bekannt gewesen. Die Mehrzahl der Unternehmen zog ihre Sponsoringzusage zurück, nachdem sie im Rahmen dieser Verfahren von der Einladung von Begleitpersonen Kenntnis erhalten hatten.

Ein Unternehmen hielt seine Zusage zur Unterstützung aufrecht und für zulässig, da es dieses Begleitprogramm weder organisieren noch unterstützen wollte. Es trug weiter vor, der Veranstalter habe sich insbesondere verpflichtet, die Unterstützung des Unternehmens nicht für ein Unterhaltungsprogramm oder die Einladung von Begleitpersonen zu verwenden; dies würde vielmehr durch eine Unterstützung der Kommune finanziert. Die Veranstaltungsstätte selbst sei kodexkonform.

Wesentliche Entscheidungsgründe

Gem. § 20 Abs. 5 FSA-Kodex Fachkreise (- im Folgenden: Kodex -) ist die finanzielle Unterstützung von externen Fortbildungsveranstaltungen gegenüber den Veranstaltern in einem angemessenen Umfang zulässig.

Gem. Satz 4 dieser Bestimmung gelten für die Auswahl der Tagungsstätte die Vorgaben für interne Fortbildungsveranstaltungen entsprechend. Dazu bestimmt § 20 Abs. 3 Satz 2 Kodex, dass „die Auswahl (…) der Tagungsstätte (…) allein nach sachlichen Gesichtspunkten zu erfolgen (hat). Ein solcher Grund ist beispielsweise nicht der Freizeitwert des Tagungsortes. Die Unternehmen sollen Tagungsstätten vermeiden, die für ihren Unterhaltungswert bekannt sind oder als extravagant gelten.“

Als Tagungsstätte wurde eine Klinik ausgewählt, die u.a. medizinische Fürsorge, Anschlussheilbehandlungen nach chirurgischen, orthopädischen und neurochirurgischen Behandlungen und Unterstützung bei der Diabeteseinstellung anbietet. Weder die Internetdarstellung der Klinik noch der Vortrag des Beanstandenden ließen Hinweise darauf erkennen, dass diese Stätte den vom Kodex gegebenen Rahmen überschreitet.

Soweit der Veranstalter ein zusätzliches Programm für Begleitpersonen anbietet, liegt darin kein Kodexverstoß. Zwar bestimmt § 20 Abs. 3 Satz 2 Kodex für interne Fortbildungsveranstaltungen, dass die Einladung von Angehörigen der Fachkreise allein nach sachlichen Gesichtspunkten zu erfolgen hat und dass ein solcher Grund nicht der Freizeitwert des Tagungsortes ist. Nach § 20 Abs. 5 Satz 4 Kodex gelten bei der finanziellen Unterstützung von externen Fortbildungsveranstaltungen jedoch lediglich die Kriterien hinsichtlich der Auswahl der Tagungsstätte und der Bewirtung, die § 20 Abs. 3 Kodex für interne Fortbildungsveranstaltungen festlegt, entsprechend. Dazu gehören die Regelungen zur Einladung von Begleitpersonen nicht.

Für eine entsprechende Anwendung sieht die Schiedsstelle keine Grundlage, nachdem die Diskussion zur Übertragung der Kriterien für interne Fortbildungsveranstaltung auf solche externer Art im Verband umfangreich geführt und schließlich ganz bewusst auf die jetzige Regelung beschränkt wurde.

Ergebnis

Die Beanstandung war unbegründet. Die Verfahren wurden eingestellt.

Berlin, im August 2019


§ 20 Abs. 4, 5 FSA-Kodex Fachkreise – Umfangreiche Unterstützung einer externen Fortbildungsveranstaltung; exklusiv eingeräumte Werbemöglichkeiten für den Sponsor (II)

Az.: 2019.4-589

Verfahren eingestellt, bestehender Spruch bekräftigt: Monosponsoring und exklusive Werbemöglichkeit bei Fortbildungsveranstaltung im Kurhaus Wiesbaden weiterhin zulässig

Eine anonyme Beanstandung gegen ein Mitgliedsunternehmen aufgrund des Sponsorings einer Fortbildungsveranstaltung im Kurhaus Wiesbaden wurde auf Basis eines bestehenden Spruchs zur Vorjahresveranstaltung (AZ.: 2017.11-529) als unbegründet abgewiesen. Eine für Teilnehmer kostenpflichtige Fortbildungsveranstaltung wurde durch das Monosponsoring eines Mitgliedsunternehmens erneut gefördert; im Gegenzug erhielt es dafür vor Ort exklusive Werbemöglichkeiten. Dies hatte die Schiedsstelle im Urteil AZ.: 2017.11-529 als zulässig erachtet. Eine abweichende Beurteilung gegenüber der Vorjahresveranstaltung wurde von der Schiedsstelle verneint, da die Vorgaben des Kodex und die Spruchpraxis der Schiedsstelle insoweit unverändert geblieben sind.

Leitsätze

1. Eine Beanstandung gegen das Sponsoring einer Veranstaltung ist auch dann zulässig, wenn die Veranstaltung in gleicher Weise und in der gleichen Stätte bereits in der Vergangenheit stattgefunden hat und damals Gegenstand eines Beanstandungsverfahrens gewesen ist.

2. Eine abweichende Beurteilung der Schiedsstelle kann sich daraus ergeben, dass sich die Vorgaben des Kodex oder die Spruchpraxis der Schiedsstelle seither zu diesen Fragen fortentwickelt haben.

3. Zukünftige, noch nicht veröffentlichte Leitlinien sind für die Beurteilung unerheblich.

Sachverhalt

Dem FSA ging eine anonyme Beanstandung zu, mit der behauptet wurde, ein Mitgliedsunternehmen fördere eine Fortbildungsveranstaltung eines gewerblichen Anbieters im Bereich des Indikationsgebiets Rheuma als „Monosponsor“; die Veranstaltung solle im Kurhaus Wiesbaden stattfinden. Ein Monosponsoring halte er für kritisch gem. FSA-Kodex. Das Kurhaus in Wiesbaden sei als Lokalität ebenfalls kritisch zu sehen.

Das Unternehmen begründete die Zulässigkeit der Förderung dieser Veranstaltung im Wesentlichen mit der Argumentation, die auch Gegenstand des Verfahrens zur gleichen Veranstaltung im Vorjahr gewesen war (vgl. Az. 2017.11-529).

Wesentliche Entscheidungsgründe

Die Schiedsstelle hat bereits in der Entscheidung zur Veranstaltung im Vorjahr sowohl die Zulässigkeit des Monosponsorings als auch die der Veranstaltungsstätte bejaht; darauf wird Bezug genommen.

Eine abweichende Beurteilung im vorliegenden Verfahren hätte sich jedoch daraus ergeben können, dass sich die Vorgaben des Kodex oder die Spruchpraxis der Schiedsstelle seither zu diesen Fragen fortentwickelt haben. Dies war jedoch zu verneinen.

Die Frage des Monosponsorings, d.h. eine Veranstaltung wird lediglich von einem Unternehmen, und häufig auf der Basis einer ausdrücklich eingeräumten Exklusivität gefördert, ist weiterhin weder im Kodex noch in den Leitlinien thematisiert worden.

Die Zulässigkeit von Veranstaltungsstätten dieser Art war zwar seit der Entscheidung zu Az. 2017.11-529 Gegenstand einer breiten und intensiven Diskussion im Verband. Allerdings ist dazu weder eine geplante Leitlinie bislang in Kraft getreten noch wurde diesbezüglich eine Kodex-Änderung vorgenommen. Die Schiedsstelle 2. Instanz hat insoweit vielmehr klargestellt, dass eine erst zukünftige Leitlinie unerheblich ist und eine Leitlinie den Kodex ohnehin nicht ändern kann (Az. FS II 2/19/ 2018.12-573/4).

Die verbandsinterne Diskussion allein konnte keine Restriktionen schaffen, die beim Sponsoring von Veranstaltungsstätten hätten berücksichtigt werden müssen.

Infolgedessen kam ein Verstoß gegen § 20 Abs. 5 i.V.m. Abs. 3 FSA-Kodex Fachkreise nicht in Betracht

Ergebnis

Die Beanstandung war unbegründet. Das Verfahren wurde eingestellt.

Berlin, im August 2019


§20 Sponsoring einer externen Fortbildungsveranstaltung in der „Bachmair Arena“ in Weissach

Az.: 2019.3-579-584

Örtliche Nähe von kodexkonformer Veranstaltungsstätte zu Luxushotel zulässig

Die Beanstandung gegen eine in der „Bachmair Arena“ in Weissach durchgeführte Fortbildungsveranstaltung wurde von der Schiedsstelle als unbegründet abgewiesen. Der Beanstandende bemängelte den fehlenden wissenschaftlichen Charakter der Veranstaltung, den Tagungsort in einer Urlaubsregion und die Veranstaltungsstätte, die neben einem 4-Sterne-Hotel lag. Der Veranstaltungsort sowie das Hotel spielten jedoch bei der Durchführung der Fortbildungsveranstaltung keine Rolle. Dies konnte vom Veranstalter und den sponsorenden Unternehmen glaubhaft dargestellt werden. Die Veranstaltungsstätte und der wissenschaftliche Charakter der Veranstaltung wurden von der Schiedsstelle nicht beanstandet.

Leitsätze

1. Die unmittelbare Nähe einer Veranstaltungsstätte zu einem Hotel, das dem Standard eines Business Hotels überschreiten mag, ist unbeachtlich, soweit das Hotel weder hinsichtlich seiner besonderen Ausstattung noch hinsichtlich seiner kulinarischen Angebote in irgendeiner Form erkennbar in die Veranstaltung mit einbezogen wird.

2. Werden im Hotel aus Platzgründen einige Workshops durchgeführt, die Teil der Fortbildungsveranstaltung sind, so ist dies nicht zu beanstanden, wenn sie für das Gesamtprogramm der Veranstaltung keine wesentliche Rolle spielen.

3. Ob Teilnehmer vor oder nach der Veranstaltung auf eigene Initiative und Kosten das genannte Hotel oder vergleichbare Attraktionen am Veranstaltungsort besuchen, ist allein ihre Angele­gen­heit und weder dem Veranstalter noch dem Sponsor zuzurechnen.

Sachverhalt

Gegenstand der Verfahren war die Beanstandung, eine Reihe von Mitgliedsunternehmen habe zugesagt, eine Fortbildungsveranstaltung zu unterstützen, die in der „Bachmair Arena“ in Weissach im Winter 2019 stattfand. Der Beanstandende sah darin einen Verstoß gegen § 20 Abs. 3 sowie § 20 Abs. 4 FSA-Kodex Fachkreise (im Folgenden: Kodex).

Im Einzelnen beanstandete er die Auswahl der Veranstaltungsstätte in einer für ihren Freizeitwert bekannten Region; sie sei nicht allein nach sachlichen Gesichtspunkten, sondern auch aufgrund der Attraktivität des Tagungsorts erfolgt. Die Veranstaltungsstätte stehe gerade für ihren Unterhaltungswert. Der wissenschaftliche Charakter der Veranstaltung sei nicht gewahrt und stehe auch nicht eindeutig im Vordergrund.

Die Unternehmen bestätigten ihre Zusage, die o.g. Veranstaltungen finanziell zu unterstützen. Sie hielten die Tagungsstätte für kodexkonform. Die besonderen Angebote im angrenzenden Hotel Bachmair Weissach Spa & Resort seien nicht von Bedeutung; die Veranstaltung habe – bis auf einige Workshops – dort nicht stattgefunden, sondern in der Bachmair Arena, einer früheren Tennis-Halle, die heute für Veranstaltungen unterschiedlicher Art genutzt würde.

Die Übernachtung der ca. 500 Teilnehmer und deren Verpflegung sei Sache der Teilnehmer und nicht Be-standteil der Tagungsorganisation des Veranstalters gewesen. Wenn überhaupt, habe nur ein kleiner Teil der Teilnehmer im Hotel Bachmair Weissach Spa & Resort, jedenfalls aufgrund eigener Organisation und auf eigene Kosten übernachtet; im Regelfall seien jedenfalls andere Häuser von den Teilnehmern zur Übernachtung genutzt worden. Auch die Teilnahmegebühren in Höhe von 500 EUR/Person sei von den Teilnehmern entrichtet und von dem Unternehmen nicht erstattet worden.

Zwei der beteiligten Unternehmen hatten eine Reihe von Teilnehmern zu dieser Veranstaltung eingeladen und die damit verbundenen Kosten (Teilnahmegebühr, Reise- und Übernachtungsspesen) übernommen. Die Übernachtung dieser Teilnehmer fand allerdings nicht im Hotel Bachmair Weissach Spa & Resort, sondern in einem anderen 4-Sterne-Haus am Ort statt.

Ausweislich der im Internet abrufbaren Karten liegt die sog. „Arena“ ca. 300 bis 400 m vom Hotel Bachmair Weissach Spa & Resort entfernt. Die Anlage liegt im Ortsteil Weissach, im Süd-Osten von Rottach-Egern und ist vom Tegernsee ca. 1.200 bis 1.500 m entfernt.

Die Auswahl der Tagungsstätte wurde vom Veranstalter gegenüber der Schiedsstelle u.a. damit begründet, dass die Halle die notwendige Größe habe und, verglichen mit alternativen Stätten in München, zu einem sehr günstigen Preis zu buchen gewesen sei. Außerdem sei sie vom Klinikum in München, das einen Teil der Referenten und zahlreiche Helfer stellte, leicht erreichbar gewesen.

Wesentliche Entscheidungsgründe

Die Veranstaltung, die von einer Klinik in München in Zusammenarbeit mit zahlreichen weiteren Kliniken aus dem gesamten Bundesgebiet, einer Klinik aus London und zwei gewerblichen Kongressveranstaltern in diesem Jahr zum 15. Mal angeboten wurde, fand über 6 Tage, sonntags ab 13.00 Uhr bis freitags, 16.30 Uhr, statt und bot ein breites Spektrum von Vorträgen zu Themen, deren Relevanz für die eingeladenen Fachärzte der Schiedsstelle offensichtlich schien. Zusätzlich wurden an einigen Tagen jeweils vier kostenpflichtige Workshops am frühen Nachmittag angeboten.

Gem. § 20 Abs. 5 FSA-Kodex Fachkreise ist die finanzielle Unterstützung von externen Fortbildungsveranstaltungen gegenüber den Veranstaltern in einem angemessenen Umfang zulässig. Die Höhe der Unterstützung wurde vom Beanstandenden nicht kritisch gesehen; auch die Schiedsstelle sah dazu keinen Anlass.

Gem. Satz 4 dieser Bestimmung gelten für die Auswahl der Tagungsstätte die Vorgaben für interne Fortbildungsveranstaltungen entsprechend. Dazu bestimmt § 20 Abs. 3 Satz 2 Kodex, dass „die Auswahl (…) der Tagungsstätte (…) allein nach sachlichen Gesichtspunkten zu erfolgen (hat). Ein solcher Grund ist beispielsweise nicht der Freizeitwert des Tagungsortes. Die Unternehmen sollen Tagungsstätten vermeiden, die für ihren Unterhaltungswert bekannt sind oder als extravagant gelten.“

Als Tagungsstätte wurde die sog. „Bachmair Arena“ ausgewählt. Der Raum lässt, wie die der Schiedsstelle übermittelten Fotos unschwer erkennen lassen, den Charme einer Tennishalle noch ohne Weiteres erkennen. Die Halle kann selbstverständlich mit einem entsprechenden Aufwand in einen sehr festlichen Saal verwandelt werden; auch dazu liegen der Schiedsstelle Beispiele vor. Allerdings ist ein solcher Aufwand hier nicht getrieben worden. Die Halle war sachlich und nüchtern eingerichtet gewesen, ohne luxuriöse oder ausgefallene Ausstattung und ohne dass ein Erlebnischarakter erkennbar gewesen wäre oder gar im Vordergrund gestanden hätte. Für eine Extravaganz im Sinne der Leitlinie 13.2 waren keine Anzeichen erkennbar.

Die unmittelbare Nähe des Hotels Bachmair Weissach Spa & Resort, das mit „Dezenter Luxus und moderne Eleganz“ beworben wird, ändert an dieser Bewertung nichts. Das Hotel ist weder hinsichtlich seiner besonderen Ausstattung noch hinsichtlich seiner kulinarischen Angebote in irgendeiner Form erkennbar in die Veranstaltung mit einbezogen worden. Dass aus Platzgründen dort einige Workshops mit jeweils bis zu 20 Teilnehmern stattfanden, sieht die Schiedsstelle als unproblematisch an. Sie hatten bei dem 6-tägigen Programm keine wesentliche Rolle gespielt, sie waren auf wenige Teilnehmer der Gesamtveranstaltung beschränkt und haben, soweit erkennbar, den Teilnehmern auch keinen besonderen Erlebnischarakter geboten.

Ob Teilnehmer vor oder nach der Veranstaltung auf eigene Initiative und Kosten das Hotel Bachmair Weissach Spa & Resort, den Tegernsee oder vergleichbare Attraktionen in Rottach-Egern besucht hatten, war für die vorliegende Bewertung ohne Bedeutung. Die Schiedsstelle hat dazu wiederholt festgestellt (vgl. Az. 2017.11-529 und FS II 2/19/ 2018.12-573/4), dass darin in der Regel kein zusätzlicher und unsachlicher Anreiz zu sehen ist. Was die Teilneh­mer nach Beendigung der Veranstaltung unter­nehmen, ist allein ihre Angele­gen­heit und weder dem Veranstalter noch dem Sponsor zuzurechnen. Ergänzend war anzumerken, dass das Gros der Spa-Angebote des Hotels Bachmair Weissach Spa & Resort in dem fraglichen Zeitraum ohnehin geschlossen war.

Soweit zwei Unternehmen Teilnehmer zu der Veranstaltung eingeladen und deren Kosten übernommen hatten, war ein Verstoß gegen § 20 Abs. 4 Kodex ebenfalls zu verneinen. Die Einladung von Angehörigen der Fachkreise zu berufsbezogenen Fortbildungsveranstaltungen Dritter und die Übernahme von angemessenen Reisekosten, notwendigen Übernachtungskosten sowie Teilnahmegebühren ist grundsätzlich zulässig. Allerdings muss bei diesen Veranstaltungen der wissenschaftliche Charakter eindeutig im Vordergrund stehen und ein sachliches Interesse des Unternehmens an der Teilnahme bestehen.

Der Beanstandende hatte dazu substantiiert nichts vorgetragen. Auch aus dem der Schiedsstelle vorliegenden Sachverhalt ließen sich insoweit keine Beanstandungen ableiten: Der wissenschaftliche Charakter der Veranstaltung, wie er sich aus der Tagesordnung ergibt, war aus Sicht der Schiedsstelle zu bejahen; er stand auch im Vordergrund. Zweifel an der Angemessenheit der Reise- und Übernachtungskosten waren nicht erkennbar. Da die Unternehmen umfangreich Präparate zur Behandlung jener Erkrankungen vertreiben, deren Behandlung im Fokus der Veranstaltung standen, war auch der Bezug zum Tätigkeitsgebiet der Unternehmen und der Teilnehmer gegeben. Eine Unterstützung von Unterhaltungsprogrammen durch die Unternehmen war weder vorgetragen worden noch ersichtlich.

Nach der neueren Spruchpraxis der Schiedsstelle (FS II 2/19/ 2018.12-573/4) war die Attraktivität des Veranstaltungsorts bei der Bewertung der Veranstaltungsstätte nicht zu berücksichtigen; der Verweis in § 20 Abs. 5 Satz 4 Kodex ist insoweit eindeutig auf die Veranstaltungsstätte beschränkt.

Ergebnis

Die Beanstandung war somit unbegründet. Die Verfahren wurden eingestellt.

Berlin, im August 2019


§ 20 Abs. 5 Satz 4 FSA-Kodex Fachkreise in Verbindung mit Abs. 3 Satz 2 – Anreizwirkung einer Tagungsstätte auf der Insel Sylt; zur Bestimmtheit eines Unterlassungsgebots

AZ.: II. Instanz: FS II 2/19/ 2018.12-573/4

Der FSA-Spruchkörper 2. Instanz hat eine Beanstandung gegen das Sponsoring einer von zwei Mitgliedsunternehmen unterstützten Veranstaltung in Westerland/Sylt als unbegründet abgewiesen.

Die Veranstaltung war von einer lokalen Klinik in ihren Räumen durchgeführt worden. Der Spruchkörper hatte im vorliegenden Fall keine Bedenken gegen die Wahl der Veranstaltungsstätte. Der touristische Charakter, der der Insel Sylt beigemessen werden könnte, hat nach der aktuellen Fassung des Kodex keinen Einfluss auf die Bewertung der Stätte einer derartigen externen Fortbildungsveranstaltung. Durch diese Entscheidung hebt der Spruchkörper 2. Instanz eine Entscheidung des Spruchkörpers 1. Instanz zugunsten von Veranstaltern und Mitgliedsunternehmen auf.

Leitsätze

1. Nach § 20 Abs. 5 Satz 4 FSA-Kodex Fachkreise (- (im folgenden Kodex -) in Verbindung mit Abs. 3 Satz 2 Kodex ist bei exter­nen Fortbildungsveranstaltungen allein auf die Tagungsstätte, dagegen nicht auch auf den Ta­gungsort abzustellen. Das Merkmal „Tagungsort“ kann nicht im Wege der Auslegung, entgegen der Entstehungsgeschichte in das Merk­­­­mal („extravagante“) „Tagungsstätte“ hin­ein interpretiert werden. Der Erlebnischarak­ter eines touristisch interes­santen Ta­gungsortes kann in der Regel nicht auf die Tagungs­stätte übertragen werden.

2. Die „Ta­gungs­­stätte“ wird nicht allein dadurch „extravagant“, dass der „Tagungsort“ möglicherweise als extravagant anzusehen ist.

3. Die bildliche Darstellung und die Betonung des Inselcharakters des Ta­gungsortes im Einladungs-Flyer, verbunden mit dem Umstand eines möglicherweise nicht ge­nü­gend straf­­fen Tagungs-Programms, reichen nicht aus, um das Kriterium „allein aus sachlichen Gesichtspunkten“ (§ 20 Abs. 3 Satz 2 Kodex) für die Auswahl der Tagungsstätte zu verneinen.

4. Haben Teilnehmer einer externen Fortbildungsveranstaltung nach deren Abschluss die Möglichkeit, den Aufenthalt zu verlängern oder eventuelle Freizeitangebote am Tagungsort auf eigene Kosten und aufgrund eigener Organisation zu nutzen, so ist darin kein zusätzlicher und unsachlicher Anreiz zu sehen, an der Fortbildungs-Veranstaltung teilzunehmen. Was die Teilneh­mer nach Beendigung der Veranstaltung unter­nehmen, ist allein ihre Angele­gen­heit.

Sachverhalt

Anfang 2019 fand in Westerland/Sylt der „[…] Insel-Workshop [Indikationsgebiet]“ in einer Klinik der Veranstalterin statt. Auf den Anmeldungs-Flyer wurden ein Strandkorb sowie der Inselstrand mit Leuchtturm gezeigt. Die zuständige Ärztekammer hatte die Veranstaltung zertifiziert.

Die Teilneh­mer (ca. 50) mussten auf eigene Kosten anreisen. Die Teilnehmergebühr war eine Pauschale und beinhaltete die Unterkunft für eine Nacht in der Klinik (in Patien­ten­zim­­mern), die Ver­pfle­gungs­kosten und die Tagungsgebühr. Sie betrug je nach Zimmer­ka­te­gorie 50 € bis 95 €. Die Unterkunft für eine weitere Nacht kostete 60 € bis 110 €. Für Teilnehmer mit ex­ter­ner Unterkunft belief sich die Tagungsgebühr auf 20 €.

Zu den Sponsoren gehörten zwei Mitgliedsfirmen (im Folgenden: die Un­ter­nehmen). Sie hatten mit der Veranstalterin den Sponsoring-Verträge geschlossen. Ein Unternehmen verpflichtete sich, einen Pau­schalbetrag von 1.000 € zu zahlen für die Zurverfügungstellung eines Standes und die Nennung im Programm. Das zweite Unternehmen trug vor, seine Unterstützung habe darin bestanden, dass es die Honorare von je 1.000 € und die Auslagen von zwei Referenten übernahm und unmittelbar an diese auszahlte.

Das Programm begann an einem Freitag um 18 Uhr mit der Begrüßung der Teilneh­mer. Ab 18 Uhr 30 gab es ein gemeinsames Abendessen. Am nächsten Tag wurde die Veranstaltung ab 9 Uhr mit mehreren Fachbeiträgen fortgesetzt, unterbrochen von einer Kaffeepause (30 Min.). Die Tagung endete ab 13 Uhr mit einem gemeinsamen Mittag­es­sen.

Dem FSA ging dazu eine anonyme Beanstandung des Sponsorings zu, mit der unter an­derem beanstandet wur­de, dass der Veranstaltungsort angesichts seines, in der Ein­la­dung bildlich herausgestellten Freizeitwertes nicht angemessen sei.

Die Unternehmen trugen vor:

Die Auswahl des Ta­gungs­ortes und der Tagungsstätte sei ausschließlich aus sachlichen Gründen gesche­hen. Gemäß Programm liege eine rein berufsbezogene, medizinische Fortbildungsveranstaltung vor, die in einem Tagungsraum der Klinik stattfinde.

Der Spruchkörper 1. Instanz mahnte die Unter­neh­men wegen der bildlichen Gestaltung der Einladung und wegen fehlender Straffheit des Programms erfolglos ab. Die Tagungsstätte sei als „extravagant“ in Sinne der Leitlinie 13.2 zu bewerten.

Die Unternehmen trugen weiter vor: Die Tagungsstätte sei nicht als ex­travagant einzustufen; sie sei nicht für ihren Unter­hal­tungswert bekannt. Eine Vermengung von „Tagungsstätte“ und „Tagungsort“ gehe über den FSA-Kodex hinaus.

Der Spruchkörper 1. Instanz hat daraufhin einen Verstoß gegen § 20 Abs. 5 i.V.m. Abs. 3 Satz 2 ff. Kodex festgestellt und die Unternehmen verpflichtet, es künf­tig zu un­terlassen, externe Fortbildungsveranstaltungen gegen­über Veran­stal­­tern finanziell zu unterstützen, wenn die Auswahl der Tagungs­stät­te nicht allein nach sachlichen Gesichtspunkten erfolgt ist, so wie es beim „[…] Insel-Workshop [Indikationsgebiet]“ in Westerland/Sylt am […] der Fall gewesen ist.

Die Begründung des Spruchkörpers 1. Instanz stellte darauf ab, dass sich die Tagungsstätte an einem Ort befinde, des­sen allgemein bekannter Freizeitcharakter, auch im Winter, die Gefahr begründe, dass sie bei Berücksichtigung der Gesamtumstände einen unzulässigen Anreiz vermittele. Die Prä­sentation im Einladungs-Flyer rücke die Insel in den Vordergrund und verschaf­fe der Tagungsstät­te einen Anreiz, der geeignet sei, die angesprochenen Adressaten un­sachlich zu beeinflussen, und sei als „extravagant“ zu bewerten. Ihr Freizeitwert werde durch den nicht straffen Programmablauf betont.

Gegen die Entscheidung haben die Unternehmen Ein­spruch eingelegt und ihr Vorbringen 1. Instanz vertieft:

Die Auswahl der Tagungsstätte beruhe allein auf sachlichen Gründen.

Bei der Bewertung der Veranstaltungsstätte sei wesentlich, dass es sich um eine Veran­stal­tung der Klinik handele, in den eigenen Räumlichkeiten einer me­dizinischen Einrichtung, die besonders geeignet sei, dem Charakter der ärzt­li­chen Fort­bildung Rechnung zu tragen. Die attraktive Meereslage sei als Imagefaktor der Veran­stalterin im Rahmen der rehabilitativen Möglichkeiten in das Fortbildungskonzept ein­ge­bettet worden und stelle keinen sachfremden, touristischen Anreizfaktor dar.

Maßgeblicher Umstand sei auch, dass die Teilnehmer die Kosten der Anfahrt, der Un­ter­bringung und der Bewirtung selbst zu bestreiten hätten und damit einen etwaigen Anreizfaktor selbst finanziert hätten.

Nach § 20 Abs. 5 Satz 4 Kodex bleibe die Auswahl des Tagungsortes außer Be­tracht. Die Verweisung auf Absatz 3 beziehe sich nur auf die Tagungsstätte und die Be­wirtung. Wie die Entstehungsgesichte der Vorschrift ergebe, sei der Passus „(Aus­wahl) des Tagungsortes“ bewusst gestrichen worden. Das bestätigten die Beschluss­-Vorlage des Vorstands für die Mitgliederversammlung am 17. Oktober 2017, das Schreiben des FSA vom 24. Oktober 2017 sowie das Vorwort zur „Neuauflage 2018“ des Kodex. Eine Regelungslücke gebe es demnach nicht. Eine etwa beabsichtigte Neuregelung sei unbe­achtlich. Der gestrichene Aspekt „Veranstaltungsort“ dürfe nicht auf einem Um­we­ge un­ter dem Aspekt „Veranstaltungsstätte“ in die Bewertung einfließen.

Das Merkmal „extravagant“ beziehe sich nicht auf den Tagungsort, sondern allein auf die Tagungsstätte.

Falls aber der Tagungsort Sylt einen generell-abstrakten Freizeitcharakter entfalte, der rechtlich beim Sponsoring von externen Veranstaltungen zu beachten sei, würde hier bei Betrachtung der Gesamtumstände für die Auswahl der Tagungsstätte der Erlebnis­cha­rak­ter nicht derart überwiegen, dass der Eindruck entstehen müsse, die Tagungsstätte sei deswegen ausgewählt worden. Sylt als Badeort sei im Winter nicht besonders attraktiv.

Auf eine straffe Programmgestaltung komme es bei externen Veranstaltungen nicht an. Art, Inhalt und Präsentation der Veranstaltung würden allein vom ärztlichen Veranstal­ter bestimmt (§ 20 Abs. 6 Kodex). Die Aufteilung auf zwei Tage erkläre sich aus verkehrstechnischen Notwendigkeiten. Gegen die Möglichkeit, um eine Nacht zu ver­längern, bestünden keine Bedenken, weil der Teilnehmer sie selbst bezahlen müsse. Auf die Herkunft der Teilnehmer der zertifizierten Veranstaltung komme es nicht an; es ob­liege allein dem Veranstalter, wen er einlade.

Wesentliche Entscheidungsgründe

Gegenstand der Verfahrens 2. Instanz ist gemäß dem Verbot 1. Instanz aus § 20 Abs. 5 Satz 4 in Verbindung mit Abs. 3 Satz 2 Kodex, ob das Unternehmen die Ta­gungsstätte allein nach sachli­chen Gesichts­punkten aus­­gewählt hat, dagegen nicht auch die weiteren ano­nym erhobe­nen Bean­stan­dungen (§ 25 Abs. 7 Satz 2 FSA-VerfO). Inso­weit hat der Spruchkörper 1. In­stanz keinen Ver­stoß fest­­ge­­stellt.

Der Einspruch des Unternehmens ist begründet. Nach Auffassung des Spruchkörpers 2. Instanz hat das Unternehmen nicht gegen § 20 Abs. 5 Satz 4 in Verbindung mit Abs. 3 Satz 2 Kodex ver­sto­ßen.

1) Das Verbot 1. Instanz ist allerdings hinreichend bestimmt.

Das Verbot übernimmt zwar den Wortlaut des Kodex, bezieht sich dann aber auf die konkrete Verletzungsform. Demgemäß erfasst das Verbot die konkrete Ver­letzungs­­form, ferner auch solche Handlungen, die ihr im Kern gleich sind. Zur Ausle­gung eines derartigen Verbots wären maßgebend die Gründe der Entscheidung heranzuzie­hen.

Wesentlich für das Verbot 1. Instanz war die Präsentation der Veranstaltung im Einla­dungs-­Flyer, verbunden mit angenommener fehlender Straffung des Programms. Daraus folgt, dass bei einer erneuten Veranstaltung kein Verstoß gegen dieses Verbot vorläge, wenn ein solcher Flyer nicht mehr benutzt wird, und auch kein Flyer, der dem verwen­de­ten Flyer im Kern gleich ist, oder wenn eine andere, deutlich engere Zeitplanung vor­liegt.

2) Das Verfahren betrifft, was hervorzuheben ist, keine interne, sondern eine externe Fortbildungsveranstaltung. Nach § 20 Abs. 5 Satz 4 in Verbindung mit Abs. 3 Satz 2 Kodex hat die Auswahl der Ta­gungs­stätte sowie die Einladung hierzu allein nach sachlichen Gesichtspunkten zu erfolgen. Nach Abs. 3 Satz 4 sollen die Unternehmen Tagungsstätten vermeiden, die für ihren Un­terhal­tungs­wert bekannt sind oder als extra­va­gant gelten.

3) Im vorliegenden Fall ist die Auswahl der Tagungsstätte allein nach sachlichen Ge­sichts­­punk­ten erfolgt.

Wie der Spruchkörper 1. Instanz zu Recht angenommen hat, ist die Tagungsstätte, die Asklepios Klinik in Westerland/Sylt, die die Veranstalterin ist, für sich betrachtet nicht zu beanstanden. In der Tat ist die Klinik insbesondere nicht für einen Unterhaltungswert be­kannt und gilt nicht als extra­va­gant (§ 20 Abs. 3 Satz 4 Kodex).

Die 1. Instanz hat vielmehr auf einen in der Einladung herausgestellten Freizeitwert des Ta­gungs­ortes (Westerland/Sylt), ver­bun­den mit einem nicht-straffen Programm abge­stellt. Der Anreiz, der von diesem Ver­an­staltungsort ausgehe, wirke sich bei der Bewer­tung der Tagungsstätte aus. Dem vermag der Spruchkörper 2, Instanz nicht zu folgen.

a) Nach § 20 Abs. 5 Satz 4 in Verbindung mit Abs. 3 Satz 2 Kodex ist bei exter­nen Fortbildungsveranstaltungen allein auf die Tagungsstätte, dagegen nicht auch auf den Ta­gungsort abzustellen. Während es bei internen Fortbildungsveranstaltungen nach Abs. 3 Satz 2 auf beide Merkmale ankommt, erscheint bei der Bezugnahme in Abs. 5 auf Abs. 3 das Merkmal „Tagungsort“ nicht. Wie sich aus der Entstehungsgeschichte die­­ser ab 1. Januar 2018 geltenden Fas­sung ergibt, ist dieses Merk­mal bewusst bei der Be­­zugnahme gestrichen worden.

Das bestätigt das Informations-Schreiben des FSA vom 24. Okto­ber 2017, in dem es heißt, die Tatsache, dass die Veranstaltung unter Umstän­den an einem touristisch inte­r­essanten Ort stattfindet, (wäre) damit bei der grundsätz­li­chen Bewertung des Sponso­rings nicht von Bedeutung. Demgemäß heißt es im Vorwort zur Neufas­sung des Ko­dex 2018: „Ab sofort gelten für das Sponsoring bei exter­nen Veranstaltungen hin­sicht­lich Veranstaltungsstätte und Bewirtung dieselben Rege­lun­gen wie bei internen, eigenen Fortbildungsveranstaltungen der Mitgliedsunterneh­men.“.

Was insoweit in einer erst zukünftigen Leitlinie erläutert wird, ist derzeit unerheblich. Abgesehen davon kann eine Leitlinie den Kodex nicht ändern.

Unter den genannten Umständen geht es grundsätzlich nicht an, im Wege der Auslegung das gestrichene Merkmal „Tagungsort“ entgegen der Entstehungsgeschichte in das Merk­­­­mal („extravagante“) „Tagungsstätte“ wieder hin­einzuinterpretieren. Die „Ta­gungs­­stätte“ wird nicht allein dadurch „extravagant“, dass der „Tagungsort“ mögli­cher­weise als extravagant anzusehen ist.

Im Schreiben des FSA vom 24. Okto­ber 2017 ist im vorliegenden Zusam­menhang zwar (nur) von „grundsätzlich“ die Rede, worauf sich der Spruchrichter 1. Instanz berufen hat. Es mag Ausnahmen geben, bei denen der „Tagungsort“ die „Tagungsstät­te“ in einem solchem Ausmaß entscheidend (mit)­prägt, dass die Annahme als gerecht­fertigt erscheinen könnte, die Auswahl der „Tagungs­stätte“ sei nicht allein aus sachli­chen Gründen erfolgt, wie etwa möglicherweise ein angrenzender Freizeitpark (vgl. die beab­sichtigte Ergänzung der Leitlinie unter 11.7).

Das setzt aber ganz beson­de­re Umstände des Einzelfalles vor­aus. Bei der ge­bo­te­nen en­gen Ausle­gung darf es nicht zu einer Um­keh­rung des Regel-/Ausnahme-Ver­hältnisses ko­mmen mit der Folge, dass der Erlebnischarak­ter eines touristisch interes­santen Ta­gungsort praktisch stets, abgesehen von regionalen Veranstal­tun­gen, auf die Tagungs­stätte übertragen wird.

Im vorlie­genden Falle liegt eine solche Aus­nah­me nicht vor. Eine allgemeine Festle­gung für zukünftige, anders gelagerte Fälle durch den Spruchkörper 2. Instanz ist nicht mög­lich, weil es stets auf die Umstände des Einzelfalles ankommt.

b) Entgegen der Ansicht des Spruchkörpers 1. In­stanz lässt sich unter Berücksichtigung aller Umstände des vorliegenden Falles nicht die Feststellung begründen, die Auswahl der Tagungsstätte sei nicht allein aus sachlichen Gründen erfolgt.

Nach Auffassung des Spruchkörpers 2. Instanz genügt es dafür nicht, dass der Einla­dungs-Flyer mit der bildlichen Darstellung und der Betonung des Inselcharakters des Tagungsortes auf den Freizeitwert von Sylt hin­weist, verbunden mit dem Umstand eines möglicherweise nicht ge­nü­gend straf­­fen Ta­gungs-Programms.

Sylt hat zwar, auch im Winter, einen erheblichen Freizeitwert. Dieser begründet hier je­doch, und zwar unabhängig von der Jahreszeit, keinen wesentlichen Anreiz für die Ärz­tinnen und Ärzte deswegen, also aus fachfremden Gründen an der Fachtagung teil­zuneh­men. Das ergibt sich aus der Würdigung der gesamten Umstände.

Veranstalterin ist eine Klinik mit Sitz in Westerland. Die Tagung fand, was nahe­lag und sachgerecht war, in ihren eigenen Räumen statt, demgemäß in einer eher nüch­ter­nen Umgebung. Die Teilnehmer übernachteten in Patientenzimmern, mussten ihre An- und Abreise selbst bezahlen und eine Tagungspauschale entrichten, die die Unter­kunft, die Verpflegung und die Tagungsgebühr umfasste. Wer unter diesen Umständen an der Tagung teilnahm, tat das nicht wegen des Freizeitwertes von Sylt, sondern allein aus fachlichen Gründen. Dieser prägte daher nicht die Tagungsstätte (mit).

Etwas anderes ergibt sich nicht aus der Gestaltung des Programms. Dieses erlaubte den Teilnehmern bis zur Beendigung der Veranstaltung keine Freizeitmöglichkeiten. Die vor­genommene Zeiteinteilung ergibt sich ohne weiteres aus den Besonderheiten der An- und Abreise.

Weitere Merkmale, die gegen eine sachliche Auswahl der Tagungsstätte sprechen, sind nicht vorhanden. Ein solches Merkmal ist nicht etwa darin zu sehen, dass die Teilneh­mer um eine Nacht verlängern konnten. und zwar auf eigene Kosten, ebenso wie auch die gesamte Fortbildungs-Veranstal­tung bezahlt werden musste. Auch der Spruch­richter 1. Instanz hat darauf nicht (zusätzlich) abgestellt.

Die Fort­bil­dungs-Veranstaltung, die das Unternehmen – in einem verhältnismäßig geringen Umfange – gesponsert hat, endete bereits am Mittag. Die Verlängerungsnacht gehörte nicht mehr dazu. Was die Teilneh­mer nach Beendigung der Veranstaltung unter­nommen haben, war allein ihre Angele­gen­heit. Die Mög­lichkeit der Ver­längerung führte auch nicht etwa zu einem zusätzlichen und unsachlichen Anreiz, über­haupt an der Fortbildungs-Veranstaltung teilzunehmen. Die Teilnehmer konnten lediglich auf eigene Kosten die einfache Möglichkeit der Ver­längerung in derselben Unterkunft nut­zen.

Ergebnis

Ein Verstoß gegen § 20 Abs. 5 Satz 4 in Verbindung mit Abs. 3 Satz 2 Kodex liegt nicht vor. Die Entscheidung des Spruchrichters 1. Instanz vom 27.03.2019 war daher aufzuheben, das Beanstandungsverfahren einzustellen.

Berlin, im Juni 2019


§ 20 Abs. 5 FSA-Kodex Fachkreise Angemessenheit der finanziellen Unterstützung von externen Fortbildungsveranstaltungen

Az.: 2019.1-578

Die Beanstandung einer durch ein FSA-Mitgliedsunternehmen mit 18.500 Euro unterstützten Fortbildungsveranstaltung wurde von der Schiedsstelle als unbegründet abgewiesen.

Die Vorwürfe einer verdeckten Eigenveranstaltung und inhaltlicher Einflussnahme erwiesen sich nach Überprüfung des Sachverhalts als nicht zutreffend. Vielmehr hat die Schiedsstelle nach Prüfung des Sachverhalts die Bedeutung des Indikationsgebiets für das Unternehmen u.a. Faktoren anerkannt, die den Umfang des Sponsorings rechtfertigen können. Zudem konnte glaubhaft dargelegt werden, dass Organisation, Inhalt und Struktur der Veranstaltung allein beim Veranstalter lagen.

Leitsätze

1. Bei der Prüfung der Angemessenheit eines Sponsorings ist in der Regel eine fallspezifische und individuell auf das Unternehmen bezogene Prüfung vorzunehmen.

2. Dabei sind die vom Unternehmen vertriebenen Präparate, deren Lebenszyklus und Umsatzpotential, die Zahl der Teilnehmer und die Gesprächsmöglichkeiten des Unternehmens mit ihnen, der Umfang der sonstigen Werbemöglichkeiten und ähnliche Faktoren mit zu berücksichtigen.

3. Bei ein und derselben Veranstaltung können für eine identische (oder vergleichbare) Gegenleistung für verschiedene Sponsoren unterschiedlich hohe Sponsoringsummen angemessen sein.

Sachverhalt

Gegenstand des Verfahrens ist die Beanstandung, ein Mitgliedsunternehmen habe zugesagt hat, eine externe Fortbildungsveranstaltungsserie für Fachärzte mit jeweils 18.500 EUR (pro Veranstaltung) zu unterstützen. Der Beanstandende führte dazu aus, die Veranstaltung sei eigentlich eine Eigenveranstaltung des Unternehmens, die voll vom Unternehmen finanziert würde. Die Unterstützung sei für eine Veranstaltung von drei Stunden unangemessen, die Summe für eine Abendveranstaltung nicht marktüblich; eine inhaltliche Einflussnahme sei sehr wahrscheinlich.

Das Unternehmen bestätigte, dass es die Veranstaltungen in der genannten Höhe zu unterstützen zugesagt habe. Pro Veranstaltung sei jeweils mit 40-50 Teilnehmern gerechnet worden, ausschließlich Kardiologen. Diese Beschränkung sei in Anbetracht der geplanten Workshops und vorgesehenen praktischen Übungen zwingend. Tagesordnung und Auswahl der Referenten sei allein Sache des Veranstalters gewesen. Auch das Konzept der Veranstaltungsserie sei allein vom betreffenden Berufsverband entwickelt worden und in früheren Jahren von anderen Unternehmen unterstützt worden; schon deshalb könne nicht von einer „verdeckten Firmenveranstaltung“ gesprochen werden. Die Inhalte der hier gehaltenen Referate seien allein von den jeweiligen Referenten bestimmt worden.

Nach der Berechnung des Unternehmens betrug die Dauer der Veranstaltung ca. 4,5 und nicht 3 Stunden.

Die Höhe des Sponsorings war aus Sicht des Unternehmens angemessen. Dies rechtfertige sich insbesondere mit der Dauer der Veranstaltungen, ihrem Renommée, den Gesamtkosten, der Zahl der Teilnehmer, ihrer Bedeutung für die Indikationsgebiete des Unternehmens und die dem Unternehmen eingeräumten Exklusivität als Sponsor.

Im Gegenzug wurden dem Unternehmen u.a. das Aufstellen eines Informationsstands von 12 m2, die Auslage von Informationsmaterial, 500 Blankoeinladungen für 10 geplante Veranstaltungen und vielfältige Benennungen als Sponsor zugesagt.

Die vom Unternehmen zugesagte Unterstützung soll die Gesamtkosten des Veranstalters nicht gedeckt haben; insofern wurde auf die der Schiedsstelle vorgelegte Kalkulation des Veranstalters und das Sponsoring eines weiteren Unternehmens verwiesen, das keine Arzneimittel, sondern in erster Linie medizin-technische Geräte anbietet.

Die Schiedsstelle hat zur Frage der Höhe der finanziellen Unterstützung einer derartigen Veranstaltung Vergleichszahlen bei Branchenkennern eingeholt.

Wesentliche Entscheidungsgründe

Gem. § 20 Abs. 5 FSA-Kodex Fachkreise ist die finanzielle Unterstützung von externen Fortbildungsveranstaltungen gegenüber den Veranstaltern in einem angemessenen Umfang zulässig. Gem. Leitlinie 14.3 ist eine solche finanzielle Unterstützung dann nicht angemessen, wenn hierdurch Unterhaltungsprogramme unterstützt werden (§ 20 Abs. 5 Satz 2 des Kodex). Eine solche Unterstützung von Unterhaltungsprogrammen lässt sich dem Vortrag nicht entnehmen.

Leitlinie 11.7 führt aus, dass die Angemessenheit der finanziellen Unterstützung von externen Fortbildungsveranstaltungen gegenüber den Veranstaltern im Wege des Sponsorings an dem Sponsor eingeräumten Werbeumfang (Marketing- und Werbeeffekt) zu messen ist. Die Höhe der Unterstützung ist bei einer Veranstaltungsdauer von 4,5 Stunden und mit einem Betrag von 18.500 EUR aus Sicht der Schiedsstelle auf den ersten Blick beachtlich.

Die Umfrage der Schiedsstelle ergab allerdings, dass sich die Angemessenheit nicht pauschal und unternehmensübergreifend bestimmen lässt, sondern dass jeweils individuell das Unternehmen, die dort vertriebenen Präparate, deren Lebenszyklus und Umsatzpotential, die Zahl der Teilnehmer und die Gesprächsmöglichkeiten mit ihnen, der Umfang der Werbemöglichkeiten und ähnliche Faktoren mit berücksichtigt werden müssen. Bei ein und derselben Veranstaltung könne daher, so eine der eingeholten Stellungnahmen, eine identische (oder vergleichbare) Gegenleistung für verschiedene Sponsoren durchaus unterschiedlich hohe Sponsoringsummen rechtfertigen. Dies wird durch die der Schiedsstelle genannte Spannbreite von Beträgen (bei gleichen Rahmenbedingungen) nachhaltig belegt: sie reicht von Beträgen, die etwa bei einem Sechstel der hier vereinbarten Summe liegen, bis zu Leistungen, die diese Summe noch merklich übersteigen.

Diese Betrachtung erscheint der Schiedsstelle letztlich schlüssig und nachvollziehbar. In Anbetracht des Fehlens eines weiteren, substantiierten Vortrags des Beanstandenden zur Höhe des Sponsorings und der bekannten Bedeutung des Indikationsgebiets für das Unternehmen sah die Schiedsstelle daher keine Grundlage, den hier vereinbarten Umfang der Unterstützung zu beanstanden.

Soweit mit der Beanstandung weiter geltend gemacht wurde, es handele sich eigentlich um eine Eigenveranstaltung des Unternehmens, die voll vom Sponsor finanziert würde, sieht die Schiedsstelle ebenfalls keine Belege für eine solche Annahme: Die Veranstaltung wurde vom Unternehmen nur zu einem (- allerdings überwiegenden -) Teil finanziert; Organisation, Inhalt und Struktur der Veranstaltung lagen jedoch allein beim Veranstalter. Dies spricht gegen eine „verdeckte Eigenveranstaltung“. Entgegenstehende substantiierte Hinweise lassen sich der Beanstandung nicht entnehmen. Auch konkrete Hinweise auf „eine inhaltliche Einflussnahme“ ließen sich dem Sachverhalt nicht entnehmen.

Ergebnis

Die Beanstandung war somit unbegründet. Das Verfahren wurde eingestellt.

Berlin, im Juni 2019


§ 20 Abs. 5 Satz 4 i.V.m. 20 Abs. 3 Satz 2ff. FSA-Kodex Fachkreise – Absage des Sponsorings einer Fortbildungsveranstaltung in der Würzburger Residenz

AZ.: 2018.7.-553

Verfahren eingestellt: Keine finanzielle Unterstützung von Fortbildungsveranstaltung durch FSA-Mitgliedsunternehmen

Eine Beanstandung der FSA-Geschäftsführung gegen ein Mitgliedsunternehmen, im Sommer 2018 eine als unzulässig beanstandete Veranstaltung in der Würzburger Residenz gefördert zu haben, erwies sich als unbegründet.
Das Unternehmen legte dar, dass es seine ursprüngliche Zusage zum Sponsoring vor Veranstaltungsbeginn zurückgezogen hatte. Das Verfahren wurde daher eingestellt.

  • Dem Unternehmen wurde angelastet, eine Fortbildung in der Würzburger Residenz finanziell unterstützt zu haben. Die Beanstandung wurde damit begründet, dass die Tagungsstätte den Rahmen des Kodex überschreite.
  • Das Unternehmen hatte zunächst ca. sieben Wochen vor Veranstaltung eine finanzielle Unterstützung zugesagt, diese Zusage dann aber acht Tage vor der Veranstaltung widerrufen.
  • Da der anzuwendende § 20 Abs. 5 des Kodex sich nur auf tatsächlich geleistete finanzielle Unterstützungen bezieht, war der Tatbestand nicht erfüllt.
  • Die Frage der Zulässigkeit dieser Veranstaltung war bereits Gegenstand der Berichterstattung zu den Parallelverfahren zu Az. 2018.7-545-551.

Leitsätze

Der Wortlaut des § 20 Abs. 5 Kodex bezieht sich auf eine tatsächlich gewährte finanzielle Unterstützung von externen Fortbildungsveranstaltungen und umfasst Fälle einer später widerrufenen Zusage zum Sponsoring in der Regel nicht.

Sachverhalt

Gegenstand dieses Verfahrens ist die Beanstandung durch die Geschäftsführung des FSA, einige Mitgliedsunternehmen hätten die Fortbildungsveranstaltung „8. Würzburger Fortbildungssymposium ‚Neues aus der … [es folgt das Indiktionsgebiet] 2018‘“ gefördert, die im Sommer 2018 in der Würzburg Residenz stattfand. Nach Auffassung des Beanstandenden wahrte die Tagungsstätte nicht den durch § 20 Abs. 5 i.V.m. Abs. 3 FSA-Kodex Fachkreise (- im Folgenden: Kodex -) vorgegebenen Rahmen. Auf die Berichterstattung zu den Parallelverfahren zu Az. 2018.7-545-551 auf der Webseite des FSA verwiesen.

Im vorliegenden Verfahren wies das Unternehmen darauf hin, dass es seine ursprüngliche Zusage zur Unterstützung der Veranstaltung acht Tage vor dem Veranstaltungstermin widerrufen hätte, nachdem es zu der Auffassung gelangt sei, dass die Veranstaltung nicht Kodex-gemäß wäre.

Unstreitig ist, dass das Unternehmen ca. 7 Wochen vor dem Veranstaltungstermin zunächst zugesagt hatte, im Einladungsflyer und auf der Webseite zur Veranstaltung als Sponsor genannt wurde, auf der Tafel mit den Sponsoren, die auf der Veranstaltung ausgestellt war, jedoch nicht. Die Nennung als Sponsor erfolgte auf der Webseite ununterbrochen auch noch Monate nach Durchführung der Veranstaltung; sie war auch Anfang Oktober 2018 dort noch abrufbar.

Vor diesem Hintergrund hat einer der anderen Sponsoren der Veranstaltung die Auffassung vertreten, dass das Mitgliedsunternehmen seit Auslage/Verteilung der Flyer im Zusammenhang mit der Veranstaltung einen großen Werbeeffekt erzielt und den Veranstalter ohne vertragliche Grundlage bewusst für sich habe werben lassen. Daraus wurde gefolgert, das Unternehmen habe nicht alles zu Erwartende bzw. Mögliche getan, um dem Fehleindruck der Sponsorentätigkeit entgegenzuwirken und den zu Unrecht erlangten Werbevorteil wieder „herauszugeben“.

Wesentliche Entscheidungsgründe

Die Schiedsstelle hat in den genannten Parallelverfahren ausgeführt, dass sie dazu neigt, die hier gewählten Veranstaltungsräume in ihrer Gesamtheit wegen ihres Anreizcharakters nicht als Kodex-konform anzusehen; der Spruchkörper teilt also insoweit im Ergebnis also die Auffassung des Unternehmens zur Zulässigkeit der Tagungsstätte.

Die Schiedsstelle hat allerdings auch festgestellt, dass diese Bewertung für Ärzte aus der Region, die ihre Patienten üblicherweise in das Klinikums des Veranstalters überweisen, nicht aufrecht zu erhalten ist. Für diese Teilnehmer ist der genannte Anreizcharakter nicht erheblich. Sie hat dabei allerdings offenlassen müssen, ob diese Bewertung in Anbetracht der z.T. regionsfremden Teilnehmer relativiert werden müsste, da ungeklärt blieb, ob es sich insoweit lediglich um wenige Einzelfälle handelte, die bei einer Teilnehmerzahl von 130 Personen nicht entscheidend sein dürften. Die Schiedsstelle sah sich deshalb veranlasst, die Parallelverfahren gem. § 11 Abs. 1 Satz 3 VerfO einzustellen.

Diese Bewertung ist auf den hier vorliegenden Sachverhalt, bei dem die ursprüngliche Zusage des Sponsorings später widerrufen wurde, zu übertragen, so dass auch hier nur eine Einstellung des Verfahrens in Frage kommt.

Im Übrigen bezieht sich die Regelung des § 20 Abs. 5 Kodex ihrem Wortlaut nach auf eine – tatsächliche – finanzielle Unterstützung von externen Fortbildungsveranstaltungen. Ausweislich des Vortrags hat das Unternehmen dem Veranstalter jedoch „keinerlei Vorteile angeboten, versprochen oder gewährt, insbesondere auch keinerlei finanzielle Unterstützung dieser externen Fortbildungsveranstaltung gem. § 20 Abs. 5 des Kodex gewährt“, sondern die zugesagte Förderung kurz vor der Veranstaltung widerrufen. Dieser Widerruf wird durch die auf der Veranstaltung gezeigte Tafel der Sponsoren bestätigt. Damit ist der Tatbestand der Vorschrift nicht erfüllt: Eine tatsächliche Unterstützung im Sinne des § 20 Abs. 5 Kodex fehlt.

Die Tatsache, dass das Unternehmen einen großen Werbeeffekt erzielt haben könnte und, wie die andauernde Nennung auf der Webseite nahelegt, wohl keine letztlich wirksamen Schritte unternommen hat, diesen Werbeeffekt zu beseitigen, wirft die Frage auf, wie dies mit der vorgetragenen Stornierung der Sponsoring-Zusage vereinbar ist. Immerhin ist nicht erkennbar, warum das Unternehmen die Zusage, diese Veranstaltung zu sponsern, erst sechs Wochen später und dann unmittelbar vor dem Veranstaltungstermin widerrufen hat; ebenso fällt es auf, dass der Sponsoring-Hinweis auf der Webseite zur Veranstaltung auch Monate nach Veranstaltungsende unverändert im Internet angegeben wird.

Dieser Sachverhalt wird vom Wortlaut der Regelungen des 3. und 4. Abschnitts des Kodex jedoch nicht erfasst. Ob eine analoge Anwendung der Vorschriften auf den vorliegenden Sachverhalt in Frage kommen könnte, hat die Schiedsstelle nicht geprüft, nachdem offensichtlich war, dass in Anbetracht der Unklarheit hinsichtlich der Herkunft der Teilnehmer in jedem Fall nur eine Einstellung in Frage kommen konnte.

Ergebnis

Die Beanstandung war somit unbegründet. Das Verfahren wurde eingestellt. Der Beanstandende hat von seinem Einspruchsrecht keinen Gebrauch gemacht (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 (a) FSA VerfO).

Berlin, im Oktober/Dezember 2018


§ 20 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 FSA-Kodex Fachkreise i.V.m. Leitlinie 11.4 Satz 2 – Abgabe von Wasserflaschen mit 0,33 l Inhalt an einem Kongress-Stand

AZ.: 2018.6-544

Wasserflaschen mit Firmenlogo stellen angemessene Bewirtung dar

Die Schiedsstelle des FSA hat eine Beanstandung als unbegründet abgewiesen, in der die „aktive Abgabe“ von Wasserflaschen mit Firmenlogo während eines Kongresses als unzulässig dargestellt wurde.

  • Auf einem Kongress im April 2018 wurde am Stand eines FSA-Mitgliedsunternehmens kostenlos Wasser (0,33 Liter Flaschen mit aufgedrucktem Firmenlogo) an Fachkreisangehörige abgegeben.
  • Die Beanstandende erhob den Vorwurf, die Wasserflaschen seien eindeutig nicht zum Verzehr direkt am Stand gedacht gewesen, sondern als kostenlose Verpflegung zum Mitnehmen. Dies habe einen unzulässigen Anreiz zum Besuch des Standes dargestellt. Zudem sei es zu einer aktiven Abgabe der Wasserflaschen durch Hostessen gekommen – auch an Gäste, die keine Standbesucher waren.
  • Gem. Leitlinie 11.4 Satz 2, die § 20 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 1 des FSA-Kodex Fachkreise präzisiert, ist die Bewirtung an Kongressständen externer Fortbildungsveranstaltungen in einem angemessenen Rahmen zulässig. Dazu zählt typischerweise auch Wasser in Flaschen (Leitlinie 11.4.2.).
  • Des Weiteren entschied der FSA, dass die Füllmenge von 0,33 Litern nicht zu beanstanden und als sozialadäquat einzustufen sei.
  • Ob das Mitgliedsunternehmen Wasserflaschen durch Hostessen aktiv abgegeben hatte, wie in der Beanstandung behauptet wurde, oder durch seine Hostessen lediglich Flyer aktiv verteilt hatte, war nicht mit hinreichender Sicherheit aufzuklären.
  • Die Beanstandung war somit unbegründet. Das Verfahren wurde eingestellt.

Leitsätze

1. Die Abgabe von Wasserflaschen mit einer Füllmenge von 0,33l wahrt in der Regel den Rahmen der Leitlinie 11.4 Satz 2.

2. Wenn die Leitlinie von einer Abgabe „an Kongressständen“ spricht, ist dies nicht derart einschränkend zu verstehen, dass ein nicht ausgetrunkenes Getränk den Standbesucher zwingt, am Stand zu bleiben oder, alternativ, den vorhandenen Rest dort zu entsorgen; er kann das Getränk auch an weitere Stände mitnehmen.

3. Eine angemessene Bewirtung kann auch dann vorliegen, wenn die dargebotenen Speisen und Getränke nicht „offen“, sondern in fertig vorverpackter Form abgegeben werden.

4. Die Kennzeichnung von vorverpackten kleinen Speisen oder Getränken mit dem Unternehmenslogo ist in der Regel zulässig (vgl. Q&A zu § 15a und § 21 FSA Kodex, Frage 17).

Sachverhalt

Der Schiedsstelle ging die Beanstandung zu, ein Mitgliedsunternehmen habe an seinem Stand auf einem Kongress im April 2018 Wasserflaschen mit einem Inhalt von 0,33 l kostenlos an Fachkreisangehörige, die die Industrieausstellung des Kongresses besuchten, abgegeben. Die Flaschen seien mit einer großen Banderole, die das Firmenlogo des Unternehmens plakativ zeigte, umklebt und mit einem Pfand belegt gewesen.

In der Beanstandung wurde weiter ausgeführt, die Wasserflaschen seien von Hostessen auf dem Stand, aktiv wie Flyer zum Mitnehmen abgegeben worden und nicht nur an Personen, die sich am Stand aufhielten. Durch die prominente Kennzeichnung mit dem Firmen-Logo seien auch Besucher auf die Abgabe aufmerksam geworden, die sie im Vorbeigehen zunächst noch nicht bemerkt hätten.

Die Beanstandende meinte, die Wasserflaschen seien eindeutig nicht zum Verzehr direkt am Stand gedacht gewesen, sondern als Verpflegung zum Mitnehmen. Zum Sofortverzehr seien auch eher Verzehrmengen von 0,2 l üblich.

Die Abgabe der Wasserflaschen habe einen unzulässigen Anreiz zum Besuch des Standes dargestellt; es habe sich um einen unzulässigen Abgabeartikel gehandelt.

Das Unternehmen entgegnete, eine aktive Abgabe habe nicht stattgefunden, auch nicht durch die Hostessen; diese hätten lediglich Flyer abgegeben. Die Füllmenge sei nicht zu beanstanden. Der Einkaufspreis der Flaschen hätte 1,01 EUR betragen; die Flaschen seien nicht mit Pfand belegt gewesen. Ein Teil der geleerten Flaschen sei am Stand entsorgt worden.

Wesentliche Entscheidungsgründe

Gem. Leitlinie 11.4 Satz 2, die § 20 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 FSA-Kodex Fachkreise präzisiert, ist die Bewirtung an Kongressständen externer Fortbildungsveranstaltungen in einem angemessenen Rahmen zulässig. Dazu zählt typischerweise auch Wasser (Leitlinie 11.4.2.)

Im vorliegenden Fall wurde nicht die Abgabe von Wasser an sich beanstandet, sondern die Menge von 0,33 l und die Form, nämlich die „aktive Abgabe“ von mit dem Hersteller-Logo prominent gekennzeichneten PET-Flaschen. Weder der Kodex noch die Leitlinien enthalten insoweit weitere Präzisierungen; dort wird lediglich auf die Bewirtung „an Kongress-Ständen“ abgestellt.

Die Menge von 0,33 l entspricht der Füllmenge eines großen Wasser- oder Saftglases. Die Schiedsstelle kann aus eigener Erfahrung bestätigen, dass diese Menge ohne weiteres während eines kurzen Gesprächs ausgetrunken werden kann, insbesondere dann, wenn die klimatischen Verhältnisse die Menschen durstig machen. Aber selbst wenn ein Teilnehmer von einem Ausstellungsstand zum nächsten geht und dabei ein Getränk vom vorher besuchten Stand noch in der Hand hält, sprengt dies nicht den angemessenen Rahmen, den der Kodex und die Leitlinien vorgeben.

Wenn die Leitlinie eine Abgabe „an Kongressständen“ vorsieht, ist dies aus Sicht der Schiedsstelle nicht derart einschränkend zu verstehen, dass ein nicht ausgetrunkenes Getränk den Besucher zwingt, am Stand zu bleiben oder, alternativ, den vorhandenen Rest dort zu entsorgen. Dies wäre nicht sozialadäquat.

Dass dieser Rahmen hier exzessiv überschritten worden wäre, ließ sich dem Sachverhalt nicht entnehmen; insbesondere war der Vorwurf einer „aktiven Abgabe“ streitig geblieben, so dass die Schiedsstelle keine Grundlage dafür sah, diese dem Unternehmen zu unterstellen.

Auch die Form war aus Sicht der Schiedsstelle nicht zu beanstanden. Ob eine angemessene Bewir-tung „offen“ dargebotene Speisen und Getränke erfordert oder auch fertig vorverpackte zulässt, ist im Kodex und den Leitlinien nicht explizit geregelt. Der „angemessene“ Rahmen, auf den dort abgestellt wird, bleibt aus Sicht der Schiedsstelle jedoch auch dann gewahrt, wenn vorverpackte Getränke oder kleine Speisen wie Snacks, Riegel u.ä. abgegeben werden. Aus der heute alltäglichen Praxis vieler Verbraucher, kleine Wasserflaschen und/oder kleine Süßigkeiten mit sich zu führen, lässt sich vielmehr schließen, dass auch die hier gewählte Form durchaus üblich und sozialadäquat ist.

Dem steht die Kennzeichnung mit dem Unternehmenslogo nicht entgegen. Die Verwendung von Unternehmens- und Produktlogos auf Abgabeartikeln ist eine häufig angewandte Praxis, die in bestimmten Fällen ausdrücklich zugelassen wurde (Leitlinien 3.4, 3.9; Fragen 14 und 17 der Q&A zu § 15a und § 21 FSA Kodex). Für Kaffeebecher enthalten die Q&A zu § 15a und § 21 FSA Kodex eine spezifische Beurteilung in Frage 17. Die Schiedsstelle sah keine Grundlage für die Annahme, das Anbringen eines Unternehmenslogos auf einer zur Bewirtung vorgesehenen Wasserflasche strenger zu beurteilen.

Ergebnis

Die Beanstandung war somit unbegründet. Das Verfahren wurde eingestellt.

Berlin, im Juli/November 2018


Verstoß gegen § 21 Abs. 1 FSA-Kodex Fachkreise hier: Klinik Entlassungsbrief VHF

AZ.: 2018.4-542

Template mit Produktempfehlung auf USB-Stick als unzulässiges Geschenk

Die Schiedsstelle des FSA hat die Bayer Vital GmbH (Bayer) wegen der unzulässigen Vorformulierung von Klink-Entlassungsbriefen mit Produktempfehlungen zu einer Strafzahlung in Höhe von 15.000 Euro verurteilt. Das Unternehmen hatte entsprechende Templates auf einem USB-Stick an Ärztinnen und Ärzte verteilt. Die Beanstandung gegen Bayer wurde von einem anderen Mitglied des FSA veranlasst.

  • Die Templates enthielten Therapieempfehlungen für Patienten nach einem Krankenhausaufenthalt. Unter den Punkten „Therapieempfehlungen bei Entlassung“ und „Weitere möglichen Begründungen für den Einsatz von (…)“ wurde vorformuliert, wie eine Verordnung des Präparats anstelle eines „preisgünstigeren Therapievorschlags“ zu formulieren sei.
  • Die entsprechende Stelle ließ sich dann leicht in Entlassungsbriefe kopieren. Dies erleichterte so die Verschreibung des Bayer-Präparats.
  • Die Abgabe des USB-Sticks mit dem Template eines Entlassbriefs wurde von der Schiedsstelle als Verstoß gegen das Geschenkeverbot des § 21 Abs. 1 FSA-Kodex bewertet.
  • Bayer hat nach Abmahnung durch die Schiedsstelle eine Unterlassungserklärung abgegeben, in der sie sich verpflichtet, Klinikärzten in Zukunft keine vorformulierten Entlassungsbriefe mit Produktempfehlungen als WORD-Datei zur Verfügung zu stellen.
  • Bayer hat darüber hinaus eine Geldstrafe in Höhe von 15.000 EUR an den Verein „Griechenland Hilfe, die ankommt e.V.“ gezahlt.
  • Bei der Höhe der Geldstrafe wurden der Umfang der Verteilung des Sticks und die wirtschaftliche Bedeutung des Präparats berücksichtigt.

Leitsätze

1. Wird die Beanstandung ausdrücklich auf einen inhaltlich abtrennbaren Teil eines Werbemittels beschränkt, so besteht für die Schiedsstelle in der Regel kein Raum, die weiteren Inhalte des Werbemittels im Hinblick auf ihre Vereinbarkeit mit dem Kodex zu prüfen.

2. Werden Fachkreisangehörigen WORD-Vorlagen mit Textbausteinen unentgeltlich zur Verfügung gestellt, deren Inhalte überwiegend und zwangsläufig Bestandteil üblicher Textbausteine und den Fachkreisen bekannt sind, so sind diese Vorlagen mit üblichem Praxisbedarf vergleichbar, den der Arzt ohnehin ständig vorhalten muss. Sie unterfallen in der Regel nicht den Ausnahmetatbeständen des § 15a (vgl. Q&A zu § 15a und § 21, Frage 2).

3. Werden Fachkreisangehörigen in dem o.g. Rahmen weitere Bestandteile mit Informations- oder Schulungscharakter zur Verfügung gestellt, mit denen dem Arzt „mundgerecht“ vorformuliert wird, was er sonst notwendigerweise selbst anzuführen und zu formulieren hätte, so können die ihm dadurch ersparte Zeit und Aufwand eine unentgeltliche Sachleistung darstellen, die mit dem Geschenkeverbot des § 21 Abs. 1 Kodex nicht mehr vereinbar ist.

Sachverhalt

Ein Mitgliedsunternehmen beanstandete bei der Schiedsstelle, ein anderes Mitgliedsunternehmen, die Firma Bayer Vital GmbH (- im Folgenden: Bayer -), gebe an Klinikärzte unentgeltlich einen USB-Stick ab. Der Stick enthalte im WORD-Format eine vorformulierte Vorlage (- im Folgenden: Template -) für einen Brief, der im Rahmen des sog. „Krankenhaus-Entlassmanagements“ von Klinikärzten an niedergelassene Ärzte und/oder Patienten verfasst werden muss. Die Beanstandende sah darin einen Verstoß gegen § 21 Abs. 1 FSA-Kodex Fachkreise (- im Folgenden: Kodex -).

Bayer bestätigte die Abgabe des Sticks und erwiderte, wesentliche Bestandteile des Briefs seien präparate- bzw. indikationsbezogene Informationen, insbesondere über die Leitlinienempfehlungen. Damit würden Themen adressiert, die für die nach einem Krankenhausaufenthalt folgende weitere Behandlung wesentlich seien und Unsicherheiten über die richtige Dosierung behandeln. Die Einbettung dieser Informationen in das Template sei erfolgt, um sicherzustellen, dass die für den Patienten wichtigen Inhalte durch den niedergelassenen Arzt bestmöglich berücksichtigt würden. Standardbriefe mit Textbausteinen für die Erstellung derartiger Entlassbriefe existierten in jeder Klinik, allerdings ohne diese spezifischen Informationen.

Demgegenüber vertrat die Beanstandende die Auffassung, es sei unzulässig den Arzt dadurch zu unterstützen, dass er hinsichtlich seiner Aufklärungs- und Dokumentationspflichten gegenüber seinen Patienten durch Hilfsmittel unterstützt würde, die auf allgemeinen, bereits anderweitig verfügbaren Textbausteinen und Formularen beruhen, auch dann wenn dabei indikations- und/oder produktbezogene medizinisch wissenschaftliche Informationen untergebracht würden. Die Tatsache, dass die Vorlage des Entlassungsbrief im Stile eines WORD-Templates abgegeben wird, welches über den USB-Stick schnell und praktisch an jedem Klinik- bzw. Arzt-PC verarbeitet und genutzt werden könne, spreche dafür, dass es Bayer auch um eine Arbeitsentlastung der Fachkreisangehörigen gehe, die aber unter das Geschenkeverbot falle.

Das beanstandende Unternehmen stellte der Schiedsstelle einen Originalstick zur Verfügung, dessen Durchsicht ergab, dass der Stick neben dem beanstandeten Template eine Reihe von Animationen zur Pathologie und Wirkweise einer Substanz sowie zwei Patientenfilme enthielt, die die Einnahme eines Bayer-Präparats ausdrücklich ansprechen und auch Originalpackungen zeigten.

Soweit auf dem Stick, der eine Kapazität von 2 GB hatte, neben dem Template weitere Informationen enthalten waren, hat die Beanstandende diese ausdrücklich nicht zum Gegenstand der Beanstandung gemacht.

Wesentliche Entscheidungsgründe

Nach § 21 Abs. 1 Kodex ist es grundsätzlich unzulässig, Angehörigen der Fachkreise Geschenke zu versprechen, anzubieten oder zu gewähren. Auch ein USB-Stick kann ein derartiges Geschenk darstellen.

Durch § 15a Abs. 1 Nr. 1 Kodex und die Q&A zu § 15a und § 21 in der Fassung vom 30. Mai 2014 ist allerdings klargestellt, dass Angehörigen der Fachkreise Informations- und Schulungsmaterialien überlassen werden dürfen, wenn sie geringwertig sind, einen direkten Bezug zu der beruflichen Praxis des Angehörigen der Fachkreise haben und ein enger Zusammenhang mit der Patientenversorgung besteht. In der Leitlinie 3.4 des FSA-Vorstands wird weiter erläutert, dass die Abgabe von derartigen Informations- und Schulungsmaterialien auch auf Medienträgern (z.B. einem USB-Stick) erfolgen kann.

Nachdem die Beanstandende den Streitgegenstand ausdrücklich auf das Template des „Klinik Entlassungsbriefs“ beschränkt hatte, bestand für die Schiedsstelle kein Raum, die weiteren Inhalte des Sticks im Hinblick auf ihre Vereinbarkeit mit dem Kodex zu prüfen.

Das Template „Klinik Entlassungsbrief“ als Bestandteil des Sticks war somit eigenständig am Rahmen des § 21 Abs. 1 Kodex zu prüfen. Dabei wies die Schiedsstelle vorab auf die ständige Spruchpraxis hin, dass die Ausnahmetatbestände des § 15a Kodex eng auszulegen sind (vgl. Az. 2017.4-521).

a) Das Template enthielt u.a. eine Reihe von Patientenspezifischen Informationen, die die Erfordernisse aus § 9 Abs. 3 des Rahmenvertrags über ein Entlassmanagement beim Übergang in die Versorgung nach Krankenhausbehandlung nach § 39 Abs. 1a S. 9 SGB V widerspiegeln. Diese Inhalte des Templates entsprechen den in § 9 Abs. 3 des Rahmenvertrags genannten Pflichtinhalten. Sie sind überwiegend und zwangsläufig Bestandteil üblicher Templates mit Textbausteinen für die Erstellung derartiger Entlassbriefe und den Fachkreisen bekannt.

Derartige Unterlagen sind üblichem Praxisbedarf vergleichbar, den der Arzt ohnehin ständig vorhalten muss. Sie unterfallen den Ausnahmetatbeständen des § 15a Kodex in der Regel nicht (vgl. Q&A zu § 15a und § 21, Frage 2) und verstoßen daher gegen das Geschenkeverbot des § 21Abs. 1 Kodex.

b) Allerdings ging der auf dem Stick vorgegebene Text über die im Rahmenvertrag vorgegebenen und üblichen Angaben insoweit hinaus, als er im Abschnitt „Therapieempfehlungen bei Entlassung“ dem Klinikarzt einen Formulierungsvorschlag für die Empfehlung einer weitergehenden Verordnung des Präparats unterbreitet. Diese weiteren Inhalte könnten als produktbezogene und sicherheitsrelevante Informationen zum Präparat aufgefasst werden und insoweit unter die Privilegierung des § 15a Abs. 1 Nr. 1 Kodex fallen. Mit diesem Formulierungsvorschlag dürfte (zumindest auch) das Ziel verfolgen werden, die fortdauernde Verordnung des Präparats zu gewährleisten, denn gem. § 115c SGB V wäre der Klinikarzt in erster Linie gehalten, dem niedergelassenen Arzt einen anderen, preisgünstigeren Therapievorschlag zu machen. Diese „Hilfestellung“ wird weiter ergänzt durch den Block „Weitere mögliche Begründungen für den Einsatz von (…)“ auf Seite 2 des Templates, der andere denkbare Fallgruppen aufzeigt, die medizinisch begründete Ausnahmefälle im Sinne von § 115c SGB V darstellen dürften.

Soweit diese Bestandteile bloßen Informations- oder Schulungscharakter haben, könnten sie durch § 15a Abs. 1 Nr. 1 Kodex privilegiert sein. Das spezifische Format der Darstellung geht jedoch über den engen, durch § 15a Abs. 1 Nr.1 Kodex privilegierten Rahmen hinaus.

Mit den „Therapieempfehlungen bei Entlassung“ und den „Weitere möglichen Begründungen für den Einsatz von (…)“ wird dem Arzt „mundgerecht“ vorformuliert, was er für eine andauernde Verordnung des Präparats anstelle eines „preisgünstigeren Therapievorschlags“ anzuführen und selbst zu formulieren hätte. Dies wäre für ihn allerdings mit einem gewissen Aufwand verbunden. Der durch das Template dem Arzt angebotene Wege ist weitaus „ökonomischer“, weil ihm Zeit und Aufwand erspart werden, und er gibt dem Unternehmen die Zuversicht, dass die weitere Verordnung seines Präparats auch durch den niedergelassenen Arzt erfolgt.

Diese Erleichterung wird schließlich dadurch optimiert, dass diese Bestandteile im Rahmen einer vorformulierten Vorlage als Datei transportiert werden, die leicht von einem in ein anderes WORD-Dokument kopiert werden kann. Dieses Format legt nahe, dass gerade die oben beschriebene Arbeitserleichterung für den Klinikarzt im Vordergrund steht.

Damit stellt dieser Teils des Templates im Ergebnis eine unentgeltliche Sachleistung für den Klinikarzt dar, die über die gem. § 15a Abs. 1 Nr. 1 Kodex privilegierten Materialen hinausgeht und deshalb – ebenso wie die unter a) genannten Inhalte – mit dem Geschenkeverbot des § 21 Abs. 1 Kodex nicht mehr vereinbar ist.

Nur ergänzend wurde von der Schiedsstelle angemerkt, dass die „Therapieempfehlungen bei Entlassung“ auch zu einer Beeinflussung der individuellen Verordnungsempfehlung des Arztes führen könnte, die mit § 6 Abs. 1 Nr. 1 Kodex nicht ohne weiteres vereinbar sein dürfte.

Ergebnis

Die Abgabe des USB-Sticks mit dem Template eines Entlassbriefs wurde von der Schiedsstelle als Verstoß gegen das Geschenkeverbot des § 21 Abs. 1 FSA-Kodex beurteilt

Die Bayer Vital GmbH hat nach Abmahnung der Schiedsstelle eine Unterlassungserklärung abgegeben, in der sie sich verpflichtet, es künftig zu unterlassen, Klinikärzten einen vorformulierten Entlassbrief für niedergelassene Ärzte als WORD-Datei zur Verfügung zu stellen, so wie es beim hier verfahrensgegenständlichen USB-Stick der Fall gewesen ist.

Die Bayer Vital GmbH hat darüber hinaus eine Geldstrafe in Höhe von 15.000 EUR an den Verein Griechenland Hilfe die ankommt e.V. gezahlt. Bei der Höhe der Geldstrafe wurden der Umfang der Verteilung des Sticks und die wirtschaftliche Bedeutung des Präparats mit berücksichtigt.

Berlin, im August 2018


§ 20 Abs. 5 Satz 4 i.V.m. Abs. 3 Satz 2 FSA-Kodex Fachkreise – Sponsoring einer Fortbildungsveranstaltung in einem sog. „Luxus-Hotel“ in Hamburg

AZ.: 2018.3-540

Luxusmerkmale statt Konferenzmöglichkeiten im Vordergrund

  • Die Bayer Vital GmbH hatte die Veranstaltung eines Hamburger Krankenhauses im „Hotel Süllberg“ mit einem Sponsoring in Höhe von 1.250 Euro unterstützt.
  • Der Kodex des FSA sieht vor, dass entsprechende Veranstaltungen einen wissenschaftlichen Charakter zu wahren haben. Bei der Auswahl sind Tagungsstätten zu vermeiden, die für ihren Unterhaltungswert bekannt sind oder als extravagant gelten.
  • Der Spruchkörper der ersten Instanz hatte das Unternehmen wegen Verstoßes gegen den FSA-Kodex abgemahnt und zur Abgabe einer Unterlassungserklärung aufgefordert. Die Abgabe dieser Erklärung wurde abgelehnt.
  • Der Spruchkörper der ersten Instanz verpflichtete das Unternehmen nun in seinem Urteil, es künftig zu unterlassen, externe Fortbildungsveranstaltungen gegenüber Veranstaltern finanziell zu unterstützen, wenn die Auswahl der Tagungsstätte nicht allein nach sachlichen Gesichtspunkten erfolgt ist. Der Spruchkörper der ersten Instanz hat das Unternehmen zur Zahlung einer Geldbuße von 20.000 Euro an Medica Mondiale e.V.verurteilt.

Leitsätze

  1. Stehen bei einer Veranstaltungsstätte Luxusmerkmale eindeutig im Vordergrund, die Konferenzmöglichkeiten aber gerade nicht, so kann bereits der bloße Aufenthalt einen besonderen Anreizfaktor vermitteln, der geeignet ist, Angehörige der Fachkreise in ihrer Therapie- und Verordnungsfreiheit unsachlich zu beeinflussen.
  2. Gem. der bestehenden Spruchpraxis (vgl. FS II 2/17/ 2017.6-522) sind bei der gebotenen Gesamtbetrachtung sachliche Gründe wie z.B. die Nähe zur veranstaltenden Klinik, die Verfügbarkeit eines ausreichend großen Tagungsraums, die Tradition einer Veranstaltung, grundsätzlich miteinzubeziehen.

Sachverhalt

Der Schiedsstelle ging die anonyme Beanstandung zu, das Mitgliedsunternehmen Bayer Vital GmbH (- im Folgenden: Bayer -) habe eine Veranstaltung in dem sog. „Luxus-Hotel Süllberg“ in Hamburg unterstützt. Der Beanstandende zweifelte die angemessene Bewirtung an wegen der 2 Sterne-Gastronomie, die auf der Web-Seite des Hotels hervorgehoben werde. Das Hotel werbe mit besonderem Luxus, stilvoller Eleganz und hanseatischem Charme.

Das Unternehmen erwiderte, es habe die Veranstaltung zwar durch eine Sponsoring-Zahlung in Höhe von 1.250 EUR gegenüber dem Veranstalter, einem Hamburger Krankenhaus, unterstützt. Der Veranstalter habe ihm im Gegenzug die Erwähnung als Sponsor im Einladungsschreiben, die Möglichkeit zur Auslage von wissenschaftlichem Material zu einem seiner Präparate, das Aufstellen eines Tisches und das Aufhängen eines „Rollups“ zugesagt.

Das Hotel sei ein 5-Sterne-Hotel und verfüge grundsätzlich auch über Sterne-Gastronomie. Nach Auffassung des Unternehmens sei das Hotel dennoch als Veranstaltungsstätte für die hier betroffene Veranstaltung angemessen und Kodex-konform gewesen, ebenso wie die Bewirtung. Auch die Kriterien der Leitlinie 11.6 seien gewahrt gewesen.

Die Veranstaltung habe zum 14. Mal stattgefunden, traditionell in einem separaten Veranstaltungsraum des Hotels, dem sog. „Ballsaal“. 170 Teilnehmer hätten die Veranstaltung besucht. Das Hotel sei das nächstliegende zur veranstaltenden Klinik und das einzige in deren Nähe, das einen Tagungsraum in der erforderlichen Größe habe. In der Einladung sei nicht auf die besondere Exklusivität des Hotels hingewiesen worden.

Veranstaltung und Bewirtung hätten klar getrennt vom Hotel und Restaurant stattgefunden, Der „Ballsaal“ sei – anders als bei festlichen Anlässen – mit einer nüchternen Reihenbestuhlung ausgestattet gewesen. Aufgrund des straffen Programms habe es auch keine Möglichkeit für die Teilnehmer gegeben, etwaige Luxusmerkmale zu genießen.

Nach Auffassung des Unternehmens stellte der bloße Aufenthalt im Hotel keinen besonderen Anreizfaktor dar, der geeignet gewesen sei, Ärzte in ihrer Therapie- und Verordnungsfreiheit unsachlich zu beeinflussen. Der Business-Charakter der Veranstaltung habe eindeutig im Vordergrund gestanden.

Die Bewirtung sei nicht in den beiden Restaurants des Hotels erfolgt, sondern im Tagungsraum.

Aus der Einladung ergibt sich, dass die Veranstaltung um 16.00 mit zwei Vorträgen à 45 Min. begann, gefolgt von einer Kaffeepause von 15 Min. und drei weiteren Vorträgen von jeweils 20 bis 60 Minuten. Für die Zeit ab 19.30 war ein gemeinsamer Imbiss mit Diskussion vorgesehen.

Die Schiedsstelle hatte das Unternehmen abgemahnt und zur Abgabe einer Unterlassungserklärung aufgefordert. Die Abgabe dieser Erklärung wurde abgelehnt und der bisherige Vortrag vertieft, dabei insbes. auf die jüngere Spruchpraxis zur Zulässigkeit älterer, häufig denkmalgeschützter Veranstaltungsstätten hingewiesen.

Die Schiedsstelle hatte daraufhin die Tagungsstätte vor Ort in Augenschein genommen, um sich einen Eindruck zu verschaffen, der über die Eigendarstellung im Internet hinausgeht.

Wesentliche Entscheidungsgründe

Nach § 20 Abs. 3 Satz 2 FSA-Kodex (- in Folgenden: Kodex -) hat die Auswahl des Tagungsortes und der Tagungsstätte für interne Fortbildungsveranstaltungen sowie die Einladung hierzu allein nach sachlichen Gesichtspunkten zu erfolgen. Nach § 20 Abs. 3 Satz 3 ist ein solcher Grund nicht der Freizeitwert des Tagungsortes. Nach Satz 4 sollen die Unternehmen Tagungsstätten vermeiden, die für ihren Unterhaltungswert bekannt sind oder als extravagant gelten. Diese Vorgaben sind gem. § 20 Abs. 5 Satz 4 FSA-Kodex auch für externe Fortbildungsveranstaltungen maßgebend.

Im vorliegenden Fall ist die Auswahl der Tagungsstätte nicht allein nach sachlichen Gesichtspunkten erfolgt.

Die Schiedsstelle hat wiederholt und in ständiger Spruchpraxis (vgl. zuletzt Az. II. Instanz: FS II 2/17/ 2017.6-522 m.w.N.) ausgeführt, dass die Frage, „ob … de(r) Tagungsort allein nach sachlichen Gesichtspunkten ausgewählt (wurde), unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles zu beantworten (ist). Durch die Wahl des Tagungsortes darf nicht der Eindruck erweckt werden, dass der Freizeit- und Erholungscharakter der Veranstaltung im Vordergrund steht. [… Dabei] kommt es auf alle Umstände des Einzelfalles an.“

Diese Grundsätze gelten nach wie vor und entsprechender Weise für die Auswahl von Tagungsstätten. Leitlinie 11.6 stellt fest, dass „bei der Beurteilung der Angemessenheit der Unterbringung … zudem darauf abzustellen (ist), ob … der bloße Aufenthalt in dem Hotel selbst einen besonderen Anreizfaktor bildet, der geeignet ist, diese [Fachkreise] in ihrer Therapie- und Verordnungsfreiheit unsachlich zu beeinflussen. Hotels, die in die 5 – Sterne Kategorie fallen, scheiden nicht von vornherein als unangemessen aus, sofern der Business-Charakter des Hauses im Vordergrund steht und sich das Hotel nicht durch Luxusmerkmale in besonderer Weise auszeichnet [Hervorhebungen durch die Schiedsstelle].“

Im Übrigen führt die Leitlinie 13.2 aus, dass Tagungsstätten, die sich nicht in erster Linie als typisches Geschäfts- oder Konferenzhotel auszeichnen, sondern bei denen eine besondere luxuriöse oder ausgefallene Ausstattung eindeutig im Vordergrund steht, als „extravagant“ gelten. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Gestaltung und die vorhandenen Einrichtungen den Eindruck erwecken müssen, die Tagungsstätte sei nicht auf Grund der Konferenzmöglichkeiten, sondern vor allem auf Grund ihres Erlebnischarakters ausgewählt worden.

Die individuelle Gesamtbetrachtung ergibt hier, dass die Auswahl der Tagungsstätte nicht allein nach sachlichen Gründen erfolgt ist.

Beim Hotel Süllberg handelt es sich um eine denkmalgeschützte Gesamtanlage im sog. „großbürgerlichen Villenviertel“ von Blankenese, die u.a. zwei gehobene Restaurants umfasst (vgl. dazu auch das Verfahren zu Az. 2016.1-495). Der sog. „Ballsaal“ ist unmittelbar in dieses Ensemble integriert und wird nicht etwa baulich oder in sonstiger Weise separat geführt. Hinsichtlich der Eigendarstellung des Hotels zur Gesamtanlage und zum Ballsaal wird auf die Eigendarstellung auf der Webseite Bezug genommen, in der es u.a. heißt:

„Das luxuriöse 5-Sterne-Hotel Süllberg in Hamburg-Blankenese bietet seinen Gästen eine einzigartige Atmosphäre mit hanseatischem Charme und stilvoller Eleganz. Die ehemalige Remise oberhalb des Treppenviertels bildet einen eindrucksvollen Rahmen für das traditionell inszenierte Süllberg-Ensemble. Ein Hotel mit individuellem Flair, das der 2-Sterne-Koch … im Zuge des Umbaus 1999- 2002 in einen strahlenden Mittelpunkt der Hamburger Stadtgeschichte verwandelt hat. … Für Familienfeste und größere Veranstaltungen bietet das exklusive 5-Sterne-Hotel einen prunkvollen Ballsaal im originalgetreuen Jugendstil-Design… zwar nicht zentral, aber traumhaft gelegen.“

Zu den Veranstaltungsräumen wird ausgeführt

„Es dürfte sehr schwer werden, schönere Veranstaltungsräume in Hamburg zu finden, als die, die Spitzengastronom und Sternekoch … in seinem Portfolio versammelt hat. Allein auf dem Süllberg können … sein Team mit diversen Räumlichkeiten unterschiedlichster Größe und Ausstattung aufwarten, die allesamt einen einzigartigen Blick auf die Elbe zu bieten haben. …

Und weiter:

„… einige der schönsten Veranstaltungsräume, die es überhaupt in der Hansestadt gibt. „Räume“ ist dabei norddeutsch bescheiden.“

Zum „Ballsaal“ wird ausgeführt:

„Ballsaal – eine Location mit Geschichte und Zukunft
Ja, er hat Geschichte und ja, es ist auch richtig, dass es sich bei ihm um originale Jugendstilarchitektur handelt. Das heißt allerdings noch lange nicht, dass man in unserem Ballsaal nur historische Kostümfeste feiern dürfte. Ganz im Gegenteil! Wir finden, dieser Saal ist mindestens ebenso angemessen für die Gegenwart und die Zukunft. Er kann große Weihnachtsfeiern beherbergen und steht für Firmenpräsentationen zur Verfügung; er eignet sich, um ein persönliches Jubiläum zu zelebrieren oder um den Bund fürs Leben zu schließen. Für ein wirklich großes Event dürfte es in Hamburg weit und breit keine schönere Location geben als genau ihn – den Ballsaal hoch oben auf dem Süllberg.

Wie die Location, so das Catering – einfach spitze.

Mit dem Ballsaal auf dem Süllberg verfügt er über eine Location, die an Luxus, Stil und Eleganz nur schwer zu übertreffen ist. Auch technisch ist hier alles auf dem neuesten Stand; die Location empfiehlt sich deshalb nicht nur für private, sondern auch für geschäftliche Großevents. …“

Die insoweit vom Hotel auf der Webseite bereit gestellten Fotos belegen den Anspruch von „Luxus, Stil und Eleganz“ nachdrücklich und sind mit einem Haus, bei dem der Business-Charakter im Vordergrund steht“, nicht zu vereinbaren.

Diese Bewertung hat der Besuch vor Ort mehr als bestätigt. Im Gegensatz zu den früheren Fällen aus der Entscheidungspraxis der Schiedsstelle, z.B. dem Kurhaus in Wiesbaden und dem Königlichen Kurhaus in Bad Reichenhall, kommt dem Hotel Süllberg eine ganz besondere Qualität zu, z.B. vergleichbar dem Brenners Parkhotel in Baden-Baden (vgl. Verfahren zum Az. 2015.4-470-75). Dies folgt hier einerseits aus seiner besonderen Lage mit Blick über die Elbe und seiner Einbettung in einer großzügige, von Ruhe und Diskretion geprägte Villenlandschaft, weitab von der Hektik des Stadtzentrums, und andererseits aus seiner exklusiven Innenausstattung, die beispielhaft im Mobiliar, den Dekors (-insbes. im Ballsaal -) und der Großzügigkeit der Raumnutzung zum Ausdruck kommt.

Die Luxusmerkmale stehen eindeutig im Vordergrund, die Konferenzmöglichkeiten gerade nicht. Daran ändert auch die vorgetragene „nüchterne Reihenbestuhlung“ nichts. Es handelt sich offensichtlich um eine Tagungsstätte, die dem Kriterium der „Extravaganz“ im Sinne der genannten Leitlinie entspricht.

Die Schiedsstelle hat keinen Zweifel, dass dieser Gesamteindruck bereits dem bloßen Aufenthalt im Hotel einen besonderen Anreizfaktor vermittelt, der geeignet ist, Angehörige der Fachkreise in ihrer Therapie- und Verordnungsfreiheit unsachlich zu beeinflussen.

Die vom Unternehmen herausgestellte Trennung zwischen Hotel, Restaurant und Ballsaal ist nicht nachvollziehbar: Ballsaal einerseits und Sterne-Restaurant andererseits schließen beide – wenn auch in unterschiedlichen Richtungen – unmittelbar an den Rezeptionsbereich an; beide teilen die großzügige und spektakuläre Aussicht auf die Elbe.

Dieser Charakter der Veranstaltungsstätte dürfte auch den meisten der eingeladenen Ärzten bekannt sein, da die Veranstaltung schon zum 14. Mal in dieser Weise veranstaltet wird und die Besonderheiten des Hotels vielen Teilnehmern bekannt sein wird. Auch daraus folgt, dass durch die Wahl dieser Veranstaltungsstätte ein zusätzlicher, sachfremder Anreiz zur Teilnahme an der Fortbildungsveranstaltung entsteht, um bei dieser Gelegenheit (wieder einmal) die „einzigartige Atmosphäre mit hanseatischem Charme und stilvoller Eleganz“ zu genießen. Dies gilt auch dann, wenn der Veranstaltung noch ein „straffes Programm“ zugebilligt wird.

Dass in der Einladung auf die besondere Exklusivität des Hotels nicht hingewiesen wurde, spielt keine erhebliche Rolle. Für Teilnehmer, die die Veranstaltung schon in den Vorjahren ein- oder mehrmals besucht haben, ist diese Exklusivität klar; für Teilnehmer aus der Region, die zum ersten Mal teilnehmen, dürfte sie in vielen Fällen aufgrund der Bekanntheit des Hotels und der Restaurants zu unterstellen sein.

Auf der anderen Seite berief sich Bayer zu Recht auf sachliche Gründe, die von der Schiedsstelle in die Gesamtbetrachtung einzubeziehen sind: Die Nähe zur veranstaltenden Klinik, die Verfügbarkeit eines ausreichend großen Tagungsraums, die Tradition einer Veranstaltung, die jetzt zum 14. Mal stattfand. Diesen Gründen kann aber letztlich kein erhebliches Gewicht beigemessen werden: In Hamburg gibt es eine Vielzahl von Veranstaltungsräumen vergleichbarer Größe. Eine Notwendigkeit dafür, dass die Veranstaltung in unmittelbarer Nähe zur Klinik in Blankenese und nicht z.B. in der Innenstadt oder einem angrenzenden Stadtteil stattfinden musste, ist weder vorgetragen noch erkennbar. Die 14-jährige Tradition könnte bestenfalls im Zusammenspiel mit anderen relevanten Gründen, die hier fehlen, erheblich werden.

Soweit der Beanstandende die Art der Bewirtung kritisch sieht, kann dies von der Schiedsstelle bei dem ihr vorgelegten Sachverhalt nicht nachvollzogen werden. Kaffee/Tee und Blechkuchen sowie am Ende der Veranstaltung ein Stehimbiss mit Vorspeisensalat und zwei warmen Hauptspeisen vom Buffet im Gesamtwert von 49 EUR (einschl. Raummiete und Konferenztechnik) erscheinen der Schiedsstelle auch dann noch angemessen, wenn die Spruchpraxis der Schiedsstelle zur Ausschöpfung der Bewirtungsgrenzwerte bei kürzeren Veranstaltungen (vgl. FS II 1/06/2005.9-90) berücksichtigt wird.

Ob dies auch dann gelten kann, wenn die Verpflegung vom Sternekoch zubereitet worden wäre, konnte dahinstehen, da die Schiedsstelle, dem Vortrag des Unternehmens folgend, davon ausging, dass das Catering nicht vom Team des Sternekochs, sondern mit separaten Köchen und Servicemitarbeitern durchgeführt wurde. Im Übrigen wurde der Schiedsstelle vor Ort nachvollziehbar dargelegt, dass die Küche des Sterne-Restaurants schon aus Kapazitätsgründen für eine Bewirtung der Teilnehmer der Veranstaltung nicht in Frage kommen konnte.

Bei der gebotenen Gesamtbetrachtung genügen die genannten sachlichen Gründe gegenüber der zuvor dargelegten, sachwidrigen Anreizen jedoch nicht, um zu der Annahme zu gelangen, dass die Auswahl der Tagungsstätte allein aus sachlichen Gründen erfolgt ist.

Ergebnis

Nach alledem stellte die Schiedsstelle fest, dass die Bayer Vital GmbH gegen §§ 20 Abs. 5 Satz 4 i.V.m. Abs. 3 Satz 2 FSA-Kodex Fachkreise verstoßen hat, und verpflichtete das Unternehmen, es künftig zu unterlassen, externe Fortbildungsveranstaltungen gegenüber Veranstaltern finanziell zu unterstützen, wenn die Auswahl der Tagungsstätte nicht allein nach sachlichen Gesichtspunkten erfolgt ist, so wie es bei der in Frage stehenden Veranstaltung der Fall gewesen war.

Das Unternehmen zahlte eine Geldbuße in Höhe von 20.000 EUR an den medica mondiale e.V., Köln.

Berlin, im August/Oktober 2018