FS Arzneimittelindustrie e.V.

Dr. Uwe Broch – Geschäftsführer
Daniela von Arnim – Assistentin

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10623 Berlin

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§§ 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1, 13 Abs. 1 FSA-Kodex Fachkreise: Zur Belästigung von Apothekern durch das Erfragen der verordnenden Ärzte

AZ.: 2015.10-492

Leitsätze

1. Ein systematisches und gezieltes Erfragen der Verordner bei Apotheken (- das im vorliegenden Fall nicht nachweisbar war -) kann eine unzumutbare Belästigung der Apotheker darstellen.

2. Eine derartige Abfrage kann auch dazu führen, dass der Apotheker zur Verletzung seiner Berufspflichten zur Verschwiegenheit verleitet wird.

Sachverhalt

Dem FSA gingen zwei – im Wesentlichen gleiche – Hinweise zu, dass ein Mitgliedsunternehmen über seine Außendienstmitarbeiter planmäßig Apotheker, die ein nur im Direktvertrieb, nicht über den regulären Großhandel erhältliches Präparat bezogen hatten, nach den verordnenden Ärzten frage, um die „richtigen“ Fachärzte als Zielgruppe für die weitere Bewerbung zu identifizieren.

Dazu würden die Verkaufszahlen und Anschriften der bestellenden Apotheker mit Umsatz und der Angabe, ob es sich um Erst-oder Folgebestellungen handele, direkt an die Pharmareferenten und an die Mitarbeiter in der Medizin weitergeleitet. Der Pharmareferent erhalte für jede Verordnung in seinem Gebiet diese Daten, um dann den Apotheker aufzusuchen und nach dem verordnenden Arzt zu fragen. Die so ermittelten Verordner würden in vorbereitete Tabellen, in denen die bestellenden Apotheker mit Anschrift, die Umsätze pro Apotheker sowie die verordnenden Ärzte aufgeführt sind, einzutragen sein.

Man verliere durch diese Verfahrensweise keine Zeit mit der Bewerbung bei der Zielgruppe. Der Außendienst dürfe den Ärzten aber auf keinen Fall mitteilen, dass er durch eine Apotheke erfahren habe, wann, wieviel und wie oft er das Medikament verordne. Gehe die Anzahl der Bestellungen in einer Apotheke zurück, könne man den entsprechenden Arzt direkt besuchen, um den Rückgang der Verordnungen zu hinterfragen. Auch dies müsse sehr vorsichtig geschehen, der Arzt dürfe nicht erfahren, dass der Außendienst seine Verordnungen über das Abfragen in jenen Apotheken, in welchen die Rezepte eingelöst wurden, tagesgenau kenne.

Das Gesamtverfahren sei mit der Marketing-Abteilung abgestimmt.

Nach Auffassung der Beanstandenden ist diese Verfahrensweise nicht zulässig, zumal sie gegen die Geheimhaltungs- und Datenschutzpflichten der Beteiligten verstoße.

Die Anhörung ergab folgenden weiteren Sachverhalt:

Das Unternehmen räumte ein, gelegentlich Apotheker zu besuchen, um nachzufragen, ob weiterer Bedarf an zusätzlichen Informationsunterlagen zum Präparat und dem Umgang mit bestimmten Nebenwirkungen bestünde. Die Besuche fänden aber keinesfalls systematisch oder gezielt auf der Basis der Umsatzdaten statt, sondern nur gelegentlich, wenn dies die jeweilige Besuchsroute erlaubte. Anders sei dies aufgrund der lange vorbestehenden Besuchsplanung und der z.T. großen Anfahrtswege auch gar nicht durchführbar.

Die erfassten Daten seien nur pseudonymisiert im einem „share room“ den jeweils zuständigen Außendienstmitarbeitern zugänglich, nicht der Medizin oder sonstigen Fachbereichen. Eine der Schiedsstelle beispielhaft vorgelegte Apothekenliste zu einem Außendienstbezirk nennt 52 Apotheken und 30 pseudonymisierte Verordner. Im Übrigen sei die Führung von Listen, die die verordnenden Ärzte bzw. Kliniken aufführten, inzwischen eingestellt worden.

Wesentliche Entscheidungsgründe

Das Unternehmen hatte dargelegt, dass es sich bei dem betreffenden Arzneimittel um ein Präparat im Direktvertrieb handelte, dessen Verschreibungszahlen relativ gering, das aber besonders beratungsintensiv, auch hinsichtlich seiner Nebenwirkungen sei. Daher ging die Schiedsstelle von einem überdurchschnittlichen Informationsbedarf bei und einer gesteigerten Beratung durch die Apotheke aus. Die Schiedsstelle sah deshalb keinen Anlass, gelegentliche Besuche des Außendiensts bei einzelnen Apothekern, wie das Unternehmen dies vortrug, zu beanstanden. Die Erfahrungen der Apotheker mit dem Präparat, ggf. auch ihre Kenntnis über einen vermuteten Therapieabbruch u.ä. sah die Schiedsstelle als relevante Informationen für das Unternehmen an. Das den Apothekern bei Bedarf dabei zur Verfügung gestellte, spezifische Informationsmaterial zum Präparat lag vor. Die Schiedsstelle konnte allerdings nicht nachvollziehen, dass von 52 Apotheken insgesamt 30 Verordner, also mehr ca. 60% auf der beispielhaft vorlegten Apothekenliste offensichtlich identifiziert worden waren. Sie hat deshalb eine Rückfrage an den Beanstandenden zur weiteren Aufklärung gerichtet, die jedoch unbeantwortet blieb. Da die Schiedsstelle keine Grundlage dafür sah, der Darstellung in den Beanstandungen mehr Glauben zu schenken als der des Unternehmens, musste ein Verstoß gegen den FSA-Kodex Fachkreise, insbes. die §§ 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1, 13 Abs. 1 offen bleiben. Ob die u.U. Auskunft gebenden Apotheker gegen ihre Verpflichtung zur Verschwiegenheit verstoßen hatten und das Unternehmen dies u.U. provoziert haben könnte, konnte daher ebenso offen bleiben wie die Frage, ob das Führen von pseudonymisierten Verschreiberlisten der hier vorliegenden Art gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen verstößt.

Ergebnis

Das Verfahren war daher gem. § 11 Abs. 1 Satz 4 VerfO einzustellen, da sich der Sachverhalt in einer für die Entscheidung notwendigen Weise nicht ausreichend aufklären ließ.

Berlin, im August 2016


§ 20 Abs. 5 FSA-Kodex Fachkreise: Zur Zulässigkeit von „Luxus-Hotels“ als Veranstaltungsstätten für externe Fortbildungsveranstaltungen

AZ.: 2015.9-487

Leitsatz

Der Charakter eines Luxus-Hotels allein ist auch weiterhin nicht ausreichend, um eine Fortbildungsveranstaltung deshalb als unzulässig zu bewerten. Derartige Häuser können als Veranstaltungsorte dann in Betracht kommen, falls die Programmgestaltung der Fortbildungsveranstaltung keinen wesentlichen Anreiz oder Möglichkeit zur Nutzung von Freizeitaktivitäten oder der etwa vorhandenen Luxusausstattung des Hotels geben.

Sachverhalt

Dem FSA ging der Hinweis zu, ein Mitgliedsunternehmen habe eine Veranstaltung des Kompetenz-netzes X-Erkrankungen gesponsert, das im Hotel Alpenhof in Murnau durchgeführt wurde. In der Offenlegung des Sponsorings im Veranstaltungsprospekts hieß es dazu: „… unterstützt … ausschließ-lich logistische Aufwendungen (Übernachtungen) sowie das wissenschaftliche Programm des Kongresses.“

Die Beanstandende sah darin einen Verstoß gegen den FSA-Kodex Fachkreise, insbesondere im Hinblick auf den Veranstaltungsort. Das Hotel wird bei hotelsterne.de mit 5 Sternen bewertet.

Die Schiedsstelle forderte das Unternehmen zur Stellungnahme auf und verwies ergänzend auf die Entscheidung der Schiedsstelle zum Az. 2006.12-155, bei dem die Geeignetheit dieses Hotels bereits Verfahrensgegenstand gewesen war. Diese frühere Entscheidung nahm u.A. Bezug auf die (damalige) Zugehörigkeit des Hotels zu den „Relais- und Chateaux-Hotels“, die aktuell nicht mehr fortbesteht.

Das Unternehmen führte aus, dass das Tagungshotel nach seiner Auffassung den durch den Kodex, insbes. durch Ziff. 9.5 der Leitlinien vorgesehenen Rahmen wahre. Es wies weiter darauf hin, dass der Sponsoringbetrag vom Veranstalter auch für die Übernachtungskosten verwendet werden könne und damit die Unterstützung „…. ausschließlich logistische(r) Aufwendungen (Übernachtungen) sowie d(es) wissenschaftliche(n) Programm(s)…“ zulässig sei.

Aus den vorgelegten Unterlagen ergab sich, dass die Veranstaltung, die Gegenstand der Beanstan-dung war, mit der Begrüßung am Freitagabend um 17.30 h begann, gefolgt von 4 Vorträgen und einer „Welcome Reception“, die mit einem Diskussionsforum verbunden war. Am Folgetag umfasste das Programm ab 9.00 h insgesamt 10 Vorträge über 11 Stunden, unterbrochen von insgesamt 3,5 Stunden Pausen und ergänzt durch die Abendveranstaltung „Meet the Expert“ mit einer „kollegialen Diskussion“ der Tagungsthemen. Am Abschlusstag waren schließlich 3 Stunden mit Workshops und einem Diskussionsforum für Problemfälle vorgesehen, bevor die Veranstaltung um 12.00 h abschloss.

Wesentliche Entscheidungsgründe

Gem. § 20 Abs. 5 FSA-Kodex Fachkreise ist die finanzielle Unterstützung von externen Fortbil-dungsveranstaltungen gegenüber den Veranstaltern in einem angemessenen Umfang zulässig. Diesen Rahmen wahrt das vom Mitgliedsunternehmen gewährte Sponsoring.

Soweit der Beanstandende die Wahl des Veranstaltungsorts bemängelt, ist darauf hinzuweisen, dass die Schiedsstelle bereits im Verfahren zum Az. 2008.5-239 festgestellt hat, dass bei einer externen Fortbildungsveranstaltung, bei der die Auswahl des Tagungsortes in der Verantwortung des Veran-stalters liegt, das Unternehmen, das eine solche Veranstaltung unterstützt, auf die Auswahl des Tagungsortes in der Regel keinen Einfluss hat. Die Regelung des § 20 Abs. 3 Satz 2 Kodex Fachkreise ist daher auf externe Fortbildungsveranstaltungen jedenfalls nicht direkt anwendbar. Die Schiedsstelle hat bisher die Frage einer analogen Anwendung der Kriterien des § 20 Abs. 3 Satz 2 Kodex Fachkreise für die Auswahl des Tagungsortes bei Förderung externer Fortbildungsveran-staltungen offen lassen können (vgl. die o.g. Entscheidung).

Auch der vorliegende Sachverhalt gibt keinen Anlass, diese Frage aufzugreifen.

(a) Die oben im Einzelnen dargelegte Programmgestaltung wahrt die von der Spruchpraxis genannten Anforderungen an eine zeitlich intensive, gedrängte Programmgestaltung, die keinen wesentlichen Anreiz zur etwaigen Nutzung von Freizeitaktivitäten oder der Wellness-Einrichtungen des Hotels setzt.

(b) Auch die Tagungsstätte, das Alpenhotel Murnau ist nicht zu beanstanden. Die Schiedsstelle hat zwar bereits im Verfahren zum Az. 2006.12-155 festgestellt, dass dieses Hotel unter die Gruppe der Luxus-Hotels fällt und dies u.a. und in erster Linie mit der – damaligen – Zuge-hörigkeit dieses Haus zur Gruppe der Relais- und Chateaux-Hotels begründet.

Die Schiedsstelle hält diese Bewertung des Hotels aufrecht und zwar auch dann, wenn das Haus der Gruppe der Relais- und Chateaux-Hotels zurzeit nicht angehört. Die Eigenpräsentation des Hotels im Internet, die „exklusive (…) Zimmer & Suiten mit weitem, sonnigen Blick auf die Alpen und das Murnauer Moos, (den) etwa 1.000 Quadratmeter große(n) Bereich für Wellness & Fitness inkl. Yavanna, eine Sauna & Badelandschaft, (einen) Wohlfühl-Tempel (mit) fünf verschiedene Saunen, Dampf- und Kneipp-Bäder, ein orientalisches Rhassoul-Bad sowie eine finnische Kelo-Sauna im Außenbereich, (schließlich) ein großes Schwimmbad mit Außenbecken sowie zahlreiche Fuß-, Kosmetik- und Körperbehandlungen, Massagen und (den) Fitness-Raum“ herausstellt, belegt dies.

Allerdings ist der Charakter eines Luxus-Hotels allein nicht ausreichend, um das Sponsoring einer Fortbildungsveranstaltung deshalb als unzulässig zu bewerten. Die Schiedsstelle hat wiederholt ausgeführt, dass auch derartige Häuser als Veranstaltungsorte in Betracht kommen können, falls die Programmgestaltung der Fortbildungsveranstaltung keinen wesentlichen Anreiz oder Möglichkeit zur Nutzung von Freizeitaktivitäten oder der etwa vorhandenen Luxusausstattung des Hotels geben. Diese Voraussetzungen sind bei der beanstandeten Veranstaltung gewahrt.

Daher kann auch im vorliegenden Fall die Frage der analogen Anwendung der Kriterien nach § 20 Abs. 3 Satz 2 Kodex Fachkreise offen bleiben.

Ergebnis

Die Beanstandung war somit unbegründet. Das Verfahren wurde im Januar 2016 eingestellt. Die Beanstandende hat von ihrem Einspruchsrecht (§§ 3 Abs. 1 Nr. 2.a, 25 Abs. 1f. VerfO) keinen Gebrauch gemacht.


§ 20 Abs- 1f. FSA-Kodex Fachkreise: Zur Veranstaltung von internen Fortbildungsveranstaltungen in sog. „Luxus-Hotels“

AZ.: 2015.11-493

Leitsatz

Auch Hotels, die als Luxus-Hotels bewertet werden, können als Veranstaltungsorte für interne Fortbildungsveranstaltungen in Betracht kommen, falls die Programmgestaltung keinen wesentlichen Anreiz oder die Möglichkeit zur Nutzung von Freizeitaktivitäten oder der etwa vorhandenen Luxusausstattung des Hotels gibt, es sei denn die Attraktivität des Hotels ist so groß, dass die Teilnehmer geneigt sein könnten, die etwa bestehenden Hotel-Einrichtungen zu nutzen und dafür die Teilnahme an der Veranstaltung zu vernachlässigen (vgl. Verfahren zu Az. 2007.11-211).

Sachverhalt

Der FSA wurde von dritter Seite darauf hingewiesen, dass ein Mitgliedsunternehmen Ärzte zu einer Fortbildungsveranstaltung zu Themen der Antikoagulation im Sofitel München eingeladen habe. Der Beanstandende vertrat die Auffassung, mit dieser Einladung würde zu einer Fortbildungsveranstaltung in ein „5er Luxushotel“ eingeladen.

Die Anhörung ergab folgenden weiteren Sachverhalt:

Das Programm begann mit einem sog. Begrüßungskaffee um 9.00 h, gefolgt von einer 10-minütigen Einführung zum Thema um 10.00 h. Daran schlossen sich 35 Minuten Vortrag zur Versorgungs-situation und zu den Leitlinien, 85 Minuten Symposium, nach dem Mittagessen weitere 90 Minuten mit Workshops und, nach der Kaffeepause, schließlich 40 Minuten Vortrag zur „innovativen Verordnung“ an. In der Zeit ab 15.40 h wurden 20 Minuten der Zusammenfassung und der Verabschiedung gewid-met.

Reise- und – in einigen Fällen – auch notwendige Übernachtungskosten, allerdings in einem benach-barten 4-Sterne Hotel, wurden vom Unternehmen übernommen.

Das Mitgliedsunternehmen vertrat die Auffassung, die Veranstaltung wahre den durch den FSA-Kodex Fachkreise vorgesehenen Rahmen. Die Veranstaltungsstätte habe zentral und gut erreichbar gelegen, über geeignete Tagungsräume verfügt und keinen besonderen Erlebniswert aufgewiesen; andere Hotels vergleichbarer Eignung seien zu dem relevanten Zeitpunkt nicht verfügbar gewesen.

Die Veranstaltung wurde von der zuständigen Landesärztekammer zertifiziert.

Wesentliche Entscheidungsgründe

Gem. § 20 Abs. 1f. FSA Kodex Fachkreise dürfen Mitgliedsunternehmen Angehörige der Fachkreise zu eigenen berufsbezogenen Fortbildungsveranstaltungen einladen, die sich insbesondere mit ihren
Forschungsgebieten, Arzneimitteln und deren Indikationen befassen. Dabei können angemessene Reise- und notwendige Übernachtungskosten dann übernommen werden, wenn der berufsbezogene wissenschaftliche Charakter der internen Fortbildungsveranstaltung eindeutig im Vordergrund steht. Auch eine angemessene Bewirtung der Teilnehmer ist möglich. Nach Auffassung der Schiedsstelle wahrt die Veranstaltung diesen Rahmen.

Die Veranstaltung beschäftigte sich mit Fragen der Antikoagulation und damit dem Indikationsgebiet eines Präparats des Unternehmens. Da nur dieses Thema behandelt wurde, sieht die Schiedsstelle keinen Anlass, den berufsbezogenen wissenschaftlichen Charakter der Fortbildungsveranstaltung in Zweifel zu ziehen. Die Übernahme von Reise- und Übernachtungskosten hält sich im Rahmen des Angemessenen und Notwendigen; sie wird auch von dem Beanstandenden nicht in Zweifel gezogen.

Soweit der Beanstandende die Wahl des Tagungslokals mit Hinweis auf den Luxus-Charakter des Hotels bemängelt, ist darauf hinzuweisen, dass die Schiedsstelle in ständiger Spruchpraxis es nicht als sachgerecht ansieht, eine Fortbildungsveranstaltung allein deshalb als unzulässig zu bewerten, weil sie in einem Luxus-Hotel durchgeführt wird (vgl. Verfahren zu Az. 2008.4-234, 2009.3-255 und -258). Deshalb kann hier die Frage, ob das Hotel, das sich selbst, z.B. auf dem vorgelegten Brief-papier“, mit „Luxury Hotels“ vorstellt, tatsächlich als Luxus-Hotel oder, wie das Mitgliedsunternehmen meint, als „typisches Tagungs- und Business-Hotel“ zu bewerten ist, offen bleiben.

Die Schiedsstelle hat wiederholt ausgeführt, dass auch derartige Häuser als Veranstaltungsorte in Betracht kommen können, falls die Programmgestaltung der Fortbildungsveranstaltung keinen wesentlichen Anreiz oder die Möglichkeit zur Nutzung von Freizeitaktivitäten oder der etwa vorhan-denen Luxusausstattung des Hotels gibt. Dass die Attraktivität des Hotels so groß wäre, dass die Teilnehmer geneigt sein könnten, die etwa bestehenden Hotel-Einrichtungen zu nutzen und dafür die Teilnahme an der Veranstaltung zu vernachlässigen (vgl. Verfahren zu Az. 2007.11-211), ist weder vorgetragen noch erkennbar. Daher ist entscheidend, ob die Programmgestaltung dem o.g. Maßstab entspricht.

In der Zeit von 9.00 h bis 16.00 h wurden zwei Vorträge von insgesamt 75 Minuten gehalten, ein Symposium und Workshops im Gesamtumfang von fast 3 Stunden und schließlich 30 Minuten für Einführung, Zusammenfassung und Verabschiedung verwendet; Kaffeepausen und Mittagessen nahmen insgesamt 2 Stunden und 30 Minuten ein. Hinweise darauf, dass die Programmfolge, das Symposium und die Workshops den von der Spruchpraxis vorgegebenen Anforderungen an eine zeitlich intensive, gedrängte Programmgestaltung nicht genügen würden, ergeben sich weder aus der Beanstandung noch aus den sonstigen Informationen, die der Schiedsstelle vorliegen. Die Schieds-stelle sieht auch keine Indizien, die einen wesentlichen Anreiz oder eine Möglichkeit zur Nutzung von Freizeitaktivitäten oder der etwa vorhandenen Luxusausstattung des Hotels vermuten lassen.

Ergebnis

Die Beanstandung ist somit unbegründet. Das Verfahren wurde im Januar 2016 eingestellt.

Berlin im März 2016


§ 20 Abs. 3 Satz 2 und 3 FSA-Kodex Fachkreise – Einladungen mit Bewirtung von Angehörigen der Fachkreise anlässlich externer Fortbildungsveranstaltungen Dritter

AZ.: 2015.8-484 und 9-486

Leitsätze

Die Verbindung der Bewirtung der Teilnehmer eines Arbeitsessens mit einem Schiffsausflug verstößt gegen das Verbot der Unterhaltungs- und Freizeitprogramme des § 20 Abs. 2 Satz 3 FSA-Kodex.

Sachverhalt

Dem FSA gingen Hinweise auf zwei Veranstaltungen der Firma Astellas Pharma GmbH zu, mit denen Einladungen zu Abendessen (a) auf einem Mississippi-Raddampfer anlässlich eines Urologie-Kongresses in New Orleans und b) im Rahmen einer Hafenrundfahrt anlässlich einer Veranstaltung zur Prostata-Onkologie in Hamburg, jeweils im Jahre 2015, beanstandet wurden.

Zu diesen Sachverhalten wurde das Mitgliedsunternehmen angehört. Die Anhörung ergab folgenden weiteren Sachverhalt:

Der Verstoß § 20 Abs. 3 Satz 2 und 3 FSA-Kodex wurde bei der Veranstaltung zu a) in vollem Umfang eingeräumt. Zur Veranstaltung zu b) legte das Unternehmen dar, dass lediglich 48 Ärzte zu Getränken eingeladen worden waren; ein Abendessen wurde dagegen nicht angeboten. In beiden Fällen erklärte sich das Unternehmen unaufgefordert zur Abgabe von Unterlassungserklärungen bereit, deren Inhalt mit der Schiedsstelle abgestimmt wurde. Bei der Bemessung der Geldstrafen wurde der Mindeststrafrahmen des § 22 Abs. 2 VerfO und der Gesamtumfang der jeweils gewährten Bewirtung berücksichtigt.

Ergebnis

Die Verfahren wurden durch Unterlassungserklärungen abgeschlossen, die Verfahrensgebühren wurden vom Vorstand des FSA im Hinblick auf die sofortige Abgabe der Unterlassungserklärungen auf 50% des Regelsatzes reduziert.

Im Falle zu a) wurde die Zahlung einer Geldstrafe in Höhe von 12.000,00 EUR zugunsten des Vereins Orienthelfer e.V., in Falle zu b) in Höhe von 7.000,00 EUR zugunsten der Stiftung zur Bewahrung kirchlicher Altertümer übernommen.

Berlin, im Februar 2016


§§ 18 Abs. 1 Nr. 7, 19 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2, Nrn. 1, 2, 10, 11, 13 FSA-Kodex Fachkreise, § 22 Abs. 3 VerfO

AZ.: 2014.12-458

Leitsätze

  1. Werden mehrere Studienprojekte auf der Basis von Kooperationsverträgen mit niedergelassenen Ärzten in einer Weise durchgeführt, die den Vorgaben des Kodex nicht entsprechen, kann das Gesamtvolumen der gezahlten Honorare einen Anhaltspunkt für die zu verhängende Geldbuße darstellen. Die Tatsache, dass das Fehlverhalten bei mehreren, voneinander unabhängigen Projekten festzustellen ist, kann straferhöhend wirken.
  2. Leistet das betroffene Unternehmen in erheblichem Umfang Aufklärungshilfe, so kann dies zu einer Milderung der zu verhängenden Geldbuße führen. Auch die intensive Zusammenarbeit mit der Schiedsstelle und die zügige Einleitung von organisatorischen und disziplinarischen Gegenmaßnahmen kann strafmildernd berücksichtigt werden.

Sachverhalt

Dem FSA ging eine anonyme Beanstandung zu, mit der unter Hinweis auf eine beigefügte E-Mail der Leiterin des Bereichs Medizin des Mitgliedsunternehmens Allergopharma der Vorwurf erhoben wurde, die genannte Firma zahle „in den letzten Jahren regelmäßig“ Kodex-widrig Honorare an den nieder-gelassenen Arzt X im Zusammenhang mit der Durchführung von Studien. Die als „Tischvorlage“ bezeichnete E-Mail war an mehrere, z.T. leitende Mitarbeiter des Mitgliedsunternehmens gerichtet. Mit ihr sollte die Entscheidung über Art und Umfang der Durchführung einer weiteren Studie mit X zur Fragestellung der Dosisreduzierung der Allergieprophylaxe während des Pollenflugs vorbereitet werden; Art und Inhalt der „Tischvorlage“ legten den Schluss nahe, dass das wissenschaftliche Interesse an einer derartigen Studie deutlich hinter dem kommerziellen Interesse an einer engen Zusammenarbeit mit X zurückstanden. In dieser „Tischvorlage“ wurde schließlich auf eine vergleich-bare Zusammenarbeit des Unternehmens mit dem Arzt Y Bezug genommen.

Der offene Verteiler des Beanstandungsschreibens führte neben dem FSA zwei Mitarbeiter der Compliance Funktion der Muttergesellschaft des Mitgliedsunternehmens auf. Der FSA hat daraufhin mit der Muttergesellschaft des Mitgliedsunternehmens Kontakt aufgenommen, um eine Koordination der Ermittlungen sicherzustellen.

Auf Initiative der Muttergesellschaft und in Abstimmung mit dem FSA wurde daraufhin sowohl durch eine externe Wirtschaftsprüfungsgesellschaft als auch durch Mitarbeiter des Compliance Bereichs eine umfangreiche Sonderprüfung bei dem Mitgliedsunternehmen durchgeführt, bei welcher das Unternehmen umfangreich mitwirkte.

Die Prüfung der der Schiedsstelle vorgelegten Unterlagen ergab, dass der Arzt X an drei Studien-projekten beteiligt gewesen war, bei denen der wissenschaftliche Zweck und ein hinreichendes Interesse an den Studienergebnissen schriftlich nicht nachweisbar waren; auch waren weder die Fallzahlen und die Zeitabläufe noch die Ziele ausreichend geplant, begründet bzw. fixiert. Die Kontrolle des Erkenntnisgewinns fand teilweise ebenso wenig statt wie eine zeitnahe Auswertung und Publikation, nicht einmal ein aktueller Status der Patientenerhebung war z.T. vorhanden. Schriftlich fixierte Qualitätskriterien für die Leistungserbringung fehlten ebenso wie solche für die Leistungserfüllung. Die klare Zuordnung der Studien zum Verantwortungsbereich des Leiters der medizinischen Abteilung sowie innerbetriebliche Prozessabläufe für die Planung, Durchführung und Auswertung der Projekte einschließlich geeigneter Qualitätssicherungsmaßnahmen waren in schriftlicher Form nicht vorhanden; die an X gezahlten Honorare lagen in diesen drei Vorgängen bei 10.700, 17.200 bzw. 28.500 EUR.

Die Prüfung der Zusammenarbeit mit dem weiteren Arzt Y ergab, dass bei einem Projekt ebenfalls Zahlungen ohne schriftlichen Leistungsnachweis erbracht wurden. Das Manuskript der für Herbst 2013 avisierten Publikation der Studie wurde schließlich im Frühjahr 2015 im Entwurf vorgelegt, also zu einem Zeitpunkt, der den in § 19 Abs. 2 Nr. 11 FSA-Kodex Fachkreise vorgegebenen Rahmen deutlich überschreitet; die Kommunikation zu diesem Leistungsverzug war wiederum schriftlich nicht dokumentiert. Nach Auffassung der Schiedsstelle legten die Gesamtumstände den Schluss nahe, dass die jetzige Manuskripterstellung in erster Linie durch das laufende Verfahren angestoßen wurde. Diese Studie mit Y hatte einen Honorarumfang von 48.000 EUR.

 

Wesentliche Entscheidungsgründe

Der Spruchkörper stellte Verstöße gegen § 18 Abs. 1 Nr. 7, 19 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2, Nrn. 1, 2, 10, 11, 13 FSA-Kodex Fachkreise fest und mahnte das Mitgliedsunternehmen ab, das beanstandete Verhalten künftig zu unterlassen. Gleichzeitig wurden gemäß § 20 Abs. 4 S. 2 i.V.m. § 22 Abs. 2 S. 2 der FSA-Verfahrensordnung Geldstrafen in Höhe von insgesamt 130.000 EUR zugunsten von fünf gemeinnützigen Vereinigungen festgesetzt. Hierbei wurde einerseits straferhöhend berücksichtigt, dass das Fehlverhalten des Unternehmens einen zentralen Bereich der Kodex-Regelungen betraf und dass bei vier Studien – im Wesentlichen gleichartige – Verstöße festgestellt wurden. Andererseits waren insbesondere die sehr umfangreiche Aufklärungshilfe, die intensive Zusammenarbeit mit der Schiedsstelle und die eingeleiteten organisatorischen und disziplinarischen Gegenmaßnahmen strafmildernd zu berücksichtigen, die erkennen ließen, dass das Unternehmen eine Kodex-gerechte Neuordnung der betreffenden Prozesse intensiv in Angriff genommen hat.

Ergebnis

Das Unternehmen gab die geforderte Unterlassungserklärung ab und erklärte sich mit der festgesetzten Geldstrafe einverstanden.

Berlin, im August 2015


§ 20 Abs. 5 Satz 1, § 3, 18 Abs. 1 Nr. 6 und Abs. 2 FSA-Kodex: Zur Angemessenheit der an gewerbliche Veranstalter gezahlten Sponsorenzahlungen

AZ.: 2013.9-360-362

Leitsätze

1. Der Regelungszweck des § 20 Abs. 5 Satz 1 FSA-Kodex umfasst auch Fortbildungsveranstaltungen gewerblicher Anbieter. Die Entscheidung des Spruchkörpers II. Instanz zu § 20 Abs. 5 Satz 3 FSA-Kodex ist auf die Frage der Beurteilung der Angemessenheit gem. § 20 Abs. 5 Satz 1 FSA-Kodex übertragbar.

2. Die Leitlinie 10 zu § 6 Abs. 2 i.V.m. § 20 Abs. 11 zur Auslegung des Begriffs „angemessener Umfang der finanziellen Unterstützung von externen Fortbildungsveranstaltungen“ (§ 20 Abs. 5 Satz 1) ist keine abschließende Regelung in der Weise, dass nur die dort in Ziff. 10.3 und 10.4 genannten Einzelfragen bei der Prüfung der Angemessenheit betrachtet werden könnten.

3. Die Vereinbarung einer Indikationsexklusivität für die parallel zu einer Fortbildungs-veranstaltung durchgeführte Industrieausstellung kann im Einzelfall dazu führen, dass die Angehörigen der Fachkreise einseitig und unvollständig informiert und damit in ihren Therapie-, Verordnungs- und Beschaffungsentscheidungen in unlauterer Weise beeinflusst werden. Dies gilt auch dann, wenn die Indikationsexklusivität zwar nicht Gegenstand der Vereinbarung, aber gängige Praxis des Veranstalters ist.

4. In entsprechender Anwendung von §§ 3, 18 Abs. 1 Nr. 6 und Abs. 2 FSA-Kodex Fachkreise sind Unternehmen gehalten, gegenüber den Veranstaltern externer Fortbildungsveranstaltungen darauf hinzuwirken, dass die von diesen an Referenten gezahlten Honorare angemessen sind und dass diese – spätestens bei der Durchführung der Veranstaltung – darauf hinweisen, dass der/die Referent(en) auch für das/die als Sponsor auftretende(n) Unternehmen tätig sind, sofern der Gegenstand ihres Beitrags auf der Veranstaltung gleichzeitig Gegenstand der Vertragsbeziehung oder irgendein anderer das/die Unternehmen betreffender Gegenstand ist.

Sachverhalt

Dem FSA ging eine Beanstandung zu, die die Höhe der Sponsoringleistungen von drei Mitgliedsunternehmen für die Veranstaltung „Die aktuelle Welt der Kardiologie“ zum Gegenstand hatte. Die Veranstaltung fand im November/Dezember 2013 an vier Terminen in Köln, Hamburg, Berlin und München statt. Da Veranstalter der Fortbildung ein gewerbliches Unternehmen war, wurden die vorliegenden Verfahren zunächst ausgesetzt bis die Frage der Anwendbarkeit von § 20 Abs. 3 FSA-Kodex Fachkreise auf Fortbildungsveranstaltungen gewerblicher Anbieter geklärt war. Diese Frage wurde durch die Entscheidung des Spruchkörpers II. Instanz zu FS II 1/14/2013.2-346/349/352 für § 20 Abs. 5 Satz 3 FSA-Kodex bejaht.

Daraufhin wurden die vorliegenden Verfahren wieder aufgenommen. Die Unternehmen haben im Einzelnen dargelegt, dass sie mit dem Veranstalter Verträge über die Unterstützung der o.g. Veranstaltung geschlossen hatten. Die Unterstützung bezog sich insgesamt auf Summen zwischen 40.000 und 100.000 EUR für die vier Veranstaltungstermine. Als Gegenleistungen wurde den Unternehmen im Wesentlichen gleiche Leistungen, u.a. die Bewerbung ihres Unternehmens durch die prominente Verwendung ihres Firmenlogos gestattet und Standflächen von 6-15 m2 auf der parallel zur Fortbildungsveranstaltung durchgeführten Industrieausstellung zur Verfügung gestellt.

Zweien der Verträge lagen Angebote des Veranstalters zugrunde, die eine Indikationsexklusivität für die Beteiligung des Unternehmens an der Industrieausstellung zum Gegenstand hatten; damit sollte sichergestellt werden, dass kein anderer Sponsor berechtigt ist, mit einem Stand zu etwaigen Konkurrenz-Präparaten in der entsprechenden Indikation in der Industrieausstellung präsent zu sein. Diese Indikationsexklusivität wurde gegenüber einem Unternehmen mit einem Wert von 20.000 EUR beziffert. Dieses Unternehmen hat die Exklusivität ausdrücklich zum Gegenstand des Vertrags mit dem Veranstalter gemacht; bei den beiden anderen Unternehmen war sie vertraglich nicht vereinbart, faktisch aber ebenfalls gegeben, da weitere Unternehmen in den hier erheblichen Subindikationen weder als Sponsoren noch auf der Industrieausstellung mit einem Kongresstand auftraten.

Insgesamt war die Teilnahme von ca. 350 Ärzten geplant; ca. 250 Teilnehmer haben die Veranstaltung tatsächlich besucht.

Der gewerbliche Anbieter hat die Veranstaltung in eigener Verantwortung organisiert, insgesamt fünf Referenten beauftragt und honoriert sowie die Standflächen zur Verfügung gestellt. Die vereinbarten Honorare wurden der Schiedsstelle vom Veranstalter offen gelegt.

Auf Nachfrage der Schiedsstelle wurde von den Unternehmen weiter mitgeteilt, dass vier der fünf Referenten, unabhängig von der vorliegenden Veranstaltung, in den Jahren 2011 – 2013 diverse Honorare von den Mitgliedsunternehmen, die hier als Sponsoren auftraten, für sonstige Beratungs- bzw. Referententätigkeiten erhalten haben. Diese Verbindung der Referenten mit den Mitgliedsunternehmen, deren Art und Umfang der Schiedsstelle nur von einem der Unternehmen im Einzelnen bekannt gegeben wurde, wurden weder bei der Ankündigung noch bei der Durchführung der Veranstaltung offengelegt, wie dies § 18 Abs. 2 FSA-Kodex für die vertragliche Zusammenarbeit der Unternehmen mit Angehörigen der Fachkreise verlangt.

Die Schiedsstelle hat im Übrigen umfangreich Auskünfte zu den Usancen derartiger Veranstaltungen durch Gespräche mit verschiedenen gewerblichen Veranstaltern im medizinischen Bereich, auch mit dem Anbieter dieser Veranstaltung eingeholt.

Die Unternehmen haben teilweise grundsätzliche Bedenken gegen die Prüfung der Angemessenheit der Sponsorenzahlungen unter Bezugnahme auf § 24 GWB erhoben und auch die Übertragbarkeit der Entscheidung des Spruchkörpers II. Instanz zu FS II 1/14/2013.2-346/349/352 auf die Frage der Angemessenheit nach § 20 Abs. 5 Satz 1 FSA-Kodex in Abrede gestellt.

Wesentliche Entscheidungsgründe

Die Schiedsstelle legt den vorliegenden Verfahren die Entscheidung des Spruchkörpers II. Instanz zu § 20 Abs. 5 Satz 3 FSA-Kodex der Beurteilung der Angemessenheit gem. § 20 Abs. 5 Satz 1 FSA-Kodex zugrunde. Die teilweise geäußerten Bedenken hinsichtlich der Übertragbarkeit der Entscheidung auf § 20 Abs. 5 Satz 1 FSA-Kodex teilt die Schiedsstelle nicht. Auch bei Fortbildungs-veranstaltungen gewerblicher Anbieter kann durch unangemessen hohe Zahlungen Einfluss auf die Unabhängigkeit der Veranstalter und die der Referenten ausgeübt werden. Der Regelungszweck des § 20 Abs. 5 Satz 1 FSA-Kodex umfasst nach Auffassung der Schiedsstelle auch Fortbildungs-veranstaltungen gewerblicher Anbieter.

Unter den Rahmenbedingungen der vorliegenden Veranstaltung beurteilt die Schiedsstelle die von den Unternehmen geleisteten Zahlungen noch als angemessen. Die konkrete Kalkulation, in die der Spruchkörper beim Veranstalter Einblick nehmen konnte, ergab eine Gesamterlössituation, die mit jener vergleichbar ist, wie sie von Unternehmen der pharmazeutischen Industrie bekannt ist.

Indizien dafür, dass der unterschiedlichen Höhe der Sponsorensummen und die besonders hohe Unterstützung durch einzelne Unternehmen besondere, kodex-relevante Tatsachen zugrunde liegen, waren im vorliegenden Fall nicht festzustellen. Der Spruchkörper sieht daher keinen Anlass, die Höhe der gezahlten Sponsorenzahlungen zu beanstanden.

Dies gilt auch für die Indikationsexklusivität, aufgrund derer andere Unternehmen mit relevanten Konkurrenzpräparaten von der Veranstaltung bzw. der damit verbundenen Industrieausstellung ausgeschlossen waren. Wenn, wie dies im Rahmen der Anhörungen der Schiedsstelle dargelegt wurde, Veranstaltungen dieser Art auch als „access model“ für die Unternehmen gegenüber den Ärzten verstanden werden müssen, musste dies zwar dazu führen, dass nur die insoweit begünstigten Unternehmen als – vertraglich oder faktisch – exklusive Sponsoren hinsichtlich „ihrer“ Indikation exklusiven Zugang zu den teilnehmenden Ärzten hatten.

Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass damit die Freiheit der Ärzte in ihren Therapie-, Verordnungs- und Beschaffungsentscheidungen beeinflusst oder gefährdet wurde, waren allerdings im konkreten Fall nicht festzustellen. Der Spruchkörper sieht daher keinen Anlass, die vereinbarte Exklusivität, sei sie ausdrücklich vereinbart oder de facto eingeräumt, zu beanstanden.

Der Spruchkörper sieht sich im Übrigen durch § 24 GWB auch nicht als gehindert an, die Prüfung der Angemessenheit der Sponsorenzahlungen vorzunehmen. Die Mitglieder des FSA haben eine Kodex-Regelung gewählt, die ausdrücklich auch den Umfang der finanziellen Unterstützung von Fortbildungsveranstaltungen der Prüfung durch den Spruchkörper unterstellt. Diese Regelung ist vom Bundeskartellamt geprüft und genehmigt worden. Durch die Kodex-Prüfung wird weder in den kommerziellen Markt für Fortbildungs- und Kongressveranstaltungen eingegriffen, noch eine Preisregulierung vorgenommen. Die Schiedsstelle konnte ihre Prüfung im Wesentlichen darauf beschränken, ob durch die jeweiligen Zahlungen in unlauterer Weise die Freiheit der Angehörigen der Fachkreise in ihren Therapie-, Verordnungs- und Beschaffungsentscheidungen beeinflusst wird. Die Schiedsstelle sieht diese Prüfung ohne Weiteres als mit § 24 GWB vereinbar an.

In entsprechender Anwendung von §§ 3 Abs. 2, 18 Abs. 1 Nr. 6 FSA-Kodex Fachkreise sind die Unternehmen gehalten, gegenüber den Veranstaltern externer Fortbildungsveranstaltungen in angemessener Weise darauf hinzuwirken, dass die vom gewerblichen Veranstalter an die Referenten gezahlten Honorare zu der erbrachten Leistung in einem angemessenen Verhältnis stehen. Der Schiedsstelle wurden diese Honorare offen gelegt. Sie wahren diesen Rahmen.

Dabei hat die Schiedsstelle mit berücksichtigt, dass zwischen den Unternehmen und einzelnen Referenten, unabhängig von der vorliegenden Veranstaltung, in den Jahren 2011 und 2013 diverse Beratungs- und Referentenverhältnisse bestanden haben. Dies könnte dazu führen, dass die Beiträge des jeweiligen Referenten auf der Veranstaltung sich in wesentlichem Umfang mit jenen Themen decken, die auch den Gegenstand seiner jeweiligen Tätigkeit für das betreffende Unternehmen ausmachen. Dies wiederum könnte sowohl Zweifel an seiner Objektivität begründen, zumal diese Tätigkeiten der Referenten den Teilnehmern der Veranstaltung nicht offen gelegt wurden (- wie dies § 18 Abs. 2 FSA-Kodex Fachkreise vorsieht -), als auch an der Angemessenheit des vom Veranstalter gezahlten Honorars; für eine Zweit- oder gar Drittverwertung dürften wohl nur niedrigere Honorarsätze angemessen sein.

Die von den Unternehmen mit dem Veranstalter abgeschlossenen Vereinbarungen enthielten regelmäßig eine pauschale Verpflichtung zur Einhaltung der FSA-Kodizes, die nach der Spruchpraxis zu § 20 Abs. 5 Satz 3 FSA-Kodex Fachkreise zumindest dann noch ausreichen dürfte, wenn die Unternehmen – wie im vorliegenden Fall – über die Anwendbarkeit von § 20 Abs. 5 Satz 3 FSA-Kodex

Fachkreise auf gewerbliche Anbieter von Fortbildungsveranstaltungen sich im Unklaren befunden haben. Anzeichen für eine Zweit- oder gar Drittverwertung von Arbeitsergebnissen, die die Referenten bereits zuvor für die Unternehmen erstellt hatten, waren nicht auszumachen; die Referate bezogen sich auf neueste wissenschaftliche Erkenntnisse, die gerade auf internationalen Kongressen vorgetragen wurden.

Die Verfahren wurden im Februar 2015 eingestellt.

Der Vorgang gibt der Schiedsstelle Anlass zu folgenden Hinweisen:

1. Die Leitlinie 10 zu § 6 Abs. 2 i.V.m. § 20 Abs. 11 zur Auslegung des Begriffs „angemessener Umfang der finanziellen Unterstützung von externen Fortbildungsveranstaltungen“ (§ 20 Abs. 5 Satz 1) sieht die Schiedsstelle nicht als abschließende Regelung in der Weise an, dass nur die dort in Ziff. 10.3 und 10.4 genannten Einzelfragen bei der Prüfung der Angemessenheit betrachtet werden könnten; sie schließen weitere Merkmale der jeweiligen Veranstaltung nicht von der Prüfung aus wie Art und Umfang des werblichen Auftritts, Renommée der Veranstaltung, erwartete Teilnehmeranzahl, Dauer der Veranstaltung; Vertragsbeziehungen mit den Referenten, Zahl der Sponsoren usw.

2. Die Vereinbarung einer Indikationsexklusivität, derzufolge nur der berechtigte Unternehmer mit einem Ausstellungsstand, Bannerwerbung u.ä. Gegenleistungen auf einer Fortbildungsveranstaltung präsent sein darf, schließt andere pharmazeutische Unternehmen mit gleichen Indikationsschwerpunkten bewusst und absichtlich von der Veranstaltung aus. Sie kann daher den objektiven Charakter der Veranstaltung beeinflussen, da den Teilnehmern Informationen vergleichbarer Anbieter bei dieser Gelegenheit vorenthalten werden. Das kann dazu führen, dass die Angehörigen der Fachkreise einseitig und unvollständig informiert und damit in ihrer Therapie-, Verordnungs- und Beschaffungsentscheidungen in unlauterer Weise beeinflusst werden. Dies kann auch dann der Fall sein, wenn sich die Indikationsexklusivität nicht aus der vertraglichen Vereinbarung, sondern aus der gängigen Praxis des Veranstalters bei der Auswahl der Sponsoren ergibt.

Die Pflicht des Unternehmens aus § 3 Abs. 2 FSA-Kodex darauf hinzuwirken, dass die Verpflichtungen des Kodex durch den Vertragspartner, hier: den Veranstalter, eingehalten werden, schließt die Regelungen von § 18 Abs. 1 Nr. 6 und Abs. 2 FSA-Kodex mit ein. Danach sind die Unternehmen auch gehalten, gegenüber den Veranstaltern externer Fortbildungsveranstaltungen sicherzustellen, dass diese frühzeitig, spätestens bei der Veranstaltung darauf hinweisen, dass der/die Referent(en) für das/die betreffende(n) Unternehmen tätig sind, sofern der Gegenstand ihres Beitrags auf der Veranstaltung gleichzeitig Gegenstand der Vertragsbeziehung oder irgendein anderer das/die Unternehmen betreffender Gegenstand ist.

Wie der Umfang dieser Hinwirkungspflicht vor dem Hintergrund der Regelung im EFPIA HCP Code, der insoweit von „Sicherstellen“ spricht (“…reasonable steps to ensure [Hervorhebung durch den Spruchkörper] that any other parties …. comply with Applicable Codes“; SCOPE, Abs. 2), auszulegen ist, konnte die Schiedsstelle im vorliegenden Fall noch offen lassen.

Berlin, im April 2015


Leitlinie 14.4 gem. § 6 Abs. 2 FSA-Kodex Fachkreise i. V. m. § 22 Abs. 2 zur Auslegung des Begriffs „angemessen“ (§ 22 Abs. 1 Satz 1)

AZ.: 2014.10-439 – 441 (1. Instanz)

Leitsätze

  1. Die Aufzählung von Speisen und Getränken in der Leitlinie 14.4 ist nur beispielhaft, aber nicht abschließend; auch andere Speisen und Getränke können zulässig sein.
  2. Bei der Bewirtung aus Anlass von Fachgesprächen, die neben dem Fachprogramm des Kongresses bzw. in den Pausen stattfinden, ist der Maßstab, an dem sich die Zulässigkeit bestimmter Speisen und Getränke bemisst, der Rahmen, der üblicherweise bei kürzeren Besprechungen geschäftlicher Art praktiziert wird.

Sachverhalt

In der Zeit vom 1.-4. Oktober 2014 fand in Düsseldorf der Kongress der Deutschen Gesellschaft für Urologie e.V. (DGU) statt, bei dem zahlreiche pharmazeutische Unternehmen Kongressstände unterhielten, u.a. drei Mitgliedsfirmen. An diesen Ständen konnten die Kongressteilnehmer Fachgespräche mit den ausstellenden Firmen führen. Die Firmen boten dazu eine Bewirtung an.

Beim FSA ging dazu eine anonyme Beanstandung ein, mit der der Umfang der Bewirtung gerügt wurde. Unter Bezugnahme auf eine Reihe von Fotos vertrat der Beanstandende die Auffassung, dass die auf den Bildern gezeigten Kaffeemaschinen über das noch zulässige Maß hinausgingen.

Die Schiedsstelle hat die Unternehmen angehört und Informationen zu Art und Umfang der abgegebenen Getränke und Speisen sowie zu den dabei von den Caterern abgerechneten Kosten angefordert.

Die Unternehmen haben diese Informationen detailliert zur Verfügung gestellt. Daraus ergab sich, dass das Angebot an den Ständen diverse Kaffeespezialitäten wie Kaffee, Cappuccino, Café Latte, Espresso, die auf professionellen Geräten (Barista, FAEMA usw.) am Stand frisch zubereitet wurden, und nicht-alkoholische Getränke wie Softdrinks, Wasser sowie schließlich alkoholfreies Weizenbier umfasste.

Dazu wurden Kleingebäck, Kompott, Handobst, Nüsse, kleine Joghurts, Laugenbrezeln, „Nürnberger Semmeln“ (Bratwurst mit Brötchen), Chicken Wings, Mini-Blätterteigtaschen mit Käse oder Schinken, Yakitori-Spieße, Mini-Frühlingsrollen, Chillipopper, Käsewürfel, kleine Schweineschnitzel, Mini-Bifteki mit Fetafüllung, Mini-Pizza, Geflügelspieße, Mini-Flammkuchen, Blechkuchen, Waffeln u.ä. gereicht.

Die gegenüber den Mitgliedsfirmen berechneten Kosten lagen bei den Kaffeespezialitäten bei bis zu 1,00 EUR, bei den Speisen bei bis zu 4,00 EUR. Hinzukamen die Personalkosten der Caterer und die Gerätemieten.

Insgesamt besuchten den Kongress 7.000 bis 8.000 Teilnehmer. An den Kongressständen der Mitgliedsfirmen wurden jeweils Gespräche mit mind. 700 Teilnehmern dokumentiert.

Die Unternehmen halten die Bewirtung für angemessen und verweisen insoweit auf die Leitlinie 14.4. gem. § 6 Abs. 2 i.V.m. § 22 Abs. 2 zur Auslegung des Begriffs „angemessen“ (§ 22 Abs. 1 Satz 1):

Eine Bewirtung an Kongressständen ist dann zulässig und angemessen, wenn diese den allgemein anerkannten Regeln der Höflichkeit entspricht. Dies ist dann der Fall, wenn etwa Kaffee, Tee und nicht alkoholische Getränke sowie belegte Brote/Brötchen, Kleingebäck oder Süßwaren angeboten werden. Unangemessen dagegen sind Bewirtungen, die einer vollwertigen Hauptmahlzeit entsprechen.

Sie sind der Ansicht, dass die Aufzählung in der Leitlinie nicht abschließend sei. Eine Beschränkung auf z.B. Filterkaffee sei heute nicht zeitgemäß und der Leitlinie nicht zu entnehmen. Ein Unternehmen verweist insoweit auf den Rahmen, den die Schiedsstelle im Zusammenhang mit Arbeitsessen beschrieben hat (Az. 2013.10-363, 2010.10-293).

Wesentliche Entscheidungsgründe

Die Schiedsstelle teilt die Auffassung der Mitgliedsunternehmen, dass die Aufzählung von Speisen und Getränken in der zitierten Leitlinie nur beispielhaft, aber nicht abschließend ist; auch andere Speisen und Getränke können zulässig sein, soweit dies den allgemein anerkannten Regeln der Höflichkeit entspricht.

Dabei ist von Bedeutung, aus welchem Anlass dieses Angebot erfolgt. Wenn, wie hier, lediglich eine Bewirtung aus Anlass von Fachgesprächen erfolgt, die neben dem Fachprogramm des Kongresses bzw. in den Pausen stattfinden, ist der Maßstab, an dem sich die Zulässigkeit bestimmter Speisen und Getränken bemisst, enger als bei Arbeitsessen, wie sie in den Verfahren zu 2013.10-363, 2010.10-293 bewertet wurden. Die hier zulässige Bewirtung orientiert sich an dem Rahmen, der üblicherweise bei kürzeren Besprechungen aus geschäftlichem Anlass praktiziert wird.

Die Schiedsstelle teilt auch die Auffassung der Mitgliedsunternehmen, dass eine Beschränkung von „Kaffee“ auf Filterkaffee in Thermoskannen heute nicht mehr angemessen ist; bei einer Vielzahl vergleichbarer Veranstaltungen ist die Abgabe von frisch zubereitetem Café Latte, Espresso, Cappuccino nicht unüblich. Infolgedessen hält sich das Angebot von Kaffee, Cappuccino, Café Latte, Espresso, auch wenn diese Getränke auf professionellen Geräten (Barista, FAEMA usw.) am Stand frisch zubereitet werden, nach Auffassung der Schiedsstelle noch im angemessenen Rahmen. Dies gilt jedoch nicht für das Angebot von Bier, auch wenn es sich um alkoholfreie Getränke handelt.

Die Schiedsstelle beurteilt die Abgabe der hier angebotenen Speisen unterschiedlich. Kleingebäck, Handobst, Nüsse, kleine Laugenbrezeln oder Käsewürfel hält die Schiedsstelle für unproblematisch. Angebot und Abgabe von Blechkuchen, Waffeln, „Nürnberger Semmeln“ (Bratwurst mit Brötchen), Chicken Wings, Mini-Blätterteigtaschen mit Käse oder Schinken, Yakitori-Spieße, Mini-Frühlingsrollen, Chillipopper, kleine Schweineschnitzel, Mini-Bifteki mit Fetafüllung, Mini-Pizza, Geflügelspieße, Mini-Flammkuchen sieht die Schiedsstelle kritisch. Zwar mag der Wert dieser Artikel, insbesondere wenn es sich um eher kleine Portionen handelt, im Einzelfall noch gering sein, sie überschreiten ihrer Art nach aber deutlich jene Bewirtung, die üblicherweise bei Besprechungen kürzerer Art angeboten wird.

Die Klarstellung in der Leitlinie, der zufolge „unangemessene Bewirtungen [sind], die einer vollwertigen Hauptmahlzeit entsprechen“, ist nicht dahingehend zu verstehen, dass jede Bewirtung, die dieses Maß unterschreitet, deshalb als zulässig und angemessen betrachtet werden kann. Vielmehr ist der Maßstab der Sozialadäquanz entscheidend, der – zumindest zum gegenwärtigen Zeitpunkt – keine Bewirtung durch Chicken Wings, Mini-Blätterteigtaschen, Yakitori-Spieße, Mini-Frühlingsrollen, Chillipopper, kleine Schweineschnitzel, „Nürnberger Semmeln“ u.ä. beinhaltet. In diesem Zusammenhang sei im Übrigen daran erinnert, dass auch bei firmeninternen Besprechungen das Angebot an Speisen bei der Bewirtung in den letzten Jahren häufig reduziert und nicht erweitert wurde; entsprechend beeinflusst dies den hier relevanten Maßstab.

Daraus folgt, dass ein Teil der hier angebotenen Artikel aus Sicht der Schiedsstelle den durch die Leitlinie vorgegebenen Rahmen überschreitet.

Ergebnis

Die Schiedsstelle hat die Verfahren eingestellt. In einem Fall hielt sich das vom Mitgliedsunternehmen angebotene Sortiment an Speisen und Getränken in dem o.g. Rahmen.

Bei zwei weiteren Unternehmen wurde dieser Rahmen überschritten; gleichwohl war in diesen Fällen das Verschulden der Mitgliedsunternehmen ausnahmsweise zu verneinen. Art und Umfang der „angemessenen Bewirtung“ war nach Erlass der o.g. Leitlinie von den Unternehmen sehr kontrovers interpretiert worden und Gegenstand zahlreicher Anfragen beim FSA und auf seinen Veranstaltungen. Daher kann – wie in den Verfahren zu FS II 1/14/2013.2-346; FS II 2/14/2013.2-349; FS II 3/14/2013.2-352 vom 30. Juni 2014 festgestellt wurde – zugunsten der Mitgliedsunternehmen ausnahmsweise eine noch ungeklärte Rechtslage bejaht werden, die verschiedene Möglichkeiten der Interpretation erlaubte. Wenn sich ein Mitgliedsunternehmen für eine der möglichen Auslegungen entscheidet, die von der Schiedsstelle im Streitfall nicht bestätigt wird, kann dies ausnahmsweise – wie hier – als Verbotsirrtum bewertet werden, der das Verschulden ausschließt.

Berlin, im Januar 2015


§ 20 Abs. 5, Satz 3 FSA-Kodex Fachkreise – Finanzielle Unterstützung von berufsbezogenen wissenschaftlichen Fortbildungsveranstaltungen §§ 20 Abs. 4 Satz 2, 29 VerfO – Voraussetzungen einer wirksamen Unterlassungserklärung und deren Kündigung

AZ.: 2014.9-434 (1. Instanz)

Leitsätze

1. Die finanzielle Unterstützung einer Fortbildungsveranstaltung darf nur dann zugesagt werden, wenn das Unternehmen das Programm und den Veranstaltungsrahmen zuvor eingehend geprüft hat.

2. Wird die Anfrage des Veranstalters zur Unterstützung einer Fortbildungsveranstaltung vom Unternehmen abschlägig beantwortet, gleichwohl aber vom Veranstalter das Unternehmenslogo eigenmächtig verwendet (z.B. während der laufenden Verhandlungen), so ist dies dem Unternehmen in der Regel nicht zuzurechnen.

3. Bei wirksamer nachträglicher Kündigung des Unterwerfungsvertrags kommt die Rückzahlung einer bereits gezahlten Geldstrafe in der Regel nicht in Betracht.

Sachverhalt

Dem FSA ging ein Hinweis zu, dass eine Reihe von Mitgliedsfirmen und ein unterworfenes Unternehmen eine Veranstaltung in München im Indikationsgebiet der Urologie finanziell unterstützten, deren Programm überwiegend aus Unterhaltungsbestandteilen (Besuch des Oktoberfests u.ä.) bestünde. Dazu wurde dem FSA das Programm der Veranstaltung zur Verfügung gestellt, dessen Dateinamen mit dem Bestandteil „final“ gekennzeichnet war und das auf einer Seite vier Unternehmenslogos pharmazeutischer Firmen zeigte (Version 1).

Der Beanstandende vertrat die Auffassung, dass das Unterhaltungsprogramm klar im Vordergrund stünde und das der Tagungsort zur Zeit des Oktoberfestes als unangemessen zu bewerten sei. Er verweist insoweit auch darauf, dass das Oktoberfest im Mittelpunkt des Unterhaltungsprogramms stünde.

Die Anhörung ergab folgenden weiteren Sachverhalt:
Die Mitgliedsunternehmen konnten klarstellen, dass ihnen zwar eine Anfrage des Veranstalters zur Unterstützung vorgelegen, sie diese Anfrage jedoch abschlägig beantwortet hätten; die Verwendung ihrer Logos sei ohne ihre Zustimmung eigenmächtig durch den Veranstalter erfolgt.

Das unterworfene Unternehmen räumte den Verstoß ein und führte aus, dass ihm das Programm der Veranstaltung erst durch das Anhörungsschreiben der Schiedsstelle zur Kenntnis gelangt sei. Es räumte den Verstoß ein und beantwortete die Anhörung mit der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, die nach Hinweis des Spruchkörpers auf §§ 20 Abs. 4 Satz 2, 29 VerfO mit einer Verpflichtung zur Zahlung einer reduzierten Verfahrensgebühr und einer Geldstrafe von 5.000 EUR zugunsten einer gemeinnützigen Vereinigung ergänzt wurde. Der FSA nahm die Unterlassungserklärung an, die Verfahrensgebühr und die Geldstrafe wurden entrichtet.

Parallel dazu trat die Schiedsstelle an den Veranstalter heran wegen der Logo-Verwendung ohne Zustimmung der betroffenen Unternehmen und erhielt daraufhin eine weitere Version des Programms, deren Dateinamen ebenfalls mit dem Bestandteil „final“ gekennzeichnet war, bei der aber die Seite mit den vier Unternehmenslogos fehlte (Version 2). Dazu führte der Vertreter des Veranstalters aus, Version 1 sei lediglich ein internes vorläufiges Dokument gewesen, aber nirgendwo veröffentlicht worden. Aus der Gesamtheit der vorgelegten Informationen ergab sich für die Schiedsstelle allerdings der Eindruck, dass Version 1 vom Veranstalter noch drei Wochen vor Veranstaltungsbeginn zur Akquisition von Sponsoren benutzt wurde. Ob Version 1 oder Version 2 den teilnehmenden Ärzten tatsächlich zur Verfügung stand ließ sich nicht ermitteln, zumal der Veranstalter seine Webseite durch Zugangsbeschränkungen sperrte.

Etwa acht Wochen nach Abgabe der Unterlassungserklärung kündigte das Mitgliedsunternehmen, zu dessen Konzern das unterworfene Unternehmen gehört, dem FSA an, das jenes den durch die Abgabe der Unterlassungserklärung und die Annahme durch den FSA zustande gekommenen Unterwerfungsvertrag beenden werde. Der wichtige Grund, der zur Kündigung berechtige, sei darin zu sehen, dass man nunmehr – entgegen der bisherigen Annahme – zu der Überzeugung gelangt sei, dass es bei der in Rede stehenden Veranstaltung überhaupt nicht zu einem Sponsoring gekommen sei, weil der Firmenname nicht genannt worden sei. Dies entspräche der Aussage eines Mitarbeiters des Veranstalters und der Tatsache, dass das dem FSA zuletzt als „final“ übersandte Programm (Version 2) keine Firmen als Sponsoren erwähne. Auch die Sponsoringsumme sei nie in Rechnung gestellt oder gar bezahlt worden. Daraufhin kündigte das unterworfene Unternehmen den Unterwerfungsvertrag gegenüber dem FSA und beantragte die Einstellung des Verfahrens. Auf die Rückzahlung der Verfahrensgebühr und der Geldstrafe wurde ausdrücklich verzichtet.

Im Anschluss daran wurde der Sponsoringvertrag zwischen den Unternehmen und dem Veranstalter rückwirkend aufgehoben und dies dem FSA angezeigt.

Wesentliche Entscheidungsgründe

Soweit die Mitgliedsunternehmen darlegen konnten, dass die Veranstaltung von ihnen nicht finanziell unterstützt wurde, waren die Verfahren im November 2014 einzustellen.

Das unterworfene Unternehmen konnte darlegen, dass es den mit dem Veranstalter ursprünglich vereinbarten Sponsoringvertrag aufgehoben und keine finanzielle Unterstützung geleistet hatte. Welche Programmversionen vom Veranstalter gegenüber den teilnehmenden Ärzten tatsächlich verwandt wurden, ließ sich nicht feststellen. Daher war insoweit zugunsten des Unternehmens davon auszugehen, dass vom Veranstalter kein Sponsoringhinweis publiziert wurde. Auch dieses Verfahren wurde im Dezember 2014 eingestellt.

Auf die Rückzahlung der Geldstrafe hatte das Unternehmen ausdrücklich verzichtet, so dass darüber keine Entscheidung zu treffen war.

Der Vorgang gibt der Schiedsstelle Anlass zu folgenden Hinweisen:

  • Die Zusage des Unternehmens, eine Veranstaltung finanziell unterstützen zu wollen, setzt voraus, dass das Unternehmen das Programm und den Veranstaltungsrahmen (Ort, Zeitpunkt usw.) im Hinblick auf § 20 FSA-Kodex Fachkreise zuvor eingehend geprüft hat. Dazu ist es ggf. erforderlich, diese Informationen vom Veranstalter aktiv anzufordern.
  • Wird der Verstoß gegen den FSA-Kodex bereits auf das Anhörungsschreiben der Schiedsstelle eingeräumt und eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben, muss diese die Verpflichtung enthalten, die Verfahrensgebühr und eine angemessene, von der Schiedsstelle festzusetzende, Geldstrafe zu zahlen (§§ 20 Abs. 4 Satz 2, 29 VerfO).
  • Nachträglich bekannt werdende Tatsachen können eine Kündigung des Unterwerfungsvertrags, der durch die vom FSA angenommene Unterlassungserklärung begründet wird, rechtfertigen. Dem geht allerdings die Verpflichtung des Unternehmens voraus, die Tatsachen, die den behaupteten Verstoß begründen, vor Abgabe der Unterlassungserklärung angemessen aufzuklären.
  • Wird der Unterwerfungsvertrag nachträglich wirksam gekündigt, dürfte eine Rückzahlung der Geldstrafe in der Regel nicht in Betracht kommen. Die VerfO des FSA sieht keine Rückzahlung vor; vertrags- oder bereicherungsrechtliche Anspruchsgundlagen dürften nicht bestehen.

Berlin, im Dezember 2014


§ 21 Abs. 1 (n.F.) FSA-Kodex Fachkreise – Verbot des Angebots und der Abgabe von Geschenken

AZ.: 2014.7-426 (1. Instanz)

Leitsätze

1. Auf externen Fortbildungsveranstaltungen ist das Angebot und die Abgabe von Geschenken wie z.B. Kugelschreiber oder Lanyards (Schlüsselanhänger) an Angehörige der Fachkreise durch § 21 Abs. 1 Kodex Fachkreise in der seit dem 1. Juli 2014 geltenden Fassung verboten.

2. Die in der Leitlinie 3.9 des Vorstands des FSA zu § 6 Abs. 2 i.V.m. § 15a Abs. 1 Nr. 1 genannten Ausnahme für „einfache Schreibblöcke und geringwertige Schreibstifte“ gilt nicht für andere Artikel wie z.B. Schlüsselanhänger.

3. Ist das Unternehmen sich über den Regelungsinhalt eines Verbots des FSA-Kodex Fachkreise im Unklaren und erhält es dazu eine Klarstellung durch den FSA, so ist ein Zeitraum von sechs Kalendertagen völlig ausreichend, um die Klarstellung bei den Aktivitäten des Unternehmens zu berücksichtigen.

Sachverhalt

In der Zeit vom 23. – 25. Juli 2014 fand in Bad Kissingen der Bayrische Chirurgenkongress statt, dem eine begleitende Industrieausstellung angegliedert war. Die Takeda Pharma Vertrieb GmbH & Co. KG nahm neben zahlreichen weiteren Unternehmen an dieser Industrieausstellung mit einem Stand teil.

Dem FSA ging eine anonyme Beanstandung zu, der zufolge das Mitgliedsunternehmen auf diesem Stand Kugelschreiber und Lanyards (Schlüsselanhänger), die mit dem Unternehmenslogo gekennzeichnet waren, zur unentgeltlichen Mitnahme ausgelegt hatte.

Die Schiedsstelle hat das Unternehmen daraufhin angehört und auf § 21 Abs. 1 Kodex Fachkreise in der seit dem 1. Juli 2014 geltenden Fassung hingewiesen, der Angebot und Abgabe dieser Artikel verbietet. Das Unternehmen räumte ein, auf dem o.g. Kongress jeweils ca. 30 Kugelschreiber und Lanyards (Schlüsselanhänger), die mit dem Unternehmenslogo gekennzeichnet waren, ausgelegt und z.T. auch abgegeben zu haben. Es berief sich insoweit jedoch auf die Unsicherheit, die unternehmensintern zur Auslegung der Leitlinie 3.9 des Vorstands des FSA gem. § 6 Abs. 2 i.V.m. § 15a Abs. 1 Nr. 1 bestanden habe.

Das Unternehmen hatte diese Unsicherheit in einer Anfrage an den FSA vom 11. Juli adressiert und durch den Geschäftsführer des FSA mit Mail vom 17. Juli 2014 die Auskunft erhalten, dass die Ausnahme, die sich aus Ziffer 3.9 der verbindlichen Leitlinien des FSA-Vorstands zu einfachen Schreibblöcken und geringwertigen Schreibstiften ergibt, sich nur auf „interne“ Veranstaltungen, die durch das pharmazeutische Unternehmen selbst organisiert werden, bezieht, dass bei „externen“ Veranstaltungen Dritter aber das generelle Verbot des § 21 Abs. 1 Kodex Fachkreise greife.

Wesentliche Entscheidungsgründe

Das Mitgliedsunternehmen hat gegen § 21 Abs. 1 Kodex Fachkreise verstoßen, weil es auf dem o.g. Kongress jeweils ca. 30 Kugelschreiber und Lanyards (Schlüsselanhänger), die mit dem Unternehmenslogo gekennzeichnet waren, ausgelegt und z.T. auch abgegeben hat.

Die vom Unternehmen angeführte Unsicherheit zum Regelungsinhalt des Verbots vermag die Unzulässigkeit der Abgabe nicht zu rechtfertigen. Abgesehen davon, dass die genannte Leitlinie lediglich Ausnahmen für „einfache Schreibblöcke und geringwertige Schreibstifte“, aber nicht Schlüsselanhänger aufführt, war diese Unsicherheit spätestens seit der Klarstellung durch den Geschäftsführer des FSA mit Mail vom 17. Juli 2014 entfallen. Da die Veranstaltung sechs Kalendertage später stattfand, war der Zeitraum völlig ausreichend, um die Klarstellung beim Stand auf dem o.g. Kongress zu berücksichtigen und damit auf Angebot und Abgabe dieser Artikel zu verzichten.

Ergebnis

Das Unternehmen hat sich nach Abmahnung verpflichtet, es zu unterlassen, auf externen Fortbildungsveranstaltungen Angehörigen der Fachkreise Geschenke anzubieten oder zu gewähren wie z.B. Kugelschreiber oder Lanyards (Schlüsselanhänger);

Gegen das Unternehmen wurde darüber hinaus eine Geldstrafe in Höhe von 5.000 EUR, zu zahlen zu Gunsten einer gemeinnützigen Einrichtung, festgesetzt. Die Strafe wurde gezahlt.

Berlin, im September 2014


§ 20 Abs. 5 S. 3 FSA-Kodex Fachkreise – Hinwirkungspflicht auf Offenlegung von Bedingung und Umfang der Unterstützung

AZ.: 2014.8-429 – 431

Leitsätze

1. Wird eine Fortbildungsveranstaltung von der zuständigen Ärztekammer zertifiziert, so wird in der Regel der Charakter einer Fortbildungsveranstaltung im Sinne des § 20 FSA-Kodex Fachkreise zu bejahen sein.

2. Fortbildungsveranstaltungen im Sinne von § 20 FSA-Kodex Fachkreise können auch Veranstaltungen sein, deren Schwerpunkt Themen der Hochschulmedizin sind, soweit sie in einem Zusammenhang zum Unternehmen und dessen Produkten stehen.

3.Beschränkt sich die Sponsorenbenennung allein auf die Wiedergabe eines Logos, das von zahlreichen Konzerngesellschaften parallel verwendet wird, so ist es empfehlenswert, konzernintern darauf hinzuwirken, dass ergänzend zur Wiedergabe des Logos auch der vollständige Firmenname des Sponsors aufgeführt wird, sei es im vorangehenden Text, in einer Fußzeile o.ä.

Sachverhalt

Dem FSA ging ein Hinweis zu, mit dem die fehlende Angabe der Sponsoringentgelte bei einem Kongress zu Themen der deutschen Hochschulmedizin gerügt wurde. Der Kongress wurde mit sechs Punkten der Kategorie A von der zuständigen Ärztekammer zertifiziert.

Der Vorstand des FSA hat daher ein Beanstandungsverfahren gem. § 2 Abs. 3 der FSA-VerfO eingeleitet.

Zu diesem Sachverhalt wurden drei Mitgliedsfirmen des FSA angehört, deren Logos im offiziellen Programm des Kongresses mit einer Danksagung für ihre Sponsorentätigkeit aufgeführt werden; eine weitergehende Identifizierung der Sponsoren enthielt die Danksagung nicht.

Die Anhörung ergab folgenden weiteren Sachverhalt:

Zwei der Mitgliedsunternehmen konnten klarstellen, dass die Veranstaltung nicht von ihnen, sondern von konzernverbundenen Gesellschaften, die gleichwohl nicht im Sinne von § 1 Abs. 3 S. 2 VerfO beherrscht werden, finanziell unterstützt worden ist.

Das dritte Mitgliedsunternehmen konnte darlegen, dass es den Veranstalter vertraglich verpflichtet hatte, die Offenlegung vorzunehmen, und ihn zusätzlich vor der Veranstaltung mit Beispielen zur Art der gewünschten Offenlegung unterstützt hatte. Die Offenlegung war gleichwohl nicht erfolgt, da der Veranstalter inzwischen die Auffassung vertritt, dass Veranstaltungen, deren Schwerpunkt Themen der Hochschulmedizin sind, nicht als Fortbildungsveranstaltungen im Sinne des FSA-Kodex anzusehen sind.

Wesentliche Entscheidungsgründe

Soweit zwei Mitgliedsunternehmen darlegen konnten, dass die Veranstaltung nicht von ihrem Unternehmen, sondern von konzernverbundenen Gesellschaften, die Medizinprodukte bzw. Diagnostika vertreiben und die Voraussetzung der Beherrschung im Sinne von § 1 Abs. 3 S. 2 VerfO in beiden Fällen fehlte, war festzustellen, dass die Regelungen des FSA-Kodex Fachkreise nicht anwendbar sind.

Das dritte Unternehmen konnte darlegen, dass es den Veranstalter vertraglich zur Offenlegung der Unterstützung hinsichtlich von Umfang und Bedingung verpflichtet und darüber hinaus vor der Veranstaltung mit Beispielen zur Art der gewünschten Offenlegung unterstützt hatte; dadurch wurde der Hinwirkungspflicht ausreichend entsprochen.

Die Verfahren wurden am 22. September 2014 eingestellt.

Der Vorgang gibt der Schiedsstelle Anlass zu folgenden Hinweisen:

  • Fortbildungsveranstaltungen, die von der zuständigen Ärztekammer ausdrücklich zertifiziert worden sind, werden in der Regel als Fortbildungsveranstaltungen im Sinne des § 20 FSA- Kodex Fachkreise anzusehen sein.
  • Unabhängig davon kann bei der inhaltlichen Beurteilung von Fortbildungsveranstaltungen im Sinne von § 20 kein allzu enger Maßstab gezogen werden. Wie in der Leitlinie gem. § 6 Abs. 2 i.V.m. § 20 Abs. 1 zur Auslegung von internen Fortbildungsveranstaltungen jetzt klargestellt wurde, kann auch die ausschließliche oder teilweise Vermittlung von gesundheitspolitischen Informationen, die in einem Zusammenhang zum Unternehmen und dessen Produkten stehen, Gegenstand solcher Fortbildungsveranstaltungen sein; dies gilt entsprechend für Veranstaltungen, deren Schwerpunkt Themen der Hochschulmedizin sind, soweit sie in einem Zusammenhang zum Unternehmen und dessen Produkten stehen.
  • Die Sponsorenbenennung, die sich allein auf die Wiedergabe eines Logos beschränkt, das von zahlreichen Konzerngesellschaften parallel verwendet wird, bringt nur bedingt Klarheit über die Identität des Sponsors. Die Schiedsstelle hält es daher für empfehlenswert, in vergleichbaren Fällen ergänzend zur Wiedergabe des Logos auch den vollständigen Firmennamen des Sponsors aufzuführen, sei es im vorangehenden Text, in einer Fußzeile o.ä. Darauf sollte konzernintern hingewirkt werden.

Berlin, im September 2014