Kodex § 17, § 6 Abs. 1 – Durchführung von Fortbildungsveranstaltungen gegen Arzneimittelverschreibungen

AZ.: 2005.1-55 (1. Instanz)

Leitsätze

1. Die Einladung an Ärzte zur Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen ist unzulässig, wenn im Vorfeld bereits ein bestimmtes Verschreibungsverhalten erwartet wird, um die Fortbildungsveranstaltung finanzieren und durchführen zu können.

2. Ein Verstoß gegen die Verpflichtung und Schulung von Mitarbeitern ist nicht gegeben, wenn ein Mitgliedsunternehmen nachweist, dass es ein lückenloses System zur Vermeidung von Kodexverstößen aufgebaut hat, praktiziert und jeweils aktualisiert hält.

Sachverhalt

Das Mitgliedsunternehmen hatte im Oktober 2004 Informationsbriefe an 106 niedergelassene Ärzte verschickt. In dem Schreiben wurden insgesamt sechs Fortbildungen in 2005 zu verschiedenen Terminen an verschiedenen Orten avisiert, zugleich wurde auch eine Zertifizierungspunktzahl angegeben und renommierte Referenten genannt.

In dem Informationsschreiben kam zum Ausdruck, dass die angeschriebenen Ärzte zu den Veranstaltungen bereits vorgemerkt sind und, im Gegenzug zur avisierten Durchführung der Veranstaltung, die Ärzte aufgefordert werden, bestimmte – konkret benannte – Medikamente zu verordnen, um damit den für die Ärzte kostenlosen Fortbildungsservice gewährleisten zu können.

Wesentliche Entscheidungsgründe

Es liegt ein Verstoß gegen § 17 des Kodex vor, denn durch das Anschreiben wurde den Ärzten von vornherein klar, dass erwartet wurde, dass sie die im Schreiben genannten Medikamente verordnen, um so in den Genuss der für sie bereits geplanten Fortbildungsveranstaltungen kommen zu können. Der Spruchkörper 1. Instanz sieht in der Vorschrift eine Konkretisierung zu § 20 Abs. 1 des Kodex i.V.m. § 34 Abs. 1 MBO-Ä, die dem berufsrechtlichen Verbot entspricht, für die Verordnung von Arzneimitteln keine sonstigen geldwerten Vorteile zu gewähren. Das Schreiben war auch so formuliert, dass dem Arzt bewusst wurde, dass er mit der Fortbildung eine bedeutende finanzielle Zuwendung erhält.

Der Spruchkörper 1. Instanz hat keinen Verstoß gegen § 26 des Kodex gesehen. Zwar war die Einladung durch eine Außendienstmitarbeiterin des Unternehmens verfasst und, entgegen den bestehenden Anweisungen, nicht durch die dafür vorgesehene Abteilung vor Versand geprüft worden. Das beanstandete Unternehmen konnte aber belegen, dass ein nachhaltiges Schulungs- und Kontrollsystem installiert ist, das nur durch bewusst individuelles Fehlverhalten einzelner Mitarbeiter durchbrochen werden kann. Insbesondere wurde auch glaubhaft dargetan, dass gerade für dieses infrage stehende Verhalten entsprechende SOPs installiert sind.

Ergebnis

Das Unternehmen hat eine Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung unterzeichnet und sich im Wiederholungsfall zur Zahlung eines Ordnungsgeldes in Höhe von EUR 15.000 verpflichtet. Das Verfahren ist damit abgeschlossen.

Berlin, im März 2005




Satzung § 2 – Zuständigkeit im Wettbewerbsrecht

AZ.: 2004.12-48 (1. Instanz)

Leitsatz

Der FS Arzneimittelindustrie e.V. wird keine Verfahren gegen beanstandete Unternehmen (Mitglieder und Nichtmitglieder) durchführen, wenn als Beanstandungsgrund einzig Wettbewerbsverstöße zwischen Pharmaunternehmen geltend gemacht werden und das Verhalten zu Ärzten nicht in Frage steht.

Sachverhalt

Ein Nichtmitglied wurde beanstandet, dass es Arzneimittel an Apotheken abgibt mit Naturalrabatten nach dem Verhältnis 2 + 1 oder 3 + 2.

Wesentliche Entscheidungsgründe

Ob Leistung und Gegenleistung im Rahmen einer vertraglichen Zusammenarbeit mit Angehörigen der Fachkreise in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen, ist u.a. danach zu beurteilen, ob die Vergütung in einem vernünftigen, sachlich gerechtfertigten Verhältnis zu dem Zeitaufwand und zum Schwierigkeitsgrad der jeweiligen vertraglichen Aufgabenstellung steht. Als weiteres Kriterium mag dabei auch die individuelle Kompetenz des ärztlichen Leistungserbringers zu berücksichtigen sein (vgl. Dieners, Zusammenarbeit der Pharmaindustrie mit Ärzten, 2. A., Kap. 9 Rdnr. 152). Obwohl das Unternehmen dargelegt hatte, dass zur Erstellung der Fallberichte in Einzelfällen Krankenakten von beträchtlichem Umfang durchgesehen werden mussten, fand dies keinen entsprechenden Niederschlag in den vorgelegten Fallberichten, die jeweils nur aus 1 Seite mit statistischen Angaben und aus jeweils ½ Seite mit Schilderung der Therapie und Krankheitsentwicklung bestanden. Daher war den Aussagen des von der 1. Instanz beauftragten Gutachters, der einen Zeitaufwand von ca. 30 Minuten für die Erstellung dieser Fallberichte ansetzte, zu folgen.

Die konkrete Berechnung der Vergütung erfolgte – nach ständiger Rechtsprechung der FSA-Schiedsstelle – in Anlehnung an die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ), hier nach Nr. 80 des Gebührenverzeichnisses für ärztliche Leistungen für eine „schriftliche gutachterliche Äußerung“. Danach beträgt der einfache Satz für eine solche Tätigkeit in einem Zeitrahmen von 15 – 20 Minuten 17,40 Euro, womit sich unter Berücksichtigung eines Multiplikators von 2,3 und einem Zeitaufwand von 30 Minuten ein Nettohonorar von 80,45 Euro ergibt. Auch wenn man zu Gunsten des Mitgliedsunternehmens Schreibgebühren, Porti und Versandkosten hinzurechnet und einen Bruttobetrag zugrundelegte, würde ein Betrag von 100,00 Euro nicht überschritten. Das vom Unternehmen zugesagte und gezahlte Honorar in Höhe von 150,00 Euro überschritt also den noch angemessenen Betrag um ca. 50%.

Ergebnis

Das Verfahren wurde eingestellt.

Berlin, im Januar 2005




VerfO allgemein – Strafbewehrte Unterlassungserklärung auch erforderlich, wenn Verstoß von vornherein zugegeben wird

AZ.: 2004.8-17 (1. Instanz)

Leitsatz

Lädt ein Mitgliedsunternehmen im Anschluss an eine Fortbildungsveranstaltung in einem Golfclub als Rahmenprogramm zu einem Golfturnier und zum „Schnuppergolfen“ ein, so liegt ein Verstoß gegen § 20 Abs. 1 und Abs. 3 des Kodex vor.

Sachverhalt

Von einem Mitgliedsunternehmen wurde beanstandet, dass ein Pharmaunternehmen (Mitglied) anlässlich einer Fortbildungsveranstaltung in einem Golfclub als Rahmenprogramm zu einem Golfturnier und zum „Schnuppergolfen“ eingeladen hatte.

Aufgrund der gemäß § 20 Absatz 1 „FS Arzneimittelindustrie“-Verfahrensordnung eingeleiteten Anhörung zur Sachverhaltsaufklärung bei dem beanstandeten Unternehmen teilte dieses mit, dass es sich bei der Einladung um individuelles Fehlverhalten eines Mitarbeiters gehandelt hat und eine persönliche Sanktionierung erfolgt ist. Die Veranstaltung wurde abgesagt und zugleich versichert, dass auch künftig Veranstaltungen dieser Art nicht durchgeführt werden. Eine Strafbewehrung wurde mit der Erklärung des Mitglieds nicht abgegeben.

Wesentliche Entscheidungsgründe

Das Mitgliedsunternehmen hat den Kodexverstoß eingeräumt. Trotz des Eingeständnisses und der Erklärung des Mitgliedsunternehmens, es werde die beanstandete Handlung zukünftig unterlassen, hat der Spruchkörper 1. Instanz die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung folgenden Inhalts gefordert:

„…es im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken zu unterlassen, zu Veranstaltungen, wie mit der seinerzeit erfolgten Einladung, einzuladen oder entsprechende Veranstaltungen durchzuführen“.

Im Hinblick auf die Tatsache, dass das Unternehmen die Beanstandungen einräumte und glaubhaft darstellen konnte, dass entsprechende Gegenmaßnahmen im Unternehmen eingeleitet wurden, um Wiederholungsfälle zu vermeiden, war die Strafbewehrung am unteren Ende des Strafrahmens der 1. Instanz angesiedelt.

Ergebnis

Die strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung wurde seitens des Mitglieds abgegeben. Die Veranstaltung wurde nicht durchgeführt. Das Verfahren ist damit abgeschlossen.

Berlin, im Oktober 2004




HWG § 7 Abs. 1 – Tagungsort und Rahmenprogramm

AZ.: 2004.7-12 (1. Instanz)

Leitsätze

1. Lädt ein Pharmaunternehmen Ärzte zu einer 2-tägigen wissenschaftlichen Fortbildungsveranstaltung bezogen auf ein bestimmtes Produkt ein und ist die Einladung verbunden mit der kostenfreien Übernachtung und Verpflegung in einem renommierten Golf- und Sporthotel an der Ostsee nebst einem attraktiven Freizeitprogramm wie z.B. Dancing-Party, „Zu-Fuß-Ralley“, Ostseeausflug/Küstenfahrt, so liegt ein Verstoß gegen § 7 Abs. 1 HWG vor.

2. Ein Wettbewerbsverstoß liegt immer dann vor, wenn eine 2-tägige Fortbildungsveranstaltung angeboten wird, wobei der Zeitanteil der Fortbildungsveranstaltung lediglich 1,5 Stunden gegenüber dem Zeitanteil der Freizeitveranstaltungen von mindestens 13 Stunden beträgt.

Sachverhalt

Von einem Mitgliedsunternehmen wurde beanstandet, dass ein Pharmaunternehmen (Nichtmitglied) zur Bewerbung seines Produktes eine Einladung zur zweitägigen Fortbildung zum Thema Depressionen mit Aktivprogramm in einem renommierten Golf- und Sporthotel am Timmendorfer Strand ausgesprochen hat. Die Veranstaltung hatte bereits stattgefunden, bevor die Beanstandung dem FSA bekannt gemacht wurde. Die Teilnehmerzahl der Ärzte war begrenzt und es fanden neben zwei Fachvorträgen eine „Zu Fuß-Rallye“ sowie ein Abendessen im Hotel mit Musik, Siegerehrung und Dancing-Party sowie ein Ostseeausflug/Küstenfahrt entlang der Lübecker Bucht statt. Weitere Mahlzeiten wurden mittags, abends und zum Frühstück gereicht. Eine Kostenbeteiligung seitens der Ärzte wurde nicht gefordert

Wesentliche Entscheidungsgründe

Der FS Arzneimittelindustrie hat das Verhalten beanstandet und Unterlassungs- und Verpflichtungs-
erklärung verlangt und mit Vertragsstrafe bewehrt für jeden Fall der Zuwiderhandlung, da ein Verstoß gegen § 7 HWG (Heilmittelwerbegesetz) vorliegt. Während der diversen Veranstaltungen wurden Produkte beworben, weshalb das HWG Anwendung findet. Es handelt sich zudem um Zuwendungen von nicht geringem Umfang, die die Entscheidungs- und Therapiefreiheit der Ärzte zu beeinflussen vermögen.

Beanstandet wurde insbesondere die Herausstellung des überwiegenden Freizeitangebotes schon in der Einladung, der unverhältnismäßig geringe Zeitanteil der Fortbildung im Vergleich zu dem Angebot an Freizeitunterhaltung, die Auswahl des Golf- und Sporthotels am Timmendorfer Strand, das als ein exklusives und mit hohem Freizeitwert ausgestattetes Hotel bekannt ist sowie das mehrteilige Freizeitprogramm, das, insbesondere im Hinblick auf den Ostseeausflug, ebenfalls eine nicht unerhebliche Zuwendung darstellte.

Es wurde zudem ein Verstoß gegen § 33 Abs. 2 und 4 der MBO-Ä (Musterberufsordnung der Ärzte) in Verbindung mit § 1 UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) festgestellt, da es sich um eine Veranstaltung zu Marketingzwecken handelte, die für das Nichtmitglied geeignet war, sich wettbewerbswidrig einen Vorsprung vor gesetzestreuen Mitbewerbern zu verschaffen.

Ergebnis

Die vom FS Arzneimittelindustrie e.V. geforderte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung wurde in allen Teilen voll inhaltlich akzeptiert. Der FSA wird das künftige Verhalten beobachten.

Berlin, im August 2004