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Kodex § 1; § 23 Abs. 2 – Zurechnung ausländischer Verbundunternehmen; angemessene Vergütung für Preisausschreiben

AZ.: 2004.10-32 und 2004.10-39 (1. Instanz)

Leitsätze

  1. Wird die Kongressteilnahme eines Mitgliedsunternehmens durch die ausländische Mutter- und/oder Tochtergesellschaft in Deutschland organisiert und durchgeführt, so muss sich das Mitglied Kodexverstöße dann zurechnen lassen, wenn Mitarbeiter des Mitgliedsunternehmens während des Kongresses an der Durchführung und Organisation vor Ort mitgewirkt haben.
  2. Für fachliche und wissenschaftliche Leistungen bei Preisausschreiben, hier die Beantwortung von 8 bzw. 28 Fragen von teilnehmenden Ärzten, sind die in Aussicht gestellten Preise jedenfalls dann als in einem angemessenen Verhältnis zu der durch die Teilnehmer zu erbringenden wissenschaftlichen oder fachlichen Leistungen zu betrachten, wenn der Wert der Preise EUR 5,05 bzw. EUR 7,00 zzgl. MwSt. beträgt und der hierfür zu erbringende Zeiteinsatz bei 10 – 15 Min. liegt.

Sachverhalt

Die Teilnahme an einem internationalen Kongress in München wurde durch die ausländische Mutter- bzw. Tochtergesellschaft eines Mitgliedsunternehmens organisiert und durchgeführt. Während des Kongresses waren auch die Mitarbeiter des Mitgliedsunternehmens vor Ort organisatorisch und beratend im Einsatz.

Während des Kongresses wurden Preisausschreiben angeboten, die durch die ausländische Mutter- bzw. Tochtergesellschaft organisiert und durchgeführt wurden. Es waren einmal 28 und im anderen Fall 8 Fragen zu beantworten, die nicht allein aus den Unterlagen des Preisausschreibens beantwortet werden konnten. Als Preise waren Tischuhren, Taschenrechner sowie Visitenkartenhalter ausgesetzt.

Wesentliche Entscheidungsgründe

Der Spruchkörper 1. Instanz ist der Ansicht, dass sich die Mitgliedsunternehmen Kodexverstöße der ausländischen Mutter- und Tochtergesellschaften zurechnen lassen müssen, wenn sie in irgendeiner Form selber durch Personal vor Ort bei der Durchführung und Organisation der Messe anwesend sind.

Hinsichtlich der Anforderungen an die fachlichen und wissenschaftlichen Leistungen des Arztes bei Preisausschreiben wird auf die Berichterstattung zu Az.: 2004.8-15 verwiesen.

Der Spruchkörper 1. Instanz hält ausgelobte Preise zwischen EUR 5,05 zzgl. MwSt. bis zu EUR 7,00 zzgl. MwSt. für die Beantwortung von 8 bzw. 28 Fragen für angemessen. Als Grundlage für die Berechnung des angemessenen Gegenwertes ergibt die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) hinreichende Ansatzpunkte für einen Zeitansatz von 10 – 15 Min.. Zudem ist die Höhe der Zuwendung nicht geeignet, den Arzt in erster Linie wegen des in Aussicht gestellten Wertes zur Teilnahme am Preisausschreiben zu motivieren. Wie schon zu Az.: 2004.10-30 entschieden, ist maßgeblich bei der Betrachtung der ausgelobten Preise nicht der Anschaffungs-, sondern der Marktwert.

Ergebnis
Ergebnis
Das Verfahren wurde eingestellt.


Berlin, im Januar 2005