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Kodex § 1 – Anwendbarkeit des Kodex bei ausländischen Verbundunternehmen

AZ.: 2004.10-33 (1. Instanz)

Leitsatz

Aktivitäten ausländischer Konzernobergesellschaften oder rechtlich selbständiger „Schwesterunternehmen“ von Mitgliedern unterfallen nicht dem Kodex, sofern die verbundenen Unternehmen die Verbindlichkeit des „FS Arzneimittelindustrie“-Kodex nicht durch eine gesonderte schriftliche Vereinbarung anerkannt haben.

Sachverhalt

Von einem Mitgliedsunternehmen wurde beanstandet, dass ein Pharmaunternehmen (Mitglied) anlässlich des 40. Internationalen EASD Kongresses in München Preisausschreiben durchgeführt hat, für die Preise in nicht angemessenem Verhältnis ausgelobt wurden. Sowohl die Besetzung des Standes als auch die ausgelegten Unterlagen, u. a. die Quiz Card, die zur Teilnahme an dem Preisausschreiben berechtigte, wiesen nur die ausländische Anschrift des Hauptsitzes der Muttergesellschaft aus.

Wesentliche Entscheidungsgründe

Der FS Arzneimittelindustrie musste das Verfahren aus formellen Gründen einstellen, da es sich bei dem durchführenden Unternehmen um kein Mitgliedsunternehmen oder ein verbundenes Unternehmen handelte, das sich durch besondere schriftliche Vereinbarung dem „FS Arzneimittelindustrie“- Kodex unterworfen hat.

Es war auch nicht nachweisbar, dass unter der Schirmherrschaft der ausländischen Muttergesellschaft das inländische Mitglied Aktivitäten am Stand, z. B. durch die Besetzung mit deutschen Mitarbeitern oder Ausgabe von deutschem Material, durchgeführt hat.

Der FS Arzneimittelindustrie hat an das Mitglied appelliert, künftig darauf hinzuwirken, dass auch die nicht verbundenen Unternehmensteile kodexkonform in Deutschland auftreten.


Berlin, im November 2004