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Kodex § 20 Abs. 3, S. 2 – Auswahl der Tagungsstätte wegen Rahmenprogramms

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AZ.: 2004.12-50 (1. Instanz)

Leitsatz

Die Auswahl einer Tagungsstätte allein aus Gründen der räumlichen Nähe zur Durchführung eines Rahmenprogramms (hier Konzert im Schloss Schwerin) ist ein Kodexverstoß, wenn in der Einladung als Schwerpunkt das Schlosskonzert und nicht die Fortbildungsveranstaltung dargestellt ist.

Die Einladung von Begleitpersonen, auch gegen volle Übernahme der anfallenden Kosten, ist im Sinne des § 20 Abs. 7 des Kodex unzulässig.

Sachverhalt

Ein Mitgliedsunternehmen hatte in der Vorweihnachtszeit in das Schweriner Schloss Ärztinnen und Ärzte eingeladen, um ihren Dank für die gute Zusammenarbeit zu verbinden mit „Einer traditionellen festlichen Abendveranstaltung“. Der festlichen Abendveranstaltung vorgeschaltet waren im Schlosscafe neben dem Schweriner Schloss ein Sektempfang und ein einstündiges Referat über Medikamente, die durch das Mitgliedsunternehmen vertrieben werden. An das Schlosskonzert schloss sich ein „Vorweihnachtliches Abendessen“ im Schlosscafe an. Der Einladung war ein Faltblatt beigefügt mit der Überschrift „Konzert im Thronsaal des Schweriner Schlosses“ und beinhaltete den Programmablauf, die Nennung der ausführenden Künstler und enthielt auf der Rückseite eine Teilnahmebestätigung, aus der ersichtlich war, dass pro Person ein Unkostenbeitrag erhoben wird.

Auf der der Einladung beigefügten Teilnahmebestätigung war durch ankreuzen der Alternative „Ja, ich nehme an der Veranstaltung mit …. Personen teil“ auch die Möglichkeit eröffnet, Begleitpersonen mitzubringen.

Wesentliche Entscheidungsgründe

Der Spruchkörper 1. Instanz hat einen Verstoß gegen § 20 Abs. 3 Satz 2 des Kodex festgestellt, da die Auswahl der Tagungsstätte allein durch die räumliche Nähe zu dem später stattfindenden Konzert im Schloss ausgewählt wurde. Die Gesamtaufmachung der Einladung zielte schwerpunktmäßig auf das Rahmenprogramm sowie das festliche Abendessen ab und erwähnte den Fortbildungsteil nur beiläufig. Ein Kodexverstoß war trotz des Aspektes zu bejahen, dass die Tagungsstätte als solche ohne die Durchführung des Rahmenprogramms durchaus als geeignete Tagungsstätte in Frage gekommen wäre, der enge Zusammenhang zum Schlosskonzert hier aber den Kodexverstoß begründete. Eine Auswahl der Tagungsstätte allein nach sachlichen Gesichtspunkten war nicht gegeben und die Teilnehmer wurden durch die Gesamtdarstellung der Einladung, des Tagungsortes und des Rahmenprogramms zur Teilnahme motiviert und nicht wegen des angebotenen Fortbildungsteils der Gesamtveranstaltung.

Es war auch ein Verstoß gegen § 20 Abs. 7 des Kodex festzustellen und insoweit auf die Entscheidung der 2. Instanz, Az.: FS II 1/04/2004.5-4, verwiesen. Wenn es sich bei der gewählten Form des Anschreibens zur Einladung dritter Personen unzweideutig um Kolleginnen und Kollegen z. B. in Gemeinschaftspraxen oder Kliniken handelt, wäre ein Kodexverstoß nicht zu bejahen, solange aber durch die gewählte Formulierung auch Nichtangehörige der Fachkreise angesprochen werden, ist ein Kodexverstoß gegen § 20 Abs. 7 immer zu bejahen.

Ergebnis

Das Unternehmen hat eine geforderte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung unterzeichnet und sich im Wiederholungsfall zur Zahlung eines Ordnungsgeldes in Höhe von EUR 15.000 verpflichtet. Das Verfahren ist damit abgeschlossen.

Berlin, im März 2005