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Kodex § 29 (früher § 27) – Anwendungsbeginn der Kodexvorschriften

AZ.: 2004.7-11 (1. Instanz)

Leitsatz

Der FS Arzneimittelindustrie e.V. verfolgt keine Kodexverstöße, die vor dem 08.04.2004 begangen wurden.

Sachverhalt

Von einem Mitgliedsunternehmen wurde beanstandet, dass ein Pharmaunternehmen (Mitglied) anlässlich eines Krebskongresses in der Zeit vom 27.02. – 01.03.2004 in Berlin auch ein Gewinnspiel angeboten hat. Als Preise waren Navigationssysteme und Wochenendreisen in eine europäische Stadt ausgelobt. Einzelheiten zum Inhalt des Gewinnspiels waren nicht bekannt.

Wesentliche Entscheidungsgründe

Der FS Arzneimittelindustrie hat die Verfolgung der Beanstandung aus formellen Gründen als unzulässig zurückgewiesen.

Durch Beschluss des Vorstands des Vereins Freiwillige Selbstkontrolle für die Arzneimittelindustrie e.V. vom 29. April 2004 werden Verstöße gegen den Kodex verfolgt, die nach dem Tage der Mitteilung (08.04.2004) der erfolgten Anerkennung des Kodex durch das Bundeskartellamt begangen worden sind.

Nachweislich der Nachfrage bei dem beanstandenden Unternehmen fand die Veranstaltung vom 27.02. – 01.03.2004 in Berlin statt, so dass die Beanstandung wegen Nichtanwendbarkeit des Kodex gemäß § 19 Abs. 2 aufgrund offensichtlicher Unzulässigkeit einzustellen war.

Ergebnis

Ergebnis

Die Beanstandung wurde als unzulässig zurückgewiesen.

Berlin, im August 2004