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Kodex § 23 Abs. 2 – Preisausschreiben und Zeitschriftenabonnements

AZ.: 2004.8-15 (1. Instanz)

Leitsätze

  1. An die wissenschaftliche oder fachliche Leistung eines an einem Preisausschreiben teilnehmenden Arztes sind keine allzu hohen und strengen Maßstäbe anzulegen. Es kann im Einzelfall ausreichen, dass durch die Befragung erhebliche Aufwendungen für eine ansonsten durch Dritte durchzuführende Marktanalyse eingespart werden.

  2. Da ein Kodexverstoß nicht festzustellen war, wurde das Verfahren eingestellt.

Sachverhalt

Ein Mitgliedsunternehmen wurde beanstandet, weil es über einen längeren Zeitraum verschiedene Module ins Internet gestellt hatte und Ärzte aufforderte, diese zu bearbeiten. Dabei ging es um konkrete Produkte des Mitglieds. Während das 1. Modul einen Sachverhalt zu einem Produkt in verschiedenen Details darstellte, in denen der Arzt wenige Fragen beantworten musste und zum Schluss einen kurzen Fragenkomplex zu bearbeiten hatte, war der 2. beanstandete Modulteil umfangreicher und verlangte von dem Arzt auch während der Bearbeitung des Moduls wiederholt die Beantwortung von Fragen. Die richtigen Antworten wurden anschließend aufgezeigt und der Modulvortrag fortgesetzt. Auch hier waren am Ende diverse Fragen zu beantworten und nur die richtige Beantwortung der Fragen führte zur Berechtigung an der Teilnahme einer Verlosung von Zeitschriftenabos im Wert zwischen EUR 6,50 – 7,90 (sechs Zeitschriftenabos) und ein Miniabo über EUR 15,90. Jeder teilnehmende Arzt konnte pro geschaltetem Modul ein Zeitungsabo mit einer Laufzeit zwischen 1 Monat und ¼ Jahr gewinnen.

Wesentliche Entscheidungsgründe

  1. Der FS Arzneimittelindustrie konnte einen Verstoß gegen § 23 Abs. 2 des Kodex nicht feststellen. An die dort geforderte wissenschaftliche oder fachliche Leistung sind nach allgemeiner Meinung keine hohen und strengen Maßstäbe anzulegen. So reicht alleine die Meinung eines Arztes zu einem Werbeauftritt oder zu einem Werbeslogan als fachliche oder wissenschaftliche Leistung aus, die hier gegeben war. Das beanstandete Unternehmen konnte belegen, dass durch die Befragung erhebliche Aufwendungen für eine ansonsten durch Dritte durchzuführende Marktanalyse eingespart werden konnten. In der Literatur ist anerkannt, dass eine adäquate Gegenleistung des Arztes bei einem Preisausschreiben immer dann vorliegt, wenn die zu lösende Aufgabe Sorgfalt und Geschicklichkeit oder einen gewissen Aufwand an Einfallsreichtum oder Fantasie, an Wissen oder Erfahrung erfordert um neue Marken, Beiträge zur Marktanalyse oder sonst dem Werbenden wirtschaftlich dienende Leistungen zu erbringen (Doepner, Heilmittelwerbegesetz (HWG), 2. Aufl., § 7 Rdnr. 27).
  2. Selbst wenn die fachliche oder wissenschaftliche Anforderung an den Arzt als nicht allzu hoch einzuschätzen ist, ist hier die Angemessenheit des ausgelobten Preises zu messen. Auf Basis der Gebührenordnung für Ärzte und den dortigen Ansätzen für einen 10 – 15 minütigen Zeitaufwand, in diesem Fall bei der Bearbeitung und Durchsicht des jeweiligen Moduls, war der Gegenwert in Form der Abos angemessen und ein Kodexverstoß nicht feststellbar. Auch war eine Häufung des Erwerbs von Abos nur pro Modul möglich, aber nicht mehrere Abos in einem Modul erreichbar.

  3. Der Spruchkörper konnte auch keinen Verstoß nach § 21 des Kodex in Verbindung mit § 7 HWG feststellen, da die Teilnehmerchance keine Werbegabe/Geschenk im Sinne der Vorschrift ist, zumal hier eine Gegenleistung zu erbringen war, die auch im Hinblick auf den Wert der Zuwendungen als adäquat zu bezeichnen war. Bei der Beurteilung der adäquaten Gegenleistung sind Kriterien wie Sorgfalt, Geschicklichkeit, Einfallsreichtum, Phantasie und Erfahrung einzubringen, was wenigstens hinsichtlich der Merkmale Sorgfalt und Erfahrung auch in den zur Rede stehenden Modulen 1 und 2 gegeben war. Auch eine wettbewerbswidrige Absatzförderung war nicht zu erkennen, da eine überzogene Darstellung der Abos als Gegenleistung für an den Arzt gerichtete eher einfache Fragen nicht erkennbar war.

  4. Ein Verstoß gegen § 18 Abs. 3 des Kodex wurde vom Spruchkörper 1. Instanz nicht bejaht, da die Teilnahme an der Befragung und dem Erwerb der Chance auf eine Preisauslobung kein Angebot auf Abschluss eines schriftlichen Vertrages darstellen, sodass die Vorschrift des § 18 Abs. 3 des Kodex nicht zur Anwendung kam. Auch die Vorschrift des § 18 Abs. 5 des Kodex konnte nicht greifen. Zwar könnte man argumentieren, dass der obige Sachverhalt als Umgehungstatbestand zu dieser Vorschrift subsumiert werden könnte, allerdings setzt die Vorschrift voraus, dass durch die Gewährung eines Preises oder sonstigen Vorteils die Bereitschaft des Arztes zum Empfang von Informationen erreicht wird. Dies ist hier nicht der Fall, da auf die Entscheidung des Arztes, an der Befragung teilzunehmen oder nicht, kein Einfluss seitens des Pharmaunternehmens genommen wird oder wurde. Zudem scheidet nach Auffassung des Spruchkörpers die Anwendung der Vorschriften auch aus, da mit § 23 des Kodex eine abschließende Regelung vorhanden ist.


    Berlin, im November 2004