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Kodex § 20 Abs. 5 – Tagungsortwahl bei Sponsoring

AZ.: 2004.8-19 I (1. Instanz)

Leitsatz

Nach Auffassung des Spruchkörpers 1. Instanz liegt in der Durchführung einer externen Fortbildungsveranstaltung auf einem Donauschiff und somit außerhalb eines Tagungsraumes in einem Hotel, Kongresszentrum etc. kein Verstoß gegen § 20 Abs. 5 des Kodex vor, sofern reines Fortbildungsangebot ohne separates Unterhaltungsprogramm angeboten wird.

Das Verfahren war gemäß § 11 Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit § 22 der „FS Arzneimittelindustrie“-Verfahrensordnung einzustellen. Die Einstellungsentscheidung war nach § 20 Abs. 2 Satz 3 der „FS Arzneimittelindustrie“-Verfahrensordnung (alte Version) unanfechtbar.

Sachverhalt

Ein Mitgliedsunternehmen wurde beanstandet, da es sich an den Kosten für die Durchführung einer abendlichen Fortbildungsveranstaltung des BVO Oberbayern (fachärztlicher Berufsverband) finanziell beteiligt hatte, in dem es die Kosten für das nach der zweistündigen Fortbildungsveranstaltung stattfindende Abendessen finanziert hat. Ein Anteil der Gesamtkosten für die Verpflegung enthielt auch den Charterpreis für ein Donauschiff, auf dem die Fortbildungsveranstaltung stattfand. Aus der Einladung an die Ärzte war ersichtlich, dass das Mitgliedsunternehmen das Abendessen finanzierte. Die Einladung zur Fortbildungsveranstaltung nannte lediglich einen Treffpunkt in einem an der Donau liegenden „Salzstadl“ und es war nicht erkennbar, dass damit eine Bootsfahrt verbunden war. Das ausgewählte Schiff war für den Tagungszweck geeignet und für die eingeladenen Ärzte zentral erreichbar, da nur Ärzte aus der näheren Umgebung eingeladen waren und teilnahmen, für die der Freizeitwert der Donaufahrt auch unter diesem Gesichtspunkt der Üblichkeit eher eingeschränkt war. Die Fortbildungsveranstaltung war durch die Bayerische Landesärztekammer mit fünf Punkten kategorisiert. Das nach dem Fachvortrag stattfindende Abendessen nahm ca. 1 Stunde in Anspruch.

Wesentliche Entscheidungsgründe

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