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Kodex § 20 Abs. 2, 3 – Tagungsortwahl und angemessene Bewirtung

AZ.: 2004.8-19 II (1. Instanz)

Leitsätze

1. Allein die Tatsache, dass sternedekorierte Köche ein Essen für Ärzte anlässlich einer Fortbildungsveranstaltung zusammenstellen, stellt keinen Kodexverstoß gemäß § 20 Abs. 3 dar.

2. Die Beanstandung war daher gemäß § 11 Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit § 22 der „FS Arzneimittelindustrie“-Verfahrensordnung als unbegründet einzustellen. Die Einstellungsentscheidung war nach § 20 Abs. 2 Satz 3 der „FS Arzneimittelindustrie“-Verfahrensordnung (alte Version) unanfechtbar.

Sachverhalt

Ein Mitgliedsunternehmen wurde beanstandet, weil es eine Fortbildungsveranstaltung im extra eingerichteten Kongressbereich in der Burg Wernberg-Köblitz durchführte und die Auswahl der Burg Wernberg nach Auffassung des beanstandenden Unternehmens kein sachliches Auswahlkriterium für die Wahl des Tagungsortes darstelle. Vielmehr sei der Freizeitwert für die Wahl ausschlaggebend gewesen, da der Restaurantbereich durch einen „Dreisternekoch“ ausgezeichnet und bekannt sei.

Wesentliche Entscheidungsgründe

Der Spruchkörpers 1. Instanz konnte keinen Verstoß bei der Auswahl des Tagungsortes wegen seines Freizeit- und Unterhaltungswertes feststellen. Zum einen war die Auswahl des Tagungsortes für die durch die Teilnehmerlisten belegten anwesenden Ärzte günstig zu erreichen (Umkreis von 25 – 45 km), zum anderen ist das in der Burg Wernberg eingerichtete „Gedanken-Tageszentrum Gedankengebäude“ sowohl hinsichtlich der Ausstattung der Tagungsräume als auch der Tagungstechnik durchaus geeignet, eine Fortbildungsveranstaltung im Sinne des § 20 des Kodex durchzuführen. Die Tatsache allein, dass die Burg Wernberg auch einen hohen touristischen Attraktivitätsgrad hat, konnte an der Zulässigkeit der Veranstaltung im Sinne des Kodex nichts ändern, da nachweislich eine zeitlich intensive Fortbildungsveranstaltung durchgeführt wurde und somit eine Nutzung des möglichen Freizeitwertes der Burg nicht zum Tragen kam, da der Fortbildungsanteil gut 2/3 und der anschließende Imbiss max. 1/3 der gesamten Veranstaltungszeit in Anspruch nahm.

Der Spruchkörper war weiterhin der Ansicht, dass bei dem anschließenden Stehimbiss ein Aufwand von EUR 17,50 pro Person als angemessene Bewirtung im Sinne des § 20 Abs. 3 zu sehen war. Hierbei spielt es keine Rolle, ob die Küchenleistung durch einen „Dreisternekoch erbracht wird oder nicht. Maßgeblich für die Angemessenheit der Bewirtung und damit auch für eine mögliche Beeinflussung des Arztes ist allein der Wert der zugeflossenen Verpflegung und nicht, durch wen die Speisen zubereitet werden.

Berlin, im November 2004