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HWG § 7 Abs. 1 – Bobbycars in Kinderarztpraxen

AZ.: 2004.8-20 (1. Instanz)


Leitsatz

Ein Verstoß gegen das Heilmittelwerbegesetz (HWG) liegt nicht vor, wenn ein Pharmaunternehmen (Nichtmitglied) eine bildliche Darstellung einer Figur verwendet, die keinem konkreten Produkt zuzuordnen ist.

Sachverhalt

Von einem Mitgliedsunternehmen wurde beanstandet, dass ein Pharmaunternehmen (Nichtmitglied) an Ärzte, insbesondere Pädiater, „Bobbycars“ kostenlos abgibt, die mit einer figürlichen Abbildung versehen war. Die Darstellung einer bestimmten Figur sollte die Verbindung zu einem Arzneimittel des Nichtmitglieds herstellen.

Wesentliche Entscheidungsgründe

Der FS Arzneimittelindustrie konnte keinen Verstoß gegen § 7 HWG (Heilmittelwerbegesetz) feststellen, da kein konkretes Produkt beworben wurde, sondern auf den „Bobbycars“ lediglich eine Figur dargestellt wurde, die zu dem Zweck entworfen wurde, Kindern die Angst vor dem Arztbesuch zu nehmen. Eine konkrete Produktbezeichnung war nicht gegeben. Da es sich aber um eine „Zuwendung von nicht mehr unerheblichem Umfange“ in Höhe von rund EUR 23 handelte, konnte der FS Arzneimittelindustrie durchsetzen, dass sich das beanstandete Unternehmen verpflichtete, entsprechende „Bobbycars“ der genannten Aufmachung nur noch gegen Bezahlung des Verkehrswertes an Ärzte und für Arztpraxen zur Verfügung zu stellen. Auch eine „leihweise“ Überlassung der Bobbycars ist als „Zuwendung“ zu sehen, da das Unternehmen die Kosten für die Anschaffung der „Bobbycars“ aufzuwenden hat und dem Arzt ein entsprechender Wert insoweit zufließt, als er die Kosten für die Anschaffungspart.

Die Maßnahme war in zweifacher Hinsicht widerrechtlich. Zum einen konnte eine Beeinflussung der Therapierentscheidung des Arztes nicht ausgeschlossen werden, zum anderen wurde durch den Werbeaufdruck auf den Fahrzeugen ein „Wunscheffekt“ bei den Patienten ausgelöst („ wir gehen zum Impfen zu dem Arzt, bei dem wir Auto fahren können“). Dies wiederum vermag den Arzt veranlassen, bestimmte mit der Hergabe der Fahrzeuge verbundene Medikamente zu verschreiben.

Ergebnis

Das Unternehmen hat die Aktion eingestellt.
Das Nichtmitglied hat die strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung wegen kostenloser Abgabe von „Bobbycars“ in Arztpraxen unterzeichnet. Das Verfahren ist damit abgeschlossen.


Berlin, im Oktober 2004