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§ 21 des Kodex

AZ.: 2005.11-103 (1. Instanz)

Leitsatz

Die Erstellung von graphologischen Gutachten für Ärzte anlässlich der Teilnahme an einem Kongress stellt eine Werbegabe im Sinne des § 21 des Kodex i.V.m. § 7 Abs. 1 Heilmittelwerbegesetz dar.
Die Erstellung einer computergestützten graphologischen Handschriftenanalyse stellt keine geringwertige Kleinigkeit dar.

Sachverhalt

Anlässlich eines Kongresses bot ein Mitgliedsunternehmen am Stand an, Ärztinnen und Ärzten nach einer mehrzeiligen Schriftprobe sowie des Ausfüllens eines Rezeptes nach vorgegebenem Muster, die Handschrift durch Experten aus dem Ausland analysieren zu lassen, die aufgrund der ausgefüllten Vorgaben einen vierseitigen „Analysereport“ erstellten. Die Handschriftenanalysen wurden teilweise durch computergestützte Programme ausgewertet, aber auch durch professionelle Graphologen durchgeführt.

Wesentliche Entscheidungsgründe

Zwar lässt sich für geringwertige Kleinigkeiten eine allgemein gültige Grenze nicht festlegen, da das HWG keine absoluten Grenzen vorschreibt. Der Spruchkörper hat jedoch bereits in der Vergangenheit entschieden, dass Zuwendungen oder Werbegaben im Wert bis zu 5,00 EUR inkl. MwSt. die Geringwertigkeitsgrenze nicht überschreiten. Der Spruchkörper 1. Instanz hält jedoch auf Grund des gestiegenen Lebensstandards sowie der zwischenzeitlich stattgefundenen Geldentwertung die Festlegung der Geringwertigkeitsgrenze bei 5,00 EUR incl. MwSt. für angemessen, obwohl die Rechtsprechung zum HWG bislang die Grenzen der Geringwertigkeit deutlich niederer angesetzt hat.

Der Marktwert einer computergestützten Handschriftenanalyse liegt deutlich über 5,00 EUR. Die Tatsache, dass die Handschriftenanalyse aus vorgefertigten, im Computer eingespeisten Elementen erfolgte, beeinflusst die Ermittlung der Höhe des Marktwertes nicht, da für den Teilnehmer in jedem Fall der Eindruck erweckt wird, dass ein individuell auf seine Handschrift bezogenes Gutachten erstellt wird. Auch ein persönlicher Kontakt zwischen den Teilnehmern und den Graphologen ist nicht erforderlich, da der Gesamteindruck dem Teilnehmer vermittelt, dass es sich um ein individuelles Gutachten handelt, dass zwar computergestützt erstellt wird, jedoch individuell auf jeden einzelnen Teilnehmer zugeschnitten und abgefasst wird, und somit eine auf den Teilnehmer und seine individuelle Handschrift zugeschnittene Bewertung seiner Persönlichkeit vorgenommen wird.

Ergebnis

Das Mitgliedsunternehmen hat eine strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abgegeben. Das Verfahren ist damit abgeschlossen.


Berlin, im Februar 2006