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§ 18 des Kodex – Abgrenzung zu internen Fortbildungsveranstaltungen gemäß § 20 des Kodex

AZ.: 2005.12-104 (1. Instanz)

Leitsätze

  1. Wenn ein Arzt an einem Berater-Workshop teilnimmt, ist es statthaft, ihm dafür eine Vergütung zu gewähren, wenn der weit überwiegende Teil des Berater-Workshops durch die eingeladenen Teilnehmer fachlich oder wissenschaftlich bestritten wird, und für das einladende Unternehmen ein Nutzen (z. B. Marktforschung) festgestellt werden kann.

  2. Eine Vergütung in Höhe von 100,00 EUR für Anreisekosten und die Durchführung des Berater-Workshops ist unter Berücksichtigung der Abrechnungssätze nach der GOÄ sowie im Hinblick auf die Anreiseentfernungen, überwiegend zwischen 40 und 100 km, im Sinne des Kodex angemessen.

Sachverhalt

Ein Mitgliedsunternehmen hatte an einem Wochentag ab 18.00 Uhr zu einem 2,5-stündigen Berater-Workshop Ärzte aus der Umgebung bis zu 100 km eingeladen und für die Beratertätigkeit sowie An- und Abreise eine Aufwandspauschale in Höhe von 100,00 EUR bezahlt. Neben der Einladung und Teilnahmebestätigung wurde ein separater Beratervertrag unterzeichnet. Nach einer knapp einstündigen Ein-
führungsinformation durch das Mitgliedsunternehmen schloss sich ein gut 1,5-stündiger Berater-Workshop an, in dem detailliert diverse Fragestellungen abgearbeitet wurden und im Ergebnis Empfehlungen zur weiteren Informationspolitik seitens des Unternehmens zum Arzneimittel zusammengefasst wurden.

Wesentliche Entscheidungsgründe

Die Vergütung für die Beratungsleistung der Ärzte steht immer dann im Einklang mit dem Kodex, wenn die Wissensvermittlung durch das Unternehmen lediglich dem Einstieg in die Beratungsthematik dient und daher von untergeordneter zeitlicher Bedeutung ist und der überwiegende Teil der Veranstaltung der Erarbeitung der im Berater-Workshop vorgegebenen Themenstellungen dient. Aus der Einladung war von vornherein eindeutig erkennbar, dass die Ärzte den weit überwiegenden Teil der Veranstaltung bestreiten sollten und nicht lediglich ein verbaler Erfahrungsaustausch erfolgte. Letzterer deutet immer auf eine Fortbildungsveranstaltung hin, für die eine Vergütung unstatthaft ist. So wurde u. a. kein Einführungsteil oder allgemeiner Informationsteil der Beratungstätigkeit vorangeschickt.
Für die Qualifizierung der Tätigkeit als Beratungstätigkeit ist es erforderlich, dass spätestens zu Beginn der Maßnahme eine entsprechende vertragliche Vereinbarung gemäß § 18 des Kodex vorliegt, aus der sich Leistungen und Gegenleistungen ergeben. Hier wurde während des Beratungs-Workshops ein Gesprächsleitfaden für die fachbezogenen Arztpraxen erstellt.

In seiner Entscheidung Az.: 2004.10-40 hatte der Spruchkörper 1. Instanz die Grundlagen für eine angemessene Vergütung auf Basis der GOÄ-Ziffern 21 bzw. 80 oder 85 bereits festgelegt, die hier bei einem Gesamtzeitaufwand von rund 3,5 Stunden plus An- und Abreise mit 100,00 EUR Vergütung eingehalten sind.

Ergebnis

Das Beanstandungsverfahren wurde als unbegründet eingestellt.


Berlin, im Februar 2006