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§ 20 Abs. 2 Satz 3 des Kodex – Unterhaltungsprogramme, § 20 Abs. 3 Satz 2 – Auswahl des Tagungsortes, der Tagungsstätte bei einem Kongress in den USA

AZ.: 2005.5-66 (1. Instanz)

Leitsatz

  1. Die Durchführung einer internen Fortbildungsveranstaltung anlässlich eines Kongresses im Ausland ist zulässig.

  2. Ein anlässlich eines Kongresses in Miami/USA durch die Kongressorganisation durchgeführter ½-tägiger Ausflug nach Key West ist kodexkonform, wenn die Ärztinnen/Ärzte die für den Ausflug anfallenden Kosten vollständig übernehmen.

  3. Wenn der berufsbezogene wissenschaftliche Charakter der internen Fortbildungsveranstaltung eindeutig im Vordergrund steht, kann die Fortbildungsveranstaltung auch an einem Tagungsort mit anerkanntem Freizeitwert erfolgen, sofern der Tagungsort allein nach sachlichen Gesichtspunkten ausgewählt wurde.

Sachverhalt

Ein Mitgliedsunternehmen hatte Ärzte zu einem neurologischen Kongress nach Miami/USA eingeladen. Im Rahmen des 6-tägigen Kongresses wurde eine ½-tägige Fahrt nach Key West durch den Kongressorganisator angeboten, für die die Teilnehmer die anfallenden Kosten vollständig übernehmen mussten. Im Rahmen dieses ½-tägigen Ausflugs, der mit einem Abendessen schloss, bot das Mitgliedsunternehmen eine 2-stündige interne Fortbildungsveranstaltung mit neurologischem Inhalt an.

Wesentliche Entscheidungsgründe

Es widerspricht nicht den Regeln des § 20 zu Fortbildungsveranstaltungen, dass innerhalb einer externen Veranstaltung auch eine interne Fortbildungsveranstaltung stattfindet.

Die Durchführung einer internen Fortbildungsveranstaltung an einem mit hohem Freizeitwert ausgestatten Tagungsort ist kodexkonform, sofern die Tagungsstätte allein nach sachlichen Gesichtspunkten den Erfordernissen der Fortbildungsveranstaltung genügt und für die Teilnehmer eine deutliche Abgrenzung zwischen der Fortbildungsveranstaltung und dem Unterhaltungsprogramm erkennbar ist. Diese Voraussetzungen waren vorliegend erfüllt. Die Ärzte haben die Kosten für die Reise nach Key West und den Aufenthalt vor Ort selbst übernommen. Gemäß § 20 Absatz 2 Satz 3 des Kodex dürfen Kosten für die Unterhaltung nicht übernommen werden. Daraus folgt nicht, dass Unterhaltungsprogramme grundsätzlich gegen den Kodex verstoßen. Ein Kodexverstoß liegt dann nicht vor, wenn das Unterhaltungsprogramm in deutlicher Abgrenzung zur Fortbildungsveranstaltung durchgeführt wird und die Kosten für das Unterhaltungsprogramm in voller Höhe von den Ärzten übernommen werden. Der Ausflug war zudem durch die Kongressorganisation geplant und durchgeführt worden.

§ 20 Absatz 3 Satz 3 des Kodex schließt nicht aus, dass die Fortbildungsveranstaltung an einem touristisch attraktiven Tagungsort stattfindet, sofern die berufsbezogene wissenschaftliche Fortbildung eindeutig im Vordergrund steht. Die Vorschrift stellt lediglich klar, dass die Auswahl nach allein sachlichen Gesichts-
punkten nicht gegeben ist, wenn der Freizeitwert des Tagungsortes im Vordergrund steht. Hier wurde der Ausflug, der innerhalb des Kongressprogramms organisiert war, zeitweise für eine interne Schulung genutzt.

Wichtig war für die Entscheidung des Spruchkörpers 1. Instanz auch, dass die Ärzte nicht nur einen gewissen Eigenanteil an den Unkosten für den Ausflug nach Key West zu tragen hatten, sondern die gesamt angefallenen Kosten für den Ausflug getragen haben.

Inhalt der vorgetragenen Beanstandung war nicht, ob die Teilnahme deutscher Ärzte am Kongress in Miami überhaupt erforderlich war.

Ergebnis

Das Verfahren wurde eingestellt.


Berlin, im Juli 2005