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§ 20 Abs. 7 des Kodex

AZ.: 2005.6-74 (1. Instanz)

Leitsatz

Wenn ein Mitglied zu einer internen Fortbildungsveranstaltung auch Praxispersonal einlädt, ist der Hinweis auf der Einladung an die Ärztinnen und Ärzte: „Ich nehme an der Veranstaltung mit __ Personen teil“ nicht ausreichend, um auch das Erscheinen fachlich nicht beteiligter 3. Personen auszuschließen.

Sachverhalt

Ein Mitgliedsunternehmen hatte zu einer internen Fortbildungsveranstaltung zum Thema „Schlaganfall und die neuesten Behandlungsmöglichkeiten“ Ärzte aus der Umgebung des Veranstaltungsortes eingeladen. Auf dem Antwortfax zur Einladung war vermerkt, „Ja, ich nehme an der Veranstaltung mit __ Personen teil“. Von diesem Angebot wurde in fünf Fällen Gebrauch gemacht und Praxispersonal angemeldet und mitgebracht. Private, nicht fachgebundene, Personen haben nicht teilgenommen.

Wesentliche Entscheidungsgründe

Der Spruchkörper 1. Instanz ist der Ansicht, dass die gewählte Form der Anmeldung weiterer Personen die Möglichkeit nicht ausschließt, dass auch private und nicht fachgebundene Personen mitgebracht werden konnten, womit ein Verstoß gegen die Regeln für Einladungen von Begleitpersonen gemäß § 20 Abs. 7 gegeben war. Die gewählte Form jedenfalls ließ nicht erkennen, dass nur Praxispersonal angesprochen werden sollte, insofern war das Unternehmen gefordert, hier klar zum Ausdruck zu bringen, dass weitere teilnehmende Personen nur Praxispersonal sein sollten.

Ergebnis

Das Unternehmen hat eine geforderte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung unterzeichnet und sich im Wiederholungsfall zur Zahlung eines Ordnungsgeldes verpflichtet. Das Verfahren ist damit abgeschlossen.

Berlin, im August 2005