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§ 20 Abs. 1 des Kodex, § 20 Abs. 4 und 5 Verfahrensordnung – Absage eines geplanten Grillfestes für Ärztinnen und Ärzte und Begleitpersonen

AZ.: 2005.6-75 (1. Instanz)

Leitsatz

Die Durchführung eines Grillfestes für Ärztinnen und Ärzte und Begleitpersonen ist auch ohne Anbindung an eine fachliche oder wissenschaftliche Fortbildungsveranstaltung unzulässig.
Die aufgrund eines Hinweises des FS Arzneimittelindustrie erfolgte Absage der Veranstaltung entbindet nicht von der Abgabe einer Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung zur Vermeidung von Wiederholungsfällen.

Sachverhalt

Ein Mitgliedsunternehmen hatte ein Grillfest an einer Grillhütte geplant. Den teilnehmenden Ärztinnen und Ärzten wurde freigestellt, auch Begleitpersonen zum Grillfest mitzubringen.

Wesentliche Entscheidungsgründe

Fortbildungsveranstaltungen dürfen nur zu wissenschaftlichen und berufsbezogenen Themen durchgeführt werden. Die Durchführung eines Unterhaltungsprogramms während oder ohne gleichzeitige Fortbildungsveranstaltung ist für Mitgliedsunternehmen unzulässig.

Auch die vorzeitige Absage und Nichtdurchführung der Veranstaltung entbindet das Unternehmen nicht, eine strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung mit Festsetzung eines Ordnungsgeldes für den Wiederholungsfall abzugeben (§ 20 Abs. 4 und Abs. 5 „FS Arzneimittelindustrie“-Verfahrensordnung). Auch die Verwaltungsgebühr wird in diesem Falle fällig (§ 29 „FS Arzneimittelindustrie“-Verfahrensordnung).

Ergebnis

Die Veranstaltung wurde nicht durchgeführt, eine Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abgegeben. Das Verfahren ist damit abgeschlossen.

Berlin, im Juli 2005