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§ 20 Abs. 3 S. 2 des Kodex Tagungsort im Ausland für deutsche Ärzte

AZ.: 2005.7-80 (1. Instanz)

Leitsatz

Es ist nicht kodexkonform, 224 deutsche Ärzte ins Ausland zu einem 1-tägigen Symposium mit zwei Übernachtungen einzuladen, wenn der Grund für die Einladung das Referat eines vor Ort ansässigen Referenten ist, dessen Beitrag zeitlich von absolut untergeordneter Bedeutung (17%) zum Gesamtablauf der Fortbildung steht.

Sachverhalt

Ein Mitgliedsunternehmen hatte zu einem 1-tägigen internationalen Symposium mit zwei Übernachtungen ins Ausland eingeladen, an dem in 2 Gruppen deutsche Ärzte teilgenommen haben. Die Einladung ins Ausland erfolgte, um den Teilnehmern die Möglichkeit zur Diskussion mit der Entwicklungs- und Forschungsabteilung des Unternehmens und dem dort ansässigen Global Brand Mitarbeiter/Chefentwickler zu ermöglichen. Für dieses Gespräch waren je Gruppe 45 Minuten angesetzt.

Wesentliche Entscheidungsgründe

Im Hinblick auf den für die Einladung hervorgehobenen Schwerpunkt des Symposiums, nämlich der Diskussion mit dem Chefentwickler des Mitgliedsunternehmens, war der Anteil von 17% an der Gesamtveranstaltung unverhältnismäßig zum Gesamtumfang der 1-tägigen Veranstaltung, sodass die Auswahl des Tagungsortes nicht allein nach sachlichen Gesichtspunkten erfolgte.

Im vorliegenden Fall wäre es dem Chefentwickler des Mitgliedsunternehmens auch möglich gewesen, in einem vertretbaren Zeitaufwand (1 Tag) nach Deutschland zu reisen und sich dort der Diskussion mit den eingeladenen Ärzten zu stellen. Zudem zeigte bereits die Einladung für die Teilnehmer Möglichkeiten auf, in Eigeninitiative den ausländischen Tagungsort ausführlich zu erkunden.

Ergebnis

Das Unternehmen hat eine geforderte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung unterzeichnet und sich im Wiederholungsfall zur Zahlung eines Ordnungsgeldes in Höhe von EUR 15.000 verpflichtet. Das Verfahren ist damit abgeschlossen.


Berlin, im November 2005