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§ 2 Abs. 1 der Satzung i.V.m. § 1 Abs. 2 des Kodex; § 8 UWG

AZ.: 2005.8-85 (1. Instanz)

Leitsatz

Der Kodex verfolgt das Ziel, ein lauteres Verhalten der pharmazeutischen Industrie bei der Zusammenarbeit mit Klinikärzten und niedergelassenen Ärzten sicherzustellen. Gemäß § 2 Abs. 1 der Satzung ist ein Tätigwerden des FS Arzneimittelindustrie gegenüber Firmen nicht möglich, wenn keine unmittelbare Leistungsbeziehung des Unternehmens zu einem Arzt gegeben ist.

Sachverhalt

Ein Mitgliedsunternehmen beanstandet eine Kooperationsvereinbarung, die zwischen einer Krankenkasse und einem Nichtmitglied getroffen wurde. Ziel der Vereinbarung war es, die Arzneimittelausgaben der Krankenkasse dadurch zu senken, dass sie zusammen mit dem pharmazeutischen Unternehmen versucht, Anreize für die Verschreibung derer Präparate zu schaffen. Als Gegenleistung gewährt das Unternehmen einen 30%-igen Nachlass auf die Verschreibung, an denen wiederum die beteiligten Ärzte partizipieren.

Wesentliche Entscheidungsgründe

Der FS Arzneimittelindustrie bearbeitet gemäß § 1 des Kodex Beanstandungen, die die Zusammenarbeit der Mitgliedsunternehmen mit in Deutschland tätigen Ärzten im Bereich von Forschung, Entwicklung, Herstellung und Vertrieb von Arzneimitteln betreffen. Gemäß § 2 der Satzung ist der Zweck des Vereins, der Lauterkeit bei der Zusammenarbeit der pharmazeutischen Industrie mit Angehörigen der Fachkreise und medizinischen Einrichtungen zu dienen. Bei der in Frage kommenden Krankenkasse handelt es sich unzweifelhaft nicht um Fachkreise im Sinne des HWG, zudem wurde die Beanstandung alleine auf die vertragliche Vereinbarung zwischen der Krankenkasse und dem pharmazeutischen Unternehmen gestützt, ohne die konkrete Einbindung von Ärzten darzustellen. Auch wenn diese Vereinbarung erhebliche Auswirkungen auf das Verschreibungsverhalten von Ärzten haben dürfte, so betrifft sie doch nicht die Zusammenarbeit der pharmazeutischen Industrie mit Angehörigen der Fachkreise.

Soweit bei der Zusammenarbeit der pharmazeutischen Industrie mit Angehörigen der Fachkreise gegen wettbewerbsrechtliche Vorschriften verstoßen wird, wird der FS Arzneimittelindustrie gemäß § 8 UWG tätig. Auch bei wettbewerbsrechtlichen Verstößen wird der FS Arzneimittelindustrie nur innerhalb seiner satzungsmäßigen Bestimmung tätig, d. h. der Wettbewerbsverstoß muss die Zusammenarbeit der pharmazeutischen Industrie mit Klinikärzten oder niedergelassenen Ärzten (Fachkreise) betreffen. Der hier in Frage stehende Kooperationsvertrag wurde zwischen der Krankenkasse und einem Nichtmitglied abgeschlossen. Insoweit betrifft er nicht die Zusammenarbeit des pharmazeutischen Unternehmens mit Angehörigen der Fachkreise. Ein Tätigwerden seitens des Vereins im Falle eines Wettbewerbsverstoßes wäre von der Satzung daher nur dann gedeckt, wenn das Unternehmen in Umsetzung der Kooperations-
verträge entsprechende Vereinbarungen mit den Hausärzten getroffen hätte. Dies war nicht der Fall.

Auch die Frage, ob das pharmazeutische Unternehmen wegen wettbewerbsrechtlicher Verstöße als„Störer“ im juristischen Sinne in Anspruch genommen werden kann, würde sich nach dem Zweck und der Aufgabe des Vereins nur dann stellen, wenn feststünde, dass wettbewerbsrechtliche Verstöße des Unternehmens in Zusammenarbeit mit den Fachkreisen begangen wurden. Da diese Voraussetzungen nicht erfüllt sind, war auch unter den wettbewerbsrechtlichen Aspekten keine Möglichkeit des Tätigwerdens seitens des FS Arzneimittelindustrie gegeben.

Ergebnis

Das Verfahren wurde wegen Unzulässigkeit eingestellt.

Berlin, im Oktober 2005